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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: 25 U 75/08
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 43
GmbHG § 43 Abs. 1
GmbHG § 43 Abs. 2
GmbHG § 43 Abs. 3
GmbHG § 43a
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16.4.2008 - 4 O 1166/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der insolventen A GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung in Anspruch.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 29.3.2007 - 662 IN 152/06 - (Bl. 10 f. d.A.) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin war Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen bereits am 1.1.2007 (Beschluss des AG Kassel 662 IN 150/06, Bl. 12f. d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin erschöpfte sich in dieser Aufgabe als Komplementärin und Geschäftsführerin der KG.

Beide Gesellschaften waren im Jahre 1975 im Zusammenhang mit der Absicht, eine Thermalquelle zur wirtschaftlichen Nutzung zu erschließen, gegründet worden.

Das Stammkapital der Schuldnerin in Höhe von zuletzt 26.250 € übernahm die Gemeinde O1 (seit 1992 Bad O1) zu 66,4% (17.430 €), die übrigen Anteile wurden von Einzelpersonen in Höhe von je 4.410 € gehalten. Das Stammkapital der Schuldnerin wurde vollständig eingezahlt.

An der KG waren neben der gem. § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der KG von der Verlustbeteiligung befreiten Schuldnerin zuletzt 244 Kommanditisten mit einem Gesamtvolumen von 662.634,28 € beteiligt. Nach § 15 des Gesellschaftsvertrages der KG gewährten bei Beschlüssen der Gesellschaft je 500 € Kapitaleinlage 1 Stimme; der Schuldnerin wurden 251 Stimmen zugewiesen.

Bereits in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der beiden Gesellschaften stellte die Schuldnerin der KG einen dem Stammkapital entsprechenden Betrag darlehensweise gegen Zinsen zur Verfügung, wobei für beide Gesellschaften seit ihrer Gründung nur ein gemeinsames Bankkonto, lautend auf die KG, bestand, über das auch alle Einnahmen und Auszahlungen der Schuldnerin abgewickelt wurden. Spätestens am 30.12.1987 wurde die praktizierte Vereinbarung durch den Amtsvorgänger des Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin ("Darlehensgeberin") und zugleich als Vertreter der KG ("Darlehensnehmerin") auf Rat des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters B schriftlich niedergelegt (Anlage K6 Bl. 49ff. d.A.), in der es u.a. heißt:

"§ 1 Zahlungsabwicklung

Die Darlehensnehmerin wickelt für die Darlehensgeberin unentgeltlich den Zahlungsverkehr ab. Die Darlehensgeberin ermächtigt die Darlehensnehmerin zur Entgegennahme und zur Leistung von Zahlung im Namen und für Rechnung der Darlehensgeberin, soweit damit Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der Darlehensgeberin erfüllt werden.

§ 2 Darlehensgewährung

Die Darlehensgeberin hat der Darlehensnehmerin in Höhe der für die Darlehensgeberin vereinnahmten und von dieser zunächst nicht benötigten Mittel (insbesondere aus Einzahlung auf das Stammkapital) ein Darlehen gewährt. Diese Darlehensgewährung wird gemäß dieser Vereinbarung fortgesetzt. Die Höhe des Darlehens ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Vertragspartner.

§ 3 Kontokorrentverhältnis

Das Darlehen wird als Kontokorrentkredit gewährt. Er ist in seiner Höhe variabel. Verrechnungen des Darlehens (Aufstockungen wie Verminderungen) sind zulässig mit gegenseitigen fälligen Ansprüchen, insbesondere aus der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach § 1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Gesellschafterdarlehen im Gesellschaftsvertrag der Darlehensnehmerin.

§ 5 Verzinsung

Die Verzinsung des Darlehens erfolgt nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Darlehensnehmerin.

...

§ 7 Kündigung

(1) Das Darlehensverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.

(2) Die Vereinbarung endet in jedem Fall bei Ausscheiden der Darlehensgeberin aus der Gesellschaft der Darlehensnehmerin.

(3) Für die Rückzahlung gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Darlehensnehmerin über Gesellschafterdarlehen.

Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG waren Gesellschafterdarlehn mit 4,5% p.a. zu verzinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der KG wird für die zuletzt geltende Fassung (Oktober 2002) auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 14ff. d.A.). Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin in seiner zuletzt gültigen Fassung wird auf die Kopien Bl. 22 bis 29 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte war seit August 1988 bis zu seiner Abberufung am 9.10.2006 Geschäftsführer der Schuldnerin. Bereits zuvor hatte der Beklagte selbst ab 14.7.2006 die Geschäftsführung niedergelegt. Bis dahin hatte seit der Gründung der Gesellschaften jeweils der Bürgermeister der Gemeinde (Bad) O1 die Geschäftsführung der Schuldnerin inne.

