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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 24 U 98/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 276
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Beklagte befasst sich mit der Beratung von Anlegern und der Vermittlung von Versicherungen und Geldanlagen. Der Kläger war seit Jahren sein Kunde. Nach Beratungsgesprächen mit dem Beklagten zeichnete der Kläger im Zeitraum November 1996 bis November 2000 atypisch stille Beteiligungen als Gesellschafter der A-Aktiengesellschaft, der B Aktiengesellschaft und der C Aktiengesellschaft.

Nachdem sich die Beteiligungen wirtschaftlich ungünstig entwickelt haben, nimmt der Kläger den Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Beratungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der seine Entscheidung tragenden Gründe wird auf das Urteil vom 25.05.2007 Bezug genommen.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, er habe gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, finanziell für sein Alter vorsorgen zu wollen. Der Beklagte habe ihn nach seinen wirtschaftlichen Vorkenntnissen, seinen Anlageinteressen und dem Maß seiner Risikobereitschaft nicht gefragt, auch nicht über die Risiken der - unstreitig vom Beklagten empfohlenen - Anlagen informiert, insbesondere nicht über die Folgen von Entnahmen und den Begriff der Verlustzuweisung aufgeklärt. Vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen habe der Beklagte dem Kläger keine Prospekte überlassen. Eigene vertiefte Kenntnisse des Charakters der Anlagen habe der Beklagte nicht gehabt.

Der Kläger beantragt,

A. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 25.05.2007, Az.: 3 O 133/06 wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt,

1. wegen der Beteiligung Nr. ... an der D GmbH & Co. KGaA und der Beteiligungen Nr. ... und ... an der B AG (B AG) an den Kläger € 24.695,40 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % p. a. vom 16.11.1996 bis zum 22.01.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 22.01.2007 zu zahlen, abzüglich von der B AG am 07.11.2006 gezahlter € 1.702,61 und weiterer am 04.04.2007 gezahlter € 270,47;

2. wegen der Beteiligung an der C AG (C AG) Nr. ... an den Kläger weitere € 15.338,76 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. vom 02.12.2000 bis zum 22.01.2007 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2007 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlungen der B AG in Höhe von € 1.702,61 vom 07.11.2006 und in Höhe von € 270,47 am 04.04.2007 hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) teilweise erledigt ist.

4. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger als weitere Nebenforderung einen Betrag von € 2.056,91 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

B. Hilfsweise zu A. beantragt der Kläger:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 25.05.2007, A.: 3 O 133/06 wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt,

1. wegen der Beteiligung Nr. ... an der D GmbH & Co. KGaA und der Beteiligungen Nr. ... und ... an der B AG (B AG) an den Kläger € 24.695,40 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % p. a. vom 16.11.1996 bis zum 22.01.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 22.01.2007 zu zahlen, abzüglich von der B AG am 07.11.2006 gezahlter € 1.702,61 und weiterer am 04.04.2007 gezahlter € 270,47,

Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung Nr. ... an der D GmbH & Co. KGaA und den Beteiligungen Nr. ... und ... an der B AG nebst Folgeansprüchen, mit Ausnahme der Ansprüche des Klägers auf Ersatz dem Kläger zur Last gefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten der Rechtsverfolgung gegen diese Gesellschaften;

2. wegen der Beteiligung an der C AG (C AG) Nr. ... an den Kläger weitere € 15.338,76 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. vom 02.12.2000 bis zum 22.01.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2007 zu zahlen,

Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers auf Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung Nr. ... an der C AG nebst Folgeansprüchen, mit Ausnahme der Ansprüche des Klägers auf Ersatz dem Kläger zur Last gefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten der Rechtsverfolgung gegen diese Gesellschaften;

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Gegenleistungen im Verzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlungen der B AG in Höhe von € 1.702,61 vom 07.11.2006 und in Höhe von € 270,47 am 04.04.2007 hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) teilweise erledigt ist.

5. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger als weitere Nebenforderung einen Betrag von € 2.056,91 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Weiterhin wird beantragt, im Falle einer den Kläger beschwerden Entscheidung die Revision zuzulassen nach § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Anlageziel des Klägers sei von diesem in erster Linie mit dem Wunsch umschrieben worden, Steuern zu sparen, nur am Rande sei es ihm auch um Alterssicherung gegangen. Im Verlaufe einer Vielzahl von Gesprächen sei der Kläger umfassend beraten, nach seinen Kenntnissen und dem Maß seiner Risikobereitschaft gefragt worden. Der Beklagte habe den Kläger auf die Risiken der später gezeichneten Anlagen, insbesondere auf das Risiko des völligen Verlusts des eingesetzten Kapitals hingewiesen. Er habe den Begriff der steuerlichen Verlustzuweisung ebenso erklärt wie die Mechanismen der Entnahme. Eine vom Beklagten angelegte Sammlung positiver und negativer Berichterstattung über die E-Gruppe sei dem Kläger vorgelegt worden. Die Emissionsprospekte seien stets vor Vertragsschluss übergeben worden. Bei Vertragsschluss habe der Beklagte mit dem Kläger den Inhalt der Zeichnungsscheine noch einmal im Einzelnen besprochen.

Wegen des zweitinstanzlichen Parteivortrages im Einzelnen wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze verwiesen.

2. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der hier umstrittenen Beitrittserklärungen verlangen.

a) Wie in zweiter Instanz nicht mehr umstritten ist, hatte der Beklagte über die bloße Vermittlung der Anlagen hinaus die Beratung des Klägers übernommen. Damit hatte er es übernommen, den Kläger über alle für seine Anlageentscheidungen wesentlichen Umstände aufzuklären, in diesem Rahmen die Anlageziele des Klägers, das Maß seiner Bereitschaft zur Übernahme von Risiken und den Umfang seines Fachwissens abzuklären. Auf dieser Grundlage musste er den Kläger über die Chancen und - insbesondere - Risiken der Anlage richtig und vollständig informieren.

Unter den vorliegend gegebenen Umständen waren hierbei von besonderer Bedeutung der Wissensstand des Klägers über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, dessen Anlageziel und Risikobereitschaft in der Abgrenzung der Vorstellung von einer sicheren Geldanlage einerseits, spekulativer Geschäfte andererseits. Auf dieser Grundlage hatte der Beklagte nicht nur auf die allgemeinen Risiken jeder Geldanlage - Konjunkturlage, Marktentwicklung - einzugehen, sondern auch auf die speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten der ins Spiel gebrachten Anlageobjekte ergaben; für die in Rede stehenden Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter waren dies vor allem die Möglichkeit eines Totalverlusts der Anlage, etwaige Nachschusspflichten, insbesondere nach Entnahmen, der Charakter der Anlagen als unternehmerische Beteiligung in Abgrenzung zu mündelsicheren Anlagen.

b) Der Beweis der Tatsachen, die im umschriebenen Sinne den Schluss auf die Verletzung von Beratungspflichten des Beklagten tragen könnten, ist dem Kläger nicht gelungen. Damit können - da der unstreitige Sachverhalt den Schluss auf die Verletzung von Beratungspflichten nicht erlaubt - die tatsächlichen Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches nicht festgestellt werden, schon gar nicht die eines - an vorsätzliche Irreführung anknüpfenden - deliktischen Ersatzanspruches.

Derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt die Beweislast für die tatsächliche Richtigkeit dieser Behauptung. Die mit dieser Obliegenheit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten im Nachweis negativer Tatsachen sind im Zivilprozess dadurch auszugleichen, dass die andere Partei die behaupteten Aufklärungs- und Beratungsversäumnisse substantiiert zu bestreiten und darzulegen hat, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll.

