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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 25 U 46/04
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 171
BGB § 172
RBerG Art. 1 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage in Anspruch.

Durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24.03.1993 (Urkundenrollen - Nr. .../93 des Notars X in O1) erwarb die Klägerin im Rahmen eines Anlagemodells mit dem Ziel der Steuerersparnis eine noch zu errichtende Eigentumswohnung (Studentenappartement) auf dem Anwesen A-Straße in O2 bei gleichzeitigem Abschluss eines Gesellschafts- und Generalübernehmervertrages. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien am 22./25.11.1993 einen Darlehensvertrag, durch den die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 144.141 DM gewährte. Der Darlehensvertrag sah als Sicherheit die Bestellung einer vollstreckbaren Grundschuld in Darlehensgesamthöhe nebst 15 % Zinsen vor und enthielt außerdem die Regelung, dass sich die Klägerin als Darlehensnehmerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen habe. Dabei sollte die Beklagte die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen können. Wegen eines Grundschuldbetrages in Höhe von 145.000 DM nebst Zinsen hatte sich die Klägerin bereits im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24.03.1993 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und die persönliche Haftung übernommen sowie sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Bei Abschluss des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages wurde die Klägerin durch die B mbH (später umbenannt in C mbH) vertreten, mit der sie am 14.12.1992 einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag (Urkundenrollen Nr. .../03 des Notars Dr. Y in O3) abschloss. Gleichzeitig erteilte die Klägerin der B mbH in diesem Vertrag die Vollmacht zu ihrer uneingeschränkten Vertretung und Verfügung über den im Treuhandvertrag genannten Erwerbsgegenstand nach freiem Ermessen zur Durchführung des Treuhandvertrages. Unter anderem ermächtigte die Klägerin die B mbH, für sie den Kaufvertrag mit allen zur Durchführung und Finanzierung des Erwerbs vorgesehenen Verträgen abzuschließen und entsprechende Erklärungen abzugeben. Dazu gehörten insbesondere auch die Bestellung von Grundpfandrechten sowie die Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse in ihrem Namen nebst sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung in ihr persönliches Vermögen.

Mit Schreiben vom 13.09.2002 widerrief die Klägerin die mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge und stellte ihre Darlehensrückzahlungen ein. Mit Schreiben vom 30.04.2003 hat die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrag gekündigt und die Klägerin zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages von 62.465,59 Euro unter Androhung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X in O1 vom 24.03.1993 (Urkundenrollen Nr. .../93 des Notars) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall der Stattgabe der Klage, hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt,

die Klägerin zu verurteilen an sie 62.465,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 07.10.2003 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, obwohl der notariell beurkundete Treuhandvertrag vom 14.12.1992 und die der B mbH erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien, sei jedenfalls die der GmbH erteilte Vollmacht wirksam. Insoweit lägen die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung vor, weil nach den Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagten bei Unterzeichnung der Darlehensverträge eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe. Dies habe die Beklagte substantiiert dargetan, und zwar durch Vorlage eines Schreibens vom 16.12.1992 und aufgrund ihres Vorbringens, es habe eine betriebsinterne Anweisung bestanden, Darlehensverträge erst bei Vorlage und Ausfertigung der Vollmacht zu unterzeichnen. Dieses Vorbringen habe die Klägerin substantiiert nicht bestritten. Außerdem seien die Darlehensverträge nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam abgeschlossen zu behandeln.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, insbesondere an den von ihr vertretenen Rechtsauffassungen festhält. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, vom Landgericht sei nur unzureichend geklärt worden, ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge tatsächlich eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe. Zumindest hätte das Landgericht in die Beweisaufnahme eintreten müssen.

Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil vom 07.10.2002 abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X in O1 vom 24. März 1993 (Urkundenrollen - Nr. .../93 des Notars) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (01.03.2004) am 30.03.2004 eingelegte und innerhalb der bis zum 29.06.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2004 begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 513, 51, 519, 520 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zur Klage:

Die Klage ist zulässig.

Sie ist nach §§ 794 Nr. 5, 795, 797 ZPO als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO statthaft, weil die Klägerin materiell-rechtliche Einwendungen gegen den in der notariellen Urkunde des Notars X vom 24.03.1993 (Urkundenrolle .../93 des Notars) titulierten Anspruch geltend macht. Diese Einwendungen betreffen nicht nur den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des der Klägerin gewährten Darlehens, sondern im Wege der Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB auch die Bewilligung der Grundschuld und das in der Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld in der Urkunde vom 24.03.1993 abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis bzw. Schuldversprechen der Klägerin.

Soweit sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beruft - dahingehend ist ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 18.06.2003 auszulegen -, weil diese Erklärung von einer vollmachtlosen Vertreterin abgegeben worden sei, wendet sie sich nicht gegen den titulierten Anspruch selbst, sondern gegen den formalen Bestand des Titels. Zwar kann mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst eine Klage aus § 767 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht begründet werden. Solche Einwendungen können aber Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO sein, wobei es zulässig ist, beide Klage miteinander zu verbinden (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 767 ZPO Rdnr. 7; BGH WM 2004, S. 27 unter II 1 der Gründe; BGH WM 2003, S. 2372 unter II 1 der Gründe). Obwohl die Klägerin ihre Klage lediglich als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet hat, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.02.2005 ausdrücklich zu Protokoll erklärt, sie mache die Unwirksamkeit des Titels im Wege einer Gestaltungsklage analog § 767 Abs.1 ZPO geltend.

