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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 3 U 20/07
Rechtsgebiete: AKB, VVG


Vorschriften:

AKB § 12
VVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten für den Pkw X (...) abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls des Pkw am 23./24.4.2005 in O1. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.7.2005 (Bl. 15) eine Leistung wegen des angezeigten Schadensfalles ab, weil ein Nachweis über den behaupteten Diebstahl nicht geführt sei; dafür genüge allein die Vorlage einer polizeilichen Diebstahlsanzeige nicht aus.

Der Kläger zeigte den Diebstahl des Pkw am 24.4.2005 bei der Polizei in O1 an und nahm am 24.4.2005 auch telefonisch Kontakt mit der Beklagten auf, der er den Diebstahlsschaden anzeigte. Unter Verwendung eines ihm erst im Juni 2005 übersandten Fragebogens fertigte der Kläger eine detaillierte Schadensanzeige vom 6.6.2005 (Bl. 33-41). Außerdem überließ der Kläger der Beklagten 2 Fahrzeugschlüssel für den versicherten Pkw. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers nahm der im Unternehmen der Beklagten tätige Kfz-Sachverständige SV1 eine Fahrzeugbewertung vom 22.6.2005 (Bl. 9-11) vor, in der er den Wiederbeschaffungswert des Pkw mit € 19.400,- (netto), € 22.050,- (differenzbesteuert 2 %) bzw. € 22.500,- (incl. MWSt) ermittelte. Der Kläger machte Einwendungen gegen diese Bewertung geltend, worauf die Beklagte SV1 mit einer Nachbewertung beauftragte. In seiner ergänzenden Fahrzeugbewertung vom 11.7.2005 (Bl. 12-14) ermittelte der Kfz-Sachverständige den Wiederbeschaffungswert mit € 20,900,- (netto), € 23.770,- (differenzbesteuert 2 %) bzw. € 24.250,- (incl. MWSt).

Die Beklagte beauftragte am 23.6.2005 den Sachverständigen SV2 mit der Erstellung eines Gutachtens anhand der ihm übersandten beiden Fahrzeugschlüssel. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 12.7.2005 (Bl. 42-46) zu dem Ergebnis, es handele sich bei den untersuchten Schlüsseln um den kompletten Original-Fahrzeugschlüsselsatz. Nachbestellungen seien beim Hersteller nicht registriert und auch ein Tausch der Schließanlage sei beim Hersteller nicht bekannt. Die Anzahl der Schlüssel-Betätigungen (Motorstarts) betrage 1370 (Schlüssel Nr. 1) bzw. 6.362 (Schlüssel Nr. 2). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wiesen die Schlüssel ausschließlich gewöhnliche Benutzungsspuren auf; typische Spuren der Fertigung von Schlüsselkopien wurden nicht festgestellt.

Das versicherte Fahrzeug wurde am 24.6.2005 ausgebrannt auf einem Waldparkplatz in Holland aufgefundenen . Eine im Auftrag der Beklagten durch die Fa. A, Inh. B, durchgeführte "Forensische Spurenuntersuchung" ergab nach deren Bericht vom 13.9.2005 (Bl. 47-51), dass Einbruchsspuren an dem Fahrzeugwrack nicht nachweisbar waren; Anzeichen dafür, dass das Fahrzeug auf andere Weise bewegt wurde als mit einem Schlüssel, habe die Untersuchung nicht erbracht.

