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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 25 U 158/03
Rechtsgebiete: InsO, BGB
Vorschriften:
InsO § 130 | |
InsO § 131 | |
InsO § 132 | |
InsO § 132 Abs. 2 | |
InsO § 133 | |
InsO § 133 Abs. 1 | |
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 | |
InsO § 133 Abs. 2 | |
InsO § 134 | |
InsO § 134 Abs. 1 | |
InsO § 138 | |
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 | |
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2 | |
InsO § 145 | |
InsO § 145 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 288 | |
BGB § 819 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vorname A Nachname B. Nach dem Tod des Schuldners ist er Nachlaßinsolvenzverwalter nach Vorname A Nachname B.
Die Beklagte ist die Schwiegermutter des Gemeinschuldners. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Versicherungsleistungen, die über ein Konto der Tochter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners an die Beklagte ausgekehrt wurden.
Der Gemeinschuldner betrieb ein Baugeschäft in der Rechtsform einer oHG. Jedenfalls seit Anfang 2000 geriet das Unternehmen in geschäftliche Schwierigkeiten. Der Gemeinschuldner verhandelte mit der C-Bank über weitere Kreditmittel. In diesem Zusammenhang wurde ein Gesellschafterwechsel vorgenommen, bei dem der Sohn des Gemeinschuldners eintrat ausschieden. Die Sanierung gelang nicht, wobei streitig ist, ob die Verlustlage des Baugeschäftes im Herbst 2000 oder Liquiditätsprobleme der Hausbank dafür verantwortlich waren, daß es zu einer Darlehensgewährung nicht mehr kam.
Am 11. April 2001 wurde über das Vermögen der oHG und am 10. April 2002 auch über das Vermögen des Vorname A Nachname B das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde in beiden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, hinsichtlich des Vermögens des Vorname A Nachname B durch Beschluß vom 10.2.2002 - AG Eschwege 3 IN 23/02 -. Im Insolvenzverfahren der oHG wurden Forderungen in Höhe von ca. 3,4 Millionen DM angemeldet, insoweit besteht eine Deckungslücke von mindestens 100.000 €. Der Gemeinschuldner war zahlungsunfähig.
Im Zeitraum zwischen 30.12.2000 und 10.2.2001 wurden auf Veranlassung des Gemeinschuldners Lebensversicherungsguthaben im Werte von 125.000 DM an die Beklagte ausgekehrt. Der Kläger sieht darin eine Gläubigerbenachteiligung, während die Beklagte sich auf einen Zahlungsanspruch aufgrund eines Darlehensvertrages und Unkenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Geschäftes beruft.
Mit Schreiben vom 5.6.2002 erklärte der Kläger die Anfechtung aus allen rechtlichen Gründen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 21.6.2002 auf.
Die Beklagte legte daraufhin einen Darlehensvertrag vor, ausweislich dessen sie in der Zeit zwischen 23.8.1973 und 5.7.1995 dem Schuldner insgesamt 142.230 DM darlehensweise gewährt habe. In der vorgelegten Vereinbarung vom 5.7.1995, die der Kläger für rückdatiert hält, heißt es:
"Frau D ist zur Kündigung des Darlehens binnen einer Frist von 14 Tagen berechtigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist von 14 Tagen ist das gewährte Darlehen zu Zahlung fällig. Zur Sicherung des Darlehens übereignet Herr Vorname A Nachname B Frau D seine Lebensversicherung
E-Versicherung Vers.Nr. ...
F-Versicherung Vers.Nr. .... .
Die Originalversicherungsscheine werden Frau D am heutigen Tage übergeben."
Am 5.9.2000 hatte die Beklagte an den Schuldner geschrieben:
"...Ich kündige Dir hiermit sämtliche gewährten Darlehen. Die Gründe für meine Kündigung sind Dir bekannt. Ich darf Dich bitte, die mir übereigneten Lebensversicherungen zu kündigen und die Auszahlungsbeträge an mich zu bezahlen. Ich weiß, daß Du derzeit kein Geld hast, um sämtliche Darlehensbeträge zurückzuzahlen. Ich will aber wenigstens das in den Lebensversicherungen angesparte Geld haben.
Du schuldest mir aufgrund des Darlehensvertrages vom 5.7.1995 142.230,00 DM.