Für die erhobene Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 30.04.2003 das Darlehen gekündigt und die Klägerin unter Androhung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Urkunde vom 24.03.1993 zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages von 62.465,59 Euro aufgefordert hat.

Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Beklagte bereits eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 24.03.1993 beschafft hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich bereits dann, wenn ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung geeignet ist, auch wenn noch keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde (Zöller-Herget, a. a. O., § 767 ZPO Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).

Die Klage ist auch begründet.

Einerseits fehlt es an einem wirksamen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, weil die in dem vom Notar X in O1 notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24.03.1993 (Urkundenrollen Nr. .../93 des Notars) für die Klägerin von der B mbH erklärte Vollstreckungsunterwerfung unwirksam ist.

Andererseits besteht weder ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin noch ist die Grundschuld zugunsten der Beklagten wirksam bewilligt worden, so dass sich die Klägerin gegen die Inanspruchnahme durch die Beklagte aus der notariellen Urkunde vom 24.03.1993 auf die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB berufen kann. Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, berechtigt, deren Erfüllung zu verweigern.

Der zwischen der Klägerin und der B mbH geschlossene notariell beurkundete Treuhandvertrag vom 14.12.1992 ist wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig, wovon auch die seitens der Klägerin im Rahmen des abgeschlossenen Treuhandvertrages der GmbH erteilte Vollmacht zu ihrer uneingeschränkten Vertretung und Verfügung erfasst wird.

Nach der den Parteien hinreichend bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf bei einer entsprechenden Ausgestaltung des Treuhandvertrages derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells bzw. einer Fondsbeteiligung im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 RBerG, weshalb ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der zwischen der Klägerin und der B mbH enthält, nichtig ist. Dabei erfasst die Nichtigkeit auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (vgl. nur BGH NJW 2005, S. 1190 unter II 1 der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).

Darüber hinaus ist bei Nichtigkeit des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG auch die zur Abgabe der prozessualen Unterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht gemäß § 134 BGB unwirksam (BGH WM 2003, S. 914 (915) unter II 2 b der Gründe; BGH WM 2004, S. 27; BGH WM 2004, S. 372 (375) unter II 3 c der Gründe).

Mithin bestehen keine Zweifel daran, dass die B mbH wegen der Unwirksamkeit der ihr erteilten Vollmacht für die Klägerin im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24.03.1993 eine wirksame Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht abgeben konnte bzw. nicht abgegeben hat.

Die unwirksame Vollmacht ist auch nicht in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB gegenüber der Beklagten als gültig zu behandeln.

Die Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beruht auf einer Willenserklärung, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet ist und unterliegt deshalb rein prozessualen Grundsätzen, so dass die materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB auf eine erteilte prozessuale Vollmacht keine Anwendung finden. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr in den §§ 78 ff. eigene Regelungen, die eine Rechtscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen (BGH a. a. O.). Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist demgemäß nach §§ 80 ff., 89 ZPO zu beurteilen (BGH WM 2004, S. 372, 375).

Mithin müsste die Klägerin vorliegend das Handeln der für sie auftretenden B mbH nachträglich genehmigt haben, um von einer gleichwohl wirksamen Unterwerfungserklärung ausgehen zu können. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Eine Genehmigung setzt nämlich voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit des Handelns des Vertreters kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 2003, S. 914 (915) unter II 4 der Gründe mit weiteren Nachweisen). Für eine derartige - auch stillschweigende - Genehmigung seitens der Klägerin finden sich nach dem Vorbringen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte.

Der Klägerin ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt, sich auf die fehlende Vollmacht bzw. fehlende Genehmigung, und damit auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin zur sofortigen Neuabgabe der entsprechenden Erklärungen bzw. zurückwirkenden Genehmigung der ohne Vollmacht abgegebenen Erklärung verpflichtet wäre. In diesem Falle wäre sie gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH WM 2004, S. 27 unter II 2 b der Gründe; BGH WM 2003, S. 2372 unter II 3 der Gründe; BGH WM 2004, S. 372 (375) unter III der Gründe).

Zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ist die Klägerin insbesondere nicht aufgrund der in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 22./25.11.1993 getroffenen Regelung, wonach sie sich als Darlehensnehmerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen habe, verpflichtet.

Dieser zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag, den die Klägerin ebenfalls nicht selbst, sondern die B mbH in ihrem Namen mit der Beklagten abgeschlossen hat, ist nämlich wegen der Unwirksamkeit der der Treuhandgesellschaft erteilten Abschlussvollmacht nicht wirksam zustande gekommen.

Zugunsten der Beklagten greift auch nicht die Rechtsscheinhaftung aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB mit der Folge ein, dass der Darlehnsvertrag trotz der nicht wirksam abgegebenen Erklärungen der B mbH als gültig zu behandeln wäre.