Dann - erst - obliegt dem Anspruchsteller der - letztendliche - Nachweis, dass diese Darstellung der anderen Partei nicht zutreffe (BGHZ 126, 217; 166, 56).

c) Der Beweis der Tatsachen, die den Schluss auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im vertraglichen Verhältnis der Parteien rechtfertigen würden, insbesondere der Beweis der Richtigkeit der Behauptungen, der Beklagte habe den Kläger nicht nach Vorkenntnissen, Anlageinteressen und dem Maß seiner Risikobereitschaft gefragt, habe in der Empfehlung von Anlagen zur unternehmerischen Beteiligung den Wunsch des Klägers, in erster Linie für sein Alter finanziell vorzusorgen, missachtet, habe den Kläger nicht über etwaige Nachschusspflichten vor allem im Zusammenhang mit Entnahmen und die Voraussetzungen von Verlustzuweisungen aufgeklärt, ist dem Kläger nicht gelungen. Nachdem der Beklagte vorgetragen hatte, dem Kläger sei es nach dem von ihm Geäußerten in erster Linie auf Möglichkeiten zur Steuerersparnis, nur am Rande auf Altersvorsorge angekommen, nachdem der Beklagte weiter vorgetragen hatte, er habe den Kläger umfassend beraten, nach Vorkenntnissen und Risikobereitschaft gefragt, auf Risiken und insbesondere das Risiko des völligen Verlusts des eingesetzten Kapitals hingewiesen, Mechanismen der Entnahme und die Voraussetzungen von Verlustzuweisungen dargestellt und in der Presse geäußerte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit - das Geschäftsmodell - der E-Gruppe anhand einer selbst angelegten Sammlung von Dokumenten offengelegt, wäre es Sache des Klägers gewesen, nachzuweisen, dass diese (Gegen-)Darstellung des Beklagten nicht zutreffe; diesen Nachweis aber hat der Kläger nicht geführt.

d) Das Landgericht hat in der Beweisaufnahme keine Erkenntnisse dafür gewinnen können, dass der Beklagte sich Versäumnisse in der Aufklärung und Beratung des Klägers hätte zuschulden kommen lassen, dass er den Kläger im Sinne der von diesem aufgestellten Behauptungen falsch oder unzureichend beraten hätte. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder - soweit es der Rahmen des Sachvortrages und der Beweisangebote des Klägers zulässt - Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten, sind nicht aufgetaucht. Was die Grundlegung der Beratung, die Erforschung der Vorkenntnisse, des Maßes an Risikobereitschaft, die konkreten Anlageinteressen des Klägers angeht, kann das Berufungsgericht den Ergebnissen der Beweisaufnahme ebenso wenig wie das Landgericht etwas dafür entnehmen, der Beklagte habe sich hier Versäumnisse zuschulden kommen lassen. Seine Darstellung ist in der Vernehmung der vom Kläger hierzu benannten Zeugin Z1 nicht widerlegt worden. Wie das Landgericht kann auch das Berufungsgericht ihrer Aussage nicht entnehmen, der Beklagte habe über diese Dinge nicht im Einzelnen mit dem Kläger gesprochen, und der Kläger habe sein Anlageinteresse nicht vorrangig mit dem Wunsch umschrieben, Steuern zu sparen.

Wenn das Landgericht der von ihm im Einzelnen und mit unmittelbar einleuchtenden Erwägungen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchten Aussage im Gegenteil sogar entnommen hat, der Beklagte habe den Kläger mehrfach über das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes aufgeklärt, dann gibt dies nicht nur einen mittelbaren Hinweis darauf, dass die Anlageinteressen des Klägers und das Maß seiner Risikobereitschaft Gegenstand der Aufklärungsgespräche waren. Es spricht auch stark gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers, wäre nach solchen Hinweisen doch bei einem in erster Linie an einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge interessierten, nicht oder wenig risikobereiten Anleger nicht erklärlich, wie es dennoch zur Zeichnung der umstrittenen Anteile hätte kommen können. Der Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts lässt sich kaum denken, ohne dass mit diesem Hinweis das Maß an Risikobereitschaft des Anlegers für beide Beteiligte greifbar im Raume stand.

