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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 3 U 191/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 362
BGB § 364
BGB § 607 I
BGB § 609
Die in einem mit einer Lebensversicherung kombinierten Darlehensvertrag einer Bank gewählte Formulierung: "Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe ab ... durch Lebensversicherung" ist in Verbindung mit der weiteren Formulierung: "Die gesamte Kondition kann nur bei Abschluss der Lebensversicherung in Höhe von DM 117.000,-- über unser Haus gewahrt werden" als Vereinbarung auszulegen, dass die Rückzahlung des vereinbarten Darlehens durch den Endbetrag der Lebensversicherung an Erfüllungs statt erfolgen soll (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 = WM 2003, 2412 = ZIP 2004, 67).
Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht die Rückerstattung von ihr erbrachter Zahlungen zur Tilgung von Darlehensrückzahlungsverpflichtungen aus einem mit einem Lebensversicherungsvertrag gekoppelten Darlehensvertrag in Höhe von € 12.980,31 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung.

Die Klägerin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, beabsichtigte im Jahre 1990 den Kauf einer Praxis und medizinischer Geräte. Die Beklagte bot ihr mit Schreiben vom 15.11.1990 (Bl. 24 f d.A.) die Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens in Höhe von DM 170.000,- und außerdem eines Kontokorrentkredits in Höhe von DM 50.000,- an; als Alternative stellte sie auch die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens gegen Abschluß einer Kapital-Lebensversicherung vor. Ein konkretes Darlehensangebot der Beklagten vom 29.11.1990 (Bl. 12 f d.A.) erfolgte sodann für ein Darlehen gegen Abschluß einer Kapital-Lebensversicherung in Höhe von DM 117.000,-; dabei sollte die Lebensversicherung über die Beklagte abgeschlossen werden. Die Klägerin nahm dieses Angebot im Dezember 1990 an und schloß gemäß Versicherungsschein Nr. a vom 27.2.1991 (Bl. 14 ff. d.A. = Anlage B 1, Bl. 58 ff. d.A.) bei der X Lebensversicherung AG eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von DM 117.000,-; als Versicherungsende wurde der 1.1.2003 bestimmt. Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag trat die Klägerin der Beklagten ab.

Mit Schreiben vom 6.12.2002 (Bl. 17 ff. d.A.) teilte die X Lebensversicherung AG der Klägerin mit, sie werde zum Versicherungsende unter Berücksichtigung der Ablaufsumme L2F in Höhe von € 59.821,15, von Überschußanteilen L2F in Höhe von € 13.729,32 und Schlußüberschußanteilen L2F in Höhe von € 388,84 insgesamt € 73,939,31 an die Beklagte als Abtretungsgläubigerin auszahlen. Am 30.12.2002 belastete die Beklagte das Konto der Klägerin unter Angabe des Betreffs "Tilgung für das Darlehenskonto b" mit einem Betrag von € 86.919,62. Am 3.1.2003 erfolgte sodann seitens der Versicherung die angekündigte Gutschrift von € 73.939,31. Auf dem Konto der Klägerin verblieb damit eine Belastung von € 12.980,31. Hiergegen wandte sich die Klägerin; ihr Widerspruch wurde von der Beklagten aber mit Schreiben vom 15.12.2003 zurückgewiesen, weil deren Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausreichend durch die Zahlung der Versicherung gedeckt sei; die Unterdeckung betrage € 12.980,31. Auch auf das mit anwaltlichem Schreiben vom 20.1.2004 (Bl. 20 f d.A.) nochmals vorgetragene und unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 2003, 2322 = ZIP 2004, 67) näher begründete Rückzahlungsbegehren ließ die Beklagte sich nicht ein.

Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten sei nach dem Darlehensvertrag auf die an diese abgetretene Versicherungssumme aus der unter ihrer Vermittlung zu diesem Zweck von der Klägerin bei der X Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung beschränkt gewesen. Das ergebe sich aus dem individualvertraglich in den Darlehensvertrag aufgenommenen Passus

"Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe ab ... durch Lebensversicherung".

sowie dem Zusatz

"Die gesamte Kondition kann nur bei Abschluß der Lebensversicherung in Höhe von 117.000 DM über unser Haus gewahrt werden."

