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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 24 W 91/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 411 IV | |
ZPO § 492 I |
Gründe:
1. Aufgrund Antrages vom 18.03.2002 im selbständigen Beweisverfahren ordnete das Landgericht die Erhebung des Sachverständigenbeweises über die Behauptung der Antragstellerin an, von ihr in Auftrag gegebene Bauleistungen seien nur mangelhaft erbracht worden. Nachdem gegen das am 12.05.2004 vorgelegte Gutachten Einwände erhoben und ergänzende Fragen gestellt worden waren, beauftragte das Landgericht den Gutachter mit Beschluss vom 04.08.2004, ergänzend Stellung zu nehmen. Er legte sein Ergänzungsgutachten am 06.06.2005 vor, und das Landgericht leitete Gutachtenausfertigungen am 09.06.2005 an die Verfahrensbeteiligten weiter.
Mit Schreiben vom 25.08.2005 kündigte die Antragsgegnerin zu 5) an, "weitere Ergänzungsfragen stellen zu wollen" und wies darauf hin, der angemessene Zeitraum hierzu betrage aus ihrer Sicht 4 Monate. Mit Schriftsatz vom 15.05.2005 beantragte die Antragsgegnerin zu 5 - nunmehr anwaltlich vertreten - den Sachverständigen ergänzend zu befragen bzw. ein Ergänzungsgutachten einzuholen.
Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 14.11.2005 mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 27.10.2005 dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. A den Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 5) vom 15.09.2005 zuzustellen und ihm durch gerichtlichen Beschluss aufzugeben, zu den Ausführungen der Antragsgegnerin zu 5) im Schriftsatz vom 15.09.2005 und den dort formulierten Ergänzungsfragen im Wege eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens Stellung zu nehmen, hilfsweise den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten vom 30.04.2004 sowie vom 03.06.2005 zu laden und ihm im Beschlusswege aufzugeben, sich bei seiner Anhörung mit den im Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 5) aufgeführten Ergänzungsfragen bzw. ergänzenden Beweisthemen auseinanderzusetzen.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das selbständige Beweisverfahren zurecht für beendet erachtet und deshalb von einer ergänzenden Beweiserhebung abgesehen.
Das Beweisverfahren ist grundsätzlich bereits mit der Vorlage des Gutachtens beendet; damit war das hier vorliegende Verfahren - ebenso: grundsätzlich - bereits mit der Vorlage des Gutachtens vom 30.04.2004 beendet. Nachdem das Landgericht eine ergänzende Begutachtung angeordnet hatte, trat - erneut: grundsätzlich - eine Verfahrensbeendigung mit Vorlage des Ergänzungsgutachtens und dessen Mitteilung an die Parteien ein (vgl. hierzu allg. BGHZ 150, 58; OLG Saarbrücken OLGR 1999, 409).
Zurecht zwar weist die Antragsgegnerin zu 5) - wovon auch das Landgericht ohne weiteres ausgeht - darauf hin, dass der Grundsatz einer Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens mit Vorlage des Gutachtens und dessen Mitteilung an die Parteien eine Ausnahme dann erfährt, wenn innerhalb angemessener Frist nach Vorlage des Gutachtens Einwendungen vorgebracht, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zum schriftlichen Gutachten gestellt werden; dies folgt aus §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO. Welche Frist zur Mitteilung von Einwendungen und zur Einreichung ergänzender Anträge oder Fragen angemessen ist, lässt sich nicht allgemein bestimmen; angesichts des Eilcharakters des selbständigen Beweisverfahrens wird die Frist allerdings - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - regelmäßig eher knapp zu bemessen sein. Das Beschwerdegericht ist deshalb nicht geneigt, mit der Antragsgegnerin zu 5) davon auszugehen, regelmäßig sei von einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten auszugehen. Schon im Streitverfahren wäre eine 3 Monate übersteigende Frist außerordentlich ungewöhnlich; eine solche Frist würde die als Vergleichsmaßstab durchaus einschlägige Regelfrist zur Berufungsbegründung deutlich überschreiten.
Aber dieser Aspekt bedarf keiner letztendlichen Klärung: Denn die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen knüpft an die Vorlage des Ausgangsgutachtens, nicht an die Vorlage eines nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO eingeholten Ergänzungsgutachtens an, dies jedenfalls dann, wenn nicht gerade das Ergänzungsgutachten neuen, vom Inhalt des "eigentlichen" Gutachtens abweichenden Klärungsbedarf geboten hat. Auch wenn das selbständige Beweisverfahren - worauf die Antragsgegnerin zu 5) zurecht hinweist - in einem verfahrensökonomisch relativ weiten Sinne der Befriedung streitiger Rechtsverhältnisse dienen, einen späteren Rechtsstreit schon im Vorfeld möglichst vermeiden soll, so bleibt es doch ein Eilverfahren. Das gilt übrigens gerade auch wegen seines "Vermeidungszwecks" - erstreckt es sich über einen unüberschaubar langen Zeitraum, dann könnte allein schon der Zeitablauf einer Partei Anlass geben, nunmehr "endlich zu klagen".
Der Eilcharakter des Verfahrens fordert, Parteirechte frühzeitig wahrzunehmen, damit das Verfahren nicht verzögert werde. Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen, die bereits zum Ursprungsgutachten erhoben bzw. gestellt werden konnten, sind deshalb auch zum Ursprungsgutachten zu erheben bzw. zu stellen.
Ende der Entscheidung
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