Mit der am 29.8.2007 zugestellten Klage hat der Kläger gemeint, der Beklagte habe Schadensersatz nach § 43 Abs. 1 GmbHG wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Schuldnerin zu leisten. Der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass er einer Dritten (der KG) das gesamte Barvermögen der Schuldnerin, darunter das Stammkapital, ohne bankübliche Absicherung darlehensweise überlassen bzw. nicht zurückgefordert und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG den vollständigen Ausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs schuldhaft verursacht habe. Er habe die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht gelassen, indem er ein übermäßig riskantes Geschäft getätigt bzw. nicht rückgängig gemacht habe. Bereits die Gewährung eines nicht abgesicherten Darlehens gefährde den Vermögensstand der Gesellschaft pflichtwidrig. In besonderer Weise sei es vorwerfbar, dass durch die ungesicherte Darlehensgewährung das Stammkapital "vollständig durchgreifend risikobehaftet" abgeflossen sei. Dadurch trete "nicht nur die besondere Vermögensgefährdung durch die Darlehensgewährung hervor, sondern zugleich die Darlehensgewährung als gesamtgläubigerschädigende Vermögensgefährdung, die sich durch die Uneinbringlichkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches durch das schuldhafte Handeln des Beklagten vollständig realisiert" habe, weil den Gläubigern der KG auf diese Weise der Haftungszugriff entzogen worden sei.

Jedenfalls treffe den Beklagten der Vorwurf, das Darlehenskapital nicht vor dem Eintritt der Krise der KG von dieser zurückgeholt zu haben. Dadurch sei den mit den Gläubigern der KG nicht vollständig identischen Gläubigern der Schuldnerin das Stammkapital als Haftungsmasse entzogen worden. Eigenkapitalersetzende Leistungen der Komplementär-GmbH (Schuldnerin) an die KG unter Einsatz des gesetzlichen Haftkapitals seien dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH generell verboten, weil dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH gefährdet werde (BGHZ 60 324, 328f; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43a, Rz. 60)

Er hat die Klageforderung auf der Grundlage des Jahresabschlusses der Schuldnerin zum 31.12.2005 berechnet, in dem neben dem Stammkapital (26.250 €) aufgelaufene Zinsansprüche und Ausgleichsansprüche gegenüber der KG im Umfang von insgesamt 8.082,12 € verbucht sind.

Darüber hinaus hat er den Beklagten für verpflichtet gehalten, den Zinsausfall aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG zu erstatten, den der Kläger für 2006 mit 1.544,95 € beziffert hat.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1. 34.332,12 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

2. weitere 1.544,95 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass ein Haftungsfall schon deswegen nicht vorliegen könne, weil das Vermögen der Komplementärin ohnehin stets vom wirtschaftlichen Schicksal der KG abhängig gewesen sei und gerade die Schuldnerin eben dieses Schicksal gesteuert habe. Anlass, Absicherungen vorzunehmen, habe nicht bestanden. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten auch exakt im Rahmen des Gesellschaftszwecks gehandelt.

Von einer Gefährdung des Vermögens der Schuldnerin könne keine Rede sein, schon gar nicht zur Zeit der Darlehensgewährung. Ein Schaden sei der Schuldnerin folgerichtig nicht entstanden, weil das Eigenkapital der Schuldnerin ohne die Darlehensgewährung der Gläubigergemeinschaft der KG zur Verfügung zu stellen gewesen wäre. Sicherheiten zu bestellen sei im Verhältnis zwischen Komplementär-GmbH und KG "mehr als unüblich". Der KG sei entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht das Stammkapital ausgezahlt worden, vielmehr liege lediglich ein Aktivtausch vor. Statt beispielsweise eine Auszahlungsforderung gegenüber einer Bank zu haben, habe sich der Anspruch infolge der Darlehensgewährung gegen die KG gerichtet.

Mit Urteil vom 30.4.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hafte nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen der Darlehensgewährung, weil er diese gar nicht veranlasst habe. Dem Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass er das bestehende Darlehen nicht zurückgefordert habe. Die Bereitstellung von Geldern für ein derart mit der Schuldnerin verbundenes Unternehmen, wie es die KG für die Schuldnerin war, sei nicht gesellschaftsfremd, sondern habe gerade dem Gesellschaftszweck der Schuldnerin entsprochen. Solange die Finanzen der beiden Gesellschaften ausgeglichen gewesen seien, habe für den Beklagten kein Anlass zur Kreditkündigung bestanden. Auch eine Sicherung sei aufgrund der bestehenden engen Verbindung nicht zu fordern gewesen. Nach Eintritt der finanziellen Schieflage bei der KG habe der Beklagte die Rückforderung des Darlehens nicht veranlassen müssen, weil dies nur zu einer Verstärkung der Schieflage geführt hätte, welche die als Komplementärin haftende Schuldnerin, soweit noch möglich, wieder hätte auffangen müssen.

