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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 27 U 9/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426
BGB § 769
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzungen hierzu ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger, selbstschuldnerischer Bürge für einen Fremdkredit, nimmt, nachdem er - aus der Bürgschaft in Anspruch genommen - die Kreditforderung erfüllt hat, die Beklagte (seine Ehefrau) als Mitbürgin auf Ausgleich in Anspruch.

Die Parteien haben sich im Dezember 2001 voneinander getrennt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Trennung Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Stammeinlage von 20.000,00 DM) der A GmbH in O1 (Stammkapital 100.000,00 DM). Weiterer Gesellschafter war die B KG, Elektrotechnische Fabrik, in O1 (mit einer Stammeinlage von 80.000,00 DM). Komplementärin und Geschäftsführerin dieser KG war die Beklagte; Kommanditisten waren die drei Kinder der Parteien.

Am 28.02.2002 wurde der Kläger als Geschäftsführer der GmbH abgelöst. Nachfolgerin in der Geschäftsführung wurde die Beklagte. Seit April 2002 ist Komplementärin der B KG die C GmbH.

Bereits am 15.11.2000, zu einem Zeitpunkt also, als die Parteien noch zusammenlebten, übernahmen sie, jeder für sich selbst, gegenüber der D (D) eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000,00 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen die A GmbH. Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Bürgschaftsverträgen vom 15.11.2000, worauf Bezug genommen wird.

Anlass für die Bürgschaftsverträge war, dass die Bank der A GmbH im November 2000 einen Kontokorrentkredit über 200.000,00 DM eingeräumt hat (Kontonummer ...). Das dem Vertrag zugrundeliegende Kreditangebot, worauf verwiesen wird, stammt vom 03.11.2000 und enthält eine Auflistung der einzelnen Sicherheiten.

Am 01.04.2003 wurde über das Vermögen der A GmbH die Insolvenz eröffnet. Infolge dessen wurden beide Parteien von der D aus den Bürgschaften in Anspruch genommen.

Zunächst zahlten die Beklagte am 22.05.2003 10.000,00 € und der Kläger am 29.07.2003 15.862,77 €.

Mit Schreiben vom 03.02.2006 teilte die D dem Kläger die noch offenen Forderungen "in Sachen A GmbH per 15.02.2006" mit und bezifferte diese folgendermaßen:

Kontonummer ...|154,86 € Verzugsschadenskonto Nr. ...2.904,96 € Leistungsrückstandskonto Nr. ...|23.079,80 € Leistungsrückstandskonto Nr. ...|33.529,22 € Verzugsschadenskonto Nr. ...|+ 4.399,54 € |64.068,38 €

Diese Beträge sind zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig ist auch, dass der Kläger am 15.02.2006 den Betrag von 64.068,38 € an die D gezahlt hat. Die D hat mit Schreiben vom 10.04.2006 dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass sie keine Forderungen mehr gegen die GmbH geltend mache.

Unstreitig ist auch, dass der Kläger wegen des Kontokorrentkredits von 200.000,00 DM für die A GmbH der D neben der Gewährung der Höchstbetragsbürgschaft eine Reihe von dinglichen Sicherheiten nach Maßgabe des bereits erwähnten Schreibens der D vom 03.11.2000 in der Weise eingeräumt hat, dass er Grundschulden, mit denen in seinem Eigentum stehende Grundstücke belastet waren und die als Sicherheiten für vorausgegangene Kredite der D an die A GmbH, aber zum Teil auch an andere Schuldner, dienten, durch Erweiterung des Sicherungszwecks auf den Kontokorrentkredit erstreckt hat. Dabei handelt es sich um folgende, sich aus dem Schreiben der D vom 07.12.2000 ergebenden Grundschulden über

150.000,00 DM

500.000,00 DM

750.000,00 DM

+ 450.000,00 DM

1.850.000,00 DM

Zusammen mit der gewährten Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000,00 DM umfassten die vom Kläger gestellten Sicherheiten einen Gesamtbetrag von 2.050.000,00 DM (1.850.000,00 DM + 200.000,00 DM).

