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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.10.2008
Aktenzeichen: 25 U 86/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 27 Abs. 3
BGB § 242
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 667
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, die in der Zeit von August 1988 bis zum Frühjahr 2001 seine erste Vorsitzende war, auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht dem Vereinsvermögen entnommener und für eigene Zwecke verwendeter Gelder bzw. auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die die Beklagte dem Vereinskonto entweder durch Barabhebungen oder Überweisungen entnommen hat und für deren Verwendung es keine Belege gibt.

Die jetzige erste Vorsitzende des Klägers, Frau A, und die Beklagte lebten zusammen auf dem Anwesen der Frau A, wo dieser selbst ansässig ist und Gebäude bzw. Gebäudeteile zu Vereinszwecken nutzt.

Soweit es die Führung des Vereinskontos des Klägers bei der B betrifft, fand während der Tätigkeit der Beklagten als erste Vorsitzende eine Trennung von Geldern des Vereins sowie von privaten Geldern der Beklagten und Frau A nicht statt. So wurden von diesem Konto sowohl private Rechnungen als auch Rechnungen des Vereins beglichen. Unter anderem wurden auch Handwerkerrechnungen, die Arbeiten am Anwesen der Frau A betrafen, über das Vereinskonto beglichen. Des Weiteren war es üblich, dass die Beklagte vom Vereinskonto Barabhebungen vornahm, um damit das monatliche Gehalt der angestellten Putzfrau in Höhe von 600 DM zu zahlen, wobei es sich um nicht verbuchte "Schwarzgeldzahlungen" an die Putzfrau handelte. Desgleichen wurden etwa für das Hausanwesen der Frau A erbrachte Handwerkerleistungen ohne entsprechende Rechnungsstellung durch vom Vereinskonto entnommene und nicht verbuchte Geldbeträge vergütet, wobei es sich mithin ebenfalls um Schwarzgeldzahlungen handelte. Andererseits ließen die Beklagte und Frau A eigenes und nicht für den Kläger bestimmtes Geld dem Vereinskonto gutschreiben; so veranlasste die Beklagte die regelmäßige Einzahlung ihrer Rente und des ihr zustehenden Wohngeldes auf das Vereinskonto.

Soweit das auf dem Vereinskonto des Klägers vorhandene Guthaben nicht ausreichte, um laufende Verbindlichkeiten des Vereins, der Beklagten und der Frau A zu begleichen, wurden entsprechende Zahlungen entweder direkt vom Konto der Frau A veranlasst oder aber von ihrem Konto Gelder auf das Vereinskonto überwiesen.

Der Kläger hat u. a. mit der Begründung, die Beklagte habe vom Vereinskonto entnommene Gelder, für deren Verwendungszweck Belege nicht vorhanden seien, für private Zwecke verbraucht, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 107.114,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.135,21 € seit dem 02.07.2003 und aus weiteren 55.979,30 € seit dem 10.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31.01.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 31.01.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (05.02.2007) am 05.03.2007 eingelegte und innerhalb der bis zum 07.05.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.04.2007 begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 107.114,51 € gemäß § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 667 BGB.

Zwar richtet sich die organschaftliche Haftung der Beklagten als ehemalige erste Vorsitzende des Klägers in den Jahren 1988 bis 2001 gemäß § 27 Abs. 3 BGB nach Auftragsrecht, mithin auch nach § 667 BGB.

Demgemäß wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrages behalten hat, somit auch Geldbeträge, die der Kläger der Beklagten zur Deckung der im Rahmen seiner Tätigkeit als Verein entstandenen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt hat.

Das würde insbesondere dann gelten, wenn diese Mittel beim Beauftragten - hier der Beklagten - noch vorhanden oder wenn sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden wären (vgl. hierzu allgemein BGH NJW 1997, S. 47 unter I 1 c der Gründe mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Insoweit hat der Kläger auch behauptet, die Beklagte habe im Laufe ihrer Tätigkeit als erste Vorsitzende und Verfügungsberechtigte über sein Konto bei der B mit der Nr. ... vorhandene Guthaben teilweise für private bzw. eigene Zwecke verwendet, soweit die Kontobewegungen- und abhebungen nicht durch Belege nachgewiesen seien, wobei die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er zur Ausführung des Auftrages zugewendete Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet worden sind (vgl. zur Beweislast allgemein: BGH a.a.O.).