Danach habe die Zahlung der Lebensversicherung, die infolge der Abtretung an die B. direkt habe erfolgen sollen, den Charakter einer Leistung an Erfüllungs statt haben sollen. Der über die ausgezahlte Versicherungssumme hinaus durch Abbuchung von der Beklagten erlangte Betrag von € 12.980,31 sei von der Klägerin deshalb nicht geschuldet gewesen und zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe keine vom Regelfall der Rückzahlung durch den Darlehensnehmer (§ 488 I 2 BGB) abweichende Tilgungsform akzeptiert. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sei nur sicherungshalber erfolgt. Die Rückzahlung durch die Versicherung habe nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt erfolgen sollen; es habe sich bei der gewählten Formulierung "durch Lebensversicherung" lediglich um eine Fälligkeitsbestimmung gehandelt. Ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund dafür, daß sie als Bank das Risiko einer nicht ausreichenden Versicherungssumme tragen sollte, sei nicht gegeben; Hinweise auf einen dennoch dahingehenden, für einen Darlehensvertrag atypischen, Parteiwillen ergäben sich aus dem Darlehensvertrag nicht.

Bei Darlehensverträgen mit Tilgungsaussetzung und Besicherung über eine Lebensversicherung sei dem Darlehensnehmer von der Beklagten jeweils zur Information eine Beispielsrechnung der Versicherung und ein Vergleich zwischen Tilgungsdarlehen und Lebensversicherungsdarlehen ausgehändigt worden. Außerdem sei der Kunde ausführlich darüber informiert worden, daß es sich um unverbindliche - im Interesse des Kunden die Beibehaltung der bei Erstellung des Angebots gezahlten Zinsen und Gewinnanteile unterstellende - Beispielsrechnungen handele und eine exakte Berechnung im voraus nicht möglich sei; das sei in der Versicherungsbranche so üblich, weil aufsichtsrechtlich vorgeschrieben. So sei auch im Fall der Klägerin verfahren worden. Insbesondere sei dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.1990 als Anlage eine Finanzierungsvergleichsrechnung beigefügt gewesen, in der ein Tilgungsdarlehen mit einem Tilgungsaussetzungsdarlehen gegen Abschluß einer Kapitallebensversicherung verglichen worden sei. Die Klägerin bzw. ihr sie vertretender Ehemann sei auch mündlich darauf hingewiesen worden, daß sich bei einem weniger günstigen Verlauf des Versicherungsvertrags für sie eine zu ihren Lasten gehende Deckungslücke ergeben könne. Das gewählte Tilgungsmodell habe die Klägerin auch nicht wirtschaftlich benachteiligt.

Anders als in dem Fall der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe sei vorliegend nicht der Abschluß einer "Tilgungslebensversicherung" vereinbart worden; im übrigen sei aber auch die genannte Entscheidung fehlerhaft. Im Zweifel sei nämlich, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Anspruch gegen einen Dritten zuwende oder übertrage, gemäß § 364 BGB eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen.

Hilfsweise hat die Beklagte sich auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen, da die Parteien beim Vertragsschluß übereinstimmend von der - nach heutigen Erkenntnissen unrichtigen - Vorstellung ausgegangen seien, das Darlehen könne vollständig durch die Leistungen aus der Lebensversicherung zurückgeführt werden. Einer denkbaren Haftung wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluß ist die Beklagte ebenfalls entgegengetreten, da ein Verschulden ihrerseits nicht gegeben sei.

Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I BGB) stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Darlehensvertrag und insbesondere der Passus

"Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe ab ... durch Lebensversicherung".

i.V.m. der Vereinbarung der Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherung an die Beklagte sei so auszulegen, daß die Zahlung der Versicherung eine Leistung an Erfüllungs statt auf die Verpflichtung der Klägerin zur Darlehensrückzahlung sein sollte. Es habe sich bei diesem Passus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine bloße Fälligkeitsbestimmung gehandelt. Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten. Die Möglichkeit einer außerplanmäßigen Rückzahlung nach Ziff. 6.1. der Darlehensbedingung stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Auch der Umstand, daß nach der vorgenommenen Auslegung die Beklagte das Risiko einer ungünstigen Entwicklung der Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag treffe, könne an dem Ergebnis nichts ändern, da es sich um ein einseitig von der Beklagten übernommenes Risiko handele. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil das mögliche Fallen des Ertrags der Lebensversicherung vorhersehbar gewesen sei. Der von der Beklagten für die Einzelheiten der Vertragsverhandlung benannte Zeuge Z1 sei nicht zu vernehmen. Wenn er, wie die Beklagte behauptet hat, darauf hingewiesen habe, die der Klägerin als Kundin vorgelegte Beispielsrechnung sei unverbindlich, weil das aufsichtsrechtlich so vorgeschrieben sei, sei das schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte als Bank nicht der Versicherungsaufsicht unterliege.

