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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 3 U 125/07
Rechtsgebiete: HOAI, AktG
Vorschriften:
HOAI § 15 | |
AktG § 93 |
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Architektenhonorar aus abgetretenem Recht der Brüder Nachname C. Die Beklagte bemühte sich im Jahr 2003 um den Erwerb von Grundstücken im Bereich der Lagebezeichnung in O1 zum Zweck der Bebauung. Etwa in diesem Zeitraum lernten sich das damalige Vorstandsmitglied D der Beklagten und die als Architekten tätigen Zeugen Nachname C kennen. Bis dahin bestanden keine Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, eine Zusammenarbeit wurde nunmehr ins Auge gefasst. Nachdem das Projekt "X" an einen anderen Investor vergeben wurde, rief der Zeuge D am 30.09.2003 bei dem Zeugen Vorname B Nachname C an und fragte diesen, ob er sich vorstellen könne, für das Projekt "Y" für die Beklagte tätig zu werden. Was dabei und bei einem nachfolgenden Treffen besprochen wurde, insbesondere im Hinblick auf das Zustandekommen eines Architektenvertrages auf Honorarbasis beziehungsweise eine Vereinbarung auf Auslagenersatz ist streitig.
Die Beklagte hatte bezüglich des Projektes "Y" Gebote abgegeben, jedoch den Zuschlag noch nicht erhalten, über den ein Vergabegremium zu entscheiden hatte. Das letzte Gebot der Beklagten lag über demjenigen des Mitbewerbers. Für die Vergabe war unter anderem die städtearchitektonische Planung entscheidend, ferner sollte der Entwurf durch eine fotorealistische Darstellung präsentiert werden, über die die Beklagte damals nicht verfügte. Die Vorgaben des Bebauungsplans waren einzuhalten und es war zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Bruttogeschossflächen die Planungen für das benachbarte Baufeld 3 mit einzubeziehen waren. Die hauseigene Planungsabteilung der Beklagten war durch andere Projekte zum großen Teil ausgelastet. Die Beklagte hatte gegenüber der Anbieterin darauf hingewiesen, dass die Finanzierung noch nicht gesichert war und die Zustimmung des Aufsichtsrates fehlte. Vorgesehener Verkaufsstart für den Fall des Zuschlags war der Zeitraum spätes Frühjahr/Sommer 2004. Am Nachmittag des 30.09.2003 fand eine Besprechung mit Vertretern der E-GmbH statt, die die Verhandlungen mit den Bietern führte. Teilnehmer waren u. a. der Zeuge D, der hierüber eine Notiz fertigte (Bl. 14 d. A.) und die Zeugen Nachname C. Die Gesprächsnotiz sandte der Zeuge D am nachfolgenden Tag an die Zeugen Nachname C mit der Bemerkung: "Zur Präsentation werden schöne Bilder erwartet!".
Am 12./13.11.2003 erhielt die Beklagte den Zuschlag, worüber der Zeuge D die Zeugen Nachname C informierte. Nachdem letztlich der Aufsichtsrat der Beklagten das Projekt ablehnte, informierte die Beklagte hierüber die Zeugen Nachname C mit Schreiben vom 13.04.2004. Gegenstand der Klage ist deren Schlussrechnung, die sich auf die Leistungsphasen 1-3 des § 15 HOAI bezieht und mit Euro 247.572,24 endet.
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat nach Vernehmung der Zeugen Nachname C, des Zeugen D, der Zeugin Z1 und der Zeugin Z2 der Klage lediglich in Höhe von 20.000,- Euro entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat eine Einigung über diesen Betrag als Auslagenhonorar für erwiesen erachtet, nicht aber den Abschluss eines unbedingten Architektenvertrages über die Leistungsphasen 1 - 3 des § 15 HOAI. Die fehlende Schriftform schade nicht, die Beweislast für den Architektenvertrag und dessen Unbedingtheit trage die Klägerin. Aus dem bloßen Tätigwerden der Architekten könne der Abschluss des Architektenvertrages nicht hergeleitet werden. Das Landgericht hat letztlich den Aussagen der Zeugen D, Z1 und Z2 den Vorzug vor denjenigen der Zeugen Nachname C gegeben. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe wird in vollem Umfange verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt, soweit es vom Landgericht abgewiesen wurde. Die Klägerin rügt im Einzelnen die Beweiswürdigung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 27.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 7 O 750/06, zu verurteilen, über den bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von Euro 20.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 weitere Euro 227.527,24 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung des Ausgangsgerichts sind für das Berufungsgericht bindend. Die Bindungswirkung entfällt allerdings bei Zweifeln, also einer gewissen - nicht notwendig überwiegenden - Wahrscheinlichkeit, dass im Falle erneuter Beweiserhebung durch das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., § 529 Rdnr. 3). Dies vorausgeschickt, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.
Was den Inhalt der Zeugenaussagen betrifft, so hat die Zeugin Z1 zunächst entgegen den Ausführungen der Berufung nicht angegeben, am ersten Gespräch der Zeugen Nachname C mit dem Zeugen D teilgenommen zu haben. Sie hat vielmehr wörtlich bekundet: "Nach dem Gespräch mit den Nachname C hat mir Herr D mitgeteilt, dass man sich auf einen Auslagenersatz in Höhe von Euro 20.000,- geeinigt habe." Damit hat die Zeugin nicht zum Ausdruck gebracht, an diesem Gespräch teilgenommen zu haben.