In der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte 109 Js 543/04 der StA Dortmund betreffend den vom Kläger angezeigten Diebstahl befindet sich ein in vorliegendem Rechtsstreit von beiden Parteien in Bezug genommener Ermittlungsbericht der Fa. A vom 15.8.2005 (Bl 23-32 der Ermittlungsakte) mit einer Lichtbilddokumentation (Bl 33-58 der Ermittlungsakte). Danach wurde festgestellt, dass das brennende Fahrzeug am 24.6.2005 von der Feuerwehr auf einem Parkplatz am Ende des befahrbaren Teils eines Wegs ("...") in einem Waldstück in der Nähe der Ortschaft O2 (Gemeinde 1) aufgefunden wurde. Es wurde ein Zeuge (Z1) ermittelt, der angab, er habe gesehen, dass ein dunkelfarbiger Pkw Marke ... auf dem von einem anderen Fahrzeug gezogenen Hänger in Richtung des späteren Fundortes transportiert worden sei und zwar etwa eine Stunde vor der Feuermeldung, die den Zeugen als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr erreicht habe. Er habe das ausgebrannt im Wald aufgefundene Fahrzeug als dasjenige wiedererkannt, das er zuvor auf dem Anhänger gehen habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergibt sich auch, dass der Kläger am 1.8.2005 telefonisch Kontakt mit der Fa. A aufnahm, um sich danach zu erkundigen, wo sich das Fahrzeug befand und in welchem Zustand es vorgefunden worden sei, dass er verständliches Niederländisch sprach und angab, er sei früher in einem Reifenhandel im niederländischen O3 (Gemeinde 2) tätig gewesen, weshalb er die niederländische Sprache beherrsche.

Käuferin des Fahrzeugs war C, die damalige Lebensgefährtin des Klägers und Geschäftsführerin der D GmbH, bei der der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31.8.2001 (Bl. 168-173) als kaufmännischer Leiter und Vertriebsleiter eingestellt war. Frau C finanzierte den Kauf teilweise durch Aufnahme eines Darlehens bei der E-Bank GmbH. Die Einzelheiten ergeben sich aus ihrem Darlehensantrag vom 17.7.2002 (Bl. 93-95) und der Finanzierungsbestätigung der E-Services AG vom 26.8.2002 (Bl. 60). Danach hatte sie auf den Kaufpreis von € 36.308,- eine Anzahlung von € 11.000,- geleistet. Der Darlehensbetrag von € 29.321,- (= Restkaufpreis von € 25.308,- zzgl. Zinsen von € 4.013,-) war ab 15.9.2002 in 36 Raten à € 320,28 und einer Schlusszahlung von € 17.790,- zu begleichen.

Die Gesellschafterversammlung der D GmbH beschloss durch Liquidationsbeschluss vom 24.2.2004 (Bl. 164) die Auflösung der Gesellschaft; zugleich wurde festgestellt, dass C nicht mehr Geschäftsführerin war; der Kläger wurde zum Liquidator bestellt. Zuvor hatte der Kläger bereits durch Schreiben vom 10.1.2004 (Bl. 132) gegenüber der D GmbH die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.2.2004 erklärt. Diese Kündigung nahm die D GmbH mit Schreiben vom 24.2.2004 (Bl. 133) an. In seiner Eigenschaft als Liquidator der D GmbH stellte der Kläger für diese am 23.4.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ab 1.3.2004 war der Kläger auf der Grundlage eines undatierten Anstellungsvertrags (Bl. 134-138) als Vertriebsleiter Bereich ... bei der F-GmbH beschäftigt. Sein dortiges Gehalt betrug nach der Abrechnung für den Monat Oktober vom 19.10.2004 (Bl. 139) brutto € 2.000,- bzw. netto € 1.280,78. Ab November 2004 war der Kläger arbeitslos. Nach dem Einkommensteuer-Bescheid für 2004 des FA O1-... für den Kläger vom 27.9.2005 (Bl. 140) hatte der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 23.344,-. Ab Januar 2005 bezog der Kläger gemäß Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit O1 vom 2.1.2005 (Bl. 141) ein Arbeitslosengeld von täglich € 27,76 bzw. monatlich € 862,-.

Aus Anlass der Hauptuntersuchung für das Fahrzeug hatte der Kläger auf eine Rechnung der Fa. G (...) vom 28.1.2005 (62) € 487,45 zu zahlen. Ein auszugweise vorgelegter Kontoauszug der G-Bank für den Kläger vom 18.3.2005 (Bl. 142) wies einen Sollsaldo von € 13.128,48 aus.

