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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 25 W 99/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 32 | |
ZPO § 91 I 1 |
25 W 99/02
Entscheidung vom 14. Januar 2003
25. Zivilsenats in Kassel
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
...
hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..... als Einzelrichter am 14.Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel vom 11. November 2002, soweit dort die Festsetzung einer vollen zweitinstanzlichen Prozeßgebühr für die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 588,90 zu tragen.
Gründe:
Nach dem die Beklagte im ersten Rechtszuge der Zahlungsklage der Klägerin unterlegen war und auch mit ihrer Wiederklage ohne Erfolg geblieben war, hatte sie am 4.Juli 2002 Berufung eingelegt und dabei angekündigt, daß "Antragstellung und Begründung folgen". Am 5. August 2002 beantragte sie bei Gericht, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern und teilte gleichzeitig mit Schreiben vom 5.8.2002 der Klägerin mit, das Berufungsverfahren werden "zumindest teilweise fortgesetzt werden". Mit Schreiben vom 6.8.2002 meldeten sich die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für sie bei Gericht und kündigten den Antrag an, die Berufung zurückzuweisen. Vor Ablauf der durch Gerichtsbeschluß vom 6.August 2002 bis zum 5.September 2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erklärten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 27.August 2002, die Berufung werde zurückgenommen.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger, mit dem u.a. die Festsetzung einer vollen (13/10) Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im zweiten Rechtszuge begehrt wurde, wies die Rechtspflegerin daraufhin, daß der Sachantrag im zweiten Rechtszuge verfrüht gewesen sei, weswegen nur eine 13/20 Prozeßgebühr aus der Hauptsache für die Meldung und eine 13/20 Gebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag festzusetzen seien. Demgegenüber vertraten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Auffassung, der Sachantrag sei zur Zeit der Antragstellung begründet gewesen, weil die Berufung mangels Berufungsbegründung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen sei und weil die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich erklärt hätten, die Berufung werde durchgeführt.
Die Rechtspflegerin setzte gleichwohl die erstattbaren Kosten ihrer Ankündigung gemäß auf 891 nebst Zinsen (13/20 Prozeßgebühr aus dem Hauptsachewert von 58.617,67 : 729,59 ; 13/20 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert von 3.474,58 : 141,05 ; Auslagenpauschale 20 ; 729,59 + 141,05 + 20 = 891 ) statt der vom Kläger beantragten 1.479,90 fest. Zur Begründung führt die Rechtspflegerin aus, gemäß § 91 ZPO habe der Gegner nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Die umgehende Beauftragung eines Berufungsanwaltes nach Einlegung der Berufung durch den Gegner sei nicht zu beanstanden; es seien aber keine Gründe ersichtlich, die es als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen könnten, den Zurückweisungsantrag schon schriftsätzlich mitzuteilen und die volle Gebühr bereits entgültig entstehen zu lassen, noch ehe überhaupt bekannt sei, in welchem Umfange das erstinstanzliche Urteil angefochten werden solle und was der Berufungskläger gegen die Entscheidung des ersten Rechtszuges vorzubringen habe; der Zurückweisungsantrag könne in diesem Verfahrensstadium nicht das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem noch gar nicht substantiierten Berufungsangriff sein und stelle nichts anderes dar als eine im Grunde voreilige pro forma Reaktion auf die Einlegung der Berufung. Auch aus den Schreiben des Beklagtenvertreters vom 5.8.2002 ergebe sich nicht, in welchem Umfang die Berufung tatsächlich durchgeführt werden sollte; dies hätte sich erst aus der Berufungsbegründung ergeben. Hätte sich der Anwalt auf seine Meldung beim Berufungsgericht beschränkt, so wäre hierfür nur eine 13/20 Prozeßgebühr nach dem Berufungsstreitwert angefallen (§ 32 BRAGO). Mit dieser halben Prozeßgebühr sei allerdings noch nicht abgegolten, daß der Anwalt einen Sachantrag gemäß § 515 Abs. 3 ZPO stelle; für einen solchen Antrag sehe das Gesetz die zweite Hälfte der Prozeßgebühr vor (§ 32 BRAGO). Diese zweite Hälfte aber lediglich aus dem Kostenwert zu berechnen, wobei sich dieser nach den bis zur Berufungsrücknahme angefallenen Kosten bemesse, unabhängig davon ob die erstattungsfähig seien (eine halbe Gerichtsgebühr, zwei Anwaltsgebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer).