Wegen der den Grundschulden zugrunde liegenden Kredite wird auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

- Kreditvertrag zwischen der D und dem Kläger vom 01.11./16.12.1991 (Darlehensnummer: ...),

- Zweckbestimmungserklärungen (Sicherungsvereinbarungen) vom 15.11./07.12.2000 zwischen der D und dem Kläger,

- Darlehensvertrag vom 07./14.08.1997 zwischen der A GmbH und der D.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass er für das Bürgschaftsdarlehen im Innenverhältnis nur zu 20 % und die Beklagte zu 80 % hafte. Die Quotierung richte sich nach der im selben Verhältnis bestehenden Beteiligung der Parteien an der GmbH.

Er hat folgendermaßen gerechnet:

 Zahlung des Klägers 15.862,77 €
Zahlung der Beklagten 10.000,00 €
Zahlung des Klägers + 64.068,38 €
 89.931,15 €
hiervon 80 % auf die Beklagte = 71.944,92 €
hierauf von der Beklagten gezahlt - 10.000,00 €
 61.944,92 €

Der Kläger hat erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Haftung aus der Bürgschaft im Innenverhältnis nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile richten könne, da sie zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der GmbH gewesen sei. Vielmehr sei die Haftung im Verhältnis der von jeder Partei gestellten Sicherheiten aufzuteilen. Der Kläger haben neben der Höchstbetragsbürgschaft erhebliche dingliche Sicherheiten gestellt. Damit erhöhe sich das Risiko des Klägers, von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen zu werden im Verhältnis zu der von ihm gegebenen Sicherheiten zu den von der Beklagten gegebenen (lediglich aus der Bürgschaft bestehenden) Sicherheit.

Mit ihrer Zahlung von 10.000,00 € auf die Bürgschaft habe sie ihren im Innenverhältnis bestehenden Haftungsanteil auf jeden Fall erfüllt, weshalb der Kläger keinen Ausgleichsanspruch gegen sie habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Argumentation der Beklagten gefolgt. Es ist von einem dem Grunde nach dem Kläger zustehenden, auf die Vorschriften der §§ 769, 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 zu stützenden Anspruch ausgegangen. Es hat, der Verhältnisrechnung der Beklagten folgend, eine Haftungsquote der Beklagten im Innenverhältnis in Höhe von 10,52 % angenommen. Dieser Prozentsatz ist aus einer unzutreffenden Gesamtsicherheit des Klägers in Höhe von 1.900.000,00 DM errechnet. 10,52 % hiervon sind 200.000,00 DM. Von dem aus der Bürgschaft geleisteten Gesamtbetrag von 89.931,15 € sind 10,52 % lediglich 9.460,75 €, also weniger als die von der Beklagten bereits gezahlten 10.000,00 €.

Gegen das am 15.12.2006 verkündete Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er unter ausdrücklicher Aufgabe seines erstinstanzlichen vertretenen Standpunkts, dass die Haftungsquote aus der Bürgschaft nach den Gesellschaftsbeteiligungen errechnet werden müsse, nunmehr die hälftige Beteiligung der Beklagten an der Bürgschaftsinanspruchnahme fordert.

Er errechnet seinen Ausgleichsanspruch folgendermaßen:

 Auf die Bürgschaft geleisteter Gesamtbetrag 89.931,15 €
hiervon 1/2 = 44.965,58 €
hierauf von der Beklagten bereits gezahlt - 10.000,00 €
 34.965,58 €

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt seiner Berufungsbegründungsschrift vom 20.02.2007 sowie auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15.10.2007 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.965,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer schon in erster Instanz vorgetragenen Argumentation fest. Sie gelangt aber - abweichend vom angefochtenen Urteil - zu folgender Verhältnisrechnung:

 Dingliche Sicherheiten des Klägers, insgesamt 1.850.000,00 DM
zuzüglich Bürgschaft Kläger + 200.000,00 DM
zuzüglich Bürgschaft der Beklagten + 200.000,00 DM
 2.250.000,00 DM

Ausgehend von diesem Gesamtbetrag (100 %) entfielen - so die Beklagte - auf ihre Bürgschaftssicherheit 8,89 % (200.000,00 : 2.250.000 x 100 = 8,89 %).

8,89 % von der aus der Bürgschaft von der Bank in Anspruch genommenen Gesamtsumme von 89.931,15 € entsprächen 7.994,88 €. Dieser Betrag liege unter der von ihr bereits gezahlten Summe, so dass der Kläger keinen Ausgleichsanspruch (mehr) gegen sie habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 11.04.2007 Bezug genommen.

Die alle Form- und Fristerfordernisse wahrende Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) lautet:

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung.

