Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 25 U 115/04
Rechtsgebiete: BGB, VVG


Vorschriften:

BGB § 123
VVG § 49

Entscheidung wurde am 14.08.2006 korrigiert: ein Orientierungssatz wurde hinzugefügt und der Leitsatz geändert
Keine Leistungen aus der Hausratsversicherung, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen nachweist, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erbringung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr bestehenden Hausratsversicherung in Anspruch.

Aufgrund eines schriftlichen Antrages vom 09.08.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Hausratversicherung. Der Antrag wurde vom Zeugen Z ausgefüllt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei ihm um einen Versicherungsagenten der Beklagten handelte. Beim Ausfüllen des Antrages waren die Klägerin und ihr Ehemann zugegen. Die im Antragsformular der Beklagten enthaltene Frage nach Vorschäden und Vorversicherern kreuzte der Zeuge Z jeweils mit "Nein" an. Anschließend unterzeichnete die Klägerin den Antrag.

Tatsächlich hatte der Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit bei der A A1verein O1 a.G. (A) eine Hausratversicherung bezüglich des nunmehr bei der Beklagten aufgrund des Antrages vom 09.08.1999 und des daraufhin erteilten Versicherungsscheines versicherten Hausrates unterhalten. Während des mit der A bestehenden Versicherungsverhältnisses hatte der Ehemann der Beklagten insgesamt vier Schäden gemeldet, nämlich 1993 einen Überspannungsschaden, 1994 einen weiteren Überspannungsschaden, 1995 einen Feuerschaden und am 22.01.1999 ebenfalls einen Feuerschaden, die die A allesamt entschädigte. Den letzten Schadensfall vom 22.01.1999, den sie mit 43.000 DM regulierte, nahm die A zum Anlass, das mit dem Ehemann der Klägerin bestehende Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 24.03.1999 zu kündigen. Das war auch dem Zeugen Z bekannt. Im Hinblick auf das Ansinnen der Klägerin und ihres Ehemannes, den Hausrat neu zu versichern, schlug er vor, einen Versicherungsantrag bei der Beklagten zu stellen, allerdings - um Schwierigkeiten zu vermeiden und in der Vermutung, die Beklagte werde mit dem Ehemann der Klägerin wegen des seitens der A ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsverhältnisses keinen neuen Versicherungsvertrag abschließen - mit der Maßgabe, dass als Antragstellerin und Versicherungsnehmerin die Klägerin und nicht ihr Ehemann benannt werden solle. Den Antrag der Klägerin nahm die Beklagte durch Erteilung eines entsprechenden Versicherungsscheins an.

Am 17.04.2001 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Einbruchdiebstahl und einen Brandschaden an. Danach sollen unbekannte Täter nach einem Einbruchdiebstahl die Wohnung der Klägerin in Brand gesetzt haben. Die Frage der Beklagten im Schadensprotokoll vom 18.04.2001 nach Vorschäden in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles beantworteten die Klägerin bzw. ihr Ehemann mit "Nein, keine". Aufgrund dieses Versicherungsfalles leistete die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 100.000 DM.

Einen weiteren Schadensfall, einen Einbruchdiebstahl mit Vandalismusschäden, meldete die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2002. Mit der Begründung, in der Zeit zwischen dem 04.10.2002 und 06.10.2002 seien der oder die Täter über ein Fenster auf der Rückseite des Wohnhauses in ihre Wohnung, die im Erdgeschoss bzw. in Hochparterre liege, gewaltsam eingedrungen, hätten alle wertvollen Gegenstände sowie Geld mitgenommen, die Wohnung nebst Einrichtungsgegenstände zerstört und verwüstet. Diesen Schadensfall nahm die Beklagte zum Anlass, nähere Nachforschungen zu betreiben, wobei sie Kenntnis von der Vorversicherung des Hausrates durch den Ehemann der Klägerin bei der A, den Vorschäden und der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die A ihm gegenüber erlangte, und zwar aufgrund eines Schreibens der A vom 24.02.2003. Daraufhin erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2003 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Die Klägerin hat von der Beklagten mit ihrer Klage hinsichtlich des am 08.10.2002 gemeldeten Schadensfalles von der Beklagten eine Entschädigungsleistung in Höhe von 34.111,20 Euro nebst Zinsen begehrt.

Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte mit einem beim Landgericht am 12.06.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 11.06.2003 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 21.04.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keinerlei Zahlungsansprüche zu, weil die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag wirksam angefochten bzw. von diesem Vertrag wirksam zurück getreten sei. Zunächst spreche nach der durchgeführten Beweisaufnahme viel dafür, dass der Zeuge Z als Versicherungsagent der Beklagten anzusehen sei, weil dieser im Einverständnis mit dem Zeugen X tätig geworden sei, bei dem es sich unstreitig um einen Versicherungsagenten der Beklagten handele. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge Z den Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen habe, dass für den Fall einer korrekten Beantwortung der Fragen nach einem zuvor bestandenen Versicherungsverhältnisses bzw. Vorschäden das Risiko bestehe, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht annehme. Diesen Hinweis habe der Ehemann der Klägerin dann zum Anlass genommen, die Fragen der Wahrheit zuwider mit "Nein" anzukreuzen. Hierüber habe der Ehemann der Klägerin auch diese selbst in Kenntnis gesetzt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es zu einem kollusiven Zusammenwirken zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann sowie dem Zeugen Z zu Lasten der Beklagten gekommen und unrichtige Angaben bezüglich der bestehenden Vorversicherung gemacht worden seien. Die Klägerin habe den Versicherungsvertrag unterzeichnet, ohne auf eine Korrektur des falsch ausgefüllten Antragsformulars zu drängen. Die Frage, ob der Zeuge Z Agent der Beklagten sei, könne im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst wenn es sich bei ihm lediglich um einen Versicherungsmakler gehandelt habe, könne sich die Beklagte gleichwohl wegen arglistiger Täuschung von dem bestehenden Versicherungsverhältnis lösen, weil die Klägerin vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben über eine bestehende Vorversicherung bzw. über Vorschäden gemacht habe.

Gegen dieses ihr am 08.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.07.2004 eingegangene und am 04.08.2004 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten begehrt, an sie 34.111,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.02.2003 zu zahlen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei vom Versicherungsvertrag weder wirksam zurückgetreten noch habe sie diesen wirksam angefochten. Aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung sei das Landgericht zu diesem Ergebnis gelangt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die fristgerechten nach Zustellung des Urteils (08.07.2004) am 27.07.2004 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 04.08.2004 begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen bzw. auf Zahlung von 34.111,20 Euro aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages über eine Hausratversicherung gemäß §§ 49 ff. VVG, 1 ff., 5 Ziffer 1 a der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92).

Unabhängig davon, ob die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2003 wirksam von dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis zurückgetreten oder dieses von ihr wirksam mit erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.06.2003 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten worden ist, hat die Klägerin bereits nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, also ein Einbruchdiebstahl im Sinne § 5 Ziffer 1 a VHB 92 vorgelegen hat.

Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ganz herrschender Meinung der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern im Rahmen einer ihm zugute kommenden Beweiserleichterung nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, nämlich ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl.: BGH VersR 1999, S. 1535 (1536) mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH; Prölss/Martin-Kollhosser, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 49 VVG Rdn. 46 ff. mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Dabei gehört zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls in der Regel auch, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH VersR 1995, S. 956; OLG Hamm VersR 2000, S. 357 (358); Prölss/Martin-Kollhosser, a.a.O., Rdn. 48 mit weiteren Nachweisen). Dem hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen genügt, in der Zeit zwischen dem 04.10.2002 und 06.10.2002 sei es zu einem Einbruch in ihre Wohnung in der Weise gekommen, dass der oder die Täter über ein Fenster auf der Rückseite des Wohnhauses gewaltsam in die Wohnung, die im Erdgeschoss bzw. Hochparterre liege, eingedrungen seien, auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob Einbruchspuren nach dem behaupteten Vorfall festgestellt werden konnten. Selbst wenn keine Einbruchspuren feststellbar waren, kann nicht bereits deshalb davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht bewiesen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Klägerin vorliegend keinen Einbruchdiebstahl, sondern einen ebenfalls nach § 5 Ziffer 1 a VHB 92 versicherten Einbruchdiebstahl durch Einsteigen in den Raum eines Gebäudes behauptet, nämlich über ein gekipptes Fenster auf der Rückseite des Wohnhauses. Nach dieser Sachdarstellung der Klägerin kann ein Einsteigediebstahl vorliegen, weil auf andere Art und Weise die Täter nicht in die Wohnung gelangt sein können.

Demgegenüber hat aber die Beklagte hinreichend dargetan und nachgewiesen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht und demgemäß der Klägerin ein Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen gegen sie nicht zusteht. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, kommen beim Nachweis des Versicherungsfalles nicht nur dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, sondern auch dem Versicherer, dem die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Missbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Deshalb ist für diesen vom Versicherer zu führenden Gegenbeweis kein Vollbeweis, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 1996, S. 186; Prölss/Martin-Kollhosser, a.a.O., § 49 VVG Rdn. 54 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis sowohl aus allgemeinen Tatsachen ergeben, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers begründet sind, als auch aus Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit (Prölss/Martin-Kollhosser, a.a.O., § 49 VVG Rdn. 55 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).

