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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 24 U 242/06
Rechtsgebiete: BGB, DÜG


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 328 Abs. 1
DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der ihrer Ansicht nach unberechtigten Verweigerung der Finanzierung eines Bauvorhabens auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist eine von der A-GmbH am 11. September 2002 gegründete Fondgesellschaft, die das Immobilienprojekt "X - Y" in O1 durchführen sollte. Wegen der Durchführung des Bauvorhabens stand die A-GmbH mit der Stadt O1 und dem ehemaligen Vorstandsmitglied B der Beklagten in engem Kontakt. Das Investitionsvolumen sollte sich auf insgesamt € 22,5 Mio. belaufen. Es war vorgesehen, den hälftigen Betrag von € 11,25 Mio. durch einen geschlossenen Immobilienfond aufzubringen und den verbleibenden hälftigen Betrag durch eine langfristige Fremdfinanzierung der C-Bank. Die Finanzierung wurde von der Beklagten am 30. Oktober 2002 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für eine allenfalls in Betracht kommende Haftung der Beklagten aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (ehemals: culpa in contrahendo) seien nicht gegeben. Im Jahre 2000 habe das Vorstandsmitglied B der Beklagten nur eine unverbindliche Absicht geäußert, an der Finanzierung des Projekts mitzuwirken. Auch im Jahre 2002 habe die Klägerin kein berechtigtes Vertrauen darauf in Anspruch nehmen dürfen, dass die Finanzierung des Projekts durch die Beklagte erfolgen würde. Die der Klägerin nunmehr entstandenen Nachteile beruhten auf ihrem eigenen Verhalten; sie sei trotz ungesicherter Finanzierung Verbindlichkeiten eingegangen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Die Klägerin rügt die landgerichtliche Entscheidung als eine Überraschungsentscheidung und beanstandet, dass das Landgericht die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Wiederholend behauptet die Klägerin, bei der Besprechung der Beteiligten am 8. August 2002 sei sie von dem ehemaligen Vorstandsmitglied B der Beklagten aufgefordert worden, den Grundstückskaufvertrag mit der Stadt O1 abzuschließen; B habe zugesagt, die Beklagte werde die Finanzierung übernehmen. Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten für treuwidrig und nimmt für sich einen Vertrauenstatbestand in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 19.10.2006 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.07.2003 nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht sich die Begründung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils zu Eigen. Sie bestreitet, dass ihr ehemaliges Vorstandsmitglied B am 8. August 2002 der Klägerin (bzw. der A-GmbH) eine Finanzierungszusage erteilt habe. Auch weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin die ihr zur Gewährung einer Kapitalfremdfinanzierung vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 2. Februar 2007 (Bl. 194 ff. d. A.) und auf den klägerischen Schriftsatz vom 22. März 2007 (Bl. 221 ff. d. A.), sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 12. März 2007 (Bl. 215 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1.

Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB (früher: c. i. c.) liegen nicht vor. Eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht.

Die Parteien haben bereits im Jahre 2000 Vertragsverhandlungen aufgenommen. Damit entstand ein "Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen", welches zwischen den Parteien Sorgfaltspflichten entstehen ließ (§ 241 Abs. 2 BGB).

Im Falle einer Pflichtverletzung schuldete die Beklagte Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB), der auf das negative Interesse, also den Ersatz des Vertrauensschadens hätte gerichtet werden müssen. Für ihr (ehemaliges) Vorstandsmitglied B hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen.

Die Parteien des Schuldverhältnisses sind diejenigen des in Aussicht genommenen Vertrages. Die Klägerin wurde erst am 11. September 2002 gegründet. Nach § 328 Abs. 1 BGB wäre sie aber aufgrund der Verhandlungen der Beklagten mit der A-GmbH unmittelbar aktivlegitimiert.

2.

Es fehlt indes an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten.

Bis zum endgültigen Vertragsabschluss, zu dem es vorliegend nicht mehr kam, sind die Parteien in ihren Entschließungen grundsätzlich frei. Sie können den Vertragsabschluss auch ablehnen (BGH, NJW 1996, 1884, 1885). Aufwendungen, die eine Partei in Erwartung des Vertragsschlusses tätigt, erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Eine Ersatzpflicht entsteht vor Vertragsabschluss ausnahmsweise dann, wenn ein Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise ein qualifiziertes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages geschaffen hat und anschließend ohne triftigen Grund den Vertragsabschluss verweigert; da noch keine Vertragsbeziehung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs, BGB - 66. Aufl., § 311, Rdn. 34 und 36).

3.

Im Jahre 2000 bestand für die Klägerin (bzw. die A-GmbH) noch keine besondere Vertrauenssituation. Das ehemalige Vorstandsmitglied B der Beklagten hatte in diesem Zeitraum allenfalls unverbindliche Absichtserklärungen abgegeben. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausführt, kam das Projekt erst in Gang.