Der von der D aus der Bürgschaft auf Zahlung von insgesamt 79.931,15 € (15.862,77 € + 64.068,38 €) in Anspruch genommene Kläger hat gegen die Beklagte keinen aus dem Rechtsverhältnis unter Mitbürgen herzuleitenden Ausgleichsanspruch (§§ 769, 426 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte durch ihre ebenfalls aufgrund ihrer Bürgschaft an die Gläubigerin geleistete Zahlung von 10.000,00 € dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haftungsanteil genügt hat.

Aus der gesetzlichen Regelung für Mitbürgen folgt, dass diese grundsätzlich Gesamtschuldner sind (§ 769 BGB). Als solche sind sie im Rahmen eines neben die Bürgschaftsverträge tretenden selbständigen Schuldverhältnisses gemäß § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Ausgleich verpflichtet (BGH NJW 2000, 1034, 1035 sowie Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 774, Rn. 14). Wenn - wie hier - die Mitbürgen die Haftung bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen haben, ist der interne Ausgleich unter ihnen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge vorzunehmen (BGH a.a.O., S. 1035 re. Sp. sowie BGHZ 137, 292, 296). Da vorliegend die Parteien die Bürgschaft unterschiedslos bis zum gleichen Höchstbetrag übernommen haben, würden sie jedenfalls dann, wenn es nur um diese Bürgschaften als Sicherungsmittel ginge, im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen haften.

Die Besonderheit des Falles liegt jedoch darin, dass der Kläger neben seiner Bürgschaft und derjenigen der Beklagten "für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Hauptschuldner" (hier: gegen die A GmbH) weitere Sicherheiten in der Weise bestellt hat, dass er zu Lasten seines Grundvermögens bereits bestehende Grundpfandrechte auf die Sicherung von Forderungen der Bank aus dem im Zusammenhang mit den Bürgschaftserklärungen gewährten Kontokorrentkredit über 200.000,00 DM erstreckt hat.

Bei dieser Fallgestaltung kommt es auf zwei Fragen an, nämlich wie sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Grundpfandrechtsbesteller und Bürge einerseits und der Beklagten als Bürgin andererseits und wie sich im Falle eines zwischen ihnen bestehenden Ausgleichsverhältnisses der Verteilungsschlüssel für die internen Haftungsanteile bestimmt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Haftungsausgleichs im Innenverhältnis zwischen den Grundpfandrechtsgeber einerseits und mehreren Mitbürgen andererseits ist "für den Besteller einer Grundschuld im Weg der Rechtsfortbildung (der) allgemeine Rechtsgrundsatz anzuwenden, dass mehrere auf gleicher Stufe stehende Sicherungsgeber ohne eine zwischen ihnen getroffene Absprache untereinander entsprechend den Gesamtschuldregeln (§ 426 Abs. 1 BGB) zur Ausgleichung verpflichtet sind" (BGHZ 108, 179, 186). Das muss erst Recht gelten, wenn es - wie vorliegend - um den internen Ausgleich zwischen dem Kläger in seiner Eigenschaft sowohl als Bürge als auch als Grundschuldbesteller einerseits und der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Bürgin andererseits geht. Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgeführt, dass dabei Schwierigkeiten auftreten können, "die im Einzelfall bei der Gestaltung des Innenausgleichs und der Bestimmung des Verteilungsschlüssels auftreten und gegebenenfalls gewisse Korrekturen des dargelegten Grundsatzes erforderlich machen können" (a.a.O.).

Vorliegend hat sich der Senat bei der Frage, welcher Verteilungsmaßstab für die internen Haftungsanteile anzulegen ist, von der Erwägung leiten lassen, dass es wegen des unterschiedlichen Umfangs der jeweils gewährten Sicherheiten und wegen des damit verknüpften unterschiedlichen Risikos, die Sicherheiten einsetzen zu müssen, angemessen erscheint, den Verteilungsschlüssel für die jeweiligen internen Haftungsanteile dem Verhältnis der nach außen hin übernommenen Haftungsgrenzen zu entnehmen.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, wonach er in einem Fall, in dem einer von drei Mitbürgen zusätzlich zu seiner Bürgschaft der Gläubigerin noch Grundschulden bestellt hat, dem Umstand der Gewährung dinglicher Sicherheiten im Hinblick auf die interne anteilige Haftung keine Bedeutung beigemessen hat (BGH WM 1975, 100, 101). Denn, anders als bei den vorliegenden Gegebenheiten handelte es sich im damals entschiedenen Fall um die Gewährung unbegrenzter Bürgschaften, so dass die zusätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach außen hin nicht erweitert hat.