Vorliegend ist indes bereits unklar, in welcher Höhe der Kläger der Beklagten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat, um die im Rahmen der Vereinstätigkeit anfallenden Verbindlichkeiten zu begleichen und die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß zur führen. Dies deshalb, weil es sich bei dem Konto des Klägers bei der B nicht lediglich um ein Vereinskonto handelte, sondern auch um ein Konto, auf das private Gelder der Beklagten und der jetzigen ersten Vorsitzenden, Frau A, flossen. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Kontoguthaben auch einsetzte, um entweder eigenen oder Zahlungsverpflichtungen der Frau A nachzukommen. Mithin steht die Schlüssigkeit der Klage in Frage, weil der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan hat, welche Teile des Kontoguthabens der Beklagte als erste Vorsitzende des Vereins zur ordnungsgemäßen Vereinsführung zur Verfügung gestellt worden sind. Nur dieses Geld hätte sie zurückzuzahlen, sofern sie es nicht zweckentsprechend für den Verein eingesetzt hat.

Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger hierzu hinreichend vorgetragen hat, erweist sich die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 667 BGB als unzulässige Rechtsausübung und ist damit treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.

Bei dem Konto des Klägers, bei der B handelte es sich während der Vorstandstätigkeit der Beklagten, wie ausgeführt, nicht lediglich um ein Vereinskonto, sondern faktisch auch um ein privates Konto der Beklagten und Frau A, mit dessen Guthaben zahlreiche Verbindlichkeiten entweder der Beklagten oder der Frau A beglichen wurden, unter anderem Handwerkerforderungen für Leistungen, die diese an dem im Eigentum der Frau A stehenden Hausanwesen erbracht hatten und die in keinem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit des Klägers standen.

Dass es sich auch um ein privat genutztes Konto der Beklagen und Frau A und nicht allein um das Vereinskonto des Klägers handelte, ergibt sich schließlich daraus, dass dem Konto die Rente der Beklagten und das ihr zustehende Wohngeld gutgeschrieben wurde und Frau A - nunmehr als Spenden an den Verein deklarierte - Überweisungen von ihrem eigenen Konto auf das Konto des Klägers vornahm, sofern das Guthaben nicht ausreichte, um anfallende Verbindlichkeiten entweder des Vereins, der Beklagten oder ihre eigenen zu begleichen.

Nach Auffassung des Senats haben die Beklagte und Frau A mit dem auf dem Konto des Klägers vorhandenen Guthaben zumindest teilweise ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten.

Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Konto des Klägers bei der B für ihn bestimmte Spendengelder eingingen und verbucht wurden und mit dem vorhandenen Vermögen Vereinsverbindlichkeiten ausgeglichen wurden.

Insgesamt handelte es sich damit bei dem von der Beklagten mit Verfügungsbefugnis verwaltetem Konto des Klägers bei der B nicht um ein Vereinskonto im üblichen Sinne.

Wenn der Kläger die Beklagte nunmehr unter Berufung auf ihre organschaftliche Haftung als seine ehemalige erste Vorsitzende auf Rückzahlung der von ihr dem Vereinskonto entnommenen Geldern in Anspruch nimmt, soweit sie deren Verwendung nicht durch Belege nachgewiesen hat, nutzt er bzw. die hinter ihm stehende jetzige erste Vorsitzende diese formale Rechtsposition aus, um eigentlich private Rückforderungsansprüche seiner ersten Vorsitzenden gegen die Beklagte aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens durchzusetzen.

Der Kläger nutzt damit nicht nur eine formale Rechtsposition aus, sondern verfolgt letztlich als Rechtsinhaber gegenüber der Beklagten mit seinem Rückzahlungsverlangen auch ausschließlich Drittinteressen, nämlich die Interessen seiner ersten Vorsitzenden, und besitzt kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung der Forderung, womit sein Verhalten insgesamt als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung zu bewerten ist (vgl. zur unzulässigen Rechtsausübung insoweit allgemein: Staudinger-Looschelders/Olzen, § 241-243 BGB, Neubearbeitung 2005, § 242 BGB Rdnr. 260 bis 262).

Für den Senat bestehen nämlich aufgrund des Vorbringens des Klägers und insbesondere aufgrund der Einlassung seiner ersten Vorsitzenden anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin am 07.12.2007 keine Zweifel, dass diese sich dessen Rechtsposition gegenüber der Beklagten zu Nutze macht, um Geld in Höhe Klageforderung von der Beklagten zurückzuerlangen, dass sie angeblich abredewidrig und rechtswidrig an sich gebracht und ihrem Vermögen zugeführt haben soll. Es mag zwar seitens der ersten Vorsitzenden beabsichtigt sein, eine vom Kläger gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit durchgesetzte Forderung zunächst wieder dem Vereinsvermögen zuzuführen. Es liegt aber auf der Hand, dass sie, wie der in der Vergangenheit üblich, das Vereinsvermögen wieder teilweise für ihre privaten Zwecke verwendet.