Die Beklagte rügt mit ihrer rechtzeitig eingelegten und nach Fristverlängerung rechtzeitig begründeten Berufung, das LG habe sich - unausgesprochen - an die bereits in I. Instanz erörterte Entscheidung des OLG Karlsruhe angelehnt, obwohl der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweiche; vorliegend sei nämlich keine "Tilgungslebensversicherung" abgeschlossen und der Passus "Tilgung durch Lebensversicherung" nicht verwendet worden; die Parteien hätten auch keine Streichung von für die Bank günstigen Klauseln vorgenommen. Das LG habe verkannt, daß nach § 364 II BGB im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber vorliege, wenn der Schuldner eine neue Verbindlichkeit übernehme oder - wie vorliegend - dem Gläubiger eine Forderung gegen einen Dritten verschaffe. Weshalb hier angeblich etwas anderes vereinbart worden sein solle, lege das LG nicht dar. Es fehle in der angefochtenen Entscheidung auch eine Kontrollüberlegung für den Fall, daß aus der Lebensversicherung mehr erzielt worden wäre als der Darlehensbetrag; die Vorstellung, daß dann der Mehrerlös habe der Beklagten zustehen sollen, sei abwegig. Schließlich habe das LG relevante Beweisanträge zu Unrecht übergangen, ohne - was allerdings zutreffend gewesen wäre - den unter Beweis gestellten Sachvortrag hinsichtlich der Belehrung der Klägerin über die Unverbindlichkeit der Beispielsrechnung und eine mögliche Deckungslücke als unbestritten zu behandeln.

Zu rechtlich zutreffenden Ergebnissen komme ein im Gegensatz zur erörterten Entscheidung des OLG Karlsruhe stehendes Urteil des LG Saarbrücken vom 23.5.2005 (Az. 9 O 478/04, Anlage C 1, Bl. 177 ff. d.A.).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.8.2004 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere sei es zutreffend gewesen, die Ergebnisse der Entscheidung des OLG Karlsruhe auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Der Sachvortrag der Beklagten zur angeblichen Belehrung der Klägerin über die Unverbindlichkeit der Beispielsrechnung und eine mögliche Deckungslücke sei unzutreffend. Eine ihr angeblich als Anlage zu dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.1990 übersandte Finanzierungsvergleichsrechnung habe sie nicht erhalten und befinde sich nicht in ihrem Besitz.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachbearbeiters der Beklagten, Z1, sowie des Ehemannes der Klägerin, Z2, als Zeugen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 5.9.2005 wird Bezug genommen.

II.

Die statthafte, sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der ihr zu Unrecht belasteten Differenz zwischen dem vereinbartem Darlehen und der Ablaufleistung der zur Tilgung des Darlehens abgeschlossenen Lebensversicherung zu Recht und mit zutreffender Begründung zugesprochen. Die Beklagte ist um den ihr als Leistung der Klägerin zugeflossenen Wert der auf ihrem Konto verbliebenen Kontobelastung in Höhe des Differenzbetrages der Abbuchung in Höhe von € 86.919,62 vom 30.12.2002 ("Tilgung für das Darlehenskonto b") und der Gutschrift vom 3.1.2003 in Höhe von € 73.939,31 (Auszahlungssumme der Lebensversicherung), d.h. in Höhe der mit der Klage herausverlangten € 12.980,31, ungerechtfertigt bereichert (§ 812 I BGB). Die Beklagte hat diesen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt, denn der ihr nach dem Darlehensvertrag zustehende Anspruch auch Darlehensrückzahlung ist durch die Gutschrift der Auszahlungssumme der Lebensversicherung Höhe von € 73.939,31 erloschen.

