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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 24 U 71/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 170
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 242
ZPO § 33
ZPO § 533
1. Enthebt die eine Vertragspartei im Verlaufe eines Großprojekts ihren "Projektverantwortlichen" seiner Stellung als umfassend handlungsfähiger Vertreter, lässt sie ihn aber in gleicher Weise wie zuvor ihre Interessen gegenüber der Geschäftspartnerin wahrnehmen, dann fordert die geschäftliche Redlichkeit, die Geschäftspartnerin von der Änderung der Vertretungslage in Kenntnis zu setzen.

2. Andernfalls hat sie sich unter Rechtsscheingesichtspunkten behandeln lassen, als wirke die Vertretungsmacht fort.

3. Eine in zweiter Instanz erhobene Hilfswiderklage ist nicht zuzulassen, wenn ihr Gegenstand nur äußerlich in Beziehung zu dem Streitstoff der Klage steht, die materielle Rechtslage aber durchweg von anderen Aspekten als denen abhängt, die die Beurteilung der Klage tragen.


Gründe:

I.

Die Beklagte war von der Stadt O1 damit betraut, den Bereich westlich des Hauptbahnhofs neu zu gestalten und hierbei in Erweiterung des Querbahnsteiges eine "Bahngalerie" errichten zu lassen. Mit schriftlichen Generalunternehmervertrag vom 19. Dezember 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung; der "Generalunternehmervertrag" wurde für die Beklagte durch deren Geschäftsführer, den Zeugen Z1 unterzeichnet. Der Zeuge Z1 wurde später - zum 31. März 2000 - aus der Geschäftsführerstellung abberufen, und ihm wurde - zunächst (Einzel-) - Prokura erteilt; beides wurde am 17. April 2000 im Handelsregister gewahrt. Die Einzelprokura wurde später in eine gemischte Gesamtprokura - Vertretung gemeinsam mit einem Geschäftsführer - umgewandelt, und dies wurde am 19. Juni 2000 ins Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin hatte mittlerweile Arbeiten ausgeführt; ihre Leistung wurde am 28. September 2000 abgenommen; der Abnahmeniederschrift von diesem Tage wurde eine Mängelliste beigegeben. Unter dem 20. November 2000 stellte die Klägerin - geleistete Zahlungen berücksichtigend - Teil- Schlussrechnung. Am 26. Januar 2001 kam es - zu diesem Zeitpunkt standen aus der Teil- Schlussrechnung rechnerisch noch 400.000,00 DM netto offen - zu einer Verhandlung über die Behandlung noch nicht beseitigter Mängel; an dieser Verhandlung nahmen für die Klägerin deren Bauleiter, der Zeuge Z2, und für die Beklagte deren nunmehriger Prokurist, der Zeuge Z1 teil; sie unterzeichneten eine schriftliche Vereinbarung über "Einbehalte für noch nicht beseitigte Mängel", hielten - zu elf Positionen - deren Gegenwert fest und schlossen mit den Worten "Einbehalte sind nach dem Abarbeiten der Mängel für die jeweiligen Gewerke (Pkt 1 - 11) auszuzahlen".

In der Folgezeit arbeitete die Klägerin die in der Vereinbarung bezeichneten Mängel zu Ziffn. 1-6 und 8-11 ab; die dort bezeichneten Einbehalte wurden von der Beklagten ausbezahlt. Ungeachtet der Beseitigung auch der Mangelposition 7 "Galerieverbreiterung" im Februar 2002 und deren Abnahme kam die Beklagte einer Aufforderung, auch den insoweit einbehaltenen Betrag - 100.000,00 DM netto - auszuzahlen, aber nicht nach. Unter Hinweis auf zahlreiche weiter aufgetretene Mängel bezog sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte die Aufrechnung - "Verrechnung" - mit - von - Ansprüchen auf Schadensersatz und Ausgleich von Mängelbeseitigungsaufwendungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Zeuge Z1 habe bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 in Vollmacht der Beklagten gehandelt, und man sei sich einig gewesen, dass nach dem Abarbeiten der Mängel weitergehende Rechte gegen die in der Vereinbarung aufgelisteten Teil-Werklohnforderungen nicht geltend gemacht werden dürften.

Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, die Vereinbarung vom 26. Januar 2001 sei unwirksam.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Z2 und Z1 die Beklagte dem Antrage der Klägerin entsprechend zur Zahlung des offenen Restbetrages aus der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 - brutto 59.309,86 € - verurteilt. Wegen der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der von ihm gefundenen Gründe wird auf das Urteil vom 8. März 2005 verwiesen.

Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, es sei eine Vielzahl gewichtiger Mängel aufgetaucht, deren Wert die Klageforderung um ein Mehrfaches übersteige; Zurückbehaltungsrechten und der - von ihr erklärten - Aufrechnung stünde die Vereinbarung vom 26. Januar 2001 schon ihrem Inhalt nach nicht entgegen; der Zeuge Z1 habe eine solche Vereinbarung aber seinerzeit auch nicht wirksam für die Beklagte schließen können.

Die Beklagte beantragt,

das am 8. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Klage abzuweisen.

Sie hat mit der Berufungsbegründung Hilfswiderklage mit dem Antrag eingereicht,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 66.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 sei man sich einig darin gewesen, dass die den jeweiligen Mängelpositionen zugeordneten Beträge nach Mängelbeseitigung ausgezahlt werden sollten, ohne dass die Beklagte sich auf Gegenrechte wegen anderweiter Mängel beziehen dürfe. Die Beklagte müsse sich das Handeln ihres früheren Geschäftsführers und seinerzeitigen Prokuristen unter Rechtscheingesichtspunkten als bindend zurechnen lassen.

Zur Hilfswiderklage hat die Klägerin die Einwilligung ausdrücklich nicht erklärt.

Wegen des zweitinstanzlichen Sachvortrages der Parteien im einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet; die Hilfswiderklage lässt der Senat nicht zu.

a) Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auszahlung des in der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 unter Position 7 "Galerieverbreiterung" festgehaltenen Betrages von netto 100.000,00 DM, brutto 59.309,86 € verurteilt; denn die dem Grunde nach aus dem Generalunternehmervertrag vom 9. Dezember 1999 folgende Teil- Werklohnforderung war mit dem Eintritt der in der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 genannten Voraussetzungen unbedingt zur Zahlung fällig geworden; die Leistung war ausgeführt, Mängel waren - zur Abnahme am 27. Februar 2002 - beseitigt worden.

Die von der Beklagten wegen anderweit eingetretener Mängel erklärte Aufrechnung führte nicht zum Erlöschen der bezeichneten Teilforderung; das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht der Verwirklichung der Forderung ebenfalls nicht entgegen.

aa) Mit dem Landgericht legt der Senat die Vereinbarung vom 26. Januar 2001 inhaltlich dahin aus, dass die dort genannten Beträge nach Beseitigung des entsprechenden Mangels unbedingt, also unter Ausschluss von Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen anderer Mängel ausgezahlt werden sollen, damit auch der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Betrag zu Position 7 - "Galerieverbreiterung" -.

So ergibt es sich schon völlig unmissverständlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung "Einbehalte sind nach dem Abarbeiten der Mängel für die jeweiligen Gewerke (Pkt 1 - 11) auszuzahlen".

Dass die die Vereinbarung schließenden Personen auch exakt dies, nämlich die Verpflichtung zur unbedingten Zahlung nach Erledigung des jeweiligen "Mängelpunktes" zum Ausdruck bringen wollten, haben sie in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht gänzlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. So hat der Zeuge Z2, der Bauleiter der Klägerin unter anderem ausgesagt: "Dies wären jedoch Gewährleistungsmängel gewesen, dafür wäre dann die Bürgschaft vorhanden gewesen. Dies war auch Herrn Z1 klar... Hintergrund ... war, dass nach Abarbeiten dieser Mängel der restliche Werklohn ausbezahlt wird, da wir uns ansonsten die Arbeit mit der Mängelliste hätten sparen können." Fast - so es denn möglich erscheint - noch deutlicher äußerte sich der für die Beklagte unterzeichnende Zeuge Z1: "Es war klar, dass nach dem Abarbeiten der einzelnen Mängel die angesetzte Summe an die Klägerin ausbezahlt werden soll. Diese Auszahlung soll und muss erfolgen. Ein Zurückgreifen auf diesen Einbehalt aufgrund anderer Mängel bzw. wegen Gewährleistungsmängeln ist nicht möglich."