Für die Verteilung der Haftungsquoten im Innenverhältnis nach den Haftungsrisiken des jeweiligen Sicherungsgebers spricht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der Außenhaftung von Mitbürgen zu unterschiedlichen Höchstbeträgen der interne Ausgleich unter ihnen "nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge" vorzunehmen ist (NJW 2000, 1034, 1035 sowie BGHZ 137, 292, 295).

Der Senat kann sich ferner auf eine Entscheidung des 24. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts, auf die sich auch das angefochtene Urteil beruft, stützen, wonach im Fall, in dem zur Sicherung der selben Darlehensrückzahlungsansprüche ein Sicherungsgeber eine Grundschuld bis zur Höhe von 500.000,00 DM und ein anderer Sicherungsgeber eine auf 200.000,00 DM begrenzte Bürgschaft übernommen hat, den Haftungsmaßstab zwischen ihnen unter Berufung auf BGHZ 137, 292 dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge entnommen hat. Nichts anderes könne nämlich gelten, "wenn eine Schuldverpflichtung aus verschiedenen Händen, aber gleichstufig durch Bürgschaft und durch Grundschuld gesichert wurde" (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2006 - 24 U 188/04, nicht veröffentlicht).

Vorliegend haben beide Parteien ihre jeweiligen Sicherheiten für denselben Forderungsumfang gestellt. Während sich die von der Beklagten übernommene Haftung auf 200.000,00 DM beschränkt hat, ging die Haftung des Klägers infolge der zusätzlich bestellten Grundpfandrechte wesentlich weiter. Dies muss nach Auffassung des Senats auch in den Haftungsanteilen der Parteien untereinander zum Ausdruck kommen.

Es kommt auch nicht darauf an, dass - wie die Beklagte geltend gemacht hat - zu keinem Zeitpunkt eine "Verwertungsreife" der Grundschulden vorgelegen habe, weil die ihnen zugrundeliegenden Forderungen stets erfüllt worden seien. Diese Argumentation übersieht, dass die Grundschulden, soweit ihr Haftungsumfang im Zusammenhang mit der Ausnahme des Kontokorrentkredits erweitert wurde, jederzeit als hierfür eingesetztes Sicherungsmittel hätten "verwertet" werden können.

Auch hat auf die Verteilungsquote der Umstand keinen Einfluss, dass die vom Kläger bestellten und auf den Haftungsumfang der Bürgschaft erweiterten Grundschulden auch noch andere daneben stehende Forderungen sicherten. Da es nämlich bei den Forderungen, die durch die Grundschulden abgesichert sind, keinen Vorrang der einen für der anderen Forderung gibt, bleibt das Haftungsrisiko für die eine oder andere gesicherte Forderung einstehen zu müssen, gleich.

Der Senat errechnet die Haftungsanteile der Parteien untereinander folgendermaßen:

Grundschulden gemäß der sich aus dem Schreiben der D vom 07.12.2000 ergebenden Aufstellung: 150.000,00 DM

500.000,00 DM

750.000,00 DM

+ 450.000,00 DM

1.850.000,00 DM

Zusammen mit den gewährten Höchstbetragsbürgschaften von zwei mal 200.000,00 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.250.000,00 DM. Hiervon entfallen auf die Bürgschaft 8,89 % (200.000 : 2.250.000 x 100). Dieser Prozentsatz entspricht dem Haftungsanteil der Beklagten im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger.

8,89 % des Betrags von 89.931,15 €, auf den die Parteien aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden sind, betragen 7.994,88 €.

Da die Beklagte auf die Bürgschaft unstreitig 10.000,00 € geleistet hat, ist für einen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte kein Raum mehr. Klage und Berufung erweisen sich damit als unbegründet.

Wegen der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, wie die Haftungsanteile im Innenverhältnis der Sicherungsgeber zu bestimmen sind, wenn - wie hier - bei unterschiedlicher Höhe der Sicherung für denselben Forderungsumfang Bürge und zugleich Grundpfandsicherungsgeber mit einem "bloßen" Bürgen zusammentreffen, lässt der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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