1. Als Rechtsgrund der Abbuchung der Beklagten kam, soweit der Betrag die Gutschrift der X Lebensversicherung AG um den umstrittenen Betrag überstieg, nur deren Anspruch gegenüber der Klägerin auf Darlehensrückzahlung (§§ 607 I, 609 BGB a.F. i.V.m. Art. 226 § 5 EGBGB) in Betracht. Dieser Rechtsgrund bestand jedoch nicht, da die Beklagte bereits durch die Abtretung ihrer Ansprüche gegenüber der X Lebensversicherung AG nach dem Versicherungsschein Nr. a vom 27.2.1991 und die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Versicherung in vollem Umfang befriedigt worden ist.

2. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Auslegung des Darlehensvertrags der Ansicht des OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom Urteil vom 04.04.2003 (NJW 2003, 2322 = WM 2003, 2412 = ZIP 2004, 67) für einen vergleichbaren Fall an. Danach beinhaltet die von der Beklagten angebotenen Vertragsgestaltung eines Darlehens gegen Abschluß einer Kapital-Lebensversicherung die Vereinbarung einer Leistung des Darlehensnehmers - hier der Klägerin - an Erfüllungs statt durch die Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagte. Die Forderung der Beklagten auf vollständigen Ausgleich der vereinbarten Darlehenssumme von 170.000 DM (= € 86.919,62) ist somit nach § 364 I BGB dadurch erloschen, daß die Parteien vereinbart haben, die Auszahlung der Lebensversicherung nach 12 Jahren an die Beklagte solle zur Tilgung des Darlehens an Erfüllungs statt erfolgen. Die Belastung des Kontos der Klägerin mit dem genannten Differenzbetrag ist deshalb ohne rechtlichen Grund erfolgt.

3. Die Vereinbarung der Rückführung des Kredits durch die von der Beklagten vermittelte Lebensversicherung an Erfüllungs statt ergibt sich durch Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die in dem Vertragstext (Darlehensangebot) auf der Grundlage des von der Beklagten gestellten Formulars gewählte Formulierung, "Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe ab ... durch Lebensversicherung" ist vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin aus betrachtet als Vereinbarung über eine Leistung an Erfüllungs statt zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann unter Berücksichtigung der Eintragungen in das Formular mit dieser Formulierung keine Fälligkeitsbestimmung gesehen werden. Die Präposition "durch" wird für kausale und räumliche, nicht aber für zeitliche Zusammenhänge verwendet, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Eine Unklarheit, die ohnehin zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Vordrucks ginge, ist nicht erkennbar. Für die Auslegung der Versicherungsleistung an Erfüllungs statt und die damit verbundene Risikoübernahme einer eventuellen Tilgungslücke durch die Beklagte spricht auch die in das Formular eingefügte Formulierung, "Die gesamte Kondition kann nur bei Abschluß der Lebensversicherung in Höhe von DM 117.000 über unser Haus gewahrt werden." Dies konnte von der Klägerin als Kundin nur so verstanden werden, daß die gesamte Vertragskondition von der als Bank mit entsprechender Fachkompetenz ausgestatteten Beklagten durchkalkuliert und die eingesetzte Auszahlungssumme der Lebensversicherung von ihr selbst als ausreichend angesehen worden ist. Auf Grund der Tatsache, daß die Beklagte nicht nur die Versicherungssumme vorgegeben, sondern auch die Versicherungsgesellschaft ausgewählt hat, mußte für einen Durchschnittskunden der Eindruck entstehen, daß die Beklagte durch Auswahl einer besonders erfolgreich operierenden Versicherung auf Grund interner Kalkulation davon ausgehen konnte, mit dem von ihr bestimmten Betrag (117.000 DM) auf ihre Kosten zu kommen. Für die Klägerin als Kundin ist dabei nicht erkennbar gewesen, daß die Beklagte danach ein nicht bankübliches Risiko der Unterdeckung übernommen hatte. Dieser Umstand hat in dem Vertrag bzw. in dem von der Klägerin angenommenen Angebot der Beklagten vom 29.11.1990 keinen Niederschlag gefunden. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, daß die Beklagte das Risiko einer eventuellen Unterdeckung selbst zu tragen habe.

