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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 152/03
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Grobfahrlässig handelt ein Baumaschinenvermieter, der auf telefonische Anforderung eines Unbekannten ohne schriftlichen Vertrag, ohne Ausweisvorlage und ohne Kaution ein Fahrzeug auf einem nicht zum Betriebsgelände gehörigen, mehrere Kilometer entfernten Platz zur Abholung bereitstellt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 152/03

Verkündet am 26.02.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter - vom 14.7.2003 (Az.: 2/19 O 69/03) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 20.451,68 €.

Tatbestand:

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter einer X GmbH die Beklagte wegen der Versicherungsleistung für den Diebstahl eines (vermeintlich) vermieteten Kompaktladers (...) in Anspruch genommen. Die Baumaschine war auf telefonische Anforderung eines Unbekannten, der den Namen einer bereits verstorbenen Person benutzt hatte, am Freitag, dem ... .10.2001, auf einem Parkplatz neben einem Sportplatz in O1-... abgestellt worden, wobei die Übergabe des Schlüssels und Vertragsunterzeichnung im Büro der Insolvenzschuldnerin vorgesehen war. Hierzu kam es jedoch nicht, weil der Anrufer mitteilte, im Stau zu stehen. Nach dem Wochenende war die Baumaschine verschwunden. Der Kompaktlader verfügte als Sicherung lediglich über ein Zündschloss.

Der Kläger beruft sich wegen der Vorgehensweise der Insolvenzschuldnerin auf die Branchenüblichkeit ihres Verhaltens. Die Beklagte wendet ein, ein Diebstahl im Sinne der Vertragsbedingungen habe nicht vorgelegen, im übrigen habe die Versicherungsnehmerin grob fahrlässig gehandelt.

Durch Urteil vom 14.07.2003 hat das Landgericht der auf Zahlung von 20.451,68 € gerichteten Klage auf der Grundlage eines versicherten Diebstahls stattgegeben.

Eine grobe Fahrlässigkeit der Insolvenzschuldnerin in diesem Zusammenhang hat es verneint, weil es davon ausgegangen ist, dass kein höheres Diebstahlrisiko als bei einem Pkw, der längere Zeit auf einem Parkplatz abgestellt wird, bestehe und die Bereitstellung vor Schlüsselübergabe und Vertragsschluss als nachvollziehbarer Kundendienst branchenüblich sei.

Im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.7.03 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.8.03 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie begehrt die Abänderung des Urteils und Klageabweisung. Sie ist weiterhin der Ansicht, ein Diebstahl liege nicht vor und macht hilfsweise grob fahrlässiges Verhalten der Versicherungsnehmerin bei der Herbeiführung des Diebstahls geltend.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Die Klage ist abzuweisen, weil dem Kläger als Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin der Beklagten (§ 80 Abs. 1 InsO) kein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen des gestohlenen Kompaktladers nicht zusteht. Denn die Insolvenzschuldnerin hat als Versicherungsnehmerin der Beklagten durch ihre Mitarbeiter (§ 278 BGB) den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).

Zwar liegt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts entgegen der Ansicht der Beklagten ein Diebstahl der Baumaschine vor (§ 242 StGB). Entscheidendes Merkmal für die Annahme eines Diebstahls ist der Bruch fremden Gewahrsams, hier eines noch fortbestehenden Gewahrsams der Insolvenzschuldnerin an dem Kompaktlader. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist entgegen der Meinung der Beklagten weniger die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit maßgeblich, als der durch die Verkehrsauffassung bestimmte natürliche Wille, die Sachherrschaft weiter auszuüben (vgl. Schönke-Schröder, § 242 Rdn. 23 f.; Tröndle/Fischer, § 242 Rdn. 11 f.). Deshalb muss aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände der Gewahrsam der Insolvenzschuldnerin an der Baumaschine auch nach Abstellen auf dem Parkplatz angenommen werden. Denn es hatte weder eine willentliche Übergabe der Sache an den Mieter oder einen Beauftragten noch die Übergabe des Zündschlüssels stattgefunden, so dass die einzige rechtlich gebilligte tatsächliche Zugriffsmöglichkeit weiterhin bei der Vermieterin der Baumaschine lag, die aufgrund dessen auch weiterhin den Willen zur Herrschaft über die Sache hatte.

Die Beklagte ist jedoch gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil die Versicherungsnehmerin bzw. ihre Mitarbeiter den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit hergeführt haben.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Versicherungsnehmerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt hat und außer Acht gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen, und das Bewusstsein vorhanden ist, dass das Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet gewesen ist, wobei grob fahrlässige Unkenntnis dem Bewusstsein gleichsteht (Römer/Langheid, § 61 Rdn. 43). In diesem Zusammenhang setzt die Sorgfaltspflichtverletzung in bezug auf einen Diebstahl weiter voraus, dass die Versicherungsnehmerin durch ihr Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat.

