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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 25 W 70/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 54
GKG § 58
ZPO § 123
§ 58 Abs. 2 S. 2 GKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG, nicht für den Übernahmeschuldner (§ 54 Nr. 2 GKG), also den, der sich in Kenntnis seiner Mittellosigkeit durch Vergleich selbst zum Kostenschuldner macht. Nur so kann Vereinbarungen zu Lasten der Staatskasse wirksam begegnet werden (Abweichung von OLG Ffm., OLG Rep. Ffm. 2000, 21)
25 W 70/02

Entscheidung vom 1.10.2002

25. Zivilsenat in Kassel

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..... als Einzelrichter am 1. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin beim Landgericht Kassel vom 19.August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 89,42 € zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Erinnerung des Beklagten ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO), fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache selbst aber ohne Erfolg. Der Beklagte hat es im Prozeßvergleich vom 5.März 2002 übernommen, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weshalb er die insgesamt von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten zur Hälfte an die Klägerin zu erstatten hat. Daß dem Beklagten durch Beschluß der Zivilkammer vom 5.7.2002 Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, hat gem. § 123 ZPO auf seine Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß, daher können nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch vom Gegner gezahlte Gerichtskosten vom Vergleichsschuldner zu erstatten sein.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23.6.1999 (MDR 1999, 1089) für den Fall, daß ein unbemittelter Beklagter durch gerichtliche Entscheidung in Gerichtskosten verurteilt worden ist, § 123 ZPO aus Gründen der Gleichbehandlung bedürftiger Kläger und bedürftiger Beklagter dahin eingeschränkt, daß eine Erstattungspflicht nicht begründet ist, vielmehr die Staatskasse dem obsiegenden Kläger die sonst vom bedürftigen Beklagten zu erstattenden, weil vom Kläger verauslagten Gerichtskosten zu ersetzen, d.h. an den Kläger zurückzuzahlen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat freilich in der gleichen Entscheidung ausgesprochen, daß es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken, da die Beendigung des Rechtsstreites durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als dem der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen kann.

Soweit der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 10.11.1999, OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin interpretiert, daß die Haftungsbefreiung des Zweitschuldners auch dann anzunehmen sei, wenn der Mittellose ein Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG sei (in diesem Sinne auch LG Berlin NJW RR 1999, 1087; vgl. auch Egon Schneider in Anmerkung zu der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts MDR 1999, 1090), vermag sich der Senat insoweit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002,33; OLG München FamRZ 2002, 257; OLG Hamm OLGR Hamm 2002,162; Wedel, Jur. Büro 2000, 397; Schutt MDR 2000, 668- die beiden letzteren mit zahlreichen weiteren Nachweisen) folgend - dem nicht anzuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat im oben zitierten Beschluß selbst klargestellt, daß die unterschiedliche Behandlung von freiwilliger Kostenübernahme durch den einen Vergleich schließenden Mittellosen einerseits, des durch Gerichtsentscheidung zur Kostentragung verurteilten Mittellosen andererseits "sachlich begründet" ist. Ob insoweit sogar die Bindungswirkung der zum selben Ergebnis kommenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 13.6.1979 (NJW 1979, 2608) nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingreift (so Schutt a.a.O.), mag offen bleiben. Jedenfalls nötigt nichts zu einer Abweichung vom Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, der nur für den Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG gilt, nicht aber für den Übernahmeschuldner (§ 54 Nr. 2 GKG), also den, der sich in Kenntnis seiner Mittellosigkeit vergleichsweise selbst zum Kostenschuldner macht. Vereinbarungen zu Lasten der Staatskasse kann nur so wirksam begegnet werden. Die vom 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der oben zitierten Entscheidung für ausreichend erachtete Kontrolle mißbräuchlich zu Lasten der Staatskasse abgeschlossener Kostenvergleiche, nämlich die Überprüfung solcher Vergleiche darauf, ob die Kostenregelung des Vergleichs einen "klar zu Tage tretenden Missbrauch zu Lasten der Staatskasse" darstellt, so etwa bei "grober Divergenz der von der unbemittelten Partei übernommenen Leistungsquote zur Kostenquote", ist - zumal im Kostenfestsetzungsverfahren - kaum zu leisten und jedenfalls nicht praktikabel.

Da die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Beklagte gem. § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist entsprechend § 3 ZPO gemäß dem Interesse des Beklagten am Beschwerdeerfolg festgesetzt worden.

Mit Rücksicht auf die Abweichung der vorliegenden Entscheidung von der oben zitierten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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