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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 24 U 70/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HOAI, AnfG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 291
BGB § 364 Abs. 1
BGB § 387
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 8 Abs. 2
HOAI § 15
AnfG § 3
AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage in Anspruch.

Die Schuldnerin, die Firma A-GmbH (im Folgenden: Bauträger GmbH), deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte zu 1) war, errichtete 1996/1997 in O1 ein Neubauvorhaben mit insgesamt elf Eigentumswohnungen. Die Kläger sind die Wohnungseigentümer der Wohnungen Nummern 3, 5, 7, 9, 10 und 11. Architekt des Bauvorhabens war der am 15. August 1999 verstorbene B, dessen Rechtsnachfolger die Beklagten sind. Der zwischen der Bauträger GmbH und dem Architekten am 7. September 1996 geschlossene Planungsvertrag wies für die auf der Grundlage der HOAI zu erbringenden Architektenleistungen ein Pauschalhonorar von DM 325.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Das Bauvorhaben wurde Ende 1997 fertig gestellt. Das Gemeinschaftseigentum, das unstreitig mit Mängeln behaftet ist, wurde zu keinem Zeitpunkt abgenommen. Der Architekt stellte am 31. Dezember 1997 seine Architektenleistungen in einer "Schlussrechnung" mit (brutto) DM 373.750,00 in Rechnung; eine nähere Spezifizierung enthält die Rechnung nicht. Die Bauträger GmbH wurde ab dem 21. Dezember 1998 liquidiert; die beschlossene Liquidation wurde am 3. Februar 1999 im Handelsregister eingetragen; dort wurde die Bauträger GmbH am 17. November 2000 gelöscht.

Die Eigentumswohnungen Nummern 2, 4 und 6 veräußerte die Bauträger GmbH mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1998 an den Beklagten zu 2).

Wegen einer Vielzahl von aufgetretenen Mängeln nahm die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bauträger GmbH auf Gewährleistung in Anspruch. Auf Betreiben der Kläger beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung vom 9. März 1999 zunächst die Einholung eines Privatgutachtens und eines Kostenvoranschlags für die anstehende Dachabdichtung. Mit Antrag vom 16. Juli 1999 beantragten sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (20 OH 9/99 - LG Berlin), in dem der bestellte Sachverständige SV1 am 10. Januar 2001 und am 26. September 2003 Schadensgutachten erstattete.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juni 1999 veräußerte die Bauträger GmbH die verbliebenen Eigentumswohnungen Nummern 1 und 8 zu einem Kaufpreis von insgesamt DM 410.000,00 an den Architekten B. Die Kaufpreisfälligkeit war von insgesamt vier Voraussetzungen abhängig (Seite 7 und 8 der Urkunde). Gleichzeitig enthielt die Urkunde folgende Vereinbarung:

"Der Kaufpreisanspruch wird durch Verrechnung mit fälligen Planungskosten gemäß Planungsvertrag vom 07.09.1996 in Höhe von DM 325.000,-- (in Worten: Deutsche Mark dreihundertfünfundzwanzigtausend) zzgl. Mehrwertsteuer sowie 8,5 % Zinsen seit dem 01.01.1998 beglichen."

In einer von der Beklagten zu 1) und dem Architekten unterzeichneten Urkunde vom 5. Juli 1999 wurde die Bezahlung des Kaufpreises "durch Verrechnung... mit dem heutigen Tage" bestätigt; die Kläger haben die Echtheit der Urkunde bestritten.

Wegen ihrer Mängelgewährleistungsansprüche, die sie auf DM 220.000,00 bezifferten, erwirkten die Kläger am 20. Juli 1999 einen dinglichen Arrest gegen die Bauträger GmbH. Im Wege der am gleichen Tage verfügten Arrestpfändung wurde der Kaufpreisanspruch der Bauträger GmbH aus der notariellen Urkunde vom 30. Juni 1999 gepfändet. Am 15. Juli 2005 erwirkten die Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Bauträger GmbH (20 O 337/04 - LG Berlin) über € 67.411,52 zuzüglich Nebenleistungen. Auf der Grundlage dieses Urteils erließ das Amtsgericht Bensheim am 25. August 2005 (6 M 2101/05) zu der am 20. Juli 1999 erwirkten Arrestpfändung den zugehörigen Überweisungsbeschluss, durch den ein titulierter Teilbetrag in Höhe von € 34.246,33 den Klägern überwiesen wurde. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 19. Oktober 2005 (6 M 2625/05) wurde ein weiterer Betrag in Höhe von € 39.306,98 gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen; in diesem Betrag sind € 6.141,79 an Zinsen enthalten.