Ebenfalls entgegen den Ausführungen der Berufung hat die Zeugin Z2 nach ihrer eigenen Bekundung den Zeugen Nachname C keinen Auslagenersatz in Höhe von Euro 20.000,- angedient, sondern den Auslagenersatz "angesprochen". Wenn die Zeugin aber ihren eigenen Worten zufolge, den Auslagenersatz ansprach, so impliziert dies, dass sie zuvor von einer anderen Person wahrscheinlich dem Zeugen D, möglicherweise auch der Zeugin Z1, hierüber informiert worden war.
Zutreffend stellt die Berufung allerdings fest, dass der Zeuge D zwar eine Einigung über einen Auslagenersatz in Höhe von Euro 20.000,- bestätigt hat, sich jedoch nicht mehr erinnern konnte, wann dies der Fall war. Andererseits hat von den Zeugen Nachname C lediglich der Zeuge Vorname A Nachname C angegeben, "wir" (gemeint sind die beiden Zeugen) seien davon ausgegangen, mit den Leistungsphasen 1-3 beauftragt worden zu sein.
Die Erwägungen, die das Landgericht veranlasst haben, den Aussagen der Zeugen D, Z1 und Z2 den Vorzug zu geben, sind im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. So hat der Zeuge D, auch wenn er sich an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern konnte, immerhin der Zeugin Z1 von einer Vereinbarung über einen Auslagenersatz von Euro 20.000,- mit den Brüdern Nachname C berichtet. Ferner hat die Zeugin Z2 diesen Betrag gegenüber dem Zeugen Nachname C angesprochen. Das erlaubt die Schlussfolgerung, dass eine derartige Vereinbarung tatsächlich zwischen dem Zeugen D und den Zeugen Nachname C getroffen worden war. Wenn demgegenüber der Zeuge Vorname A Nachname C bekundete: "Wir sind davon ausgegangen, mit den Leistungsphasen 1 - 3 beauftragt worden zu sein", so beschreibt er damit nicht das Zustandekommen einer Vereinbarung, sondern seine und seines Bruders Vorstellung vom möglichen Inhalt einer solchen Vereinbarung.
Auch wenn es sich offenbar so verhielt, dass bereits zur Präsentation zum Zwecke des Zuschlagserwerbs Leistungen erforderlich war, die in den Katalog der Leistungsphasen 1 - 3 des § 15 HOAI fielen, war andererseits zu bedenken, dass die Beklagte selbst sich noch in der "Akquisitionsphase" befand und dass noch einige Hindernisse zu bewältigen waren, bis die Bebauung überhaupt angegangen werden konnte. Das war neben der Zustimmung des Aufsichtsrates auch der Erwerb des Baugrundstückes nach Zuschlagserteilung. In einer solchen Situation entspricht es aber der Lebenserfahrung, dass der Bauherr bzw. Bauunternehmer eine vertragliche Bindung mit einem Architekten erst eingeht, wenn er tatsächlich sicher sein kann, das Bauprojekt auch durchzuführen, selbst wenn vorher die Zeit drängt. Auch die von der Berufung aufgezeigten Schwächen der Beweiswürdigung rechtfertigen eine andere Wertung nicht. So trägt letztlich die Feststellung des Landgerichts, mit der das erhebliche Eigeninteresse der Zeugin Nachname C herausgestellt wird, wenn auch mit anderer Begründung. Es ist richtig, dass die Zeugen ihre Zeugenstellung allein durch die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin erlangt haben. Das wirtschaftliche Interesse der Zeugen bezieht sich auf das eingeklagte Honorar, welches ihnen nach Abzug der Erfolgsbeteiligung der F-AG zufließt. Die Zeugen sind damit wirtschaftlich gesehen die eigentliche Partei im vorliegenden Rechtsstreit. Dass die Zeugen vorgerichtlich von der gleichen Sozietät wie die Klägerin vertreten wurden, ist demgegenüber unbedeutend, wie auch die Tatsache, dass die F-AG eine Erfolgsbeteiligung erhält. Die nach Einschätzung des Landgerichts späte Stellung der Schlussrechnung und die "wortkargen" Ausführungen zur Abtretung können der Klägerin hingegen nicht zum Nachteil gereichen. Es handelt sich hier um unbedeutende Indizien. Soweit die Klägerin ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Zeugen D im Hinblick auf seine mögliche Haftung nach § 93 AktienG sieht, weist die Beklagte zutreffend auf eine Genehmigung der Tätigkeit des Zeugen hin und auf die bestehende G-Versicherung. Mit einem solchen Eigeninteresse wäre im übrigen der Umstand nicht entkräftet, dass auch die Zeugen Z1 und Z2 von einer Vereinbarung über € 20.000,-- sprechen, bzw. ausgingen.
Zutreffend hat das Landgericht andererseits ins Feld geführt, dass die Höhe des Auftragsvolumens letztlich nicht zwingend für das Zustandekommens eines Honorarvertrages spricht, sondern dass bei Großprojekten sogar unentgeltliche Akquisearbeiten von Architekten oder der Abschluss von Architektenvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens nichts ungewöhnliches sind. Diese Erwägungen, wie auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Somit hatte es bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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