Auch aus § 43 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 GmbH lasse sich die Haftung des Beklagten nicht ableiten. § 30 GmbHG verbiete es lediglich, das in der Satzung festgelegte Garantievermögen in seiner rechnerischen Wertbindung zugunsten eines Gesellschafters anzutasten. Die Gewährung eines Darlehens sei im Falle eines vollwertigen Rückzahlungsanspruches als bloßer Aktiventausch indes bilanzrechtlich neutral. Mangels bilanzieller Vermögensminderung werde die Hingabe eines Darlehens schon seit RGZ 150, 28, 34ff. als mit § 30 GmbHG vereinbar erachtet, sofern das Darlehen angemessen verzinst und der Gesellschafter auf Dauer solvent und kreditwürdig und der Rückzahlungsanspruch damit vollwertig sei. Hier mangele es bereits an einem Zugriff der Gesellschafter im Sinne von § 30 GmbHG, weil das Darlehen gerade nicht einem der Gesellschafter der GmbH gewährt worden sei.

Gegen dieses ihm am 12.6.2008 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 17.6.2008 eingelegten Berufung, die er mit einem am 30.7.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mit Begründung versehen hat.

Er greift das landgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das Landgericht habe die Pflichten des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH und §§ 30, 43 GmbHG verkannt. Insbesondere habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Stimmrechtsregelung in der KG zusammen mit der Stammkapitalmehrheit an der Schuldnerin zur leitenden Herrschaftsmacht der Gemeinde Bad O1 geführt habe. Fälschlich habe das Landgericht auch darauf abgestellt, dass das Darlehen nicht vom Beklagten gewährt worden sei. Vielmehr habe der Beklagte mit der Genehmigung der Jahresabschlüsse seit 1988 sowie durch Nichtkündigung jeweils konkludent die Erklärung abgegeben, das Kontokorrentdarlehen bewusst und gewollt gewährt zu haben und weiter ohne Sicherheiten gewähren zu wollen. Dies sei als aktives Tun zu bewerten (BGH, NJW 2007, 830, 832f. unter lit. b. cc.) Schon die damit verbundene Gefährdung des Vermögensstandes der Gesellschaft stelle einen Nachteil dar, der im Falle des Kreditausfalls zum Schaden werde, für den der Geschäftsführer einstehen müsse.

Selbst wenn man eine Pflicht zur Absicherung oder Kündigung des Darlehens erst für den Zeitpunkt annehmen wolle, als die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, ändere das an der Haftung des Beklagten nichts, weil dieser Zeitpunkt irgendwann während der Geschäftsführerzeit des Beklagten eingetreten sei. Spätestens seit Ende 2004 habe die drohende Zahlungsunfähigkeit der KG nur noch infolge Mittelbereitstellung durch die Gemeinde Bad O1 (2004: 102.000 €; 2005: 167.000 €) und 2006 (90.000 €; Zuflüsse jeweils unstreitig) abgewendet werden können.

Unrichtig sei auch der Ansatz des Landgerichts, wegen der engen Verbindung der Gesellschaften habe es keiner Absicherung bedurft. Das Landgericht habe damit die gesetzlich vorgegebene Trennung der beiden Vermögensmassen verkannt. Die Außenhaftung der Komplementärin verpflichte diese nicht, die KG mit Zahlungsmitteln auszustatten.