Beide gepfändeten und überwiesenen Beträge ergeben die Klageforderung von insgesamt € 73.553,31; die Klage wurde am 20. Oktober 2005 anhängig. In Höhe der gepfändeten und überwiesenen Teilbeträge beanspruchen die Kläger von den Beklagten als Rechtsnachfolger des B Bezahlung des im notariellen Kaufvertrag vom 30. Juni 1999 vereinbarten Kaufpreises.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Kaufpreisforderung sei nicht durch Verrechnung mit dem Architektenhonoraranspruch erloschen, da sie vor Ausbringung der Arrestpfändung nicht fällig geworden sei. Die Genehmigung durch den Verwalter des Wohnungseigentums wurde erst am 12. Januar 2000 erteilt, was unstreitig ist. Des Weiteren haben die Kläger eingewandt, der Architektenhonoraranspruch sei am 30. Juni 1999 nicht fällig gewesen, weshalb die Verrechnung ebenfalls scheitere. Dies haben sie damit begründet, dass die Rechnung vom 31. Dezember 1997 nicht unterschrieben sei. Auch sei die Rechnung nicht prüffähig; erbrachte Teilleistungen seien nicht abgerechnet worden. Des Weiteren haben die Kläger eingewandt, der Architekt habe die Architektenleistungen ab der Phase 5 überhaupt nicht erbracht. Zudem sei die Architektenleistung mangelhaft; es lägen Planungsfehler vor; auch sei die Bauüberwachung unzureichend gewesen. Die Kläger haben sich daher Mängelansprüchen in Höhe von rund € 110.000,00 gegenüber dem Architekten berühmt.

Hilfsweise haben die Kläger die in dem notariellen Kaufvertrag vom 30. Juni 1999 enthaltene Verrechnungsabrede nach dem Einzelgläubigeranfechtungsgesetz angefochten.

Wegen der wechselseitigen Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, der Architekt habe seine Architektenleistungen ordnungsgemäß und fehlerfrei erbracht. Etwaige Mängelansprüche seien zudem verjährt. Eine Gläubigerbenachteiligung haben die Beklagten in Abrede gestellt. Außerdem haben sie die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagten unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung vollumfänglich verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kaufpreisforderung der Bauträger GmbH sei durch Verrechnung mit dem Honoraranspruch des Architekten erloschen. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung seien von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Verrechnungsvereinbarung sei jedoch nach dem Einzelgläubigeranfechtungsgesetz wirksam angefochten worden, da der Anspruch des Architekten auf sein Honorar am 30. Juni 1999 noch nicht habe beansprucht werden können, weshalb ein Fall der inkongruenten Deckung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erheben zunächst Rügen zum erstinstanzlichen Verfahren. Sie sind der Ansicht, von einer wirksamen Gläubigeranfechtung könne nicht ausgegangen werden, weil die Vermögenslage der Bauträger GmbH am 30. Juni 1999 einen Gläubigerzugriff nicht habe erwarten lassen. Auch habe das Landgericht nicht geklärt, ob eine Vollstreckung gegen die Bauträger GmbH erfolglos verlaufen wäre. Wiederholend behaupten die Beklagten, die Architektenleistungen seien vollumfänglich erbracht worden; um die Mängelbeseitigung habe sich der Architekt bis zu seinem Ableben selbst bemüht.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils zu Eigen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 10. April 2006 (Bl. 185 ff. d. A.) und auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2007 (Bl. 280 ff. d. A.), sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Kläger vom 21. Juli 2006 (Bl. 244 ff. d. A.) der Einzelheiten wegen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nur wegen eines Teiles der zuerkannten Nebenleistungen Erfolg. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Soweit die Beklagten das erstinstanzliche Verfahren als fehlerhaft rügen, ist ihr Einwand zwar der Sache nach berechtigt; denn die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erstreckte sich nicht auf die erst nach der Anordnung mit Schriftsatz der Kläger vom 23. Dezember 2005 anhängig gemachte Klageerweiterung. Der Verfahrensverstoß bleibt aber ohne Auswirkungen, weil der Sach- und Streitstand im Berufungsrechtszug vollumfänglich zu würdigen ist.

