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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 26 Sch 13/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1059
Zu den Aufhebungsgründen des § 1059 II ZPO.
Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Aufhebung eines Teilschiedsspruches, mit dem sie verurteilt wurden, dem Beklagten Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren.

Die Parteien waren Partner einer Agesellschaft, die mit Sozietätsvertrag vom 14.09.1993 (Bl. 51 ff d.A., im Folgenden SV) gegründet wurde. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Sozietätsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu entscheiden seien (§ 28 SV - Bl. 73 d.A.). Am 14.09.1993 unterzeichneten die Partner der damaligen Gesellschaft zudem einen Schiedsvertrag, der die Einzelheiten des zu beachtenden Verfahrens regelte (Bl. 48 ff d.A.). Der Beginn der gemeinsamen Tätigkeit erfolgte Anfang des Jahres 1994. Bereits zum Ende des Jahres 1995 schied der Beklagte jedoch wieder aus der Sozietät aus.

Da die Kläger in der Folgezeit die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.1995 verweigerten, erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2002 Schiedsklage, mit der er die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, Auskunft über die Ermittlung der Jahresergebnisse und der Einnahmen und Aufwendungen und die Zahlung eines eventuell sich aus der Auseinandersetzungsbilanz zu seinen Gunsten ergebenden Guthabens begehrte. Im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens legten die Kläger dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine "Als-Ob-Auseinandersetzungsbilanz der B zum 31.12.1995" vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2005 erweiterte der Beklagte seine bisherigen Klageanträge dahingehend, die Kläger nunmehr auch zu verurteilen, ihm bezüglich der Vorgänge bis zum 31.12.1995, hilfsweise bis zum 31.12.1996 Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der früheren Sozietät zu gewähren.

Mit Teilschiedsspruch vom gleichen Tag verurteilte das Schiedsgericht die Kläger entsprechend diesem zuletzt gestellten Antrag mit der Beschränkung auf Vorgänge, die für die Überprüfung der von den Beklagten vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.1995 relevant seien. Der Antrag der Kläger auf Abweisung der Schiedsklage als derzeit unbegründet wurde zurückgewiesen.

Der Anspruch des Beklagten (Klägers im Schiedsverfahren) auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen ergäbe sich, so das Schiedsgericht in der Begründung seiner Entscheidung, aus § 810 BGB; es entspräche allgemeiner Auffassung, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen habe, soweit dies erforderlich sei, um etwa eine von der Sozietät aufgestellte Auseinandersetzungsbilanz überprüfen zu können. Die von den Klägern (Beklagte des Schiedsverfahrens) erhobenen Einwände seien jedenfalls hinsichtlich des Auskunftsverlangens nicht erheblich. Soweit sie darauf abgestellt hätten, der Beklagte könne schon deshalb keine Auskunft verlangen, weil ein Abfindungsanspruch dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan worden sei - der Beklagte habe seine Einlagen nicht bzw. nicht vollständig erbracht und zudem bei seinem Ausscheiden sämtliche Vermögenswerte wieder mitgenommen; ferner seien in der fraglichen Zeit zudem nur Verluste erzielt worden -, müsse berücksichtigt werden, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Einzelnen streitig seien und sich möglicherweise erst durch die begehrte Einsichtnahme klären lasse, ob ein Anspruch des Beklagten bestehe. § 22 Ziffer 14 des SV stehe der Bejahung eines Einsichtsrechts nach § 810 BGB ebenfalls nicht entgegen. Weder der Wortlaut dieser Regelung noch der mit ihr verfolgte Zweck rechtfertigten die von den Klägern vertretene Auslegung. Die Parteien hätten sich insoweit lediglich über ein Verfahren zur Entscheidung eventuell auftretender Streitigkeiten geeinigt, damit aber keine Verkürzung von Informationsrechten herbeiführen wollen. Schließlich stünden der Einsichtnahme auch keine schutzwürdigen Interessen der Kläger entgegen, da die Einsicht nur für den Zeitraum zugebilligt worden sei, in dem der Beklagte selbst Partner der Sozietät gewesen sei, und zudem auf Unterlagen beschränkt sei, die die Überprüfung der Auseinandersetzungsbilanz ermöglichen sollen.

