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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 26 Sch 3/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 305 c
ZPO § 1032 Abs. 2
1. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ist unabhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen.

2. Eine Schiedsklausel ist auch dann nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, wenn für ein in Belgien durchzuführendes Schiedsverfahren hilfsweise auf die Geltung belgischen Verfahrensrechts abgestellt wird.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Schiedsklausel.

Die Antragstellerin beabsichtigte, in ... ein Hotel zu errichten, das als "A-Hotel" geführt werden sollte. Zu diesem Zweck kam es ab August 2004 zu intensiveren Gesprächen zwischen der Antragstellerin und der "B (Germany) GmbH". Die Verhandlungen wurden in den Folgezeit im Wesentlichen von den jeweiligen Geschäftsführern der Gesellschaften, den Herren C und D, geführt.

Der Ablauf dieser Verhandlungen im Einzelnen ist streitig. Die Parteien streiten insbesondere darüber, in welche Sprache die Verhandlungen und die sie begleitende Korrespondenz vornehmlich geführt wurden und in welcher Sprache die Vertragsentwürfe abgefasst waren. Unstreitig ist aber, dass der Antragstellerin vor dem Gesprächstermin am 26.10.2004 ein Managementvertrag betreffend eines E-Hotels in deutscher Sprache als Mustervertrag zur Verfügung gestellt wurde, der in Ziffer 19.1 eine Rechtswahlklausel enthält, wonach deutsches Recht anwendbar sein soll; in Ziffer 19.2 ist eine Schiedsvereinbarung dokumentiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 9 der Antragstellerin verwiesen.

Schließlich unterzeichneten die damaligen Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten im April / Mai 2005 einen Managementvertrag in englischer Fassung ("International Management Agreement"), wobei der Antragstellerin jedenfalls ab Januar 2005 bekannt war, dass der Vertrag in englischer Sprache geschlossen werden sollte. Die Ziffer 19.1 enthält ebenfalls eine Rechtswahlklausel, die aber die Anwendung belgischen Rechts vorsieht; ferner enthält der Vertrag in Ziffer 19.2 eine Schiedsklausel, die in etwa folgenden deutschen Wortlaut hat:

".... Soweit die Bemühungen um eine gütliche Beilegung scheitern, werden die aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Die Ernennung der Schiedsrichter erfolgt nach dieser Verfahrensordnung. Das belgische Recht ist anwendbar; der Schiedsort ist Brüssel, Belgien. ...."

Die Klauseln dieses Vertrages und die des als Mustervertrag vorgelegten Vertrages entsprechen sich inhaltlich bis auf die Regelung zum anzuwendenden Recht weitgehend.

Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 07.04.2006 kündigte die Antragstellerin den Management-Vertrag aus wichtigem Grund, da sich ein Investor für das Hotelprojekt zurückgezogen hatte und damit die Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert war. Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2006 wurde noch die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Die Antragstellerin machte geltend, dass abweichend von dem vorgelegten Mustervertrag und dem darauf beruhenden Verhandlungsergebnis in Ziffer 19.1 die Anwendbarkeit belgischen statt deutschen Rechts geregelt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage Ast 5 vorgelegte Schreiben Bezug genommen.

Mit Schiedsklage vom 10.10.2006 leitete die Antragsgegnerin beim ICC International Court of Arbitration ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein, mit der sie die Zahlung von Schadensersatz begehrt. Das Schiedsgericht hat sich bislang noch nicht konstituiert.

Die Antragstellerin behauptet unter anderem, man habe auf der Grundlage des überreichten Mustervertrages in deutscher Fassung Einigkeit über den Inhalt des zwischen den Parteien abzuschließenden Vertrages erzielt und dabei auch die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Die englische Fassung des Vertrages, die abweichend von der bereits im Januar 2005 erzielten Einigung die Anwendbarkeit belgischen Rechts vorsehe, sei dem damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin erstmal im März 2005 vorgelegt worden. Dieser habe im Vertrauen darauf, dass die englische Fassung dem zuvor Vereinbarten entspreche, was ihm durch Herrn D auch ausdrücklich versichert worden sei, den Vertrag ohne weitere Überprüfung unterschrieben.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Wirksamkeit des Vertrages und der Schiedsklausel sei nach Art. 27 Abs. 3, 31 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Da es sich bei Vertrag um ein vorformuliertes Standardwerk handle, seien die §§ 305 ff BGB anwendbar; die Schiedsklausel sei somit schon nach § 305 c BGB unwirksam. Im Übrigen beruft sie sich auch auf die bereits erklärte Anfechtung.

