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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 26 Sch 17/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1036
ZPO § 1037
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.) Die Parteien betrieben in der Form einer BGB-Gesellschaft eine Rechtsanwaltssozietät. Mit Datum vom 30.03.2000 schlossen sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung, nach deren Nr. 2 ein Schiedsgericht über alle Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden soll.

Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, fand ein Schiedsgerichtsverfahren statt, in dem als Schiedsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht X (Obmann) sowie Rechtsanwalt und Notar Dr. Z und Rechtsanwalt Y amtierten. In dem Schiedsverfahren ergingen mehrere Schiedssprüche, ferner kam es zu einem Ablehnungsgesuch des Antragstellers, das aber vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 22.10.2004 zurückgewiesen wurde. Ein Schiedsspruch vom 29.04.2005, durch den der Antragsteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4.666,82 EUR und zur Zahlung weiterer 106.596,72 EUR nebst Zinsen verurteilt worden war, wurde durch Beschluss des Senats vom 30.03.2006 wegen des Zinsbetrages für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wurden dieser Schiedsspruch sowie ein Kostenschiedsspruch vom 20.04.2005 aufgehoben und die Anträge des Antragsgegners auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2006 an den Obmann beantragte der Antragsgegner die Fortsetzung des Schiedsverfahrens. Darauf erließ der Obmann unter dem 18.04.2006 einen Beschluss, durch den er den Parteien aufgab, binnen 3 Wochen mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden seien. Der Beschluss ging dem Antragsteller am 19.04.2006 zu. Mit Schriftsatz vom 09.05.2006 erklärte sich der Antragsteller mit einer Entscheidung durch das angerufene Schiedsgericht über die Fortsetzung des Schiedsverfahrens nicht einverstanden und rügte die Unzuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. Auf Anfrage des Obmanns vom 28.06.2006 teilte der Antragsgegner unter dem 31.07.2006 mit, dass sein Schriftsatz vom 09.05.2006 ein Ablehnungsgesuch enthalten solle. Durch Beschluss vom 07.11.2006 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge als unbegründet zurück.

Da der Schiedsrichter Rechtsanwalt und Notar Dr. Z im Laufe des Verfahrens sein Amt aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt hat, hat der Antragsteller seinen Ablehnungsantrag bezüglich dieses Schiedsrichters für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Schiedsgerichts vom 07.11.2006 aufzuheben und dem Befangenheitsantrag bezüglich der beiden verbliebenen Schiedsrichter stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

II.) Die gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO statthaften Ablehnungsgesuche gegen die Schiedsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht X und Rechtsanwalt Y sind unzulässig.

Sie sind allerdings nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen, weil das Amt dieser Schiedsrichter gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO ohnehin beendet sei. Dies macht der Antragsteller zwar ebenfalls geltend, jedoch obliegt die Entscheidung darüber nach § 1040 ZPO zunächst dem Schiedsgericht.

Die Ablehnungsgesuche sind jedoch unzulässig, weil der Antragsteller die Zweiwochenfrist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat. Die Frist beginnt, sobald der Schiedspartei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie der Ablehnungsgrund (§ 1036 Abs. 2 ZPO) bekannt geworden sind. Diese Kenntnis besaß der Antragsteller spätestens am 19.04.2006. An diesem Tag gingen ihm der schriftsätzliche Fortsetzungsantrag des Antragsgegners sowie der Beschluss des Obmanns vom 18.04.2006 zu. Daraus ergab sich, dass das Schiedsgericht in der bisherigen Zusammensetzung mit der Fortsetzung des Schiedsverfahrens befasst war. Dass der Antragsteller dies erkannt hatte, wird zudem aus dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 09.05.2006 deutlich. Dort wendete er ein, dass das Amt des Schiedsgerichts gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO beendet sei, und erklärte, wegen der bisherigen Verfahrens- und Entscheidungspraxis des angerufenen Schiedsgerichts kein Vertrauen hinsichtlich der sachgerechten und unabhängigen Tätigkeit des vom Schiedskläger angerufenen Schiedsgerichts zu haben. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass andere als die bisherigen Schiedsrichter nicht in Rede standen, war die Zusammensetzung des Schiedsgerichts damit dem Antragsteller bekannt. Die Ablehnungsgründe ergaben sich aus der bisherigen Amtsführung der Schiedsrichter und waren ihm damit gleichfalls bekannt.

Die Ablehnungsfrist lief am 03.05.2006 ab, so dass der Schriftsatz vom 09.05.2006 die Frist nicht mehr wahrte.

Der Senat ist nicht deshalb durch das prozessuale Verbot der reformatio in peius (§ 528 Satz 2 ZPO) an der Zurückweisung der Ablehnungsgesuche als unzulässig gehindert, weil das Schiedsgericht die Ablehnung als unbegründet bezeichnet hat. Diese Beschränkung greift hier schon aus dem Grunde nicht ein, weil das staatliche Gericht nicht als Rechtsmittelinstanz bezüglich der Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 1037 Abs. 1 ZPO tätig wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 91, 91a ZPO zu tragen. Bezüglich des Schiedsrichters Dr. Z, durch dessen Amtsniederlegung das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Ablehnungsentscheidung des Senats entfallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42 Rdn. 18) ist, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Da auch das Ablehnungsgesuch gegen diesen Schiedsrichter aus den vorgenannten Gründen verspätet war, sind dem Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens ebenfalls aufzuerlegen.

Der Streitwert entspricht einem Zehntel des vom Antragsgegner verfolgten Schiedsklagebetrages.

Ende der Entscheidung

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