Hinzu kommt noch ein Dir gewährtes Darlehen im Oktober 1999 in Höhe von 24.800,00 DM."
Mit Scheiben vom 2.11.2000 kündigte der Schuldner die Lebensversicherung gegenüber der E-Versicherung AG zum 1.1.2001 und bat um Übersendung eines Verrechnungsschecks. Nachdem die bei der F-Lebensversicherungs AG bestehende Lebensversicherung aufgrund einer Erklärung vom 6.11.2000 des Schuldner und des Mitgesellschafters Vorname G Nachname B vom Versicherungsnehmer, der Firma Vorname H Nachname B Tief- und Straßenbau, aus der später die Vorname H Nachname B & Söhne OHG wurde, auf den Schuldner umgeschrieben worden war, kündigte der Schuldner auch diese Lebensversicherung, und zwar mit Schreiben vom 7.11.2000 mit Wirkung zum 1.2.2001. Auch insoweit bat er um Übersendung eines Verrechnungsschecks an seine Adresse.
Anfang Januar 2001 erhielt der Gemeinschuldner von der E-Versicherung AG einen Scheck über 99.640,50 DM, der von seiner Ehefrau Vorname K Nachname B, der Tochter der Beklagten, auf dem Konto der Vorname K Nachname B am 4.1.2001 eingelöst wurde.
Ende Januar 2001 bat die Beklagte ihre Tochter, aus dieser Gutschrift einen Teilbetrag von 90.000 DM auf ihr Konto zu überweisen. Diesem Wunsch entsprach Vorname K Nachname B.
Am 5.2.2001 wurde auf dem Konto von Frau Vorname K Nachname B auch das Guthaben aus der Lebensversicherung bei der F-Lebensversicherungs AG in Höhe von 27.053,60 DM gutgeschrieben.
Im Februar 2001 konnte die OHG die Januar-Löhne für die Mitarbeiter nicht auszahlen.
Im Mai 2001 ließ sich die Beklagte von ihrer Tochter 4.000 DM überweisen und weitere 29.000 DM in bar aushändigen.
Der Kläger hat gemeint, die Zuwendung des Betrages von 125.000 DM stelle eine unentgeltliche Leistung an eine nahestehende Person i.S.d. § 138 InsO dar und sei daher anfechtbar. Auch wenn - mit Nichtwissen bestritten - die Zahlungen als Rückzahlungen von Darlehen aus der Zeit zwischen 1973 und 1995 anzusehen sein könnten, sei dies eine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung, da dies vor allem dem Ziel gedient habe, die sonstigen Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen. Dem Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte, also um die Jahreswende 2000/2001 bereits bewußt gewesen, daß er für die Schulden der OHG mit mindestens 200.000 DM in Anspruch genommen werden würde. Insbesondere habe er gewußt, daß es sich bei den Rückkaufswerten der beiden Kapitallebensversicherungen um sein einziges Vermögen gehandelt habe. Der Beklagten seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten ihres Schwiegersohnes bekannt gewesen, als sie die Zahlungen erhielt; dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 5.9.2000. Der Zeitpunkt der angeblichen Kündigung des Darlehens falle "zufällig" in die gleiche Zeit als dem Gemeinschuldner durch die Hausbank klargemacht worden sei, daß die erhofften Kredite nicht gewährt werden würden. Dies habe seine Ursache darin gehabt, daß Ende August/Anfang September 2000 die endgültige OHG-Bilanz für 1999 fertiggestellt worden und katastrophal schlechter (Verlust 646.038,42 DM) ausgefallen sei als die vorläufige Bilanz für 1999 vom Frühjahr 1999 (Verlust 170.520,70 DM). Aus dem Umstand, daß die Kündigung durch den Schuldner und nicht durch die Beklagte erfolgte und auch das Versicherungsguthaben zunächst nicht einem Konto der Beklagten, sondern einem Konto, bei dem der Schuldner mitberechtigt war, gutgebracht wurde, zeige, daß keiner der Beteiligten im Januar 2001 davon ausgegangen sei, daß das Geld der Beklagten zugestanden habe. Dabei sei die Weiterleitung von Geldern überhaupt erst im Juni 2001 - also nach der der Beklagten bekannten Eröffnung des Insolvenzverfahrens - erfolgt, ohne daß nachvollzogen werden könne, ob es sich dabei tatsächlich um die von den Versicherern ausgekehrten Beträge gehandelt habe. Nach alledem sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Zahlungen nicht aus einer vermeintlichen Abtretung, sondern aus dem Vermögen des Schuldners erhalten habe.