2. Aus dem notariellen Vertrag vom 30. Juni 1999 erwuchs der Bauträger GmbH gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten ein Anspruch in Höhe von DM 410.000,00. Dieser Anspruch war im Zeitpunkt der aufgrund der Arrestpfändung vom 20. Juli 1999 erfolgten Beschlagnahme, also am 14. August 1999, bereits durch Erfüllung erloschen.

Mit Abschluss des Vertrages am 30. Juni 1999 war die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs noch nicht eingetreten. Eine Bezahlung des Kaufpreises ist unstreitig nie erfolgt. Nach § 364 Abs. 1 BGB kann die Erfüllung aber auch durch ein Surrogat eintreten. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich die Verrechnung des Kaufpreisanspruchs mit dem Architektenhonoraranspruch vereinbart. Die Verrechnung sollte an Erfüllungs statt treten.

Nach dem Willen der Vertragsparteien, wie er sich in der notariellen Urkunde vom 30. Juni 1999 niederschlägt, sollte die Erfüllungswirkung aber noch nicht zeitgleich mit dem Vertragsabschluss eintreten. Dies ergibt sich aus Text und Inhalt der Urkunde. Dort war nämlich geregelt, dass verrechnet "wird" (Futur). Eine Vertragsklausel des Inhalts, dass der Kaufpreis bezahlt "ist" (o. ä.), fehlt in der Urkunde. Die Regelungen zur Fälligkeit des Kaufpreises wären auch sinnlos gewesen, wenn die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs bereits am 30. Juni 1999 eingetreten wäre. Zunächst sollte nämlich der Käufer durch eine Auflassungsvormerkung gesichert sein; ebenso sollten die auf dem Grundbesitz lastenden Grundschulden gelöscht sein. Auch die nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages erst am 5. Juli 1999 erteilte Zahlungsbestätigung zeigt, dass am 30. Juni 1999 noch keine Erfüllung eingetreten war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urkunde echt ist oder nicht.

Somit ist von einer späteren "Verrechnung" auszugehen. Rechtlich handelt es sich um einen Fall der Aufrechnung, da sich mit dem Kaufpreisanspruch der Bauträger GmbH und dem Architektenhonoraranspruch des Erwerbers zwei selbständige Forderungen gegenüberstanden.

Die Aufrechnung setzt nach § 387 BGB die Fälligkeit der Gegenforderung (hier: Architektenhonoraranspruch) voraus. Die Hauptforderung des Gläubigers (hier: Bauträger GmbH) muss lediglich erfüllbar sein. Ihre Fälligkeit muss nicht bereits eingetreten sein; sie muss lediglich bereits entstanden sein.

Die Kaufpreisforderung der Bauträger GmbH wurde am 30. Juni 1999 wirksam begründet. Der Kaufpreisanspruch in Höhe von DM 410.000,00 war abschließend vereinbart. Lediglich seine Fälligkeit, also der Zeitpunkt, ab dem die Verkäuferin den Kaufpreis fordern konnte, war hinausgeschoben. Der Käufer, der Rechtsvorgänger der Beklagten, konnte seine Leistung aber sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB); die Kaufpreisforderung war erfüllbar.

Der Architektenhonoraranspruch als Gegenforderung war unter bloßer Anwendung des Gesetzes am 30. Juni 1999 noch nicht fällig; unter Anwendung der gesetzlichen Regeln ist er auch später nicht fällig geworden. Der Kaufpreisanspruch der Bauträger GmbH hätte daher eigentlich nicht erlöschen können (§ 389 BGB).