Auf das so genannte "Präsentationslogo" (Anlage K 3) kann sich die Klägerin nicht berufen. Dieses Werbematerial stammt ersichtlich nicht von der Beklagten und wurde von der Beklagten auch ersichtlich nicht autorisiert, wie sich unschwer daraus ergibt, dass der Name des Kreditinstituts nicht dem Namen der Beklagten entspricht und die Beklagte auch nicht als "GmbH" auftritt.

4.

Auch die Geschehnisse des Jahres 2002 begründen keine besondere Vertrauenssituation zugunsten der Klägerin. Die landgerichtliche Entscheidung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Zwar war das ehemalige Vorstandsmitglied B der Beklagten in das Investitionsvorhaben eingebunden. Seine Tätigkeit ging auch über die bloße Vermittlung weit hinaus. Das Stadium eines besonderen Vertrauensverhältnisses wurde aber nicht erreicht.

a)

Wegen der Fondfinanzierung (hälftiger Betrag von € 11,25 Mio.) folgt dies bereits daraus, dass die D-Bank, das Spitzeninstitut der ...banken, eine Finanzierung abgelehnt hatte, was der A-GmbH ausweislich ihres an die Stadt O1 gerichteten Schreibens vom 28. Februar 2002 bekannt war. Wenn schon das Spitzeninstitut die vorgesehene Fondfinanzierung ablehnt, war erst recht von Seiten der Beklagten eine Finanzierung nicht zu erwarten. Ein berechtigtes Vertrauen ergab sich für die Klägerin nicht.

Auch aus der Besprechung der Beteiligten vom 8. August 2002 kann die Klägerin kein qualifiziertes Vertrauen herleiten. Wie sich aus der Gesprächsnotiz des ehemaligen Vorstandes B der Beklagten vom 8. August 2002 (so genannte "Absichtserklärung" - Anlage K 7a) und der Besprechungsnotiz der Firma "E-GmbH", die das Projekt entwickeln sollte, vom 16. August 2002 (Anlage K 8) ersehen lässt, waren im Zeitpunkt der Besprechung die Vorarbeiten abgeschlossen. Die Gründung der Fondgesellschaft stand nunmehr an; das Fondkonzept sollte jetzt erstellt werden. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Finanzierung noch keineswegs feststand. Demgemäß schreibt die Firma "E-GmbH" am Ende ihrer Notiz, sie sehe dem "Auftrag" der Beklagten entgegen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Projektentwicklung erst erstellt werden sollte.

Außerdem war die Zusage der Finanzierung durch die Beklagte ersichtlich offen. Sie war nämlich von baulichen "Modalitäten" und von weiteren finanziellen Überlegungen abhängig.

Die Prospektierung des Fonds war "vorbehalten" und sollte von einer "verbindlichen Finanzierungszusage" sowie einer "Platzierungsgarantie" abhängen. Beides lag am 8. August 2002 noch nicht vor.

Als Ergebnis dieser Besprechung kann daher lediglich festgehalten werden, dass die Beteiligten allseitig ihre Absicht zur Realisierung des Bauprojekts kund getan hatten.

Die Beauftragung der Firma "F", welche den Fond entwickeln sollte, begründet zugunsten der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand für eine sichere Finanzierung. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Firma "F" durch das Vorstandsmitglied B der Beklagten beauftragt worden ist, was die Beklagte bestreitet. Da die Fondkonzeption gerade erst entwickelt werden sollte, also noch nicht vorlag, gab es für die Klägerin keine gesicherte Grundlage für eine durch die Beklagte zugesagte Finanzierung.

Wann die Beklagte in der Folgezeit nach dem 8. August 2002 eine "Schließungsgarantie" verbindlich zugesagt haben soll, erschließt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat eine solche Garantie von der Beklagten verlangt. Ob ihr hierauf ein Anspruch zustand, ist völlig offen. Auch zur Entwicklung der Fondplatzierung trägt die Klägerin Einzelheiten nicht vor.

b)

Wegen der Kapitalfremdfinanzierung (anderer hälftiger Anteil von € 11,25 Mio.) bestand zugunsten der Klägerin ebenso wenig ein qualifizierter Vertrauenstatbestand.

Wie bereits erwähnt, war bei der Besprechung der Beteiligten am 8. August 2002 auch diese Finanzierung keineswegs sicher. Der Klägerin (bzw. der A-GmbH) war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Beklagte das Kreditvolumen nicht selbst aufbringen konnte und einer Refinanzierung bedurfte. Diese sollte durch die C-Bank erfolgen.

Die beabsichtigte Finanzierung über die C-Bank stand auch am 12. September 2002 noch nicht. Denn in ihrem an die A-GmbH gerichteten Schreiben von diesem Tage bekundete die C-Bank lediglich ihr Interesse an der "anteiligen Finanzierung". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin von einer verbindlichen Finanzierungszusage keineswegs ausgehen konnte. Die Konditionen für die Kreditgewährung hat die C-Bank der Beklagten am 21. September 2002 mitgeteilt. Die dort genannten Finanzierungskonditionen waren am 24. September 2002, als die Klägerin den Kaufvertrag mit der Stadt O1 schloss, ersichtlich nicht erfüllt. Damit erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages ohne gesicherte Finanzierung, damit auf eigenes Risiko der Klägerin.