Nach inzwischen ständiger und den Parteien auch insoweit bekannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zwar auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. hierzu nur BGH NJW 2005, S. 1190 unter II 2 der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).

Voraussetzung für eine Rechtsscheinhaftung der Klägerin ist aber, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhandgesellschaft als Vertreterin der Klägerin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat (§ 172 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu allgemein: BGH WM 2005, S. 72 unter II 1 b bb der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). Dabei hätte in Fällen der vorliegenden Art die Vorlage der in dem notariell beurkundeten Treuhandvertrag enthaltenen Vollmacht genügt (BGH WM 2005, S. 127 II 2 a cc (2 der Gründe).

Den Nachweis, dass ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 22./25.11.1993 eine Ausfertigung der von der Klägerin der B mbH erteilten Vollmacht oder des Vertrages selbst vorgelegen hat, hat die Beklagte allerdings nicht geführt. Soweit sie ihr Vorbringen in der Klageerwiderungsschrift vom 06.06.2003, eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhandgesellschaft erteilten Vollmacht sei ihr mit Schreiben der C GmbH vom 16.12.1992 übersandt worden und habe sowohl bei Beurkundung des Kaufvertrages vom 24.03.1993 als auch bei Abschluss der Darlehensverträge am 22./25.11.1993 vorgelegen, unter Beweis gestellt und sich auf das Zeugnis ihrer ehemaligen Mitarbeiterin ihrer Filiale in O4, eine Frau Z1, berufen hat, konnte der Senat die Zeugin nicht vernehmen. Es ist der Beklagten -obwohl ihr hierzu mehrfach Gelegenheit gegeben worden war - nicht gelungen, die ladungsfähige Anschrift der Zeugin mitzuteilen. Dass dem Beweisantritt deshalb nicht nachgegangen werden konnte, geht zu Lasten der Beklagten, da es ihr oblegen hätte, darzutun und zu beweisen, dass ihr eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hat (vgl. zur Beweislast insoweit allgemein: Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 172 BGB Rdnr. 3).

Dass sonstige Umstände dafür sprechen, dass der Beklagten eine Ausfertigung der Vollmacht tatsächlich vorgelegen hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Allein deshalb, weil nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten bei ihr eine betriebsinterne generelle Anweisung bestanden habe, Darlehensverträge erst bei Vorlage der Ausfertigung der Vollmacht zu unterzeichnen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass hier im konkreten Fall die Vollmacht tatsächlich auch vorgelegen hat.

Im Übrigen erscheint es wenig plausibel, dass die Beklagte schon zum damaligen Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1993, solche Anweisungen erteilt haben will, obwohl bis dahin, wie sie selbst richtig anführt, die Wirksamkeit von Vollmachten der vorliegenden Art rechtlich nicht in Frage stand und damit auch keine besondere Veranlassung bestand, besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass es sich bei der jeweils vorgelegten Vollmacht um eine Ausfertigung der Urkunde handelte. Hinzu kommt, dass die Beklagte Geschäfte wie das vorliegende massenhaft abgewickelt hat, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei Bestehen der von ihr behaupteten Anweisung Ausfertigungen der Vollmachten nicht immer vorgelegen haben. Die sichere Feststellung, dass gerade bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Klägerin tatsächlich eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat, ist deshalb nicht möglich. Der Senat sieht schließlich keinen Raum für eine Beweiserleichterung zugunsten der Beklagten deshalb, weil der Geschäftsvorgang bzw. Abschluss des Darlehensvertrages inzwischen über 13 Jahre zurückliegt. Das ändert nichts daran, dass sie Ansprüche aus der Vorlage der Urkunde herleitet und demgemäß den vollen Beweis zu führen hat, dass diese in Ausfertigung bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hat.

Insgesamt ist damit ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, womit die Klägerin zur Neuabgabe einer Unterwerfungserklärung nicht verpflichtet ist.

Fehlt es mithin an einem wirksamen Vollstreckungstitel und ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 22./25.11.1993 nicht wirksam zustande gekommen mit der Folge, dass die Beklagte die Grundschuld zurückzugewähren hat, ist die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage schon deshalb begründet, wobei sie mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, weil diese Vorschrift auf vollstreckbare Urkunden nicht anzuwenden ist.

2. Zur Widerklage:

Nachdem die Klage begründet ist, war im vorliegenden Berufungsverfahren auch über die von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage zu entscheiden, weil sie deren Erhebung von der innerprozessualen Bedingung der Klagestattgabe abhängig gemacht hat.

Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

Trotz der Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages vom 22./25.11.2005 steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 62.465,5 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu.

Die Unwirksamkeit der von der Klägerin der B mbH seitens erteilten Vollmacht führte nämlich dazu, dass die von der Beklagten ausgezahlte Darlehenssumme aufgrund der damit ebenfalls unwirksamen Anweisungen der Treuhänderin nicht an die Klägerin, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden ist. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt; vgl. nur: BGH NJW 2005, S. 1190 unter II 3 der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).

Auf die Berufung der Klägerin war deshalb das ihre Klage abweisende Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig war die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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