Darauf, geglaubt zu haben, das Geld aus den Versicherungen stehe der Beklagten zu, könne sich der Schuldner nicht mit Erfolg berufen. Spätestens als er erfuhr, daß nicht die Schwiegermutter kündigen und die Zahlungen anfordern müsse, sei ihm klar gewesen, daß keine wirksame Abtretung zugunsten seiner Schwiegermutter vorgelegen habe. Auch der Beklagten sei spätestens infolge des Hinweises der Versicherer darauf, daß eine Auszahlung nur nach Vorlage der Abtretungserklärung erfolge, bewußt gewesen, daß die Abtretung bis dahin unwirksam war. Im übrigen falle auf, daß gerade zu dem Zeitpunkt, als dem Schuldner bekannt geworden war, daß seine OHG jedenfalls von der Hausbank keine neuen Mittel erhalten werde, die angebliche Darlehensrückzahlung mit Kündigung er Lebensversicherung erfolgte bzw. eingeleitet wurde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Darlehensvereinbarung und die Abtretung zu beweisen, nachdem diese Umstände von ihm bestritten wurden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.911,49 € nebst Zinsen seit dem 22.6.2002 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, eine anfechtbare Rechtshandlung habe nicht vorgelegen. Sie habe seit 1973 dem Gemeinschuldner mehrere Darlehen zur Verfügung gestellt, worüber 1995 auf Drängen der Beklagten eine Darlehensvertragsurkunde aufgenommen worden sei. Insgesamt habe sie dem Gemeinschuldner über die Jahre einen Betrag von 142.230 DM zinslos zur Verfügung gestellt. Das Geld habe der Gemeinschuldner überwiegend in die OHG investiert. Zur Sicherheit habe sie sich bereits 1995 die Ansprüche aus den Kapitallebensersicherungen "übereignen" lassen. Sie habe damals auch die Versicherungspolicen erhalten. Dieses Sicherungsbedürfnis sei in Konsequenz der letzten Darlehensgewährung in Höhe von 40.000 DM im Juli 1995 zu sehen. Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Sicherungsübereignung habe sich die Tochter Vorname K bei einem Versicherungsagenten erkundigt und von diesem die Auskunft erhalten, daß die Beklagte mit Übergabe der Originalversicherungsscheine abgesichert sei; weitere Schritte seien nicht erforderlich.
Anlaß für die Rückforderung des Darlehens im Sommer 2000 sei gewesen, daß sich Tochter und Schwiegersohn im Frühjahr 2000 derart zerstritten hätten, daß sie entschlossen waren, sich scheiden zu lassen. Dies habe ihre Tochter ihr im Spätsommer mitgeteilt, nachdem ihr - weil im selben Haus wohnend - die Streitigkeiten unter den Eheleuten nicht verborgen geblieben seien. Im Rahmen der Anhörung der Beklagten im Termin am 20.5.2003 hat die Beklagte erklärt, von den Geschäftsschwierigkeiten habe sie etwa zur selben Zeit erfahren wie von den Eheschwierigkeiten. Darauf hin habe sie im September 2000 die Auskehrung der Versicherungsbeträge verlangt. Auf Anfrage der Tochter sei nunmehr von den Versicherern die Auskunft erteilt worden, daß es zur Wirksamkeit der Abtretung der Offenlegung der Abtretungserklärung bedürfe, die Umschreibung auf die Beklagte jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursache und die Auszahlung der Guthaben dadurch wesentlich verzögert werde. Dem Rat der Versicherungsmitarbeiter, die Kündigung durch den Schuldner und die Gutschrift auf einem Konto der Tochter vornehmen zu lassen, sie die Tochter schließlich gefolgt. Der Schuldner habe daraufhin die Kündigung der Lebensversicherungen unterzeichnet und die Versicherungsbeträge seien auf ein Konto der Tochter der Beklagten, für das die Tochter allein verfügungsberechtigt gewesen sei, ausgezahlt worden. Zwar sei der Schuldner nach außen formell berechtigt gewesen, über das Konto der Tochter zu verfügen, indes seien die internen Abreden unter den Eheleuten anders gewesen.