Die von der Beklagten gegen die Auslegung des vorliegenden Vertrages unter Berufung auf die Besonderheiten der Entscheidung des OLG Karlsruhe (aaO.) vorgebrachte Kritik ist nicht überzeugend. Der vom OLG Karlsruhe hervorgehobene Begriff der "Tilgungsversicherung" in Verbindung mit der Streichung aller in dem dort zur Beurteilung vorliegenden Vertragsformular enthaltenen Formulierungen, die eine Auslegung als "Festdarlehen" zugelassen hätten, ist nicht entscheidend. Vielmehr mußte vorliegend bereits die vertragliche Formulierung "Rückzahlung in einer Summe durch Lebensversicherung" im Licht des unter dem vom 15.11.1990 von der Beklagten vorgelegten Angebotes eines "Darlehen gegen Abschluß einer Kapital-Lebensversicherung, bei dem die Tilgung in einer Summe nach Ablauf von 12 Jahren erfolgt" von der Klägerin so verstanden werden, daß der auf die Lebensversicherung nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlte Betrag die Gegenleistung für den gewährten Kredit darstellen und den Kredit "in einer Summe" ablösen sollte. Dies war rechtlich als Vereinbarung über die Annahme der Versicherungsleistung an Erfüllungs statt anzusehen. Zwar verweist die Beklagte auch darauf, daß die vorbehaltene sofortige Rückzahlung des Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen (Ziff. 5.2 der Darlehensbedingungen, Bl. 13 d.A.) erkennen lasse, daß die Beklagte auf ihr Nachforderungsrecht im Falle einer Unterdeckung nicht habe verzichten wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß hier lediglich der Sonderfall geregelt ist, daß Prämien auf die Lebensversicherung nicht fristgerecht geleistet, die Versicherung ganz oder teilweise gekündigt oder in eine prämienfreie umgewandelt wird. Insoweit handelt es sich um Fälle der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses, in denen die Leistung aus der Lebensversicherung zwangsläufig unter der in Aussicht genommenen Ablaufsumme liegen müßten.

Ebenso wenig sprechen die unter der Überschrift "Sicherstellung" aufgeführten umfangreichen Sicherheiten für das vereinbarte Darlehen gegen eine Vereinbarung an Erfüllungs statt. Insoweit handelt es sich um bankübliche Sicherungen. Eine konkrete Bezugnahme auf die Absicherung der vollen Darlehenssumme für den Fall der Unterdeckung durch die Lebensversicherung fehlt dagegen. Aus der Sicht des Kunden ist deshalb diese umfangreiche Sicherung so zu verstehen, daß sie (nur) für den Fall frühzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages wegen pflichtwidrig nicht gezahlter Prämien vorgesehen ist.

Diesem Auslegungsergebnis stehen nach Überzeugung des Senats auch nicht die Ausführungen des LG Saarbrücken in dessen Urteil vom 23.5.2005 (Az. 9 O 478/04, Anlage C 1, Bl. 177 ff. d.A.) und namentlich die dortige, vorliegend auch von der Beklagten vorgetragene Kontrollüberlegung betreffend den Fall eines möglichen Übererlöses aus der Lebensversicherung entgegen. Das LG Saarbrücken führt aus, es fehle bei der rechtlichen Konstruktion des Urteils des OLG Karlsruhe vom 4.4.2003 eine Auseinandersetzung mit der als bloßer Sicherungsabtretung betrachteten Abtretung der Ansprüche des Darlehensnehmers aus der Lebensversicherung, und es fehle auch eine Erklärung dafür, warum bei angenommener Übernahme des Risikos der Unterdeckung durch die Bank die Leistung an Erfüllungs statt nicht bereits in der Abtretung zu sehen sein solle. Eine Konstruktion, nach der zur Sicherung einer Forderung eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten als Sicherheit abgetreten werde und die Erfüllung der zedierten Forderung durch den Dritten unabhängig von der Höhe der Zahlung des Dritten in jedem Fall zum Erlöschen der gesicherten Forderung führt, sei dem Recht der Kreditsicherung grundsätzlich fremd. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung eine Forderung durchaus zugleich sicherungs- und erfüllungshalber abgetreten werden kann (vgl. BGHZ 58, 364 = NJW 1972, 1715 - unechtes Factoring). Ein dem wirtschaftlich entsprechendes Ergebnis kann ohne Verletzung von Grundanforderungen des Rechts der Kreditsicherung auch im Wege einer an Erfüllungs statt erfolgenden Abtretung in Verbindung mit der Abrede, erst die Erfüllung der abgetretenen Forderung durch den Dritten solle die Leistung an Erfüllungs statt vervollständigen, bewirkt werden. Für dieses Modell, bei dem, wie vom OLG Karlsruhe angenommen worden ist, die Leistung an Erfüllungs statt vollständig erst durch die Zahlung des Dritten - der Lebensversicherung - erbracht ist, spricht die Regelung in dem Abschnitt Ziff. 5.2 (Rückzahlung aus Lebensversicherung), nach der die Beklagte sich das Recht auf Rückforderung des Darlehens für den Fall vorbehält, daß der Darlehensnehmer die Versicherungsprämien nicht fristgerecht leistet, die Versicherung ganz oder teilweise kündigt , sie in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird, der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktritt oder von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Durch diese Regelung ist klargestellt, daß das Risiko der Erfüllung der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen und sonstiger Störungen im Versicherungsvertragsverhältnis auch nach der Abtretung bei dem Darlehensnehmer verbleibt. Es kann deshalb keine Rede davon sein, es solle nach dem Modell des OLG Karlsruhe die Erfüllung der zedierten Forderung durch den Dritten unabhängig von der Höhe der Zahlung des Dritten in jedem Fall zum Erlöschen der gesicherten Forderung führen.