Die aus dem Urlaub seitens des ehemaligen Vorstandsmitglieds B der Beklagten am 20. September 2002 geäußerte Bitte, in dem abzuschließenden Vertrag mit der Stadt O1 die Frist zur Beibringung einer selbstschuldnerischen Durchführungsbürgschaft auf drei Wochen zu erstrecken und die Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto der Stadt O1 bei der Beklagten zu vereinbaren, lassen zugunsten der Klägerin ebenfalls keinen qualifizierten Vertrauenstatbestand erwachsen. Eine Finanzierungszusage an die Klägerin ergibt sich hieraus nicht.

Bezeichnenderweise stellte die Klägerin auch erst am 22. Oktober 2002 bei der Beklagten einen förmlichen Kreditantrag, der sich auf Vorlaufkosten in Höhe von € 1,7 Mio., auf eine gegenüber der Stadt O1 zu stellende Bürgschaft über € 1,0 Mio. und auf die Übernahme des Fonds (Schließungsgarantie) zugunsten der C-Bank bezog. Dieser Kreditantrag stellt das erste urkundlich belegte Ersuchen der Klägerin dar, welches die Beklagte zu einer verbindlichen Erklärung veranlassen musste. Eine zeitlich vorangehende, urkundlich belegte Finanzierungszusage seitens der Beklagten gibt es nicht.

Einer Beweisaufnahme bedurfte es erstinstanzlich nicht; sie ist auch im Berufungsrechtzug nicht durchzuführen. Die Klägerin benennt die Teilnehmer der Besprechung vom 8. August 2002 als Zeugen zur inhaltlichen Richtigkeit der beiden vorerwähnten Besprechungsnotizen. Von deren inhaltlicher Richtigkeit geht der Senat aber aus.

5.

Die schließlich am 30. Oktober 2002 erfolgte Ablehnung der Finanzierung seitens der Beklagten geschah nicht ohne triftigen Grund.

Die Finanzierungsauflagen, welche die C-Bank mit Schreiben vom 21. September 2002 gegenüber der Beklagten kundtat, galten auch für die Klägerin. Sie waren bis zur Ablehnung des Kreditantrags am 30. Oktober 2002 nicht erfüllt.

Insbesondere war der Nachweis einer 80 %igen langfristigen Vermietung der zu schaffenden Räume nicht erbracht. Die von der Klägerin als Anlage zu ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Juni 2006 vorgelegten "Nachweise" stammen aus der Zeit von Dezember 2002 bis März 2003 und datieren damit lange nach dem 30. Oktober 2002. Diese "Nachweise" belegen im Übrigen auch keine Quote von 80 %.

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Vermietung habe der Beklagten oblegen. Davon, dass dies nicht der Fall war, geht die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 (Seite 2) selbst aus, wenn sie darlegt, dass "sämtliche Voraussetzungen... seitens der Klägerin erfüllt" waren. Erst im klägerischen Schriftsatz vom 30. Juni 2006 wird vorgetragen, dass mit der Vermietung der "Aufgabenbereich" der Beklagten betroffen sei; allerdings heißt es weiter, die Vermietung habe der "...bank Immobilien... GmbH" oblegen. Diese Gesellschaft ist mit der Beklagten nicht identisch.

Auch fehlt ein schlüssiger Vortrag dazu, wann und aus welchem Anlass zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, dass die Vermietung der zu schaffenden Räume der Beklagten obliegt, was nicht zu deren ureigenem Geschäftsbereich gehört.

Dass die Fondplatzierung der Beklagten oblegen habe, trägt die Klägerin auch lediglich behauptend vor. Sie nennt hierzu keine Einzelheiten. Soweit sie sich darauf beruft, für die Einzahlung der Fondanteile sei bei der Beklagten ein eigenes Konto eingerichtet worden, besagt dies für die behauptete Obliegenheit der Beklagten nichts. Das Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2000 belegt nicht die Übernahme der Fondplatzierung. Das so genannte Präsentationslogo (Anlage K 3) ist, wie bereits ausgeführt, inhaltlich unrichtig und verpflichtet die Beklagte zu nichts.

Dass die A-GmbH in dem an sie gerichteten Schreiben der C-Bank vom 12. September 2002 hinter dem Begriff "Fondprospekt" den Namen "B" vermerkt hat, verpflichtet die Beklagte zu nichts.

Die Ablehnung der Finanzierung durch die Beklagte erfolgte auch nicht zur Unzeit. Denn nach ihren eigenen Statuten konnte sie auch zu einem späteren Zeitpunkt die von der Klägerin gewünschte Finanzierung nicht gewährleisten.

6.

Fehlt es aber an einer zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverletzung der Beklagten, so bedarf es für die Entscheidung keines weiteren Eingehens auf die Schadenshöhe.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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