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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 24 W 15/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 358
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn sie richtet sich in der Sache gegen die Verweigerung weiterer Erhebung des Sachverständigenbeweises und ist deshalb spiegelbildlich dem "positiven" Beweisbeschluss unanfechtbar.

Der Beweisbeschluss ist ebenso wie die Weigerung des Gerichts, einen solchen zu erlassen, prozessleitende Anordnung des Gerichtes; er enthält keine der Endentscheidung vorgreifende Entscheidung, weder über die Erheblichkeit der Tatsachen noch über die Beweislast, entfaltet also keinerlei Bindungswirkung für das Gericht. Hieraus folgt nach allgemeiner Meinung, dass auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse unanfechtbar sind (OLG Köln DAV 1972, 350; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 294; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 65. Aufl.2007, § 358 Rz. 6). Mit einer Überprüfung von - positiven oder negativen - Beweisanordnungen würde das Rechtsmittelgericht unzulässigerweise in die originär dem Gericht des laufenden Verfahren zustehende Willensbildung eingreifen. Eine solche Überprüfung bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).

Den Beschwerdewert bemisst das Beschwerdegericht nach dem Interesse der Klägerin an einer beschleunigten Klärung der von ihrer Seite mit dem Antrag auf Erläuterung eingeführten Sachfragen.

Ende der Entscheidung

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