Hilfstatsachen, welche - ebenfalls - sogar positiv dafür sprechen, dass der Kläger durchaus Willens war, Risiken einzugehen, ergeben sich auch daraus, dass zumindest einer der beim Beklagten gezeichneten Anlagen das Risiko gleichsam auf der Stirn geschrieben stand, handelte es sich doch um eine Anlage, die das Wagnis schon im Namen trug, nämlich die Anlage bei der C Aktiengesellschaft mit dem an erster Stelle herausgehobenen Hinweis auf das Ziel der Bereitstellung von Wagniskapital und der Investition in Aktien der C. In dieselbe Richtung deutet es, dass der Kläger auch zuvor schon Geld in Anteile angelegt hatte, welche nicht greifbar mündelsicher waren; hierzu wird auf die Anlagen 1 bis 3 zum Schriftsatz vom 02.11.2006 verwiesen.

Aber dies bedarf keiner Vertiefung, da - wie ausgeführt - nicht dem Beklagten der Beweis dessen obliegt, der Kläger habe sich ihm als risikobereit dargestellt, vielmehr dem Kläger der Beweis dessen, dies sei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht der Fall gewesen.

Mit dem Landgericht kann das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin Z1 auch nichts dafür entnehmen, dass der Beklagte nicht auf insbesondere mit Entnahmen verbundene etwaige Nachschusspflichten und die Voraussetzungen steuerlicher Verlustzuweisungen hingewiesen habe. Im Gegenteil spricht die Aussage der Zeugin Z1 sogar - auf das soeben zur Beweislast Ausgeführte sei verwiesen - stark dafür, dass der Beklagte den Kläger nicht nur in einer großen Zahl von Gesprächen ("ca. 20 Mal") beraten und mit ihm die besonders wichtigen Aspekte nicht nur des Charakters der Anlagen als risikobehaftete Unternehmensbeteiligung und die Möglichkeit von Nachschusspflichten besprochen habe, sondern dass auch der Begriff der steuerlichen Verlustzuweisung Gegenstand der Beratung gewesen sei.

Schließlich sieht das Berufungsgericht - wie das Landgericht - auch nicht als erwiesen an, dass der Beklagte dem Kläger nicht über in der Presse geäußerte Bedenken gegen das Geschäftsmodell der E-Gruppe informiert, ihm die "Negativberichterstatttung" anders als vom Beklagten behauptet verschwiegen habe: Dazu hat die Zeugin sich im Gegenteil ausführlich im Sinne einer Bestätigung des Beklagtenvortrages geäußert.

e) Der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers über eine "Parteinähe" der Zeugin gebietet eine Vernehmung der hierzu nunmehr benannten Zeugen nicht. Selbst wenn sich ergäbe, dass die Zeugin Z1 entgegen dem, was das Landgericht seiner Würdigung der Aussage als glaubhaft unter anderem zugrunde gelegt hat, nach wie vor für den Beklagten tätig wäre, dann würde daraus doch nichts dafür folgen, dass die Unrichtigkeit der tatbestandlichen Darstellung des Beklagten falsch, die des Klägers richtig wäre. Denn die Aussage der Zeugin Z1 gibt schon inhaltlich nichts für die Richtigkeit des Klägervortrages, nichts für den dem Kläger obliegenden Nachweis dessen her, die Darstellung des Beklagten sei nicht richtig.

