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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 24 U 6/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2339
BGB § 2343
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

wie vom Landgericht erkannt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben aus § 2339 Abs. 1 Satz 4 BGB, weil die Beklagte jedenfalls eine gefälschte Urkunde gebraucht habe. Das Landgericht hat sich dabei auf das Sachverständigengutachten SV1 vom 07.02.2003 gestützt, wonach die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Erblasser stamme. Ferner hat sich das Landgericht bezogen auf das Ergänzungsgutachten vom 28.08.2003 und das Gutachten SV2 vom 19.07.2002, welche zum gleichen Ergebnis gekommen seien. Für die Einholung eines Obergutachtens aufgrund vorgelegten Privatgutachtens der Beklagten von SV3 vom 04.10.2003 bestehe kein Anlass. Gleiches gelte für eine Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2, da diese vom Nachlassgericht vernommen und dies urkundlich verwertet worden sei. Wegen der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Beklagten vor dem Nachlassgericht vom 12.03.2004 (GA 85). Darin hat die Beklagte erklärt, sie habe den Testamentsentwurf abgeschrieben von Herrn Z1, nachdem der Erblasser noch handschriftliche Änderungen eingefügt hatte. Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Klägers (GA 87), wonach der Erblasser nie über ein Schriftstück vom 14.10.1997 gesprochen habe. Weiter wird Bezug genommen auf die Einlassung des Zeugen Z1 (GA 89), wonach eine Testamentsänderung mit wechselseitiger Erbeinsetzung beabsichtigt gewesen sei. Der Zeuge Z1 hat erklärt, er habe ein entsprechendes handschriftliches Testament gesehen, das der Erblasser noch habe beurkunden lassen wollen. Diese Urkunde habe dem Testament vom 14.10.1997 entsprochen. Der Zeuge Z1 hat weiter erklärt, er habe nicht gesehen, dass der Erblasser Änderungen angebracht habe, vielmehr habe die Beklagte nach Diktat mitgeschrieben. Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Zeugen Z3 (GA 92), wonach er 1997 ein Testament im Haus des Erblassers gesehen habe. Schließlich wird Bezug genommen auf die Aussage des Zeugen Z2 (GA 94), der gleichfalls erklärt hat, zu Weihnachten 1997 ein Testament gesehen zu haben.

Nachdem das Landgericht durch Urteil vom 30.11.2004 die Beklagte hinsichtlich des Nachlasses des am ... 1933 geborenen und am ... 2002 in O1 verstorbenen X für erbunwürdig erklärt hat, begehrt die Beklagte mit ihrer Berufung Aufhebung dieses Urteils und Klageabweisung. Die Beklagte rügt eine falsche Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Sachverständige SV1 spreche selbst von einer bloß eingeschränkten Analysierbarkeit der Unterschrift. Es gebe Widersprüche im Gutachten im Hinblick auf ein verstärktes Einfließen des Schreibmittels, einer Handstützung und einen etwas dickeren bzw. breiteren Filzstift. Die Einschätzung des Sachverständigen SV1 sei eine subjektive und damit fehlerhafte Bewertung. Im Übrigen liege eine Verzeihung durch den Erblasser nach § 2443 BGB vor. Nach der Aussage des Zeugen Z1 habe der Erblasser nämlich das zweite Testament mit den Worten gezeigt: "Das haben wir gemacht." Darin liege sogar eine Genehmigung. Weiterhin sei ein Obergutachten erforderlich, weil sich das Landgericht nicht mit dem Beklagtenschriftsatz vom 18.11.2004 oder dem Gutachten SV3 auseinandergesetzt habe. Die Würdigung der Zeugenaussage Z1 und Z2 sei unzutreffend, gleichfalls die des Zeugen Z3 und der Urkunde des Steuerberaters A vom 12.03.2002. Im Gutachten SV3 vom 08.04.2003, 04.10.2003 und 24.11.2005 sei ein fragwürdiger, widersprüchlicher Wahrscheinlichkeitsgrad angegeben worden. Anhand nur vorliegender ReProduktionen sei jedoch gar keine abschließende Beurteilung möglich gewesen, weshalb eine andere Begutachtung angeregt werde. Schließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2007 ein neues ärztliches Gutachten des SV4 vom 26.01.2007 vorgelegt, wonach der Erblasser am 14.10.1997 einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb die Unterschrift verändert sei.

Die Erwiderung des Klägers verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten. Das Parteigutachten SV3 äußere hingegen lediglich Vermutungen und Allgemeinplätze. Im Übrigen sei fraglich, warum SV3 auf frühere Stellungnahmen und Beschränkungen in seinem Schriftsatz vom 04.10.2003 hingewiesen habe, die nicht vorgelegt worden seien. Gleiche Ungereimtheiten gälten im Hinblick auf ein von der Beklagten nicht vorgelegten Entwurf eines Testamentes. Denn nach der Einlassung der Beklagten habe der Erblasser den durch den Zeugen Z1 diktierten Entwurf noch handschriftlich abgeändert. Die Beklagte lege diesen Entwurf jedoch nicht vor. Der Kläger wiederholt seine Behauptung, dass das zweite Testament gefälscht worden sei, weil die Schreibwerkzeuge der Unterschriften vom Text abwichen. Auch habe die Beklagte den Kläger einige Tage nach dem Tod des Erblassers nach dem Vorhandensein eines Testamentes gefragt. Die Beklagte habe weiterhin das Testament erst sechs Wochen nach dem Tod vorgelegt trotz Aufforderung durch Rechtsanwalt RA1 vom 12.03.2002. Die Aussage des Zeugen Z3 sei unbrauchbar, die Aussage Z2 stütze den Beklagtenvortrag nicht.

