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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 3 U 17/02
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 67 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 6.11.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main durch die Richter .... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.12.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt 9.620,95 € (= 18.816,94 DM)
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie führt auch zum Erfolg, weshalb die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen war.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 9.620,95 € (= 18.816,94 DM) gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich weder aus §§ 67 VVG i.V.m. 425, 429 HGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, den alleine infrage kommenden Anspruchsgrundlagen.
Gemäß § 67 Abs. 1 S 1 VVG wird ein gesetzlicher Forderungsübergang für den Fall bestimmt, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zusteht und der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist die Klägerin nicht zur Durchsetzung des Anspruchs aktiv legitimiert. Ein Forderungsübergang konnte nämlich aus Rechtsgründen nicht stattfinden.
Allerdings hängt der Anspruchs Übergang entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht von einer bestehenden Leistungspflicht oder von der Fälligkeit des Versicherungsanspruchs ab.
Grundsätzliche Voraussetzung für einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch ist stets die tatsächliche Erbringung von Versicherungsleistungen (Römer/Langheid, VVG, 1997, § 67 Rn. 24). Die Vorschrift des § 67 VVG knüpft nach ihrem Wortlaut den Rechts Übergang lediglich daran, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt und dieser einen Anspruch gegen den Schädiger hat. Eine vertragliche Verpflichtung des Versicheres wird gerade nicht gefordert (BGH NJW 1964, 101). Hierdurch soll erreicht werden, dass im Endergebnis der allein Eintrittspflichtige, hier der Schädiger, den Schaden zu tragen hat (vgl. BGH VersR 1989, 250, 251). Nach alledem stellt die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht unabdingbare Voraussetzungen eines Forderungsübergangs nach § 67 VVG dar. Hat nämlich der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer erbracht, so ist nur zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Dritten hatte, und inwieweit Kongruenz zwischen diesen Ersatzansprüchen und der Leistung des Versicherers besteht (OGH VersR 1986, 200).
Danach findet § 67 VVG auch bei bewusster Liberalität Anwendung (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., 1998, § 67 Rn. 20).
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass eine Besonderheit dann eintritt, wenn der Versicherer, hier die Klägerin, irrtümlich an den Versicherungsnehmer geleistet hat. Auch für diesen Fall wird ein Regressanspruch des Versicherers angenommen, selbst wenn dieser gleichzeitig einen Kondiktionsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat (Römer/Langheid, a.a.O., § 67 Rn. 25). Bei Zahlung des Versicherers in der irrtümlichen Annahme einer Leistungspflicht ist zwar die Bereicherung des Versicherungsnehmers von vornherein um den Verlust des Ersatzanspruches gemindert, weshalb der Versicherer von dem Versicherungsnehmer Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung verlangen kann; an einem Forderungsübergang ändert dies aber nichts, vielmehr ist der Übergang durch die Realisierung des Bereicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nur auflösend bedingt (Prölss/Martin, a.a.O., § 67 Rn. 20 m. w.N.).
Diese grundsätzlichen Überlegungen setzen allerdings, wie es schon der Wortlaut des § 67 VVG zum Ausdruck bringt, ein bestehendes Versicherungsvertragsverhältnis voraus, das, entgegen der Rechtsansicht der Klägerin, auch im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorgelegen haben muss. Zwar wird nicht das Vorhandensein eines vollwirksamen Vertrages gefordert (BGH NJW 1964, 101), allerdings ist stets erforderlich, dass der Versicherer vertragliche Leistungen an den Versicherungsnehmer erbringen muss, damit der Anspruchsübergang erfolgen kann (arg. OGH VersR 1986, 200).
Hier war es gerade so, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses am 7.9.1999 noch gar keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Fa. C. Deutschland AG bestanden. Diese hatte vielmehr ihr Transportrisiko noch beim G. Konzern versichert, der eintrittspflichtig war. Erst mit der Transportversicherung, die am 1.1.2000 zu laufen begann, übernahm die Klägerin den Versicherungsschutz.
Die von der Klägerin erbrachten Leistungen, wobei es ihres Nachweises nicht mehr bedarf, stellen damit keine vertraglichen Versicherungsleistungen dar, die gemäß § 67 VVG übergehen können.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.
Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob, wie von der Beklagten in zulässiger Weise bestritten, Zahlungen in Höhe der Klageforderung durch die Klägerin an den Versicherungsmakler und von diesem an die Fa. C. Deutschland AG geflossen sind.
Die Klägerin hat den Beklagten nicht von einer Verbindlichkeit befreit.
Selbst wenn die Klägerin in der irrigen Annahme geleistet haben sollte, der Fa. C. Deutschland AG verpflichtet gewesen zu sein, erfolgte jedenfalls die Zahlung zur Erfüllung einer eigenen vermeintlichen Verbindlichkeit. Um einen Kondiktionsanspruch auszulösen müsste aber die Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner, hier den Beklagten erfolgen (vgl. BGHZ 70, 389, 397). Das aber ist gerade nicht der Fall gewesen. Aus diesem Grunde ist die Klägerin auf den Kondiktionsanspruch gegen die Fa. C. Deutschland AG zu verweisen (vgl. Palandt/Sprau, 61. Auf., 2002, § 812 Rn. 25)
Bei dieser Rechtslage bedarf es keines näheren Eingehens mehr auf die ansonsten zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen gemäß §§ 427-429 HGB und zur Verjährung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO seine gesetzliche Grundlage.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO).
Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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