Atypisch ist dieses Geschäft deshalb im Ergebnis nur, weil die Beklagte für den Fall, daß der Darlehensnehmer alle versicherungsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt, das Risiko einer denkbaren Unterdeckung durch die abgetretene Forderung übernimmt, und weil der ebenfalls denkbare Fall eines Übererlöses aus der abgetretenen Forderung nicht geregelt ist.

Für den Fall der Unterdeckung ergibt sich aus der vom Senat vorgenommenen Vertragsauslegung , daß die Beklagte dieses Risiko übernommen hat. Hieraus folgt jedoch nicht, daß ihr auch ein etwaiger Übererlös verbleiben sollte. Für diesen, vorliegend nicht eingetretenen Fall, erscheint im übrigen eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) in dem Sinne, daß ein solcher Übererlös an den Darlehensnehmer auszukehren wäre, naheliegend. Die Parteien waren nicht gehindert, für diesen beim Vertragsschluß offensichtlich nicht für möglich gehaltenen Fall eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Der als Zeuge vernommene Sachbearbeiter der Beklagten hat hierzu dementsprechend geäußert, ein etwaiger Übererlös habe seiner Meinung nach nicht der Beklagten zustehen sollen.

3. (richtig wohl 4. - die Red.) Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über die Leistung an Erfüllungs statt nach § 242 BGB (jetzt: § 313 BGB) sind nach dem Sachverhalt, soweit er unstreitig ist, nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, daß dem Angebot der Beklagten eine genaue finanz- und versicherungsmathematisch durchdachte Kalkulation zugrunde lag. Zu Gunsten der Beklagten kann auch eine Veränderung von Umständen angenommen werden, nach denen die Kalkulation sich heute als unrichtig erweist. Die Richtigkeit der Kalkulation der Beklagten mag auch als Vertragsgrundlage zu betrachten sein, weil die Klägerin keinen Anlaß zu der Vermutung hatte, die Beklagte wolle im Rahmen eines normalen Darlehensgeschäfts für den Fall, daß ihre Kalkulation nicht aufging, auf die Rückzahlung eines Teils des Darlehens verzichten.

Dennoch ist der Beklagten unter Berücksichtigung der Vertragsgestaltung und namentlich der vereinbarten Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag zuzumuten. Der Klägerin als Kundin ohne besondere finanz- und versicherungsmathematische Fachkenntnisse war nämlich eine Überprüfung der kalkulatorischen "Richtigkeit" des Angebots der Beklagten gar nicht möglich; sie verließ sich erkennbar auf die überlegene Sachkunde der Beklagten, zumal diese offenbar laufend mit der X Lebensversicherung AG zusammenarbeitete. Dafür sprach massiv die Klausel:

" Die gesamte Kondition kann nur bei Abschluß der LV in Höhe von DM 117.000,- über unser Haus gewahrt werden."