Die Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Frage gestellt, dass das Landgericht den Kläger als Partei hätte vernehmen müssen. Insbesondere hat es den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK herzuleitenden Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt, als es eine in der Sphäre des Beklagten tätige Zeugin, nicht aber den Kläger selbst vernommen hat. Einmal abgesehen davon, dass der Kläger selbst diese Zeugin benannt hat, zielt dieser auch im deutschen Recht im Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Art. 103 Abs. 1 GG - und dem Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes - Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG - fundierte Grundsatz nicht auf bestimmte Förmlichkeiten, vielmehr auf Inhalte ab. Den Inhalten aber wurde im landgerichtlichen Verfahren dadurch umfassend Rechnung getragen, dass der Kläger ausführlich persönlich angehört wurde, wie es im Sitzungsprotokoll vom 01.12.2006 anschaulich dokumentiert ist. Eine förmliche Parteivernehmung hätte dem Kläger keine bessere Aussicht auf Gehör geboten. Denn das Landgericht hatte ohnehin - und so wird es aus seinen sorgfältigen Ausführungen zur Beweiswürdigung auch deutlich - den Inbegriff der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme im Ganzen zu würdigen, wäre auch nicht gehindert gewesen, dem Kläger allein schon nach dem Inhalt seiner formlosen Ausführungen (§ 141 ZPO) mehr zu glauben als der Zeugin Z1 oder dem Beklagten, wenn es dafür Gründe gesehen hätte. Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Auch das Berufungsgericht hat solche Gründe nicht gefunden; irgendein Anhaltspunkt, der es erlaubte, den Kläger rundheraus für glaubwürdiger als den Beklagten - oder die Zeugin Z1 - zu halten, seine Darstellung für glaubhafter zu erachten als dessen Darstellung, bietet sich dem Berufungsgericht nicht. Im Gegenteil hält das Berufungsgericht sogar einige Aspekte des Klägervortrags für ausgesprochen unglaubhaft. So gilt es insbesondere für seinen Vortrag, er habe in den mit dem Beklagten geführten Beratungsgesprächen zentral den Wunsch nach der Vermittlung von Anlagen zur - zwangsläufig: sicheren - Altersvorsorge geäußert; wie schon angedeutet, ist diese Selbstdarstellung als eines auf Sicherheit bedachten Anlegers jedenfalls mit den aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 02.11.2006 ersichtlichen Anlagen ebenso wenig vereinbar wie mit der Anlage bei der C Aktiengesellschaft. Kaum glaubhaft ist es auch, dass über etwaige Nachschusspflichten als Folgen von Entnahmen nicht gesprochen worden sein sollte, fanden sich in den Zeichnungsscheinen der A-Aktiengesellschaft und der B Aktiengesellschaft doch praktisch unmittelbar über den Unterschriftszeilen Hinweise auf die - sogar in Fettdruck hervorgehobene - Nachschusspflicht.

f) Der Beklagte hat sich auch keine Verletzung von Aufklärungspflichten unter dem Gesichtpunkt zuschulden kommen lassen, dass er nicht auf Bedenken hingewiesen hat, die sich mit dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle - Erweiterung des Katalogs der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte durch den neuen Auffangtatbestand der "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" - ergeben hatten.

Im Ansatz zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass nunmehr die nahe liegende Möglichkeit bestand, dass die Aufsichtsbehörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen die - jeweilige - Emittendin eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde. Da die Rechtslage mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle in dieser Hinsicht unsicher geworden war, war von fachkundiger Seite daran zu denken, die Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten. Nicht anders verhielt es sich - was am Rande hinzugefügt sei - mit der Wiederanlage eingezahlten Kapitals. Für die Interessenten war es in dieser Lage wichtig zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken gerechnet werden musste.

Anders als der Emitttendin selbst, die den Anlegern schon im Vorfeld (culpa in contrahendo) zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten eine vorbereitende rechtliche Prüfung ihrer Anlagemodelle schuldete, aufgrund ihrer professionellen Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt über fachkundiges Personal verfügen musste, dem sich rechtliche Bedenken erschließen mussten, die unabhängig vom letztendlichen Ergebnis zu prüfen hatte, ob Zweifel an der Rechtsbeständigkeit ihrer Modelle begründet sein könnten (BGH WM 2005, 838), ging die Problematik der KWG-Novelle über das hinaus, was der Verkehr bei einem freien u.a. anlageberatend tätigen Versicherungsvertreter an Kenntnis erwarten durfte.

Sich über die schwierige Problematik der Rechtvorschriften zum Kreditwesen kundig zu machen, war von dem Beklagten redlicherweise nicht zu verlangen.

Unabhängig hiervon ist unter den besonderen Umständen des Falles nicht davon auszugehen, dass eine objektiv mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidungen geworden wäre. Denn der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht sehr anschaulich deutlich gemacht, dass er sich für "Feinheiten" überhaupt nicht interessierte: Er habe den ihm überlassenen Prospekt "weggeschmissen".

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision erachtet das Berufungsgericht für nicht gegeben; die Beweislastproblematik des Falles hält sich im Rahmen dessen, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wurde. Soweit es das Verschulden des Beklagten angeht, geht es schlicht um eine Anwendung des § 276 BGB.

Ende der Entscheidung

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