Gegen diesen, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19.November 2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß haben sie mit Telefaxschreiben vom 3.12.2002 "Erinnerung" eingelegt und diese damit begründet, daß der Berufungsbeklagte sofort nach Einlegung des Rechtsmittels selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauen dürfe, ohne daß ihm dadurch Nachteile in der Kostenerstattung entstehen dürften; werde nach Zustellung der Berufung der Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt, so könne hierfür eine 13/10 Prozeßgebühr abgerechnet werden, welche sich am Wert der Beschwer ausrichten müsse. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in verschiedenen Entscheidungen festgestellt, daß zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung die Prozeßgebühr zähle, die der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten durch Einreichung eines Schriftsatzes mit der Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung verdiene auch dann, wenn Zweifel an der Durchführung der Berufung bestünden oder wenn sie nach der Ankündigung des Berufungsklägers zunächst nur zur Fristwahrung unter Vorbehalt der Anträge eingelegt seien; das Gebot der Gleichbehandlung beider Parteien lasse es als notwendig erscheinen, daß der Rechtsmittelbeklagte spätestens ab der Zustellung der Berufungsschrift berechtigt sei, gleichermaßen wie der Berufungskläger einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelführers bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels auch bei vorbehaltenen Anträgen die volle Prozeßgebühr bereits verdiene, weil es sich dabei um einen das Berufungsverfahren einleitenden Antrag im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO handele, sei auch der Beklagte berechtigt, einen entsprechenden Zurückweisungsantrag einreichen zu lassen. Das Gebot der Gleichbehandlung beider Parteien verlange, daß, nach dem mit der Einlegung der Berufung der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers eine volle Prozeßgebühr in Höhe von 13/10 verdient habe, dem Berufungsbeklagten zugestanden werden müsse, sich ebenfalls anwaltlichen Beistand zu suchen; sein Prozeßbevollmächtigter verdiene nicht nur eine halbe Prozeßgebühr, da dem Berufungsbeklagten nicht verwehrt werden dürfe, einen Berufungsabweisungsantrag zu stellen, nach dem bereits mit der Einlegung der Berufung das Urteil in vollem Umfang angegriffen werde und der Berufungsbeklagte die Bestätigung des Urteils in vollem Umfange anstrebe. Das gelte erst Recht, wenn der Berufungsbeklagte davon ausgehen dürfte, daß die Berufung durchgeführt werde, was vorliegend nach dem Schreiben des Berufungskläger-Anwaltes vom 5.8.2002 der Fall gewesen sei.
Die als Erinnerung zu behandelnde sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO), fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 ZPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel im angefochtenen Beschluß die Festsetzung einer vollen zweitinstanzlichen Prozeßgebühr für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Berufungsrechtszuge abgelehnt. Denn die Stellung des die volle Gebühr auslösenden Sachantrages der Kläger (die Berufung zurückzuweisen) war keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Maßnahme (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die durch sie angefallenen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.
Da nur die im genannten Sinne notwendig anfallenden Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind, ergibt sich für jede Partei aus dem Prozeßrechtsverhältnis die Pflicht, die Kosten des Rechtsstreits möglichst niedrig zu halten (Bundesverfassungsgericht NJW 1990, 3072, 3073). Für ein zweckentsprechende Rechtswahrung des Berufungsbeklagten ist es ausreichend, wenn sich sein Prozeßbevollmächtigten nach Eingang der Berufung (sofern das Rechtsmittel nicht schon gleichzeitig begründet wird) zunächst nur zu den Akten zu melden. Demgegenüber ist es nicht nötig, daß er vor Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungsanträge bereits seinerseits einen Sachantrag stellt. Diese verfrühte Maßnahme versperrt nämlich die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduzierung auf eine halbe Prozeßgebühr durch Enden des Auftrages zur Sachantragstellung (§ 32 BRAGO).
Das gibt auch keinen Sachgrund, der die Antragstellung des Berufungsbeklagten vor Antragstellung des Berufungsführers als zur zweckmäßigen Rechtswahrung sinnvollem Maßnahme legitimiert. Die frühzeitige Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung bewirkt nämlich weder eine Beschleunigung noch eine sonstige ins Gewicht fallende Förderung des Rechtsstreites. Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten kann sich erst nach Vorliegen von Berufungsantrag und Begründung mit der Berufung inhaltlich auseinandersetzen.
Der Senat teilt daher die Auffassung der ganz herrschenden Rechtsprechung, nach welcher in den Fällen, in denen wie hier- während laufender Berufungsbegründungsfrist und vor Eingang von Berufungsanträgen und Berufungsbegründung der Berufungsbeklagte seinen Sachantrag bereits ankündigt. Der Berufungskläger aber -in immer noch offener Frist- seine Berufung ohne Antragstellung zurücknimmt, für den Berufungsbeklagten nicht die volle 13/10-Prozeßgebühr, sondern nur die 13/20Gebühr aus der Hauptsache für die Meldung des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 BRAGO (zuzüglich einer Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag) anfällt (vgl. OLG Brandenburg MDR 2001, 211; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 119; OLG Nürnberg MDR 2000, 455; OLG Koblenz AGS 2002, 164 = Juris Nr. KORE 401 222002; OLG Frankfurt am Main 14 Zivilsenat- OLG Report Frankfurt 1998, 336; LAG Sachsen JMBl. ST 2001, 205 = Juris Nr. KARE 6003097).