Der Architektenvertrag vom 7. September 1996 nahm ausdrücklich auf die HOAI Bezug. Nach § 8 Abs. 1 HOAI wird der Honoraranspruch des Architekten aber erst dann fällig, wenn die Architektenleistung vollständig erbracht und eine Schlussrechnung überreicht wurde. Mangels abweichender Vereinbarungen - die Beklagten tragen hierzu überhaupt nichts vor; die Kläger behaupten unwidersprochen die Vollarchitektur - ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten sämtliche Phasen des § 15 HOAI geschuldet hat. Unabhängig davon, ob die Leistungsphasen 5 bis 8 überhaupt erbracht worden sind, was die Kläger bestreiten, steht unstreitig die Erbringung der Leistungsphase 9 aus.

Die Zahlungsbestätigung vom 5. Juli 1999 erbringt schon von ihrem Inhalt her keinen Nachweis dafür, dass alle Architektenleistungen erbracht wurden. Die Echtheit der Urkunde wird zudem von den Klägern bestritten, sodass die Beklagten zunächst deren Echtheit hätten beweisen müssen (§ 440 Abs. 1 ZPO); ein Beweisantritt fehlt.

Für erbrachte Teilleistungen standen dem Architekten nach § 8 Abs. 2 HOAI Abschlagszahlungen zu. Deren Fälligkeit setzte aber eine genaue Darlegung und Abrechnung der erbrachten Teilleistungen voraus. Diesem Erfordernis genügt die Honorarrechnung vom 31. Dezember 1997 ersichtlich nicht.

In Abweichung von der Gesetzeslage stand es den Vertragsparteien aber frei, im Rahmen der Parteidisposition die Fälligkeit des Architektenhonoraranspruchs zu vereinbaren. Dies ist in der Kaufvertragsurkunde vom 30. Juni 1999 geschehen. Aufgrund der dort getroffenen Vereinbarung war die Fälligkeit des Gegenanspruchs gegeben.

In der Kaufvertragsurkunde wird die Honorarforderung aus dem Architektenvertrag vom 7. September 1996 ausdrücklich erwähnt. Der Honoraranspruch wird ebenso ausdrücklich als "fällig" bezeichnet, und dies in vollem Umfang. Die an Erfüllungs statt zu erbringende Gegenleistung des Käufers war damit zwischen den Vertragsparteien als gegeben vereinbart.

Damit waren Fragen der gesetzlichen Fälligkeit des Honorars, der vollständigen Erbringung der Architektenleistung, der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und der mangelfreien Leistungserbringung nicht mehr ausschlaggebend. Die Honorarforderung war von der Bauträger GmbH als Verkäuferin anerkannt worden.

Da die fälligkeitsbegründende Verrechnungsvereinbarung vor der Beschlagnahme der Kaufpreisforderung getroffen worden ist, stand auch die Arrestpfändung einer nachträglichen Verrechnung nicht entgegen (§ 392 BGB). Es kann daher dahinstehen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Verrechnung stattgefunden hat.

Damit hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - maßgebend davon ab, ob die von den Klägern erklärte Anfechtung der Verrechnungsvereinbarung begründet ist oder nicht.

Ist die Anfechtung begründet, so fehlt es an einer wirksamen Verrechnungsabrede; es gilt dann die dargestellte gesetzliche Regelung. Der Kaufpreisanspruch ist nicht erloschen. Liegen demgegenüber die Voraussetzungen der Anfechtung nicht vor, so ist die Erfüllung eingetreten. Die Klage wäre dann abzuweisen.

3. Die Kläger haben wirksam die Verrechnungsvereinbarung nach § 3 AnfG angefochten. Aufgrund der Anfechtung ist der Kaufpreisanspruch der Bauträger GmbH, den die Kläger gepfändet haben, nicht erloschen. Nach § 15 Abs. 1 AnfG können sich die Beklagten als die Rechtsnachfolger des Erwerbers der beiden streitbefangenen Eigentumswohnungen (§ 1922 Abs. 1 BGB) ebenso wenig auf das Erlöschen des Kaufpreisanspruchs berufen. Der Kaufpreisanspruch steht den Klägern als Pfandobjekt zur Verfügung (§ 11 Abs. 1 AnfG).

