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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 25 W 9/03
Rechtsgebiete: BGB, InsO
Vorschriften:
BGB § 985 | |
BGB § 812 | |
InsO § 81 |
25 W 9/03
Entscheidung vom 17. Februar 2003
25. Zivilsenat in Kassel
In dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
Rechtsanwalt ........ R. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ........, ,
hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ......... als Einzelrichter am 17. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 23.12.2002, durch den der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die eingelegte "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig.
Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfe-Antrag des Beklagten zu Recht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt (§ 114 ZPO), da die Ansicht des Beklagten, er könne nur dann auf Rückzahlung des an ihn zur Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruches gezahlten Betrages von 8.000 Euro in Anspruch genommen werden, wenn er auch Darlehensgeber gewesen sei, nicht zutrifft.
Die Passivlegitimation des Beklagten selbst ergibt sich daraus, dass er selbst diejenige Person war, an welche die Gemeinschuldnerin bei der baren Rückzahlung des (auch bar erhaltenen) Betrages von 8.000 Euro die Geldscheine zu Besitz und Eigentum übertrug.
Unabhängig davon, zwischen wem der -nach Behauptung des Beklagten zwischen seinem Bruder S.P., vertreten durch den Beklagten, und der Gemeinschuldnerin geschlossene - Darlehensvertrag tatsächlich vereinbart worden ist, ist jedenfalls die Besitz- und Eigentums-Übertragung an den Geldscheinen bei Hingabe wie bei Rückgabe des Geldes zwischen dem Beklagten selbst und der Gemeinschuldnerin vereinbart und vollzogen worden. Denn die beiden Quittungen über die beiden Bargeschäfte (Bl. 16 d. A.) weisen den Beklagten selbst - und nicht seinen Bruder S. - als Geber und Empfänger der überreichten Geldbeträge aus. Wie die Urkunden zeigen, trat der Beklagte hierbei auch nicht etwa als Vertreter seines Bruders auf. Das passt zu seinem eigenen Vortrag, wonach er selbst das Geld als "Treuhänder" seines seit langem in Jugoslawien lebenden Bruders "aufbewahrte". Der Beklagte war als Treuhänder-Eigentümer des Geldes selbst Adressat des Verfügungsgeschäftes der Gemeinschuldnerin bei Rückgabe der 8.000 Euro durch Besitzübertragung und Übereignung der Banknoten an den Beklagten. Er ist daher auch der Schuldner des Rückforderungsanspruches des Klägers nach §§ 985, 812 ff. BGB in Verbindung mit § 81 InsO.
Nach § 81 InsO war die Verfügung der Gemeinschuldnerin am 16.05.2002, als sie 8.000 Euro in bar zu Eigentum und Besitz an den Beklagten übertrug, unwirksam.
Der Beklagte kann sich auch nicht damit verteidigen, dass er von der Insolvenz der Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst habe. Wie sich im Gegenschluss aus § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO (ebenso aus § 91 Abs. 2 InsO) ergibt, ist der Gutglaubensschutz im Insolvenzverfahren gegenüber der Regel aus § 135 Abs. 2 BGB stark eingeschränkt, nämlich im wesentlichen auf den gutgläubigen Erwerb von Rechten an Immobilien begrenzt. Mithin hat der Schutz der Masse im Insolvenzfall bei Verfügungen über bewegliche Sachen -im vorliegenden Fall über Banknoten - Vorrang vor dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs (MüKo-InsO-Ott, InsO, 2001, Rdn. 19 zu § 81). Daher war die Besitz- und Eigentumsübertragung an den Geldscheinen seitens der Gemeinschuldnerin an den Beklagten unwirksam, weshalb der Beklagte nach §§ 985 ff., 812 ff. zur Herausgabe der Geldscheine (und, sollten die Banknoten sich nicht mehr - wie zuvor -in seinem treuhänderischen Besitz und Eigentum befinden, ihres Wertes) verpflichtet ist.
Nur am Rande weist der Senat noch darauf hin, dass die Berufung der Klägerseite auf die angebliche insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts bei Rückzahlung des Darlehensbetrages nach §§ 130 ff. InsO dem Sachverhalt nicht gerecht wird. §§ 130 ff. InsO beziehen sich nämlich nur auf Rechtsgeschäfte vor der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 129 InsO).
Da der Beklagte mit seinem Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, hat er dessen Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG). Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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