Soweit demgegenüber vereinzelt die volle Prozeßgebühr als erstattungsfähig angesehen wird, auch wenn noch nicht feststeht, ob die Berufung durchgeführt wird (OLG Düsseldorf Anwaltsblatt 1996, 589) oder jedenfalls, wenn auf Antrag des Berufungsführers die Berufungsbegründungsfrist zur Ermöglichung längerer Nachforschungen verlängert wird (OLG Karlsruhe NJW RR 2000, 512), vermag der Senat hierfür keine tragfähige Begründung zu erkennen. Denn in diesen Fallgestaltungen fehlt es jedenfalls an einem Berufungsantrag, weswegen es für den Gegenantrag des Berufungsbeklagten an einem sachlichen Ausgangspunkt fehlt.
Soweit die Klägerin die volle Prozeßgebühr unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung damit rechtfertigen möchte, daß auch der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsklägerin die volle Prozeßgebühr bereits mit der Berufungseinlegung verdiene, überzeugt dies nicht. Das Anfallen einer Gebühr im Verhältnis zwischen Mandanten und Anwalt ist nicht identisch mit der hier allein interessierenden- Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr im Verhältnis zur Gegenseite. Anders als im Verhältnis der Partei zu ihrem eigenen Anwalt ist die Frage der Erstattbarkeit einer zwischen Anwalt und Partei angefallenen Gebühr durch die Gegenseite allein nach dem Kriterium der Erforderlichkeit der die Gebühr auslösenden prozessualen Maßnahme zu beurteilen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser allein entscheidende Maßstab hebt gerade nicht auf Momente der Gleichbehandlung der Parteien ab.
Wenn die Klägerin weiter dahin argumentiert, daß bereits mit der Berufung das Urteil in vollem Umfange angegriffen werden, der Berufungsbeklagte es daher auch in vollem Umfang verteidigen dürfe, ist die wiederum ein unter dem allein entscheidenden Gesichtspunkt der Erstattbarkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO irrelevanter Gesichtspunkt. Im übrigen wird durch die bloße Berufungseinlegung das angegriffene Urteil gerade noch nicht inhaltlich "angegriffen", sondern nur einstweilen sein rechtskräftig werden bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufgehalten.
Auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß er mit dem Antrag auf Zurückweisung gewartet habe, bis der Beklagte erklärt habe, daß die Berufung jedenfalls teilweise durchgeführt werden solle, vermag die volle Prozeßgebühr nicht zu rechtfertigen. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin konnte sich vor Mitteilung der Berufungsanträge und der Berufungsbegründung des Beklagten nach wie vor nicht inhaltlich mit der Berufung befassen. Es war dem Kläger daher nicht nur zuzumuten, sondern unter dem von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgegebenen Aspekt der Vermeidung unnötiger Kosten geboten, mit der Stellung des Gegenantrages bis zum Bekanntwerden des Berufungsantrages zuzuwarten. Auch bei Ankündigung einer teilweisen Durchführung der Berufung rechtfertigt eine kostenbedachte Prozeßführung nicht das Tätigwerden des Anwaltes des Berufungsbeklagten in Form einer schriftsätzlichen Ankündigung des Antrages, die Berufung zurückzuweisen. Auch hier gilt, daß ein solcher Antrag sinnvoller Weise erst gestellt werden kann, wenn der Berufungsantrag und die Begründung der Berufung vorliegen. Zuvor weiß der Berufungsbeklagte weder, welches Ziel der Berufungskläger verfolgt, noch in welchem Umfang das Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Die Ankündigung eines Sachantrages des Berufungsbeklagten ist unter diesen Umständen nicht geeignet, das Verfahren zu fördern und daher auch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Der Berufungsbeklagte erleidet keinen prozessualen Nachteil dadurch, daß sein Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels von der gegnerischen Entschließung betreffend die Durchführung der Berufung innerhalb der (möglicherweise mehrfach verlängerten) Berufungsbegründungsfrist abhängt (vgl. OLG Kolblenz AGS 2002, 164).
Schließlich verfängt auch das Argument des Berufungsbeklagten nicht, im Zeitpunkt der Antragstellung sei die Berufung ohnehin mangels Berufungsbegründung nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen. Im Zeitpunkt der Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung am 6./7.8.2002 war die Berufung nämlich keineswegs unzulässig und daher auch nicht nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsfrist nach Verlängerung noch bis zum 5.9.2002 lief.
Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde als nicht begründet.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden war, ob die volle Prozeßgebühr nach dem Hauptsache- Streitwert dann anfällt, wenn die Berufung ohne daß ein Berufungsantrag gestellt wird- nicht rechtzeitig begründet und daher als unzulässig verworfen wird (vgl. zu diesem Problem LAG Nürnberg Juris Nr. KARE 603578; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1392).
Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat er nach § 97 ZPO dessen Kosten zu tragen. Der Gegenstandswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Veränderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, der zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Erfolgsfalle eingetreten wäre, § 3 ZPO. Der Wert umfaßt daher die von der Rechtspflegerin abgesetzten Position.
Ende der Entscheidung
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