Wenn das Landgericht diesen Aussagen die unbedingte, von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungen nicht zu berührende Verpflichtung zur Auszahlung nach Abarbeitung des jeweiligen Mängels entnommen hat, so stimmt dies mit den Aussagen der die Vereinbarung schließenden Zeugen frag- und widerspruchslos überein; mit dem Landgericht hegt auch der Senat keinen Zweifel daran, dass die Zeugen den Inhalt der von ihnen ausgehandelten Vereinbarungen schlichtweg richtig wiedergaben.

bb) Die Vereinbarung vom 26. Januar 2001 wirkte auch zu Lasten der Beklagten; das Handeln des Zeugen Z1 band sie.

aaa) Zwar war der Zeuge Z1 am 26. Januar 2001 im Grundsatz nicht - mehr - berechtigt, die Beklagte allein zu vertreten; seit Juni 2001 war die ihm erteilte - nunmehr "gemischte" - Gesamtprokura an eine Beteiligung des Geschäftsführers gebunden.

bbb) Die Beklagte haftet aber für den ihr zuzurechnenden Rechtsschein fortbestehender Vertretungsmacht des Zeugen Z1 und die Enttäuschung des in diese Vertretungsmacht gesetzten Vertrauens der Klägerin mit der Folge, dass seine Handlungen die Beklagte rechtlich binden, als habe er über die notwendige (Allein-) Vertretungsmacht verfügt.

Wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, haftet die - scheinbar - Vertretene für das Handeln ihres - scheinbaren - Vertreters, wenn die Geschäftsgegnerin in die Vertretungsmacht des Handelnden vertraute und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGH NJW 1962, 1003; WM 1991, 743; NJW 2002, 2325; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 173 RZ 1, 9 ff.).

Dass die Klägerin die Vereinbarung vom 26. Januar 2001 für wirksam hielt, von der (fort-) bestehenden Vertretungsmacht des Zeugen Z1 ausging und die Vereinbarung im Vertrauen auf ihre Wirksamkeit erfüllte, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Das Vertrauen der Klägerin war auch schutzwürdig. Es war in erster Linie gerechtfertigt als Vertrauen in den Fortbestand der organschaftlichen Vertretungsmacht als Geschäftsführer, und es war unabhängig davon gerechtfertigt als Vertrauen in die Stellung des "Projektverantwortlichen", den die Beklagte zur Verhandlung vom 26. Januar 2001 entsandt hatte, und dessen Handeln sie als für sich bindend gelten zu lassen schien.

Die Klägerin durfte auf den Fortbestand der organschaftlichen Vertretungsmacht des Zeugen Z1 vertrauen, nachdem dieser den "Generalunternehmervertrag" vom 9. Dezember 1999 als deren Geschäftsführer unterzeichnet hatte und in der Folgezeit als "Projektverantwortlicher" dem äußeren Anschein nach in unveränderter Stellung für die Beklagte auftrat. Enthob die Beklagte ihren "Projektverantwortlichen" im laufenden Projekt seiner Stellung als umfassend handlungsfähiger Vertreter, ließ sie ihn - wie in seiner Entsendung zur Verhandlung vom 26. Januar 2001 anschaulich wurde - aber in gleicher Weise wie zuvor ihre Interessen gegenüber der Geschäftspartnerin wahrnehmen, dann forderte die geschäftliche Redlichkeit, die Geschäftspartnerin von der Änderung der "Vertretungsbeziehung" in Kenntnis zu setzen. Denn der Beklagten musste in dieser Situation vor Augen stehen, dass die Geschäftspartnerin - anders als bei der Neu- oder Wiederaufnahme einer Geschäftsbeziehung - und ohne besondere Anzeichen, die zur Prüfung der Stellung des Handelnden aufrufen könnten, aus der dem äußeren Anschein nach unveränderten Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Abwicklung des laufenden Geschäfts den Schluss ziehen würde, es habe sich an der Vertretungsmacht des Handelnden nichts geändert, keinen "Verdacht schöpfen" würde.

Anzeichen, die den im äußerlich unveränderten Auftreten des Zeugen Z1 bis hin zu seiner Entsendung in die Verhandlung vom 26. Januar 2001 begründeten Anschein hätten erschüttern, der Klägerin den Verdacht hätten begründen können, die Vertretungsmacht bestehe nicht fort, boten sich nicht. Ihren Standpunkt, die Klägerin habe aus den Umständen der Vertragsabwicklung Verdacht schöpfen müssen, konnte die Beklagte nicht durch konkrete Tatsachen veranschaulichen. Als der Klägerin erkennbaren, ein "Verdachtsmoment" beinhaltenden Akt hat sie einzig eine schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin vom 2. August 2000 in den Prozess eingeführt, welcher neben der Unterschrift des Zeugen Z1 die - so die Beklagte - Unterschrift des nunmehrigen Geschäftsführers der Beklagten A trägt. Eigentlichen Hinweiseffekt im Sinne einer "Zuständigkeitsveränderung" im Hause des Beklagten konnte diese Vereinbarung aber schon deshalb nicht entfalten, weil die Unterschrift des Geschäftsführers völlig unleserlich und zum Teil vom Firmenstempel verdeckt ist, eigentlich ins Auge springend nur die Unterschrift des Zeugen Z1 zu Papier gebracht ist, schon gar nichts darauf hindeutet, die Unterschrift des Zeugen Z1 sei nur bei- bzw. untergeordnet.