Danach war es Sache der Beklagten als "Herrin des Verfahrens" und der Kalkulation, eine für sie sicherere Abwicklung zu wählen. Wenn sie unter diesen Umständen bereit war, ein Angebot auf der Basis einer für sie erkennbar nicht für jeden Fall einer künftigen Entwicklung vollständig abgesicherten Kalkulation abzugeben, um das Geschäft zu machen, übernahm sie bewußt alleine das Risiko einer Fehlkalkulation, das sie folglich nicht auf die Klägerin als ihre Kundin abwälzen kann.

4. (richtig wohl 5. - die Red.) Eine andere Auslegung des hinsichtlich der Erfüllung Vereinbarten bzw. eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der Frage eines möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre allerdings dann geboten, wenn die Beklagte mit ihren bestrittenen Behauptungen Recht hätte, ihrem Schreiben vom 15.11.1990 sei als Anlage eine Finanzierungsvergleichsrechnung beigefügt gewesen, in der ein Tilgungsdarlehen mit einem Tilgungsaussetzungsdarlehen gegen Abschluß einer Kapitallebensversicherung verglichen worden und die Möglichkeit einer vom Darlehensnehmer zu tragenden Unterdeckung aufgezeigt worden sei. Erheblich war ferner die Behauptung der Beklagten, die Klägerin bzw. ihr sie vertretender Ehemann sei auch mündlich darauf hingewiesen worden, daß sich bei einem weniger günstigen Verlauf des Versicherungsvertrags für sie eine zu ihren Lasten gehende Deckungslücke ergeben könne. Wäre von der Richtigkeit dieser Behauptungen auszugehen, könnte nämlich nicht von einem einseitig von der Beklagten übernommenen Risiko der Richtigkeit bzw. einer ausreichenden Krisenfestigkeit ihrer Kalkulation ausgegangen werden. Dann wäre eine Vertragsauslegung im Sinne der Vereinbarung einer Leistung erfüllungshalber naheliegend; zumindest jedoch käme eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Die vor dem Senat nachgeholte Beweisaufnahme hat jedoch den Nachweis der von der Beklagten behauptete Aufklärung durch schriftliche oder mündliche Hinweise nicht erbracht. Das geht zu Lasten der Beklagten, bei der die Beweislast für die behaupteten außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände liegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 133 Rn. 29).

Zunächst ist der Nachweis der Zusendung einer Finanzierungsvergleichsrechnung mit dem behaupteten Inhalt als Anlage zu dem Schreiben vom 15.11.1990 nicht geführt. Die Klägerin hat sich auf den Antrag der Beklagten, die fragliche Urkunde vorzulegen (§ 421 ZPO), zulässigerweise dahin erklärt, sie habe die (angebliche) Urkunde nicht in ihrem Besitz und sie ihrer Überzeugung nach auch nie in ihrem Besitz gehabt; das Schreiben der Beklagten vom 15.11.1990 sei bei ihr ohne eine solche Anlage eingegangen. Eine Vernehmung der Klägerin zum Verbleib der Urkunde gemäß § 426 ZPO war deshalb nicht geboten. Der Zeuge Z1 hat zwar bestätigt, den Kunden sei im Allgemeinen - und so wohl auch dem Zeugen Z2 als Vertreter der Klägerin - jeweils eine solche Vergleichsberechnung ausgehändigt worden. Ein Muster hatte er nicht zur Verfügung. Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung sind die nach Darstellung der Beklagten der Klägerin bzw. ihrem Ehemann angeblich übersandten oder übergebenen Vergleichsberechnungen auch nicht vorgelegt worden. Erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.9.2005 sind Muster eines als "Verlauf eines Tilgungs-Darlehens und eines Darlehens mit Kapital-Versicherung" bezeichneten Rechenwerks (Bl. 215 f d.A.) vorgelegt worden. Der Schriftsatz veranlaßt jedoch keine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO).

