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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 25 U 73/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 I
ZPO § 236
Zur Frage, welchen Formerfordernissen ein wirksamer Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entsprechen muss.
25 U 73/03

Entscheidung vom 27. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 27. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Januar 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Kassel wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 20.549,87 Euro zu tragen.

Gründe:

I.

Der am 10. April 2003 bei Gericht eingegangene Antrag der Klägerin (vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist bleibt jedenfalls hinsichtlich der erbetenen Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deswegen ohne Erfolg, weil entgegen § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO die versäumte Berufungsbegründung nicht innerhalb der 14tägigen Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 234 Abs. 1 ZPO) nachgeholt worden ist.

Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Januar 2003 zugestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging am 10. April 2003 ein, mithin nach Ablauf der bis zum 28. Februar 2003 laufenden Berufungsfrist und nach Ablauf der am 28. März ablaufenden Berufungsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Fristen gestellt sein müssen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin erhielt sie am 27.03.2003 Kenntnis von dem zu ihrem Nachteil ergangenen landgerichtlichen Urteil. Selbst wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt - und nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung am 28. Januar 2003, an dem ihre Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis und Verhalten sie sich nach §§ 166 Abs. 1 BGB, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, von dem Urteil Kenntnis erhielten - ist die 14tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehalten. Denn binnen der vom 27.03.2003 bis zum 10.04.2003 laufenden Frist wurde kein im Sinne von § 236 Abs. 2 ZPO formgerechter Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zwar ging die Antragsschrift am 10. April 2003 bei Gericht ein, sie entsprach aber nicht dem unabdingbaren Formerfordernis, dass mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Mit Schriftsatz vom 10. April 2003 wurde nämlich nur die Einlegung der Berufung, nicht aber die Begründung der Berufung nachgeholt. Allerdings wurde in diesem Schriftsatz um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Dieser Antrag ist jedoch nicht mit der versäumten Prozesshandlung der Berufungsbegründung selbst gleichzusetzen. Vielmehr entspricht nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung der Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist gerade nicht der mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verbindenden Rechtsmittelbegründung selbst (BGH, Beschluss vom 07.06.1999, MDR 1999, 1094 = NJW 1999, 3051; OLG Frankfurt am Main, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 15.07.1999, OLGR Frankfurt am Main 2000, 222 - insoweit von BGH, Beschluss vom 17.11.1999 (IV ZB 18/99) nicht kritisiert; LAG Köln, Urteil vom 25.01.2002, AR-Blattei ES 160.11 Nr. 137; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., Rdn. 8 zu § 236 ZPO).

Da der Wiedereinsetzungsantrag schon aus dem genannten Grunde ohne Erfolg bleibt, sei nur noch am Rande darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfristen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt wurden. Sie führt nämlich in ihrem Schreiben an das Gericht vom 01.04.2003 aus, sie habe bereits im Oktober 2002 ihren Prozessbevollmächtigten "vorab" (also vor Erlass der landgerichtlichen Entscheidung) darauf hingewiesen, dass sie (im Unterliegensfalle) jedenfalls "in die Berufung gehen würde".

Darin kann ein Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung an ihren Anwalt gesehen werden.

Wenn ihr Anwalt sodann dieser Anweisung nicht entsprach, hat sich die Klägerin das Verschulden ihres Anwaltes in einer nach § 233 ZPO schädlichen Weise zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH NJW 2003, 1528, 1529). Denn zur Schlüssigkeit eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es erforderlich, dass der Gesuchsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein schuldhaftes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten ausschließt (vgl. BAG, Beschluss vom 10.01.2003, NJW 2003, 1269).

Schließlich entspricht auch das Schreiben der Klägerin vom 01.04.2003 direkt an das Gericht nicht den genannten Erfordernissen eines formgerechten Wiedereinsetzungsantrages.

Ein solcher konnte zudem wirksam nur von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt gestellt werden (§§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 2 ZPO), wie der Klägerin bereits unmittelbar nach Eingang ihres Schreibens durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2. April 2003 mitgeteilt wurde.

Nach alledem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unbegründet. Mithin kommt es darauf, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist begründet sein könnte, nicht mehr an.

II.

Da die Berufungsbegründungsfrist mangels Wiedereinsetzung versäumt ist und nach ihrem Ablauf nicht verlängert werden kann, ist die Berufung insgesamt unzulässig (§§ 520, 522 ZPO) und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Wert des Berufungsgegenstandes ist nach § 3 ZPO festgesetzt worden.



Ende der Entscheidung

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