Gegen diesen den Klägern nach eigenen Angaben am 03.02.2005 zugestellten Schiedsspruch haben sie mit bei Gericht am 02.05.2005 eingegangenem Schriftsatz Aufhebungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Einsichtgewährung wenden und die sie im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte stützen:

Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO liege in beiden Alternativen vor. So sei bei der Bildung des Schiedsgerichts der Grundsatz des prozessualen Gleichmaßgebotes nicht beachtet worden, d.h. das Recht eines jeden Beteiligten auf Benennung eines "eigenen" Schiedsrichters. Während nämlich der Beklagte für sich einen Schiedsrichter habe benennen können, hätten die drei Kläger sich auf einen Schiedsrichter verständigen müssen. In diesem sogenannten Mehrparteienschiedsverfahren sei das Schiedsgericht damit nicht neutral konstituiert worden. Eine solche Verfahrensweise sei nur zulässig, wenn die Parteien bei Abschluss des Schiedsvertrages eine entsprechende Abrede getroffen hätten, was hier aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Parteien hätten weder eine Zustimmung zur Durchführung eines Mehrparteienschiedsverfahrens erteilt noch geregelt, wie im Fall einer mangelnden Einigung zwischen den mehreren Personen auf der einen Seite zu verfahren sei. Im Gegensatz zu den Schiedsordnungen der Internationalen Handelskammer und der DIS, die für den Fall, dass sich die aus mehreren Personen bestehende Partei nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen könne, die Ernennung aller Schiedsrichter durch eine neutrale Instanz vorsähen, gebe es eine vergleichbare Regelung im deutschen Schiedsverfahrensrecht nicht, so dass insoweit ein ordre public-widriger faktischer Einigungszwang bestanden habe. Dieser habe sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und damit zwangsläufig auf den Schiedsspruch ausgewirkt.

Zudem sei auch das schiedsrichterliche Verfahren zu beanstanden, insbesondere liege ein Verstoß gegen § 1051 Abs. 3 ZPO vor, da das Schiedsgericht entgegen der Vereinbarung im Schiedsvertrag die Ermittlung des Abfindungsguthabens in vollem Umfang einem Schiedsgutachter überlassen wolle; diesem solle nicht lediglich die Ermittlung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen obliegen, sondern auch die Entscheidung der in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen. Das Schiedsgericht wolle sich lediglich auf eine Billigkeitsprüfung dieses Gutachtens gemäß §§ 317, 319 BGB beschränken. Dies entspreche nicht der Regelung des § 22 Ziffer 14 des SV. Vielmehr hätte sich das Schiedsgericht in der Sache mit den von den Klägern vorgebrachten Einwänden gegen das Bestehen eines Leistungsanspruches, der Voraussetzung für den vorab geltend gemachten Auskunftsanspruch sei, auseinandersetzen müssen. So habe der Beklagte allenfalls einen Teil der vereinbarten Sacheinlage erbracht. Nach Ziffer 7 der Anlage 1 zum SV gelte die Sacheinlage aber erst als erbracht, wenn auch das letzte Recht auf die Sozietät übertragen worden sei. Da die Einlagen aber nicht erbracht worden seien, bestehe auch kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Im Übrigen sei ein Anspruch auch nach § 22 Ziffer 10 des SV ausgeschlossen, da der Beklagte die Sozietät vor dem 01.01.1997 verlassen habe, so dass sein Darlehenskonto auf Null stehe. Zudem habe er die erbrachte Teilsacheinlage bei seinem Ausscheiden vollständig wieder entnommen und es sei in den Jahren 1994 und 1995 kein Überschuss erzielt worden. Die Klärung dieser Fragen könnten nicht einem Schiedsgutachter überlassen werden, sondern seien vorab vom Schiedsgericht zu entscheiden gewesen. Diese fehlerhafte Vorgehensweise sei auch kausal für den Teilschiedsspruch geworden, da das Schiedsgericht insoweit keine Entscheidungsbefugnis bei sich gesehen habe.

Indem sich das Schiedsgericht nicht mit diesem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt habe, habe es auch deren rechtliches Gehör verletzt, was eine Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO rechtfertige.