Bei der danach gebotenen Gesamtschau muss vorliegend aus einer Reihe von Umständen der Schluss gezogen werden, dass die Vortäuschung eines Versicherungsfalles überwiegend wahrscheinlich ist. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Für die Unredlichkeit der Klägerin spricht, dass sie im Zusammenhang mit dem der Klägerin am 17.04.2001 gemeldeten Schadensfall (Einbruchdiebstahl mit Inbrandsetzung des Hausrates) im Zuge der Schadensregulierung falsche Angaben gegenüber der Klägerin gemacht hat, indem sie bzw. der für sie handelnde Ehemann die Frage der Beklagten im schriftlichen Schadensprotokoll vom 18.04.2001 nach Vorschäden in den letzten drei Jahren mit "Nein, keine" angekreuzt hat. Tatsächlich aber erbrachte der damalige Versicherer des Hausrates der Klägerin und ihres Ehemannes, die A, an den Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer im Jahre 1999, also zwei Jahre vor Eintritt des vorbezeichneten Versicherungsfalles eine Entschädigungsleistung in Höhe von 43.000 DM wegen eines Einbruchdiebstahls und anschließender Inbrandsetzung des Hausrates.

Hinzu kommt, dass die Klägerin und ihr Ehemann schon in der Vergangenheit durch die Anzeige zahlreicher Versicherungsfälle auffällig geworden sind. Dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 22.01.1999 bis 04.10.2002 Opfer mehrerer Einbruchdiebstähle mit anschließender Inbrandsetzung bzw. Anrichtung von Vandalismusschäden in der Wohnung, nämlich am 22.01.1999, 17.04.2001 und 04.10.2002 geworden sind, lässt sich mit Pech allein nicht mehr erklären, zumal in den Jahren 1993 bis 1995 drei weitere Schadensfälle hinzu kamen. Diese Umstände erschüttern die Glaubwürdigkeit der Klägerin in jeder Hinsicht.

Der damit bereits durch die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin geweckte ernsthafte Verdacht verdichtet sich bei Berücksichtigung der Umstände, die zum Abschluss der Hausratversicherung bei der Beklagten im Jahre 1999 geführt haben, zu erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles. Ersichtlich hat die Klägerin und nicht ihr Ehemann gegenüber der Beklagten den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages vom 09.08.1999 nur deshalb gestellt, weil sowohl sie als auch ihr Ehemann sich ersichtlich darüber im Klaren waren, dass er aufgrund der bis dahin von ihm angezeigten Schadensfälle, und insbesondere wegen der von der A mit Schreiben vom 05.03.2002 erklärten Kündigung des Vertragsverhältnisses, Versicherungsschutz nicht mehr erlangen konnte. Um die Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten sicherzustellen, hat es die Klägerin bewusst in Kauf genommen, dass der Antragsformular ausfüllende Zeuge Z falsche Angaben zu bestehenden Vorversicherungen und Vorschäden hinsichtlich des Hausrates gemacht hat. Das ergibt sich aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin. Letztlich hat sich diese damit bereits bei Begründung des Versicherungsvertrages unredlich verhalten, was ihre Glaubwürdigkeit mehr als nur in Frage stellt.

Besteht demnach eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung, ist die Klägerin gehalten, den Vollbeweis eines Einbruchsdiebstahls zu führen. Dazu ist sie indes nicht imstande, so dass sie allein deshalb Versicherungsleistungen von der Beklagten nicht beanspruchen kann.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausginge, dass die Klägerin den Nachweis eines Einbruchdiebstahls geführt hätte und demgemäß der Versicherungsfall eingetreten wäre, steht ihr gleichwohl ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Allerdings steht dem nicht der von der Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2003 gegenüber der Klägerin erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag entgegen. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt gemäß §§ 16, 17 VVG wegen unrichtiger Beantwortung der Fragen im Antragsformular vom 09.08.1999 durch die Klägerin hat nämlich keinen Einfluss auf den Versicherungsfall, sondern entfaltet nur Wirkung für die Zukunft. Gemäß § 21 VVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat die Rücktrittserklärung darauf gestützt, die Klägerin habe ihr Vorversicherungen, Vorschäden und die Kündigung der Vorversicherung ihres Ehemannes durch die A verschwiegen. Solche Umstände sind im Allgemeinen - und auch hier - ohne Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. allgemein: Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., § 21 VVG Rdn. 4).

Die Beklagte hat den mit der Klägerin bestehenden Versicherungsvertrag jedoch wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB mit der Folge der Nichtigkeit des Versicherungsvertrages von Anfang an (§ 142 BGB) mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.06.2003 angefochten.

