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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 24 W 21/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das erkennende Gericht kann sein Urteil berichtigen, wenn dieses Urteil unter einer offenbaren Unrichtigkeit leidet, richterlicher Entscheidungswille und tatsächlicher Ausdruck auseinander klaffen. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass das Rechtsmittelgericht den wirklichen Willen des/der erkennenden Richters/Richterin nur begrenzt nachvollziehend ermitteln kann; es muss den äußeren Wortlaut der Entscheidung prüfen, zugleich aber auf die im Berichtigungsbeschluss notwendig geäußerte rückblickende Mitteilung des richterlichen Willens abstellen.
Der äußere Wortlaut des später - durch den angefochtenen Beschluss - berichtigten Urteils lässt das, was den Berichtigungsbeschluss trägt, durchaus im Sinne eines gleichsam im Rückblick offenbar werdenden Formulierungsversehens nachvollziehbar erscheinen; der Wortlaut des Urteils lässt die Annahme zu, dass der erkennenden Richterin die Klagerücknahme und damit das vorzeitige Ausscheiden einer Streitgenossin auf Beklagtenseite vor Augen stand und sie die Klagerücknahme in gesonderter Kostenentscheidung berücksichtigen wollte, letztendlich aber zu einer "routinemäßigen" Formulierung der betreffenden Urteilspassagen kam: Einerseits die Klagerücknahme im Tatbestand ausdrücklich erwähnend, begründete sie andererseits die Kostenentscheidung doch nur aus § 91 ZPO, damit "passend" nur für die Beklagten zu 2) und 3).
In ihrem Tenor selbst eröffnet die Kostenentscheidung keine weiter gehende Erkenntnis über den wirklichen Entscheidungswillen der Richterin; die Formulierung "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits" ist alltäglich, nämlich wie angesprochen "routinemäßig".
In dieser Lage muss das Beschwerdegericht der erkennenden Richterin erster Instanz schlicht glauben, dass sie die zuletzt zum Ausdruck gebrachte Regelung von Anfang an herbeiführen wollte.
Ende der Entscheidung
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