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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 24 U 49/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328
Eine Schecksperre muss die bezogene Bank aufgrund ihrer Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung der Inkassobank des Kunden mitteilen. In dieser Auskunftspflicht ist auch der Kunde im Wege eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen.
Gründe:

I.

Der Kläger und Berufungskläger verlangt Schadensersatz für einen nicht eingelösten Scheck. Der Kläger erhielt am 15.11.2001 einen Scheck als Kaufpreis für seinen Pkw. Dieser Scheck wurde vom Käufer am 19.11.2001 als gestohlen gemeldet. Der Kläger fragte am 20.11.2001 bei seiner Inkassobank nach, ob der Scheck in Ordnung gehe. Die Nachfrage dieser Bank bei der bezogenen Bank, der Beklagten, ergab, dass der Scheck unter banküblichem Vorbehalt einer Nachprüfung innerhalb von sieben Tagen eingelöst werde.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei derart die Einlösung des Schecks bestätigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.270,29 € nebst 7 % Zinsen ab dem 21.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, sie habe nur bankübliche Einlösung unter Vorbehalt einer Prüfung zugesagt.

Wegen des weiteren Parteivortrags erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Strafakte beigezogen und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte keine uneingeschränkte Scheckeinlösung zugesagt habe und dem Kläger deshalb kein Vertrauenstatbestand entstanden sein konnte. Auch eine erfolgte Schecksperre stelle nur die Realisierung des unter Vorbehalt gestellten Risikos dar.

Wegen der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die Beweisaufnahme des Zeugen Z1 von der Inkassobank. Dieser hat angegeben, dass ihm der Scheck unter banküblichem Vorhalt bestätigt worden sei. Wörtlich hat der Zeuge gesagt: "Es war halt die Auskunft, es liegt aktuell nichts Negatives vor." Die bezogene Bank habe nichts von einem konkreten Vorbehalt erwähnt.

Mit der Berufung begehrt der Kläger Abänderung und verfolgt seinen Antrag in erster Instanz weiter. Er trägt hierzu vor, es habe ein zusätzliches erhöhtes Risiko durch die bereits erfolgte Sperre des Schecks im Zeitpunkt seiner Anfrage bestanden. Dies sei durch den banküblichen Vorbehalt nicht eingeschlossen. Die Beklagte hätte ihn über seine Inkassobank über dieses bereits eingetretene Risiko hinweisen müssen, ihre Auskunft sei unvollständig gewesen. Der Kläger ist der Meinung, der Auskunftsvertrag habe Schutzwirkung zu seinen Gunsten, da die Nachfrage bei der bezogenen Bank nur auf seine Veranlassung hin und in seinem Interesse stattgefunden habe. Dieses Drittinteresse sei auch allgemein offensichtlich gewesen. Der Kläger behauptet weiter, bei ordnungsgemäßer Auskunft hätte er seinen Pkw nicht an den Käufer übereignet. Die Beklagte müsse sich auch die Kenntnis auch nur eines Mitarbeiters in Bezug auf die bereits erfolgte Schecksperre im Hinblick auf ein Organisationsverschulden zurechnen lassen.

Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, wonach der Kläger gar keinen Vertrauenstatbestand in Anspruch nehmen könne. Die Mitteilung des banküblichen Vorbehalts enthalte nur die Mitteilung eines zurzeit bestehenden Guthabens in Höhe der in Frage stehenden Anfrage. Der Vorbehalt umfasse jedoch eventuell wieder eintretende Unterdeckung aufgrund von Belastungen. Dabei sei es im Ergebnis egal, ob es sich dabei um Belastungen oder Rückbelastungen handele. Im Übrigen wäre der Scheck später mangels Deckung ohnehin geplatzt, sodass aufgrund überholender Kausalität sich das vom Kläger beanstandete Verhalten nicht alleine zwingend für den Schaden auswirke. Danach bestreite die Beklagte den Schaden und den Wert des Kfz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet.

Auch in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte der Inkassobank eine Deckung des Schecks unter dem banküblichen Vorbehalt bestätigte und der Kläger daraufhin sein Kfz an den Käufer übereignete. Dies geschah, als die Schecksperre aufgrund der Diebstahlsmeldung des Scheckbegebenden der Beklagten bereits bekannt war.

Die Beklagte insgesamt muss sich diese Kenntnis als Gesamtorganisation zurechnen lassen. Es erscheint selbstverständlich, dass eine so massive Risikoverwirklichung wie eine Schecksperre aufgrund einer Diebstahlsmeldung im heutigen Computerzeitalter sofort in das zentrale Rechensystem der Bank eingegeben wird und nicht etwa nur in der Kenntnis eines Mitarbeiters verbleibt.

Die Beklagte kann sich weiterhin nicht damit entlasten, sie habe nur Gutschrift des Schecks unter banküblichem Vorbehalt zugesagt. Der bankübliche Vorbehalt einer Nachprüfung innerhalb von sieben Tagen dient der Vermeidung eines möglicherweise sich noch ergebenden Risikos. Dies betrifft einen hypothetischen ungewissen und seltenen Risikoeintritt, dessen Umfang ebenfalls fraglich ist. Demgegenüber weicht der vorliegende Fall dadurch ab, dass sich bereits das Maximalrisiko des Scheckverlustes mit darauf folgender Schecksperre verwirklicht hatte. Damit ist der Scheck wertlos und eine Einlösung nicht mehr möglich. Bei dieser Sachlage muss die bezogene Bank nicht nur aufgrund ihrer Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung diese ihr bekannte Tatsache auf ausdrückliche Nachfrage des Kunden über seine Inkassobank dieser mitteilen.

In dieser Auskunftspflicht ist auch der Kläger im Wege eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter offensichtlich einbezogen. Denn er ist letztlich von dem Verlust des Schecks betroffen, was auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar war. Die Beklagte war nach allem verpflichtet, der Inkassobank des Klägers die bereits eingetretene maximale Risikoerhöhung mitzuteilen.

Da sie dies nicht getan hat, haftet sie dem Kläger auf Schadensersatz. Denn es ist ohne weiteres einleuchtend, dass der Kläger selbstverständlich sein Pkw nicht herausgegeben hätte, wenn er von der bereits erfolgten Schecksperre aufgrund seiner Nachfrage Kenntnis erlangt hätte. Der Beklagten hilft dabei auch nicht der Verweis auf eine überholende Kausalität im Sinne eines seitens des Klägers bewusst eingegangenen Risikos. Denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob der Kunde mit der Lebenserfahrung davon ausgeht, dass ein Scheck regelmäßig gutgeschrieben wird, oder auf Nachfrage die Auskunft erhält, dass dieser Scheck wegen Diebstahls gesperrt sei. Schließlich ist dem Kläger aus den genannten Gründen nicht zu widerlegen, dass er den Pkw bei ordnungsgemäßer und vollständiger Auskunft nicht herausgegeben hätte. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass im Falle eines ordnungsgemäßen Beklagtenverhaltens der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre. Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den angegebenen Wert des Kfz, den Eintritt des Schadens, die Verkaufsabsicht des Klägers nach nur einem halben Jahr und dessen Prozessführung hat das Berufungsgericht geprüft. Sie greifen mangels Substantiierung jedoch nicht durch.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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