Eine Anfechtung der Verrechnungsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 AnfG scheidet aus. Zwar beinhaltet der Kaufvertrag vom 30. Juni 1999 einen entgeltlichen Vertrag mit einer "nahe stehenden Person" (§§ 138 Abs. 2 Nr. 3 mit Absatz 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ist aber nicht gewahrt. Die Anfechtung wurde von den Klägern erstmals in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. November 2005 erklärt.

Auch beim Fehlen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG bleibt dem Gläubiger die Anfechtung nach der allgemeinen Regel des § 3 Abs. 1 AnfG erhalten.

Die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG durch die Kläger ist begründet.

Für die Vorsatzanfechtung ist die Anfechtungsfrist von zehn Jahren eingehalten (§ 7 Abs. 1 AnfG). Auch gegenüber den Beklagten als den Rechtsnachfolgern des Drittschuldners konnte die Anfechtung erklärt werden.

Die in dem notariellen Vertrag vom 30. Juni 1999 enthaltene Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung stellt eine Rechtshandlung der Bauträger GmbH im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG dar.

Durch den Verkauf der Eigentumswohnungen Nummern 1 und 8 an den Rechtsvorgänger der Beklagten wurden durch die Bauträger GmbH Vermögenswerte im Wert von DM 410.000,00 (jetzt: € 209.629,67) weggegeben. In diesem Umfang wurde für Gläubiger der Bauträger GmbH die Befriedigungsmöglichkeit verringert, weil wegen der getroffenen Verrechnungsvereinbarung kein äquivalenter Vermögenszuwachs zu verzeichnen war.

Da dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 30. Juni 1999 nach dem oben Gesagten ohne die getroffene Vereinbarung kein fälliger und durchsetzbarer Architektenhonoraranspruch zustand, enthält die Vereinbarung eine so genannte inkongruente Deckungshandlung. Dies hat das Landgericht zutreffend angenommen.

Da wegen der Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung dem Vermögen der Bauträger GmbH kein Vermögensausgleich zuwuchs, wurde für potentielle Gläubiger die Befriedigungsmöglichkeit beeinträchtigt. Hierin liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Für deren Annahme genügt es nämlich, dass für den Gläubiger die Geltendmachung seiner unstreitig bestehenden Ansprüche (hier: der Mangelgewährleistungsansprüche der Kläger) wesentlich erschwert worden ist.

Den Eintritt der objektiven Gläubigerbenachteiligung haben die Kläger darzulegen und zu beweisen. Insbesondere obliegt es ihnen darzutun, dass ohne die getroffene Verrechnungsvereinbarung eine bessere Befriedigungsmöglichkeit bei der Bauträger GmbH bestanden hätte. Hierauf weist die Berufung im Ansatz zutreffend hin. Indes haben die Beklagten im ersten Rechtszug den Vortrag der Kläger (Schriftsatz vom 25. November 2005 - Seite 8), außer den im Arrestpfändungsbeschluss vom 20. Juli 1999 aufgeführten Pfändungsgegenständen habe die Bauträger GmbH über keine weiteren Vermögenswerte verfügt, überhaupt nicht bestritten. In ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2006 haben sie lediglich ausgeführt, im Verrechnungszeitpunkt habe es keine Gläubigerforderungen gegenüber der Bauträger GmbH gegeben (Schriftsatz Seite 7). Dies ist schon im Hinblick auf die unstreitig vorhandenen Mängel am Gemeinschaftseigentum und die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche der Kläger ersichtlich unrichtig. Auch besagt dieser Vortrag nichts zum Umfang des Schuldnervermögens. Von dessen Schmälerung durch die Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung musste nach dem - insoweit unbestrittenen - Vorbringen der Kläger folglich ausgegangen werden.