Von den vereinnahmten Beträgen habe sei ihrer Enkelin Vorname L Anfang Juni 2001 einen Betrag von 30.000 DM geschenkt. Den nicht ausgekehrten Teil der Lebensversicherungserlöse (3.640,50 DM) habe sie ihrer Tochter Vorname K geschenkt bzw. überlassen.
Von den finanziellen Schwierigkeiten der OHG habe sie nichts gewußt. Ihre Tochter, der Gemeinschuldner und die Enkel hätten sie so weit wie möglich von den Ereignissen fernhalten wollen, damit sie hierdurch nicht schwer psychisch belastet werde. Auch die Tochter habe keine Kenntnisse von dem Stand der Verhandlungen mit der Hausbank gehabt, weil die Eheleute bereits seit Spätsommer/Herbst 2000 kein Wort mehr miteinander gesprochen hätten und der Mitgesellschafter Vorname G Nachname B lediglich unklare, jedoch zuversichtlich klingende Auskünfte erteilt habe. Erst Ende Februar/Anfang März 2001 habe sie erfahren, daß den Gesellschaftern empfohlen worden war, Insolvenz anzumelden. Allerdings sei die wirtschaftliche Entwicklung im Jahre 2000 insgesamt gegenüber 1999 deutlich verbessert worden: Per 30.11.2000 habe sich der Verlust von 646.038,42 DM auf 216.53,76 DM verringert. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die Kreditzusagen der Hausbank habe im Herbst 2000 nicht einmal der Schuldner geahnt, daß die OHG, sein Lebenswerk, in die Insolvenz gehen werde. Von diese Möglichkeit habe der Schuldner ebenso wie der Mitgesellschafter erst Ende des Jahres 2000 Kenntnis erlangt, ohne allerdings die Beklagte oder die Tochter Vorname K davon zu informieren.
Der Gemeinschuldner habe auch nicht gegen § 132 Abs. 2 InsO verstoßen, weil er - wie die Beklagte - davon ausgegangen sei, daß die Zahlungen aus den Lebensversicherungen allein der Beklagten zustünden, weil mit dem Darlehensvertrag und der Übergabe der Policen eine Sicherungsübereignung vorgelegen habe und der Gemeinschuldner den Anspruch auf Auszahlung der Guthaben nicht mehr als zu seinem Vermögen gehörig betrachtet habe, da ihm klar gewesen sei, daß nur an den Inhaber der Originalpolicen die Auskehrung erfolge. Von der Unwirksamkeit der Abtretung mangels Anzeige an die Versicherungsgesellschaften habe die Beklagte erst im Jahre 2002 erfahren. Bei der Einziehung der Guthaben sei der Gemeinschuldner nur Treuhänder gewesen, und auch die Verwaltung durch Vorname K Nachname B sei treuhänderisch für die Beklagte erfolgt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Vorname K Nachname B, Vorname L Nachname B, Vorname G Nachname B und Vorname A Nachname B als Zeugen mit Urteil vom 18. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 28.7.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.8.2003 Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.9.2003 eingereichten Schriftsatz begründet.