Eine Verzeihung nach § 2343 BGB liege nicht vor, vielmehr räume die Beklagte durch den Hinweis auf die Verzeihung ihre Fälschung ein. Der Einwand der Fälschung existiere bereits seit dem 31.07.2002, wohingegen die Version der Beklagten von der Unterschrift erst vom 12.03.2004 stamme. Insofern sei keine Alternativargumentation möglich. Im Übrigen setze eine Verzeihung stets eine Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung voraus. Die bloße Bezugnahme auf ein zweites Testament wäre - mangels nachgewiesener Unterschrift des Erblassers - nur die Begründung einer Verzeihensbereitschaft.

Im Hinblick auf den Sachverständigen SV1 hat die Beklagte diesen am 05.12.2005 wegen Befangenheit abgelehnt und einen Antrag auf eine erneute Begutachtung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zurückgestellt und ein weiteres Sachverständigengutachten SV5 vom 28.06.2006 eingeholt. Mit Beschluss vom 09.03.2007 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten, den Sachverständigen SV1 wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen (GA 551).

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach den in der Akte befindlichen Sachverständigengutachten ist zur Überzeugung auch des Berufungsgerichts eine Fälschung des zweiten Testamentes vom 14.10.1997 ohne verbleibende vernünftige Zweifel bewiesen.

Hierzu hat der Sachverständige SV1 am 17.02.2003 ausgeführt, dass die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt, sondern in Fälschungsabsicht fremdgefertigt wurde. Im Ergänzungsgutachten vom 28.08.2003 hat der Sachverständige erklärt, dass kein vernünftiger Zweifel bestehe, dass die Unterschrift nicht vom Erblasser stamme. Im weiteren Ergänzungsgutachten vom 10.08.2004 hat der Sachverständige SV1 erklärt, dass vielmehr Aspekte eindrücklich gegen eine Echtheit dieser Unterschrift sprechen. In der Stellungnahme des Sachverständigen SV1 zur Begutachtung des SV3 wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst einen anderen Sachverständigen beauftragt hatte. Auch dessen Urteil habe gelautet, dass die Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht echt sei (GA 283). Auch das Gutachten SV2 vom 19.07.2002 kommt im Ergebnis trotz eingeschränkter Begutachtbarkeit wegen einer nur vorliegenden Kopie zum begründeten Verdacht einer Nachahmungsfälschung. Schließlich hat auch der Sachverständige SV5 vom 28.06.2006 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99 Prozent) von einer Nachahmungsfälschung in Form einer wahrscheinlichen Pausfälschung gesprochen. Bei diesen inhaltlich vollkommen übereinstimmenden Sachverständigengutachten sieht das Berufungsgericht weder Veranlassung noch Möglichkeit, zu dem Schluss zu gelangen, die Unterschrift des Erblassers unter dem zweiten Testament sei echt.

Daran ändert auch eine Bestätigung der Diplom-Medizinerin B vom 20.12.2006 nichts. Nach dieser Bescheinigung soll der Erblasser "im Oktober 1997" eine TIA erlitten haben. Das streitgegenständliche Testament datiert vom 14.10.1997. Damit hat diese Bescheinigung jedenfalls keine zwingende Beweiskraft im Hinblick auf den von der Beklagten gewünschten Zweck. Denn die Beklagte müsste - wollte man ihrem weiteren Gedankengang und ihren Schlussfolgerungen folgen - darlegen und beweisen, dass der Erblasser vor dem 14.10.1997 eine TIA mit am 14.10.1997 fortwirkenden Ausfallserscheinungen erlitten hatte. Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Prozess seit nunmehr vier Jahren läuft und diese Bescheinigung erst eine Woche vor der Verhandlung in zweiter Instanz vorgelegt wird, obwohl sie bereits zwei Monate vorher erstellt wurde.

Auch die vorgelegte Bescheinigung B vom 11.05.1998 trifft keinerlei zwingende und folgenreiche Aussage zur Unterzeichnung des Testaments am 14.10.1997.

Schließlich kommt der Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt der Verzeihung zugute. Denn eine Verzeihung setzt eine - nicht nachgewiesene - Kenntnis des Erblassers von einer Fälschung voraus. Auch hier fehlt es an einer entsprechenden Darlegung und Beweisführung. Nachgewiesen ist im Übrigen allenfalls, dass der Erblasser einen - nicht nachgewiesenen unterschriebenen - Entwurf eines geänderten Testaments auszufertigen beabsichtigte. Damit ist jedoch eine Verzeihungshandlung noch nicht vollzogen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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