Soweit die Beklagten im Berufungsrechtszug nunmehr vortragen, es habe auf Seiten der Bauträger GmbH in ausreichendem Maße Vermögen zur Verfügung gestanden, um alle Gläubiger zu befriedigen (Berufungsbegründung Seite 6), kann hieraus nicht auf das Fehlen der objektiven Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden. Zwar obliegt die Beweislast für die objektive Benachteiligung auch dann grundsätzlich dem anfechtenden Gläubiger (hier: den Klägern), wenn der Anfechtungsgegner in diesem Sinne ein ausreichendes Schuldnervermögen behauptet. Abgesehen davon, dass der neue Vortrag der Beklagten, den die Kläger bestreiten, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist, genügt es aber für den Nachweis einer objektiven Gläubigerbenachteiligung seitens der Kläger, wenn sie vortragen und gegebenenfalls nachweisen, dass der Drittschuldner aus dem Vermögen des Schuldners etwas erlangt hat, ohne hierfür eine angemessene Gegenleistung zu erbringen (BGH, NJW 1999, 1395, 1397). Dieser Umstand steht zur Überzeugung des Senats fest. In diesem Falle obliegt es dem Anfechtungsgegner (hier: den Beklagten), seinerseits im Einzelnen darzulegen, welche anfechtungsrechtlich beachtlichen Einwände er für sich reklamiert. Dass dem Rechtsvorgänger der Beklagten ein fälliger Honoraranspruch zugestanden hätte, haben die Beklagten nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2007 haben vielmehr ergeben, dass ein solcher fälliger Anspruch auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften nicht bestand.

Zudem genügt im Falle der Vorsatzanfechtung auch jede mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Es reicht deshalb aus, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Anfechtungsprozesses ein zur Befriedigung geeignetes Vermögen des Schuldners nicht mehr zur Verfügung steht, weil für den veräußerten Vermögenswert keine Gegenleistung zugeflossen ist (BGH, NJW 1995, 659, 661). Dass die zwischenzeitlich liquidierte Bauträger GmbH keinen Vermögenswert mehr besitzt, ist unbestritten.

Die von den Beklagten gegen die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung erhobenen Einwände sind im Übrigen nicht gerechtfertigt.

Der Hinweis auf den erst am 7. Juli 1999 - also nach Vereinbarung der Fälligkeit des Honoraranspruchs - erfolgten Verkauf eines Stellplatzes an die Klägerin zu 6) begründet nicht die Annahme, außer dem Kaufpreisanspruch gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten habe die Bauträger GmbH noch wesentliche Vermögenswerte besessen. Der Verkaufspreis für den Stellplatz in Höhe von DM 24.000,00 (jetzt: € 12.526,65) ist gegenüber dem Mangelbeseitigungsverlangen der Kläger, welches sie mit ca. € 110.000,00 beziffern, verschwindend gering.

Dass die Bauträger GmbH im Jahre 1999 im Umfang von ca. DM 700.000,00 Verbindlichkeiten Dritter beglichen habe und noch nach 1999 ca. DM 1 Mio. an Gläubiger bezahlt habe, wird von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Da die Kläger hierzu keine näheren Kenntnisse besitzen, hätte es den Beklagten oblegen, einen substantiellen Vortrag zu halten (§ 138 Abs. 1/2 ZPO). Die Beklagte zu 1) war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Bauträger GmbH, zudem deren Liquidatorin; ein ausreichend detaillierter Vortrag musste ihr daher möglich sein. Der pauschal erhobene Einwand der Beklagten ist nicht einlassungsfähig. Schon aus diesem Grunde bleibt er rechtlich unerheblich. Außerdem muss er, weil von den Klägern bestritten, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ohnehin unberücksichtigt bleiben.

Aus der vorgelegten Bilanz der Bauträger GmbH für das Kalenderjahr 2000 können die Beklagten - abgesehen davon, dass deren Richtigkeit ebenfalls bestritten wird und daher erneut § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingreifen würde - sachlich nichts herleiten. Das ausgewiesene Umlaufvermögen ist mit DM 8.226,02 vernachlässigenswert. Im Übrigen bestehen die Aktiva der Bauträger GmbH nur aus einer Buchposition, nämlich: Verlustvortrag vergangener Jahre, denen kein realer Vermögenswert zukommt.

Die im Dezember 1998 begonnene Liquidation der Bauträger GmbH - nach Vollendung des Bauvorhabens - gestattet weder einen Rückschluss auf die Liquidität noch die Illiquidität der Gesellschaft.