Die Antragstellerin und die Nebenintervenienten beantragen,

festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin am 10. Oktober 2006 eingeleitete Schiedsverfahren vor dem ICC International Court of Arbitration unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, sämtliche Klauseln des Vertrages seien bei der Besprechung am 26.10.2004 verhandelt worden. Dabei habe man insbesondere Einigkeit über die Anwendbarkeit belgischen Rechts erzielt. Der Vertrag entspreche somit vollständig dem Verhandlungsergebnis. Sie weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Schiedsabrede unanhängig von der Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen zu beurteilen und dabei belgisches Recht zugrunde zu legen sei, da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Rechts entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vorlägen. Ungeachtet dessen komme eine Anfechtung mangels Irrtums bzw. arglistiger Täuschung ohnehin nicht in Betracht; die Anfechtung sei zu dem nicht unverzüglich erklärt worden. Die § 305 ff BGB seien nicht anwendbar, da es sich vorliegend um eine Individualvereinbarung handle.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 21.11.2006 (Bl. 13 ff d.A.), 16.02.2007 (Bl. 84 ff d.A.) und 20.06.2007 (Bl. 131 ff d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 18.01.2007 (Bl. 54 ff d.A.) und 02.04.2007 (Bl. 107 ff d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO; die Antragsgegnerin hat ihren Sitz bzw. eine Zweigniederlassung in Hessen.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Parteien haben in Ziffer 19.2 des "International Management Agreement" wirksam vereinbart, dass Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) auszutragen sind. Insoweit kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel nach belgischem Recht (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) zu beurteilen ist, oder ob trotz anderweitiger Vereinbarung ausnahmsweise gemäß Art. 27 Abs. 3, 31 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung findet. Selbst unter Zugrundelegung deutschen Rechts kann die Unwirksamkeit der Klausel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden.

Für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gilt es zu berücksichtigen, dass nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO die Schiedsklausel eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung darstellt, deren Wirksamkeit unanhängig vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen ist, d.h. weder teilt die Schiedsvereinbarung das Schicksal des Hauptvertrages noch umgekehrt der Hauptvertrag das Schicksal der Schiedsabrede (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rz. 16); § 139 BGB ist in diesem Verhältnis nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1991, 2216). Im Zweifel hat das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund ist die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nicht festzustellen; die Antragsstellerin hat weder einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) noch eine arglistige Täuschung durch die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, die ursächlich für die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Willenserklärung gewesen sein könnten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die hier vereinbarte Schiedsklausel in jedem Fall Gegenstand der vertraglichen Einigung der Parteien sein sollte, so dass insoweit weder ein Irrtum der Klägerin vorliegt noch eine arglistige Täuschung der Antragsgegnerin. Lediglich im Hinblick auf das anwendbare Recht enthält die Klausel nach dem Vortrag der Antragstellerin eine Abweichung von der vorangegangenen Einigung, in dem sie auf belgisches Recht Bezug nimmt, wobei es sich nur um Verfahrensrecht handeln kann, denn die Vereinbarung bezüglich des auf den Hauptvertrag anzuwendenden materiellen Rechts befindet sich in Ziffer 19. 1 des Vertrages. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar dargetan, dass die vermeintlich abweichende Regelung bezüglich des zu beachtenden Verfahrens und ein dahingehender Irrtum der Antragstellerin tatsächlich ursächlich für die Vereinbarung der Schiedsklausel geworden sind.

Die Parteien haben nämlich für die Durchführung des Verfahrens primär die Anwendung der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer vereinbart, die umfangreiche Regelungen zur Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens, zur Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts, zum Verfahrensablauf und zur Entscheidungsform beinhaltet. In Art. 15 dieser Schiedsgerichtsordnung ist ausdrücklich festgelegt, dass sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht ausschließlich nach diesen Regelungen richtet und nur soweit diese Bestimmungen nicht ausreichend sind, ergänzend auf die von den Parteien oder vom Schiedsgericht festzulegenden Regeln zurückgegriffen werden soll, und zwar unabhängig davon, ob dabei auf eine auf das Schiedsverfahren anzuwendende nationale Prozessordnung Bezug genommen worden ist.

Vor diesem Hintergrund kann dem Verweis auf die Anwendung belgischen Rechts für die Durchführung des Schiedsverfahrens keine oder eine nur ganz untergeordnete Bedeutung zukommen, so dass nicht festzustellen ist, dass die Antragstellerin jedenfalls insoweit von der Vereinbarung der Schiedsklausel Abstand genommen hätte, wenn ihr die vermeintliche Diskrepanz zwischen Vorbesprochenem und Vertragstext aufgefallen wäre. Sie hat insbesondere nicht dargetan, welche für sie maßgeblichen Änderungen sich ergeben, wenn das Schiedsgericht bei der Durchführung des Schiedsverfahrens hilfsweise auf belgische statt auf deutsche Verfahrensvorschriften zurückgreifen müsste. Dass dieser Gesichtspunkt hinsichtlich des Hauptvertrages möglicherweise ganz anders zu beurteilen wäre, weil hier die Frage des anzuwendenden Rechts eine weitaus größere Bedeutung haben könnte, mag dahinstehen, da es sich, wie oben bereits dargelegt, um zwei selbständige Verträge handelt, deren Wirksamkeit unabhängig voneinander zu prüfen ist.

Soweit die Antragstellerin die Anfechtung noch auf eine arglistige Täuschung stützt, gelten vorstehende Ausführungen zur Kausalität entsprechend, denn auch im Rahmen des § 123 BGB muss die Täuschungshandlung ursächlich für die Willenserklärung geworden sein, d.h. es muss feststehen, dass der Getäuschte die Erklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte.

Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass sich eine andere rechtliche Bewertung der Wirksamkeit der Klausel in diesem Zusammenhang auch nicht bei der Anwendung belgischen Rechts ergeben würde. Nach § 293 ZPO hat das zur Anwendung ausländischen Rechts berufene deutsche Gericht die maßgeblichen Rechtsvorschriften des anderen Staates von Amts wegen zu ermitteln. Dabei steht es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wie es dieser Verpflichtung nachkommen will. Es ist insbesondere nicht gehindert, die Parteien insoweit zur Mitwirkung aufzufordern und von ihnen vorgelegte Auskünfte und Stellungnahmen zu verwerten. Insoweit bedarf es nicht zwingend der Einholung eines Rechtsgutachtens, wenn die maßgeblichen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze auf andere Weise ermittelt werden können, insbesondere wenn sie von den Parteien dargelegt werden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 293 Rz. 15 ff). Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Parteien ist für die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung auch nach belgischem Recht ein kausaler Zusammenhang zwischen Irrtum/Täuschung und abgegebener Willenserklärung erforderlich, der hier gerade nicht festzustellen ist.

Dass die Schiedsklausel im Übrigen nach belgischem Recht wirksam vereinbart wurde, steht nicht in Zweifel. Nach Artikel 1677 der belgischen Zivilprozessordnung ist eine Schiedsvereinbarung durch ein schriftliches, von den Parteien unterzeichnetes Instrument oder durch andere Dokumente, die für die Parteien verbindlich sind und ihre Absicht, ein Schiedsgericht anzurufen, widerspiegeln, zu errichten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Schließlich wäre die Schiedsklausel unter Anwendung deutschen Rechts auch nicht gemäß § 305 c BGB unwirksam. Dabei bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vorliegende Vereinbarung überhaupt als vorformulierte Vertragsbedingung anzusehen ist, oder nicht vielmehr eine Individualvereinbarung darstellt, keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen des § 305 c BGB ohnehin nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift werden ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Empfänger nicht rechnen muss, nicht Vertragsbestandteil. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, richtet sich nach den Gesamtumständen, wobei sich die Ungewöhnlichkeit auch daraus ergeben kann, dass eine aufgenommene Regelung im Widerspruch zu den bisherigen Vertragsverhandlungen steht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 305 c Rz. 3 m.w.N.).

Die Vereinbarung einer Schiedsklausel als solcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zulässig, was sich bereits aus § 1031 Abs. 3 ZPO ergibt. Im Übrigen bestand zwischen den Parteien auch Einigkeit, mögliche Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag vor dem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer auszutragen und das Verfahren nach der von dieser Institution erlassenen Schiedsordnung durchzuführen. Die Parteien waren ferner darüber einig, dass der Schiedsort Brüssel sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann es für den Vertragspartner keineswegs überraschend sein, wenn die andere Vertragspartei möglicherweise in Abweichung zu den bisherigen Verhandlungen gerade für das in Belgien durchzuführende Verfahren - hilfsweise - auf belgisches Recht abstellen möchte. Sie hat diese Änderung auch nicht versteckt im Text untergebracht, sondern in einer auch für einen der englischen Fachsprache nicht mächtigen Geschäftsführer einer GmbH erkennbaren Weise in den Vertragstext eingefügt. Bei dieser Bewertung kann letztlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser Klausel aus den oben dargelegten Gründen keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung für die Durchführung des Schiedsverfahrens zukommen kann. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.01.1994 (ZIP 1994, 288) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort ging es um die Zulässigkeit einer Rechtswahlklausel bezüglich des anzuwendenden materiellen Rechts im Zusammenhang mit einem Börsentermingeschäft. Das OLG Düsseldorf hat diese Klausel als überraschend im Sinne des § 3 AGBG qualifiziert, weil das durch die Klausel abbedungene deutsche Recht wesentlich strenger in Bezug auf Börsentermingeschäfte war als das vorgesehene englische Recht und der Vertragspartner mit einer solchen, seinen Interessen zuwiderlaufenden Rechtswahlvereinbarung nicht zu rechnen brauchte, wenn er von einer deutschen Vermittlungsgesellschaft in Deutschland zum Abschluss eines Börsentermingeschäftes geworben wird. Eine vergleichbare Benachteiligung bei der Durchführung des Schiedsverfahrens ist hier aus den oben genannten Gründen weder dargetan noch ersichtlich.

Eine andere rechtliche Beurteilung nach belgischem Recht kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin existiert eine dem § 305 c BGB vergleichbare Schutzvorschrift für Verträge unter Kaufleuten im belgischen Recht ohnehin nicht. Da die Antragsgegnerin lediglich dargelegt hat, dass es entsprechende Vorschriften im belgischen Recht für Verbraucherverträge gibt, widerspricht sich das Vorbringen der Parteien zu dieser Frage nicht, so dass es auch keiner Einholung eines Rechtsgutachtens bedurfte.

Nach alldem konnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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