Auch die Haftungsgrundsätze der §§ 43 Abs. 3, 30 GmbHG habe das Landgericht falsch angewendet. Insbesondere sei mit dem Hinweis auf einen "Aktiventausch" nicht die Pflichtgemäßheit des Handelns des Geschäftsführers in Bezug auf die Eigenkapitalerhaltung begründbar. Nach den vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätzen für die Kapitalerhaltung habe die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG gerade die Pflicht, nicht das Eigenkapital der GmbH über Auszahlungen (an die Gesellschafter der KG) zu schmälern, da sonst die GmbH in die Krise der KG hineingezogen werde (BGHZ 76, 326, 331, 67, 171, 176). Es komme nur darauf an, ob das Geld wegen der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung der Kommanditgesellschaft mit ihrer Komplementär-GmbH eine Lücke im Stammkapital der GmbH ausfülle oder eine schon vorhandene Überschuldung der GmbH mindere. Sei dies der Fall, bestehe Rückzahlungspflicht nicht nur für das satzungsmäßige Stammkapital, sondern auch für die zusätzlich gewährten Geldmittel, die fehlendes Eigenkapital vertreten. Der Beklagte habe deswegen in Höhe des gesamten eingeklagten Betrages die Rückführung veranlassen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Kassel vom 30.4.2008 - 4 O 1166/07 - zu verurteilen, an ihn 34.332,12 € sowie weitere 1.544,95 € nebst jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint im Übrigen, soweit sich der Kläger auf in der Rechtsprechung entwickelte Regeln berufe, komme es darauf nicht an, weil diese Regeln durch das MoMIG außer Kraft gesetzt seien. Überdies deute die Darlehenshingabe an die KG unmittelbar nach der Gründung der GmbH und Einzahlung des Aktivbetrags auf das Stammkapital der GmbH darauf hin, dass die Einlage in die KG von vornherein vorgesehen gewesen sei. Damit handele es sich um eine zulässige verdeckte Sacheinlage, die durch die Darlehensgewährung erfüllt worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung abgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Zu Recht zieht auch der Kläger allein § 43 GmbHG und Vorschriften des allgemeinen Deliktsrechts als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Indes sind für keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

Eine Haftung nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG scheidet aus, soweit das Verhalten des Geschäftsführers auf einem Beschluss der Gesellschafter beruht. Dass Darlehensgewährung und Aufrechterhaltung dieses Zustandes dem Willen der GmbH-Gesellschafter entsprach, bezweifelt auch der Kläger nicht.

Soweit er, gestützt auf § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG geltend macht, diese Zustimmung sei unbeachtlich, weil das Verhalten des Beklagten gegen § 30 GmbHG verstoßen habe, ist dies nicht zutreffend. Geht man davon aus, dass der dem Stammkapital entsprechende Betrag der KG als Darlehen gewährt wurde, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 30 GmbHG, weil dieser in unmittelbarer Anwendung nur die Rückzahlung des Stammkapitals an Gesellschafter der GmbH verbietet, in erweiternder Auslegung auch die Rückzahlung des Stammkapitals an nahe Angehörige der Gesellschafter und in analoger Anwendung die Rückzahlung an Gesellschafter der KG oder nahe Angehörige der Gesellschafter der KG. Keiner dieser Fälle liegt vor. Die KG war nicht Gesellschafterin der GmbH und auch nicht "nahe Angehörige" eines Gesellschafters der GmbH. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Gemeinde (Bad) O1 wegen der beherrschenden Stellung als Gesellschafterin der GmbH mittelbar auch eine ausschlaggebende Rolle bei der Willensbildung und der Führung der KG innehatte. Gleichwohl hat sie durch die Gewährung des Darlehens keinen Zugriff auf dieses Kapital gehabt, um im eigenen Namen für eigene Rechnung darüber zu verfügen. Infolgedessen ist es auch nicht mehr entscheidend, dass die Auffassung des Klägers, die Gemeinde habe auch in der Gesellschaftsversammlung der KG die Mehrheit gehabt, mit dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht vereinbar ist, wonach die Gemeinde allenfalls mittelbar über 251 Stimmen in der Gesellschaftsversammlung der KG verfügte, diesem Stimmenanteil aber die Stimmenmehrheit der Publikumskommanditisten von über 1300 Stimmen gegenüberstand.

Sind schon objektiv die Voraussetzungen des § 30 GmbHG nicht erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die (Aus-)Zahlung im Sinne von §§ 30, 43 Abs. 3 GmbH auch durch Unterlassung der Rückforderung erfolgen kann bzw. ob die Genehmigung der Jahresabschlüsse einem Zahlungsvorgang im Sinne dieser Vorschriften gleichsteht.

Auch deliktische Anspruchsgrundlagen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Insbesondere kann die Klage nicht mit Erfolg auf § 826 BGB gestützt werden. Unterlässt der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, deren Gesellschaftszweck sich in der Führung der Geschäfte der verbundenen KG erschöpft, die Rückforderung eines verzinslich gewährten Darlehens an die von der GmbH geführte KG, so erfüllt dies nicht die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Vermögen der GmbH, geschweige denn, dass aus diesem Verhalten auf einen Vorsatz, die GmbH zu schädigen, geschlossen werden könnte.

Andere Anspruchsgrundlagen sich nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen §§ 43 i.V.m. 43a GmbHG vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Für die Beurteilung sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art ausschlaggebend. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.

Ende der Entscheidung

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