Dass es sich bei der Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung vom 30. Juni 1999 um ein inkongruentes Deckungsgeschäft handelt, begründet ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

Der von den Klägern am 20. Juli 1999 erwirkte dingliche Arrest gegen die Bauträger GmbH ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die sich verschlechternde Vermögenssituation der Gesellschaft. Ohne Vorliegen eines Arrestgrundes wäre der Arrest nicht erlassen worden.

Die somit objektiv anzunehmende Gläubigerbenachteiligung ist seitens der Bauträger GmbH vorsätzlich erfolgt.

Zur berechtigten Anfechtung genügt bedingter Vorsatz. Es reicht daher aus, dass die objektive Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge der Rechtshandlung vom Schuldner erkannt und billigend in Kauf genommen wird (BGH, NJW 1999, 1395, 1397). Dass es sich bei den vertragsschließenden Parteien um "nahe stehende Personen" im vorerwähnten Sinne handelt, ist ein starkes Anzeichen für ein bedingt vorsätzliches Verhalten.

Im Übrigen kann regelmäßig aus den objektiven Umständen auch auf den (subjektiven) Vorsatz geschlossen werden. Gerade ein inkongruentes Deckungsgeschäft bildet ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz. Für die plötzliche Veräußerung der Eigentumswohnungen am 30. Juni 1999 und die gleichzeitig getroffene Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung gibt es keinen anderen plausiblen Grund als den, dem Rechtsvorgänger der Beklagten eine reale Vergütung für seine behaupteten Architektenleistungen zukommen zu lassen. Dass diese, obwohl unstreitig nicht vollständig erbracht, nicht nach § 8 Abs. 2 HOAI nachvollziehbar abgerechnet worden sind, ist ein weiterer gewichtiger Umstand, der für die beabsichtigte Benachteiligung etwaiger Gläubiger und die Begünstigung des Drittschuldners spricht. Die Bauträger GmbH entlastende Umstände tragen die Beklagten auch nicht vor.

Spätestens seit dem 9. März 1999 musste die Bauträger GmbH mit rechtlichen Maßnahmen der Kläger rechnen. Die an diesem Tage stattgefundene Wohnungseigentümerversammlung verlief kontrovers. Als Ergebnis der aufgetretenen Meinungsunterschiede zwischen den Klägern einerseits und der "B-Gruppe" andererseits kann es gewertet werden, dass die Kläger selbst das Gutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben haben (Gutachten SV2) und einen Kostenvoranschlag für die Dachabdichtung eingeholt haben (Firma C).

Dass der Rechtvorgänger der Beklagten als Drittschuldner von dem Benachteiligungsvorsatz der Bauträger GmbH Kenntnis hatte, folgt außer aus dem Umstand des inkongruenten Deckungsgeschäfts unschwer daraus, dass der Drittschuldner die Geschäfte der Bauträger GmbH tatsächlich geführt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil (Seite 13) sind rechtsfehlerfrei und werden vom Senat gebilligt.

4. Da die Anfechtung der Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung begründet ist, ist der Kaufpreisanspruch der Bauträger GmbH gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten nicht erloschen. Er unterlag daher der Pfändung durch die Kläger.

Nach Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) sind die Kläger zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt (§ 836 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagten haften als Rechtsnachfolger des Drittschuldners (§ 1922 Abs. 1 BGB).

5. Zur Höhe ist das Klagebegehren in der Hauptsache vollumfänglich begründet, in Bezug auf die geltend gemachten Nebenleistungen allerdings nur teilweise.

Die gepfändeten und überwiesenen Beträge addieren sich auf die Klagesumme von € 73.553,31.

Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) stehen den Klägern ab Rechtshängigkeit, also seit dem 29. Oktober 2005 bzw. dem 4. Januar 2006, nach § 291 BGB zu.

In dem klageerweiternd mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 geltend gemachten Betrag in Höhe von € 39.306,98 sind allerdings aufaddierte Zinsen in Höhe von € 6.141,79 enthalten. Zinseszinsen stehen den Klägern nicht zu (§§ 291 Satz 2, 289 Satz 1 BGB). Dies bedingt bei dem Zinsausspruch die Teilabweisung der Klage.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 und 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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