Er hält die angegriffene Entscheidung für rechtsfehlerhaft und meint, er habe zur Rechtslage in der zweiten Instanz sehr ausführlich dargelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteiles die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.911,49 € nebst Zinsen seit dem 22.6.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 27.8.2003, 25.2.2004, 26.4.2004, 4.1.2005, 26.4.2005 und der Beklagtenseite vom 12.12.2003, 1.4.2004, 20.9.2004 und 15.11.2004 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2004 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Allerdings läßt sich die Klageforderung unmittelbar gegenüber der Beklagten nicht aus § 134 InsO herleiten. Soweit der Kläger, der offenbar auch im Berufungsverfahren federführend für die Schriftsätze war, eine Anfechtbarkeit aus § 134 InsO herleiten möchte, ist seine Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere, soweit er meint, die Beklagte habe zu beweisen, daß Darlehensverträge zustande gekommen seien. Die Beweislast für das Merkmal der Unentgeltlichkeit trägt im Rahmen des § 134 InsO trägt der Insolvenzverwalter. Aus dieser Verantwortung kann er sich nicht herausmogeln, indem er nur die angefochtene Rechtshandlung betrachtet und sich für die Frage der behaupteten Gegenleistung beweisrechtlich unzuständig erklärt. Die Hinweise auf die Beweislast des Darlehensgebers für die Auskehrung des Darlehens und die Vereinbarung der Rückzahlung gehen weit an den rechtlichen Kriterien vorbei. Der Kläger hat nicht verstanden, daß schon bürgerlich-rechtlich nach Rückzahlung des Darlehens derjenige, der geltend machen will, dazu nicht verpflichtet gewesen zu sein, den vom Leistungsempfänger behaupteten Rechtsgrund zu widerlegen. Das folgt aus der Beweiswirkung der Erfüllung (§ 362 BGB) und entspricht, auch wenn das dem Kläger offenbar neu ist, seit Jahrzehnten einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
Nicht nachvollziehbar sind auch die Schlußfolgerungen aus der Beweiswirkung von Privaturkunden, wie sie der Kläger seinem Anwalt in den Schriftsatz vom 20.9.2004 diktiert hat. Es geht gar nicht darum, ob die Urkunde den Vollbeweis für die Darlehenshingabe erbringt, sondern darum, daß der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde widerlegen muß. Daran scheitert er gründlich. Daß die vorgelegte Vereinbarung nicht über jeden Zweifel erhaben ist, macht den Vortrag der Beklagten auch natürlich nicht unsubstantiiert oder unschlüssig. Zu schlüssigem Vortrag genügte es, daß die Beklagte vorgetragen hat, in der Zeit bis 1995 einen der Höhe nach bestimmten Betrag als Darlehen gewährt zu haben. Daß der Kläger - in grotesk falscher Verwendung des Begriffs - den Vortrag der Beklagten für unlogisch hält, läßt sich mit juristischen Kategorien nicht fassen. Auch dies bleibt unsinniger Prozeßvortrag, das gilt insbesondere für die rhetorischen Fragen auf S. 4 des Schriftsatzes vom 20.9.2004. Gedankenführungen nach dem Muster, die Beklagte könne dem Schuldner kein Darlehen gewährt haben, weil es doch vom Schuldner in die OHG gesteckt worden sein solle, in den - von der Beklagten nicht zu beeinflussenden - Büchern der OHG nicht auftauche, führen zwangsläufig zu einer Verlängerung des Prozesses, weil das Gericht übermäßig Zeit darauf verschwenden muß, diesen Vortrag zu verarbeiten in der irrigen Annahme, weil es sich um anwaltlichen Vortrag handelte, müsse er von Sinn getragen sein.
Auch zum Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 2 InsO ist dem Kläger nichts Erhebliches eingefallen. § 133 Abs. 2 InsO verlangt "unmittelbare" Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt nicht vor.
§§ 130 bis 132 InsO sind nicht einschlägig, weil sie an Vorgänge von längstens 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpfen.
Nach zigfacher Lektüre der als Schriftsätze vom Kläger eingereichten rechtlichen und tatsächlichen Vortragssammlung schälte sich zuletzt noch etwas für den Kläger Günstiges heraus, das zum Tenor führte. Die Klage ist überwiegend begründet, weil die Voraussetzungen der §§ 145 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO oder von § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.
Der Kläger substantiiert bedauerlicherweise - und auch nicht erklärlich - nicht, ob das Konto, auf das die Versicherungssummen gelangten, ein Konto seiner Ehefrau war, für das er verfügungsberechtigt war, oder ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute. Im erstgenannten Fall war der Betrag mit dem Eingang auf dem Konto der Ehefrau aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden, im zweitgenannten nicht. Die Beklagte hat vorgetragen, der Betrag sei auf ein Konto der Tochter überwiesen worden. Insoweit hatte der Kläger anfänglich entweder vorsätzlich falsch vorgetragen, der Beklagten sei im Zeitraum zwischen 30.12.2000 und 10.2.2001 ein Betrag von mindestens 125.000 DM zugeflossen, oder aber schlampig. Tatsächlich ist nicht belegt, daß die Beklagte mehr als 123.000 DM aus den über das genannte Konto abgewickelten Versicherungsleistungen tatsächlich erhalten hat. Soweit die Beklagte davon Beträge anderweitig, insbesondere an Familienmitglieder, ausgekehrt hat, ist dies wegen § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB unerheblich, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Rückgewährpflicht nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. §§ 133f., 145 InsO vorliegen. Das ist der Fall.