Soweit die Beklagte des weiteren auf den "Wertermittlungsvertrag" vom 6. April 2000 verweist, gilt - vom Firmenstempel abgesehen - im wesentlichen das soeben Gesagte, hat die Beklagte vor allem nicht dargetan, dass dieser Vertrag der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Den insgesamt fünf Einzelzeichen, die auf der Urkunde vom 26.1.2001 vor der Namenszeichnung des Zeugen Z1 auftauchen, könnte mit gewisser Phantasie in Kenntnis des Prozessstoffes entnommen werden ein "ppa.,". Eigentlich als Prokurazusatz ppa deutlich wurden diese fünf Einzelzeichen nicht, handelte es sich doch dem äußeren Bild nach beim ersten Zeichen nicht um dasselbe Zeichen wie beim zweiten, zeigt das erste Zeichen eher das Bild eines Großbuchstabens. Das dritte Zeichen ist absolut unerkennbar, und das fünfte ebenso (ein Komma?). Die sehr weitgehende Unerkennbarkeit des Zusatzes, damit seine Nichteignung als Hinweis auf eine Änderung der Stellung des Zeugen Z1 bestätigte sich im Prozessverlauf darin, dass sie auch von keinem der Beteiligten schriftsätzlich angesprochen, also allseits nicht als "ppa" verstanden wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bloße äußerst diskrete Andeutung einer Veränderung in der Vertreterstellung nicht entfernt geeignet war, dem im Fortbestand der "Projektverantwortlichkeit" und der Entsendung zur Verhandlung vom 26. Januar 2001 begründeten Rechtschein zu erschüttern; die geschäftliche Redlichkeit hätte es von der Beklagten gefordert, dem im äußeren Anschein begründeten Rechtsschein zu zerstören (vgl. hierzu BGH WM 1991, 743; 1971, 15).

Im Gegenteil ließ die Beklagte geradezu folgerichtig das Handeln des Zeugen Z1 als sie bindend gelten, indem sie die Vereinbarung vom 26. Januar 2001 Punkt für Punkt erfüllte, nämlich zu allen anderen Punkten als dem hier umstrittenen ganz entsprechend den getroffenen Vereinbarungen nach "Abarbeitung" der Mängel die jeweils zugeordnete Summe auszahlte.

ccc) Die Publizität des Handelsregisters - hier: § 15 Abs. 2 HGB - stellt die Rechtsscheinhaftung der Beklagten nicht in Frage. Denn ein in Widerspruch zum Inhalt des Handelsregisters stehender Rechtsschein kann unter besonderen Umständen zu einer über den Registerinhalt hinaus gehenden Bindung führen, dann nämlich, wenn die Berufung auf den Inhalt des Handelsregisters aus besonderen Gründen des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist (BGH LM Nr. 4, 7 zu § 15 HGB; OLG Köln GmbHR 1979, 254). Solche besonderen Umstände sieht der Senat in der hier vorliegenden Konstellation einer dem äußeren Anschein nach völlig unveränderten Abwicklung eines größeren Geschäfts und der Entsendung des zuvor Vertretungsberechtigten in eine weitere Verhandlung über die Projektabwicklung.

ddd) Der Senat hält unabhängig von den Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung der Beklagten fest, dass der selbst dann, wenn er die Beklagte nicht als unter Rechtsscheingesichtspunkten an das Handeln des Zeugen Z1 gebunden sehen würde, er dieses Handeln als stillschweigend genehmigt werten würde. Denn die Beklagte erfüllte - wie ausgeführt - die getroffene Vereinbarung in zehn von elf Punkten, und zwar in den zehn anderen Punkten vor dem Zeitpunkt, in welchem sie sich auf Gegenrechte bezog. Bis dahin war die Vereinbarung über zwei Jahre hinweg umgesetzt worden.

b) Die Hilfswiderklage lässt der Senat nicht zu. Voraussetzung der Zulassung ist nach § 533 Ziffer 1 ZPO unter anderem, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht die Zulassung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall.