Die Kläger beantragen,

den in dem Schiedsverfahren zwischen den Klägern und dem Beklagten von den Schiedsrichtern Dr. C, Dr. D und Dr. E am 13.01.2005 erlassenen Teilschiedsspruch aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein Mehrparteienverfahren liege schon deshalb nicht vor, weil nach § 28 des SV auf der einen Seite des Schiedsverfahrens immer die Sozietät stehe, die sich zwar formal aus mehreren, nämlich aus den in ihr verbliebenen Personen zusammensetze, bei der aber wegen der bestehenden identischen materiellen Interessenlage gerade nicht die Gefahr offener oder latenter Interessengegensätze bestehe. Im Übrigen seien dem Gesetzgeber diese Problematik und die dazu vertretenen Rechtsauffassungen bekannt gewesen. Er habe vor diesem Hintergrund die Regelungen in §§ 1034 ff ZPO geschaffen, wobei hier insbesondere ein Verfahren nach § 1034 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre. Da die Kläger diesen Weg nicht beschritten hätten, seien sie mit ihrem diesbezüglichen Einwand im Aufhebungsverfahren präkludiert. Im Übrigen sei die Geltendmachung dieses vermeintlichen Verstoßes auch rechtsmissbräuchlich. Die Kläger selbst hätten ihren Schiedsrichter einvernehmlich benannt und auch nach der Bestellung des Vorsitzenden keine Einwände erhoben. Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts seien nahezu ein Jahr lang Verfahrensfragen erörtert worden, ohne dass die Frage des Zustandekommens des Schiedsgerichts jemals problematisiert worden sei. Schließlich hätten die Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich dieser vermeintliche Verfahrensfehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe.

Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das im Schiedsvertrag vorgesehene Verfahren weist der Beklagte darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, wonach dem Schiedsgutachter die Beantwortung aller Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens obliege, gerade nicht rechtsfehlerhaft sei, sondern sich aus §§ 28 i.V.m. 22 Ziffer 14 des SV herleiten lasse; letztere Vorschrift stelle nämlich eine Sonderregelung dar. Im Übrigen könne das Schiedsgericht auch über die eigene Zuständigkeit entscheiden. Selbst wenn aber die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend sein sollte, sei nicht ersichtlich, dass der Verfahrensverstoß Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe, da es für die Frage des Einsichtsrechts auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Schiedsgericht und Schiedsgutachter nicht angekommen sei.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs festzustellen, da sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich mit den von den Klägern geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt habe. Dass es anderer Rechtsauffassung sei, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zutreffend, da die Auskunft auch der Feststellung dienen könne, ob überhaupt ein Leistungsanspruch in Betracht komme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 02.05.2005 (Bl. 19 ff d.A.) und 03.11.2005 (Bl. 173 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2005 (Bl. 116 ff d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden. In der Sache war dem Antrag jedoch kein Erfolg beschieden sein, da die dargelegten Aufhebungsgründe nicht vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - unzulässige Bildung des Schiedsgerichts

Soweit die Kläger geltend machen, bei der Bildung des Schiedsgerichts sei der Grundsatz des prozessualen Gleichmaßgebotes nicht beachtet worden, da auf ihrer Seite drei Personen sich auf einen Schiedsrichter hätten einigen müssen, während der Beklagte allein ebenfalls einen Schiedsrichter hätte benennen dürfen, ist dieses Vorbringen aus mehreren Gründen nicht geeignet, den Aufhebungsantrag zu rechtfertigen.

Zwar haben die Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters ein prozessuales Grundrecht im Schiedsverfahren darstellt, welches nur dann eingeschränkt werden darf, wenn ein solcher Eingriff aus einer besonderen Rechtslage heraus gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 132, 278 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rz. 14). Insbesondere in sogenannten Mehrparteienverfahren kann dieser Grundsatz beeinträchtigt sein, wenn die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben. Die vertraglich regelmäßig vorgesehene Parteiernennung würde hier zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei führen, die, weil sie "ihren" Schiedsrichter frei ernennen könnte, einen ungleich größeren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätte als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen wäre, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. Den insoweit richtungsweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) und des französischen Kassationshofes aus dem Jahre 1992 (BB, Beil. 15 zu Heft 28 - 1992) lagen jedoch Sachverhalte zugrunde, die dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. In der BGH-Entscheidung ging es um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und den Streit der Gesellschaft (einer GmbH) auf der einen Seite und einem Teil der Gesellschafter auf der anderen Seite. Gegenstand der Entscheidung des französischen Cour de Cassation im sogenannten F-Fall war ein multilateraler Konsortialvertrag zwischen der G GmbH und der H AG mit der I Co Ltd. über den Bau eines Zementwerkes. F verklagte H und G wegen der Verletzung jeweils individuell geschuldeter Pflichten auf Schadensersatz und ernannte auf der Grundlage der IHK-Standardschiedsklausel "ihren" Schiedsrichter; die Beklagten beriefen sich im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung willkürliche Verbindung voneinander völlig unabhängiger Ansprüche in einem Verfahren auf ihr Recht zu Ernennung je eines eigenen Schiedsrichters. Um jedoch einer Ersatzbestellung durch den Schiedsgerichtshof zuvorzukommen, ernannten die Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte einen gemeinsamen Schiedsrichter. Dass gerade in der zuletzt dargestellten Fallgestaltung eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts angenommen wurde, überrascht nicht, da hier das Recht der Beklagten auf Benennung eines eigenen Schiedsrichters eklatant und offensichtlich verletzt wurde.

Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auf der Klägerseite keine Gruppe beteiligt ist, die sich aus einer Vielzahl unabhängiger natürlicher oder juristischer Personen mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen zusammensetzt, sondern eine in GbR-Form betriebene Asozietät. Da der GbR seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 146, 341 ff eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, wird sie u. a. als allgemein parteifähig im Sinne des § 50 ZPO angesehen. Schon vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob man vorliegend von einem Mehrparteienverfahren ausgehen kann, da sich lediglich eine natürliche Person auf der einen Seite und eine Personenmehrheit in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in Form einer rechtlich verselbständigten Personengesellschaft auf der anderen Seite gegenüberstehen. Jedenfalls liegt hier der in den oben dargestellten Konstellationen aufgetretene Interessenkonflikt bei der Besetzung des Schiedsgerichts nicht vor, da bei den in der Sozietät verbliebenen Gesellschaftern keine widerstreitenden Interessen festzustellen sind. Bei dieser Sachlage ist die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden.

Selbst wenn man aber von einem Mehrparteienverfahren ausgehen wollte, verstößt die Bildung eines Dreier-Schiedsgerichtes nicht zwangsläufig gegen den oben dargestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Parteien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden sind, wobei ein dahingehender Parteiwille, sofern er nicht ausdrücklich geäußert wurde, durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln ist (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap 10, Rz. 14 f m.w.N.). So kann etwa bei einem multilateralen Vertrag, der lediglich eine Standardschiedsklausel enthält, auf die stillschweigende Vereinbarung eines Mehrparteienschiedsverfahrens geschlossen werden, wenn die Parteien voraussehen konnten und mussten, dass aus der Vertragsbeziehung entstehende Streitigkeiten nicht in angemessener Weise durch jeweils bilaterale Schiedsverfahren zu entscheiden waren (vgl. Schwab/Walter, a.a.O.). Entsprechendes gilt auch in der vorliegenden Fallgestaltung, da die Parteien sowohl im Sozietätsvertrag als auch in der Schiedsvereinbarung Streitigkeiten zwischen der Sozietät und einzelnen Partnern ausdrücklich der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt haben. Es war von vornherein für alle Partner klar, dass im Fall einer Streitigkeit in dieser Konstellation auf Seiten der Sozietät zwangsläufig die verbliebenen Gesellschafter, d.h. mehrere Personen beteiligt waren, die nur einen Schiedsrichter bestellen konnten. Berücksichtigt man zudem, dass der Schiedsvertrag von rechtskundigen Personen abgeschlossen wurde, ist von einer stillschweigende Billigung eines Mehrparteienverfahrens mit den daraus sich ergebenden verfahrensmäßigen Besonderheiten auszugehen.

Schließlich konnten die Kläger mit diesem Einwand im Aufhebungsverfahren ohnehin nicht mehr gehört werden. Eine Partei, die sich auf die fehlerhafte Bildung des Schiedgerichts beruft, muss nämlich zuvor alle ihr im Schiedsverfahren zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 42). Für den Fall, dass einer Partei durch die Schiedsvereinbarung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zugebilligt wird, welches die andere Partei benachteiligt, eröffnet § 1034 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die Schiedsrichter insgesamt durch das staatliche Gericht abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung bestellen zu lassen. Diese Vorgehensweise kommt insbesondere in Mehrparteienverfahren in Betracht (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 9 Rz. 13; Berger, RIW 2001, 13 m.w.N. in Fn. 70), da gerade hier die Tatsache, dass eine Partei ihren Schiedsrichter allein bestellen kann, während die anderen sich auf einen Schiedsrichter einigen müssen, ein Übergewicht der einen Partei begründet, welches die andere Partei benachteiligen kann. Ein solches Verfahren haben die Kläger unstreitig nicht durchgeführt.