Die Klägerin hat die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig getäuscht. Eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt in der zumindest billigenden Erkenntnis, der Versicherer könnte durch das Vorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflusst werden, d. h., der Versicherungsnehmer muss auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen und sich dabei bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., § 22 VVG, Rdn. 4; OLG Frankfurt am Main VersR 1993, S. 568 mit weiteren Nachweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat die Beklagte durch Unterlassen der erforderlichen Aufklärung getäuscht, indem sie in dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten vom 09.08.1999 die Vorversicherung des Hausrates durch ihren Ehemann bei der A-Versicherung und die gegenüber dieser angezeigten Vorschäden nicht angegeben hat, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde. Diese Angaben der Klägerin waren auch falsch.

Soweit sie sich darauf beruft, sie habe keine Vorversicherung abgeschlossen, sondern ihr Ehemann, geht dieser Einwand ins Leere. Die Klägerin war verpflichtet, auch auf Vorversicherungen ihres Ehemannes hinzuweisen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der zuvor bei der A versicherte Hausrat mit dem identisch war, der nunmehr bei der Beklagten versichert werden sollte (vgl. hierzu auch allgemein: LG Köln, VersR 1990, S. 1350).

Die Klägerin ist auch nicht deshalb entlastet, weil das Antragsformular vom 09.08.1999 vom Zeugen Z ausgefüllt und von ihr lediglich unterschrieben worden ist. Zwar scheidet die Arglist des Versicherungsnehmers dann aus, wenn er dem Versicherungsagenten des Versicherers alles offen gelegt, aber die Ausfüllung des Fragebogens dem Agenten überlassen und nur unterschrieben hat, wobei dem Versicherungsnehmer auch eine etwaige Arglist des Versicherungsagenten im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB nicht zugerechnet werden kann, weil der Agent Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist (vgl. zur Einordnung des Versicherungsagenten als Dritten: OLG Hamm, VersR 1974, S. 568).

Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge Z Versicherungsagent der Beklagten war oder lediglich als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler tätig geworden ist, ist der Klägerin ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Zeugen Z auf jeden Fall zuzurechnen, weil sie einerseits die Arglist des Zeugen Z gekannt und sie andererseits gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Zeugen Z kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammen gewirkt hat. Ein solches kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn der Agent und der Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken, was voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegenüber dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (BGH NJW 2002, S. 1497 unter II 3 b der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). Davon ist vorliegend auszugehen. In der Kenntnis, dass es für den Ehemann der Klägerin aufgrund der seitens der A mit Schreiben vom 05.03.2002 ausgesprochenen Kündigung unmöglich geworden war, den Hausrat selbst zu versichern, hat sich die Klägerin und ihr Ehemann auf Rat des Zeugen Z entschlossen, bei der Beklagten den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu beantragen. Das konnte jedoch nur dann gelingen, wenn die Beklagte davon in Unkenntnis gelassen wurde, dass bezüglich des Hausrates, der versichert werden sollte, bereits eine Vorversicherung bestanden hat, im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses bereits Vorschäden angezeigt wurden und der Versicherer das letzte Schadensereignis zum Anlass genommen hatte, das Versicherungsverhältnis mit dem Ehemann der Klägerin zu kündigen. Zwangsläufig mussten damit die Fragen im Antragsformular nach Vorversicherungen und Vorschäden falsch beantwortet werden, um Versicherungsschutz seitens der Beklagten zu erlangen. Der Zeuge Z, die Klägerin und ihr Ehemann kamen deshalb offensichtlich überein, tatsächlich diese Fragen auch falsch zu beantworten. Die Absicht, kollusiv zusammen zu wirken, liegt damit bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin auf der Hand, so dass der Klägerin auf jeden Fall, wie oben festgestellt, ein arglistiges Verhalten des Zeugen Z zuzurechnen ist. Auf das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kommt es mithin entscheidend nicht an.

Schließlich hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB, wonach die Anfechtung binnen Jahresfrist zu erfolgen hat und mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, gewahrt. Nachdem sie aufgrund des Schreibens der A vom 25.02.2003 Kenntnis von den die Anfechtung rechtfertigenden maßgeblichen Tatsachen erlangt hat, erfolgte die Anfechtungserklärung mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11.06.2003, eingegangen beim Landgericht am 12.06.2003. Dieser Schriftsatz wurde der Klägerin durch Verfügung des Landgerichts vom 12.06.2003 mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zugeleitet. Mit einem am 09.07.2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.07.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2003 gebeten, so dass ihm spätestens am 08.07.2003 (Datum des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin) die Anfechtungserklärung zugegangen ist.

Da die Klage unbegründet ist und der Klägerin insgesamt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen, war ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

Zurück