Eine Einwilligung hat die Klägerin ausdrücklich nicht erklärt.

Für sachdienlich hält der Senat eine Zulassung der Widerklage - ebenfalls - nicht. Als sachdienlich wird die Zulassung einer erst in zweiter Instanz erhobenen Widerklage im allgemeinen dann zu betrachten sein, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtstreit vorzubeugen (BGHZ 1, 65; WM 1990, 657; BGHZ 143, 189). Kann das Ergebnis der bisherigen Prozessführung hingegen in der Beurteilung des Gegenstandes der Widerklage nicht verwertet werden, so wird Sachdienlichkeit im Allgemeinen zu verneinen sein (BGH NJW 1985, 1841). In der Beurteilung und Abgrenzung maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH NJW 1975, 1228; 1985, 1841; BGHZ 143, 189).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Senat in einer - fiktiven - Zulassung der Hilfswiderklage damit in einer Aufarbeitung des Prozessstoffes der Hilfswiderklage keine prozesswirtschaftlich vernünftige Fortsetzung des mit der Klage eingeleiteten Prozesses sehen. Denn die Beurteilung der Klage war und ist rechtlich wie tatsächlich vom Gegenstand der Hilfswiderklage und deren Streitstoff vollkommen unabhängig. Die Klage bleibt - wie vorstehend unter a) - und zuvor schon vom Landgericht - ausgeführt, in ihrem Misserfolg gänzlich unabhängig von etwaigen Mängeln (anderer) Bauleistungen der Klägerin. Die Hilfswiderklage hingegen stützt sich sachlich allein auf behauptete Mängel und deren Folgen. Der Prozessstoff der Klage ist in keinem Aspekt identisch mit dem der Widerklage; in ihrer Unabhängigkeit vom Prozessstoff der Klage stellt sich die Widerklage als sachlich völlig eigenständige Klage dar. Von einer prozesswirtschaftlich förderlichen, den durch die Klage eingeleiteten Prozess wenigstens teilweise sachlich ergänzenden Fortführung der Sache kann keine Rede sein.

Für prozesswirtschaftlich sinnvoll würde der Senat die Zulassung - nur - dann halten, wenn sich wenigstens eine zeitliche Verknüpfung der Behandlung von Klage und Widerklage verwirklichen ließe, wenn die Widerklage also ebenso wie die Klage entscheidungsreif oder doch annähernd entscheidungsreif wäre. Dies aber ist - und zwar bei weitem - nicht der Fall. Die materielle Begründetheit der Hilfswiderklage lässt sich nur auf der Grundlage einer Erhebung des Sachverständigenbeweises beurteilen. Die Problematik von Lüftung und Klimatisierung, Kälte- und Wärmeschutz, in deren Zusammenhang die Beklagte Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 555.000,00 € in den Raum stellt, fordert eine über die Sachkunde des Senats hinaus gehende Abgrenzung der planerischen Vorgaben von den tatsächlichen Leistungen und die Beurteilung dessen, inwieweit die ausgeführten Leistungen technisch vertragsgerecht waren. Der Senat kann auch nicht beurteilen, ob sich aus der technischen Baubeschreibung zwingend eine Verpflichtung zum Einbau von Sicherheitsglas nach den nunmehrigen Vorstellungen der Beklagten ergeben hat; auch hierzu - entsprechend einem Ersatzanspruch von ca. 51.000,00 € - müsste der Senat sich sachverständiger Hilfe bedienen. Die Begutachtung würde nach der Erfahrung des Senats zu einer Verzögerung des Prozesses um mindestens ein halbes Jahr, möglicherweise um weit längere Zeit führen.

Nur am Rande merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass mit einer Zulassung der Widerklage und einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Ganzen der Beklagten faktisch Gegenrechte gegen den in der Vereinbarung vom 26. Januar 2001 nur von der "Abarbeitung" des Mangels abhängig gemachten Zahlungsanspruch eröffnen würde; die Vereinbarung würde damit faktisch aus den Angeln gehoben werden. Der Erlass eines Teilurteils hingegen wäre bei Zulassung der Hilfswiderklage inkonsequent, würde sich in ihm doch die vollständige Unabhängigkeit von Klage und Widerklage erweisen.

III.

Der Senat erachtet die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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