Stellt die Besetzung des Schiedsgerichts mithin aus den dargelegten Umständen schon keinen Aufhebungsgrund dar, kommt es auf die Frage der Kausalität und der Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Einwandes nicht mehr an.

2. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - unzulässiges schiedsrichterliches Verfahren

Der weitere Einwand der Kläger, das schiedsgerichtliche Verfahren sei fehlerhaft gewesen, da das Schiedsgericht entgegen der Schiedsabrede eine bloße Billigkeitsentscheidung getroffen und die ihm eigentlich zur Entscheidung zugewiesenen Rechtsfragen willkürlich der Beurteilung durch den Schiedsgutachter überlassen habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs, insbesondere ist ein für die getroffene Entscheidung ursächlicher Verstoß gegen § 1051 Abs. 3 ZPO nicht festzustellen. Die Argumentation der Kläger zu diesem Punkt ist nicht schlüssig. Sie stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass das Schiedsgericht im bisherigen Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, die Ermittlung des Abfindungsguthabens allein einem Schiedsgutachter überlassen zu wollen, ohne zuvor die Frage, ob überhaupt ein Leistungsanspruch in Betracht komme, zu beantworten. Ungeachtet der Frage der Reichweite der maßgeblichen Regelung in § 22 Ziffer 14 des SV gilt es zu berücksichtigen, dass sich der ergangene Teilschiedsspruch allein auf den ersten Teil der im Schiedsverfahren erhobenen Stufenklage, nämlich den Auskunftsanspruch bezieht und über die Frage, ob und welche Rechtsfragen vom Schiedsgericht oder dem Schiedsgutachter zu beantworten sind, noch gar nicht abschließend befunden wurde. Das Schiedsgericht hat dem Schiedsgutachter gerade noch keine Fragen zugewiesen, über die es selbst hätte befinden müssen, so dass ein Verstoß gegen § 1051 Abs. 3 ZPO jedenfalls im Hinblick auf den ergangenen Teilschiedsspruch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht ausweislich der Ausführungen auf S. 10 des Schiedsspruches vom 13.01.2005 (Bl. 43 d.A.) mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 810 BGB und den insoweit erhobenen Einwänden der Kläger im Hinblick auf die Berechtigung eines Leistungsanspruches dem Grunde nach auseinandergesetzt. Ob das Schiedsgericht dabei die materielle Rechtslage "richtig" beurteilt hat, ist für die Frage, ob formale Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden, irrelevant.

3. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO - Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Schließlich unterliegt der streitgegenständliche Schiedsspruch auch nicht der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 64).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt regelmäßig einen Verstoß gegen den ordre public dar und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gehört zu den Grundpfeilern des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19, Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Kläger nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat sich ausweislich der Ausführungen auf S. 10 des Schiedsspruches vom 13.01.2005 (Bl. 43 d.A.) mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 810 BGB und den insoweit erhobenen Einwänden der Kläger im Hinblick auf die Berechtigung eines Leistungsanspruches dem Grunde nach auseinandergesetzt. Es hat die wesentlichen Argumente der Kläger aufgegriffen, sie aber aus Rechtsgründen für nicht erheblich gehalten. Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf, dass Schiedsgericht habe das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, nicht gerechtfertigt. Ob das Schiedsgericht die maßgebliche Rechtsfrage materiell-rechtlich zutreffend beurteilt hat - der Auskunftsanspruch, der im Rahmen eines bestehenden oder eines abzuwickelnden Vertragsverhältnisses erhoben wird, setzt voraus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, der bzw. die mit Hilfe der begehrten Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, NJW 2002, 3771; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 261 Rz. 10 m.w.N.) -, kann für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingestellt bleiben.

Folgt man der Rechtsauffassung der Kläger und geht davon aus, dass das Schiedsgericht möglicherweise die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches verkannt hat, würde es sich um einen einfachen materiell-rechtlichen Fehler handeln, der nicht gegen eine Regelung verstößt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührt bzw. deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch steht.

Nach alldem war der Aufhebungsantrag der Kläger mit der Kostenfolge des § 91 zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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