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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 24 W 98/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Kläger hatten im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Rechnungslegung über die mit der Verwaltung eines Wohnhauses verbundenen Einnahmen und Ausgaben bis hin zur Auszahlung des erwirtschafteten Gewinns verfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2002 erkannte die Beklagte den auf Rechnungslegung gerichteten Teilanspruch an, und es erging entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Im weiteren Verlauf dieses Termins schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Gegenstand die Feststellung des Grundstückswertes und die Überlassung des Grundstücks an die Beklagte gegen Auszahlung eines Wertanteiles war; in diesem Vergleich heißt es zu den Kosten nur: "Die Kosten dieses Vergleichs fallen beiden Parteien je zur Hälfte zur Last." Nach - verzögerter - Rechnungslegung haben die Kläger beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und das Landgericht ist diesem Antrag gefolgt.

Mit der Beschwerde beantragt die Beklagte,

die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit diese nicht beiden Parteien zur Hälfte für den Vergleich vom 22.11.2002 bereits zur Last fallen.

Die Kläger beantragen,

die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 27.09.06 zurückzuweisen.

2. Das Rechtsmittel ist begründet; Die Kostenfolge des § 98 S. 2 1 Hs. ZPO ist deklaratorisch festzustellen.

Nachdem das Landgericht nicht notwendiger-, aber zulässigerweise (Putzo/Hüßtege § 98 Rz. 11; Musielak-Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 98 Rz. 8) einen Ausspruch über die Kosten des Rechtsstreits erlassen hat, ist die sofortige Beschwerde gegen diesen in Beschlussform erlassenen Ausspruch eröffnet (Wolst a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007 Rz. 62).

In der Sache ist der angefochtene Kostenausspruch abzuändern, da dem Landgericht keine inhaltliche Klärung der Kostenbelastung im Sinne der entsprechend § 91 a ZPO angestellten Erwägungen eröffnet war; auszufüllen war vielmehr allein der in § 98 S. 2 ZPO gezeichnete Rahmen.

Eine Erledigungserklärung haben die Parteien im Vergleich vom 22.11.2002 auch nicht andeutungsweise abgegeben. Der Wortlaut des Vergleichs als solcher enthält nichts zu den Kosten des Rechtsstreits selbst. Da der Regelungsgegenstand des Vergleichs ein anderer war als der Gegenstand der Klage - hier: Übertragung des Grundstücks / dort: Rechnungslegung und Verteilung des erwirtschafteten Gewinns aus der Verwaltung dieses Grundstückes -, ist dem Vergleich auch keine schlüssige Erledigungserklärung zu entnehmen.

Deshalb konnte - und kann - nur die in § 98 S. 2 ZPO ausgesprochene Kostenfolge deklaratorisch festgehalten werden. Diese Kostenfolge ist, da die Parteien schlichtweg nichts über die Kosten des Rechtsstreits selbst vereinbart haben, dass die Kosten des durch Vergleich beendeten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.

Ende der Entscheidung

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