Hierneben sind mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 667 BGB auch verwirkt, so dass die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auch unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 242 BGB treuwidrig ist.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 242 BGB Rdnr. 87 m. w. N.).

So liegen die Dinge hier. Nach dem Vorbringen der Parteien und insbesondere nach der übereinstimmenden Einlassung der Beklagten und der ersten Vorsitzenden des Klägers wurde dessen Vereinskonto bei der B im gesamten Zeitraum, in dem die Beklagte das Amt der ersten Vorsitzenden des Klägers ausübte, also vom Jahre 1988 bis zum Jahre 2001, in der oben beschriebenen Weise geführt , d. h. eine Trennung zwischen Geldern des Vereins und privaten Geldern der Beklagten und von Frau A hat nicht stattgefunden, wobei private Rechnungen und Rechnungen des Vereins gleichermaßen mit dem vorhandenen Kontoguthaben beglichen wurden.

Das geschah offensichtlich im Einvernehmen und mit Billigung des für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten zuständigen Vereinsorgans, also der Mitgliederversammlung. Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass der Mitgliederversammlung - wobei unklar ist, wie viele Mitglieder der Kläger außer der Beklagten und der jetzigen ersten Vorsitzenden noch hatte - Kenntnis von dieser Art der Kontoführung und damit auch vom Bestehen möglicher Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte gehabt und damit über einen längeren Zeitraum von der Geltendmachung solcher Ansprüche abgesehen hat.

Hinzu kommt, dass die Beklagte offensichtlich mit entsprechender Billigung der Mitgliederversammlung Verbindlichkeiten des Vereins ohne entsprechende Rechnungsstellung seitens der Gläubiger beglichen, d. h. insbesondere Schwarzgeldzahlungen mit Vereinsgeldern geleistet hat. So erhielt die für den Verein tätige Putzfrau regelmäßig 600 DM monatlich, ohne dass diese Zahlungen von der Beklagten entsprechend als Ausgaben des Vereins gebucht wurden. Das gilt gleichermaßen für die für das Hausanwesen der ersten Vorsitzenden erbrachte Handwerkerleistungen, die ebenfalls ohne Rechnungsstellung seitens der jeweiligen Handwerker und ohne entsprechende Buchung vergütet wurden. Selbstredend ergibt sich damit, dass es bereits insoweit regelmäßig zu Kontofehlbeständen und nicht nachweisbaren Verfügungen über das Guthaben des Klägers durch die Beklagte kommen musste.

Aufgrund des Umstandes, dass die Mitgliederversammlung über einen Zeitraum von immerhin ca. 13 Jahren eine derartige Führung des Vereinskontos und Verwaltung des Vereinsvermögens durch die Beklagte nicht beanstandet, sondern gebilligt hat, durfte diese darauf vertrauen, von der Mitgliederversammlung oder dem Kläger nicht in die Haftung oder auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.

Dem Kläger steht im Hinblick auf sein Vorbringen, die Beklagte habe das auf seinem Konto bei der B vorhandene Guthaben teilweise für sich verwendet bzw. für private Zwecke verbraucht, auch kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB zu.

Träfe das Vorbringen des Klägers zu, hätte sich die Beklagte zwar dadurch in sonstiger Weise auf seine Kosten bereichert, dass sie zur Befreiung von privaten Verbindlichkeiten das zur Deckung vereinsbedingter Aufwendungen bereitgestellte und zur Verfügung stehende Guthaben verwendet hätte.

Allerdings muss im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage der Kläger beweisen, dass die Beklagte Mittel des Vereins nicht zur Deckung vereinsbedingter Aufwendungen eingesetzt hat. Hierzu fehlt es indes bereits an hinreichendem Vorbringen des Klägers. Allein der Umstand, dass von seinem Konto von der Beklagten getätigte Barabhebungen oder sonstige Überweisungen nicht durch Belegte nachgewiesen sind, spricht noch nicht dafür, die sie die abgehobenen Geldbeträge tatsächlich für eigene Zwecke verwendet hat, zumal unstreitig ist, dass die Beklagte das abgehobene Bargeld teilweise und regelmäßig für Schwarzgeldzahlungen an Gläubiger des Klägers zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten verwendet hat.

Aus vorstehenden Gründen scheiden gleichermaßen Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Organpflicht zur Wahrung seiner Vermögensinteressen durch Verwendung von Vereinsgeldern für private Zwecke gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus.

Auch hier hätte es dem Kläger oblegen, darzutun und zu beweisen, dass die Beklagte Mittel des Vereins tatsächlich nicht zur Deckung vereinsbedingter Aufwendungen eingesetzt hat.

Die Klage ist somit unbegründet.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat als diesem Rechtsstreit unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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