Die nunmehr vorgelegten Muster enthalten am Ende zwar den Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit sowie darauf, daß die Höhe der Gewinnanteile und der Ablaufleistung nicht garantiert werden könnten; von einer sich als Konsequenz daraus möglicherweise vom Darlehensnehmer zu tragenden Unterdeckung ist allerdings nicht ausdrücklich die Rede. Ob diese Formulierung genügte, um eine Übernahme des Risikos der Fehlkalkulation der Beklagten durch die Klägerin als Darlehensnehmerin anzunehmen, bedarf keiner Klärung, da der Zeuge Z2 in Abrede gestellt hat, eine schriftliche Vergleichsberechnung erhalten zu haben. Insbesondere sein Hinweis, gegebenenfalls hätte er eine solche Vertragsunterlage in seinen Akten, da er solche Schriftstücke regelmäßig sorgfältig aufbewahre, habe sie trotz genauer Prüfung aber nicht vorgefunden, erschien dem Senat sehr überzeugend, da der Zeuge Z1 den Zeugen Z2 ebenfalls als sehr genauen und kritischen Verhandlungspartner geschildert hat, und der Zeuge die Verläßlichkeit seiner Angaben eindrucksvoll dadurch bestätigte, daß er unter Verweis auf sein zu seiner Einvernahme mitgebrachtes Notizbuch aus dem Jahre 1990 zu präzisen Angaben darüber in der Lage war, an welchen Tagen er mit welchen Personen aus dem Hause der Beklagten über den abzuschließenden Darlehensvertrag verhandelt hat. Die Beklagte hat somit den von ihr zu führenden Nachweis der Übersendung der schriftlichen Vergleichsberechnung nicht geführt.

Die Beklagte hat aber auch nicht den Nachweis dafür geführt, daß der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter mündlich in ausreichendem Maße auf eine mögliche Tilgungslücke hingewiesen worden ist. Die hierzu vor dem Senat vernommenen Zeugen Z1 und Z2 haben gegensätzliche Angaben gemacht. Der Zeuge Z1 erklärte, er sei sicher, gerade auch den Ehemann der Klägerin entsprechend aufgeklärt zu haben einschließlich einer möglichen Nachschußverpflichtung, wenngleich er keine konkrete Erinnerung daran hatte. Er glaubte sich jedoch an 3 bis 5 Gespräche und auch konkret an die Person zu erinnern, insbesondere deren Frageverhalten sowie deren Beruf. Dagegen hat der Ehemann der Klägerin unter Heranziehung seines damaligen Notizbuchs lediglich ein Gespräch mit dem Zeugen Z1 am 20.11.1990 bestätigt und ein vorangegangenes Gespräch mit einem anderen Vertreter der Beklagten, Herrn Z3, am 20.11.1990. Mit dem Zeugen Z1 habe er nach Erhalt eines den mündlichen Abreden nicht entsprechenden ersten schriftlichen Darlehensangebotes vom 29.11.1990 lediglich noch einmal telefoniert und um Vorlage eines den mündlichen Abreden entsprechenden Angebots gebeten; dies sei dann durch Vorlage des ebenfalls auf den 29.11.1990 datierten berichtigten Angebots (Bl. 12 f d.A.) geschehen und danach sei nichts mehr zu besprechen gewesen. Der Zeuge hat in Abrede gestellt, in einem der Gespräche auf die Möglichkeit einer nicht ausreichenden Finanzierung über die Lebensversicherung und eine daraus resultierende Nachschußpflicht hingewiesen worden zu sein. Z3 habe eine von ihm vorgenommene erste Berechnung nur mündlich vorgetragen, ohne diese auszuhändigen. Bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z1 sei es eher um technische und organisatorische Fragen gegangen. Eine Bestätigung der von der Beklagten behaupteten Erläuterung kann hieraus nicht entnommen werden. Danach erscheint dem Senat die Darstellung des Zeugen Z2 konkreter und wegen ihrer Unterstützung durch Notizen aus dem maßgeblichen Zeitraum fundierter als die Angaben des Zeugen Z1, der keine konkrete Erinnerung an die dem Zeugen Z2 erteilte Aufklärung mehr hatte, weil es sich für ihn um ein (damaliges) Standardgeschäft unter vielen gehandelt hatte. Der Senat vermag im Übrigen keine Umstände für eine eindeutige Präferenz in der Glaubwürdigkeit eines der Zeugen zu erkennen, so daß als Ergebnis allenfalls ein "non liquet" festzustellen ist, das zu Lasten der Beklagten als beweisbelasteter Partei geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr.8 EGZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind vorliegend nicht gegeben, weil Gegenstand der Entscheidung lediglich die Rechtsanwendung auf einen Einzelfall ist, ohne daß von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen wird. Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder solche, die eine Revision zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen, sind nicht betroffen.

Ende der Entscheidung

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