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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 25 W 34/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 6 | |
ZPO § 91 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 25. Zivilsenat in Kassel BESCHLUSS
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter ... am 29. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel vom 30. März 2004, soweit durch diese Entscheidung der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Mehrvertretungs-Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO für die Beschwerdeinstanz in Höhe von 143, 38 abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 143, 38 festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist statthaft (§§ 104 III 1, 567 I ZPO), erreicht den erforderlichen Beschwerdewert (§ 567 II 2 ZPO) und ist auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber in der Sache selbst nicht gerechtfertigt, da den Antragstellern die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO in Höhe von (123, 60 zzgl. MWSt =) 143, 38 auf Grund des Senatsbeschlusses vom 19.01.2004 wonach der Antragsgegner die Kosten der Berufung zu tragen hat - nicht zusteht.
Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst als (teil-)rechtsfähig und partei- sowie prozeßfähig anzusehen und wie eine juristische Person zu behandeln ist (BGH NJW 2002, 1207; KG, Beschl. v. 22.02.02, 11 W 8/02.,Juris KORE 509842002). Ob vorliegend der für die Beklagtenseite auftretende Rechtsanwalt RA1 hinsichtlich der Verteidigung gegen die Berufung des Klägers tatsächlich von den Herren X und Y persönlich oder von der aus diesen Personen bestehenden GbR ... beauftragt wurde, steht allerdings nicht fest. Diese Frage kann indessen auch offen bleiben, weil dann, wenn die beiden Gesellschafter der GbR als Einzelpersonen Herrn Rechtsanwalt RA1 beauftragt haben sollten, sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens (vgl. § 91 ZPO "..Kosten, .. soweit notwendig...") - der prozessualen Entsprechung der materiellrechtlichen Schadensminderungspflicht des Gläubigers - verstoßen hätten und deshalb aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten können.
Daher ist jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 2002 (II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) über die (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die einzelnen Mitglieder einer GbR anstatt durch diese selbst in Angelegenheiten der Gesellschaft nicht mehr geeignet, die Erhöhungsgebühr auszulösen (BGH JurBüro 2004, 145 f.). Vorliegend begann das Berufungsverfahren aber erst im Dezember 2003. Daß durch die Berufung die Herren X und Y nicht als Einzelpersonen, sondern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der GbR Sport und Freizeitveranstaltungen betroffen waren, ergibt sich unmißverständlich aus dem Rubrum der Berufungsschrift, wo es heißt:
" gegen
1. X, Ges. bürgerlichen Rechts, ... ., ..., O1 2. Y, Ges. bürgerlichen Rechts, ..., , ..., O1".
Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr angemessene - Formulierung des Berufungsantrages ("..die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt..) ändert daran nichts.
Da die Antragsteller mit ihrem Rechtmittel ohne Erfolg bleiben, haben sie dessen Kosten zu tragen (§ 97 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 3 ZPO festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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