Geht man von einem Konto der Ehefrau, heute Witwe, des Beklagten aus, dann hat der Schuldner durch seine Anweisung an die Versicherer, die Versicherungsleistungen auf dieses Konto zu leisten, eine Rechtshandlung im Sinne von §§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO begangen. Diese Handlung erfolgte entweder unentgeltlich oder, wenn mit der Anweisung das Ziel verfolgt wurde, die vom Kläger bestrittenen Darlehensverbindlichkeiten des Schuldners bei der Beklagten zu tilgen, objektiv gläubigerbenachteiligend, weil mit der Verfügung zugunsten des Kontos seiner Ehefrau dieser Vermögensteil anderen Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stand.
In der Tilgungsbestimmungsvariante war die Handlung von Benachteiligungsabsicht getragen. Dabei genügt es, daß der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger als notwendige Nebenfolge seines Tuns billigend in Kauf nimmt. Die Gläubigerbenachteiligung muß nicht der Beweggrund oder vorrangiger Zweck des Schuldnerhandelns gewesen sein. Es genügt, daß der Schuldner zur Zeit des Wirksamwerdens seiner Handlung (§ 140 InsO) weiß, daß die beabsichtigte Begünstigung des Leistungsempfängers auf Kosten der übrigen Gläubiger geht. Da dem Schuldner bekannt war, daß er hochgradig verschuldet war und er die Darlehen der Beklagten nicht anderweitig ganz oder teilweise zurückführen konnte, muß ihm die masseschädigende Wirkung seines Handelns bewußt gewesen sein. Die Hoffnung, durch wirtschaftliche Verbesserung doch noch die anderen Gläubiger befriedigen zu können, schließt den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich der Schuldner irrtümlich für verpflichtet hielt, den beschrittenen Weg zu wählen. Entscheidend ist, daß dem Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung klar war, daß der Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistungen unabhängig von der Vereinbarung vom 5.7.1995 sich noch in seinem Vermögen befand und allein er darüber zu verfügen befugt war.
Die Ehefrau des Schuldners kannte den Benachteiligungsvorsatz, weil sie wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte war und die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligte, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es kommt nicht auf Kenntnis von der Insolvenzreife oder von allen Motiven des Schuldners an. Es ist davon auszugehen, daß die Ehefrau des Schuldners zumindest den gleichen Kenntnisstand hatte wie die Beklagte. Dann aber folgt schon aus dem Schreiben vom 5.9.2000 und dem Umstand, daß die Lebensversicherungsguthaben tatsächlich nicht ausreichten, um die gekündigten Darlehen zu tilgen, und anderweitige Zahlungen des Schuldners nicht zu erwarten waren, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war, daß der Schuldner ungeachtet der Vereinbarung vom 5.7.1995 noch Forderungsinhaber war und daß durch die Ausgliederung dieses Vermögensteils die übrigen Gläubiger eine geringere Haftungsmasse zur Verfügung haben würden.
Die Beklagte ist durch die Auskehrung von Teilbeträgen in Höhe von 123.000 DM Rechtsnachfolgerin der Ehefrau des Schuldners geworden. Als nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO hätte sie darzulegen und nachzuweisen gehabt, daß ihr die für die Anfechtbarkeit der Auszahlung auf das Konto der Tochter maßgeblichen Umstände unbekannt waren. Das kann ihr nach dem unstreitigen Parteivorbringen nicht gelingen.
War der Schuldner auch nach Überweisung auf das Konto noch Inhaber einer betraglich entsprechenden Forderung, die sich nunmehr anstatt gegen die Versicherer gegen die Bank richtete, so gab es bis dahin noch keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung. Gläubigerbenachteiligendes Verhalten lag bei dieser Variante erst darin, daß er es mit Wissen und Wollen zugelassen hat, daß seitens der verfügungsberechtigten Ehefrau insgesamt 123.000 DM an die Beklagte ausgekehrt wurden. Gegenüber der Beklagten begründet dieses Verhalten den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO aus den soeben hinsichtlich der Anfechtbarkeit gegenüber der Ehefrau genannten Gründen.
Der Anspruch auf Zinsen folgt aus § 288 BGB ab Mahnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Gründe hierfür nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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