Danach muss im Hinblick auf die Umstände des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlgefahr bestanden haben (BGH NJW-RR 96, 734 f.).

Ein solches Unterschreiten der Sicherheit kann bejaht werden, wenn eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit zur Entwendung verschafft worden ist (BGH VersR 84, 29).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Abstellen einer Baumaschine im Wert eines Mittelklassewagens (über 20.000,00 €) auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz an einem Sportplatz auf telefonische Anforderung eines Unbekannten ohne schriftlichen Vertrag, ohne Ausweisvorlage, ohne Kaution und ohne Übergabe an eine bestimmte Person stellt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar. Die deutliche Lockerung des bestehenden Gewahrsams ohne jedwede Sicherheit und Identifizierung des vermeintlichen Kunden unterschreitet den Sicherheitsstandard gegen einen Diebstahl in ganz erheblichem Maße: Die Bereitstellung einer wertvollen Baumaschine abseits vom Betriebsgelände der Vermieterfirma, noch dazu in der Nähe eine Sportplatzes, also üblicherweise in Ortsrandlage, beinhaltet für sich gesehen, bereits ein erhöhtes Risiko.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt insoweit auch eine Unterschreitung des Sicherheitsstandards gegenüber dem Parken eines Kraftfahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz vor. Zwar ist es richtig, dass der Abtransport einer Baumaschine in der Regel durch ein entsprechendes Transportmittel erfolgen muss und deshalb auffälliger und umständlicher ist. Dagegen ist das Überwinden der Sicherheitseinrichtung, die nur in einem Zündschloss besteht, wesentlich einfacher als das Umgehen der üblichen Pkw-Sicherungen, welches im öffentlichen Parkraum mehr Aufsehen erregen und deshalb das Entdeckungsrisiko eines Täters erhöhen dürfte.

Entscheidend ist vorliegend aber, dass das Abstellen in Ortsrandlage auf telefonische Anforderung eines Unbekannten erfolgt ist und die Insolvenzschuldnerin keinerlei Nachforschungen über dessen Identität anstellte.

Angesichts dieses Umstandes sind auch die subjektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben. Den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin musste von vornherein klar sein, dass ein nicht identifizierter Kunde, der keinerlei Sicherheiten leistet und nicht einmal persönlich in Erscheinung getreten ist, das Risiko des Verlusts der Baumaschine deutlich ansteigen ließ. Ohne irgendeine Form der Absicherung durfte eine Auslieferung nicht erfolgen. Diese Überlegungen boten sich bereits aufgrund der äußeren Umstände der Situation an, insbesondere weil niemand den angeblichen Kunden zu Gesicht bekommen hatte. Selbst wenn die Auslieferung der Baumaschine bereits erfolgt war, weil die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin noch davon ausgegangen waren, dass der Kunde erscheinen werde, den Vertrag unterzeichnen und eine Kaution hinterlassen werde, waren nach der Absage des Kunden trotz der plausiblen Erklärung "im Stau" Bedenken naheliegend, die Baumaschine weit entfernt an einem Sportplatz stehen zu lassen. Angesichts des Umfangs der versäumten naheliegenden Sicherungsmaßnahmen durch die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin ist der Rückschluss von diesem äußeren Geschehensablauf auf die subjektiv vorwerfbare grobe Fahrlässigkeit gerechtfertigt; es fehlen ausreichende Anhaltspunkte, das Unterlassen dieses nahe liegenden Verhaltens anders als grob fahrlässig zu beurteilen.

Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann der Kläger auch nicht unter Hinweis auf angebliche Branchenüblichkeit entkräften. Die Richtigkeit dieser Behauptung in ihrer Allgemeinheit ist schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil senatsbekannt bereits für das Ausleihen kleinerer Baumaschinen die Vorlage eines Personalausweises und Hinterlegung einer Kaution erforderlich ist.

Angesichts dessen bedürfte es schon näheren Tatsachenvortrages, unter welchen konkreten Bedingungen die Auslieferung von Maschinen auf bloße telefonische Anforderung an betriebsfremde Orte in der Branche tatsächlich erfolgt. Im übrigen beseitigt ein branchenübliches Verhalten, welches zu Lasten der Versicherung das Diebstahlsrisiko deutlich erhöht, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Ein branchenüblicher Kundenservice - sollte es einen solchen wirklich geben -, Fahrzeuge für nicht identifizierte Unbekannte, die nicht einmal persönlich vorstellig geworden sind und an die oder von ihnen Beauftragte keine persönliche Übergabe stattgefunden hat beeinflusst die Einschätzung als grobe Fahrlässigkeit nicht.

Entscheidend für die deutliche Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards ist deshalb die fehlende Vergewisserung über die Existenz und die Identität bei einem Neukunden, sowie die unterbliebene Einforderung einer Sicherheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 541 ZPO nicht vorliegen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.



Ende der Entscheidung

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