Ab 1.3.2006 hatte der Kläger wieder eine Anstellung, nunmehr bei der N-GmbH. In den der Anstellung vorausgegangenen Monaten Januar und Februar 2006 hatte der Kläger während einer Einführungs- und Schulungsphase von der N-GmbH nach deren Schreiben vom 22.12.2006 (Bl. 143) bereits Bezüge von monatlich € 1.000,- erhalten.

Nach der Anzeige des vom Kläger behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs am 23. bzw. 24.4.2005 wandte die E-Services ... GmbH sich mit dort am 25.5.2005 eingegangenem Schreiben (Bl. 156) an die Beklagte, übersandte ihr zu treuen Händen den Fahrzeugbrief und bat um Überweisung der Entschädigungsleistung an sich selbst. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.8.2005 (Bl. 157 f) machte C gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung geltend, weil die Versicherung vom Kläger für Rechnung von Frau C abgeschlossen worden sei; die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stünden nach § 75 I VVG deshalb Frau C zu.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Er sei am 23.4.2005 mit dem Pkw von seiner Wohnung aus in die O1er Innenstadt gefahren, um dort die in der Nähe des Bahnhofs befindliche Discothek "K" aufzusuchen. Er habe den Pkw in der L-Straße auf einem Parkstreifen abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. In der Gaststätte habe er alkoholische Getränke konsumiert und sich deshalb in der Nacht mit einem Taxi nach Hause fahren lassen. Als er am 24.4. 2005 gegen Mittag mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Innenstadt gefahren sei, um das Fahrzeug abzuholen, habe er es nicht mehr vorgefunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.750,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 zu zahlen, hiervon € 18.515,07 zahlbar an die E-Bank GmbH auf deren Konto Nr. ... bei der M-Bank AG (BLZ ...) zu Vertragsnummer ....

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt der behaupteten Entwendung an die E-Bank GmbH sicherungsübereignet gewesen sei und noch eine Darlehensschuld und Höhe von ca. € 19.000,- offen gestanden habe. Sie hat auch den behaupteten Diebstahl bestritten und eine Reihe von Anhaltspunkten aufgeführt, die ihrer Ansicht nach gegen die Redlichkeit des Klägers sprächen.

Auffällig und verdächtig sei es, dass der Kläger in der Lage sei, den Taxibeleg vom 24.4.2005 (Bl. 8) über € 17,- und zwei Einzeltickets des Verbundtarifs ... (V..) bzw. der O1er Stadtwerke vom 24.4.2005 (Bl. 8) vorzulegen, da solche Belege nach der Lebenserfahrung gewöhnlich nicht aufbewahrt würden. Auch die in der Diebstahlsanzeige angegebene Laufleistung des Fahrzeugs von "89.000 km "+/- 500 km" müsse falsch sein, weil durch das Schlüsselgutachten des Sachverständigen SV2 vom 12.7.2005 festgestellt worden sei, dass mit den beiden Hauptschlüsseln insgesamt 7.732 (= 1.370 + 6.362) Schlüssel-Betätigungen (Motorstarts) ausgeführt worden seien. Die Anzahl der Motorstarts lasse auf eine wesentlich höhere Laufleistung schließen, denn eine Laufleistung von durchschnittlich nur 11,5 km pro Motorstart (89.000 : 7.732 = 11,51) entsprechen nicht der Lebenserfahrung.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass ein versicherter Fahrzeugdiebstahl vorliege. Zwar habe der Kläger Umstände vortragen, auf denen auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden könne (Abstellen am 23.4.2005 gegen 22.30 Uhr, Feststellung des Verschwindens am 24.4.2005 gegen 12.20 Uhr), für diese Umstände sei er aber beweisfällig geblieben. Die Anhörung des Klägers habe schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben. Der Kläger habe nämlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich falsch dargestellt. Schon die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs durch die D GmbH im Juli 2002 seien wenig nachvollziehbar. Angesichts der Angaben des Klägers zur Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse sei aber vor allem nicht nachvollvollziehbar, wie er nach der Trennung von C als seiner Lebensgefährtin im Januar 2003 in der Lage gewesen sein soll, Frau C die Raten für die Finanzierung des Fahrzeugs zu erstatten, das Fahrzeug zu unterhalten und die Versicherungsprämien zu bezahlen.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe das Ergebnis der Anhörung des Klägers unrichtig gewürdigt und fehlerhaft auf nicht hinreichend schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit abgestellt. Es habe dem Kläger auch nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, hierzu und insbesondere zu seinen in dem Urteil thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen, und damit dessen Recht auf umfassendes rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger habe vielmehr auf Grund des nach seiner Anhörung im Termin vom 26.10.2006 ergangenen Auflagenbeschluss vom 26.10.2006 davon ausgehen können, etwaige Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit seien ausgeräumt.

Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen trägt der Kläger ergänzend vor:

Die Käuferin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, C, habe für sich selbst einen Pkw Audi A 6 genutzt. Um dieses Fahrzeug als Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der D GmbH sowie als Inhaberin des elterlichen Malerbetriebs steuerlich ausschließlich betrieblich ohne Privatanteil als Geschäftsfahrzeug geltend machen zu können, sei es für sie sinnvoll gewesen, einen weiteren Pkw auf sie persönlich zuzulassen. Sie habe deshalb den Pkw X angekauft und das Fahrzeug sodann dem Kläger, ihrem damaligen Lebensgefährten, zur Verfügung gestellt, der es für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D GmbH genutzt habe; auch Frau C habe aber das Fahrzeug für private Zwecke genutzt (Beweis: Zeugnis der C). Der Kläger habe der D GmbH die Nutzung des Fahrzeugs vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt. Mit den auf die Rechnungen bezahlten Geldbeträgen habe der Kläger Frau C die Finanzierungsraten zurückerstattet und die laufenden Kosten für das Fahrzeug bestritten. Deshalb habe der Kläger das Fahrzeug - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keineswegs unentgeltlich genutzt. Wegen seines günstigen Schadensfreiheitsrabatts habe der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten versichert. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D GmbH, während des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses bei der F-GmbH, habe der Kläger Frau C weiterhin die für die Darlehensraten erforderlichen Beträge gezahlt (Beweis: Zeugnis der C). Im Januar 2003 habe der Kläger sich privat von Frau C getrennt.

Zur Erläuterung der von ihm in Anspruch genommenen Aktivlegitimation hat der Kläger in der Berufungsinstanz die das versicherte Fahrzeug betreffende Versicherungspolice - einen Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. ... - vom 29.7.2002 (Bl. 182-184 mit Anhängen, Bl. 185-193) im Original vorgelegt, sowie die Kopie eines anwaltliches Schreibens der E-Bank AG an den Kläger vom 28.9.2007 (Bl. 194 f), in dem diese ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Kläger den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch in eigenem Namen geltend macht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn sie € 23.750,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung an die E-Bank AG zu verurteilen,

höchst hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung an C zu verurteilen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet nach wie vor die Aktivlegitimation des Klägers, weil Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung auch von der E-Services ... GmbH und von Frau C geltend gemacht worden seien.

Durch Beschluss vom 29.10.2007 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 526 I ZPO dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Zu dem in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2008 erteilten Hinweis des erkennenden Einzelrichters des Senats, die umstrittene Aktivlegitimation des Klägers könne im Hinblick auf die Regelung der §§ 74-76 VVG (a.F.) zu bejahen sein, hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, aus der Regelung der Versicherung für fremde Rechnung ergebe sich nur die Befugnis des Versicherungsnehmers, den Prozess in eigenem Namen zu führen, nicht aber ein Anspruch auf Auszahlung der Leistung der Versicherung an ihn selbst.

Der in der mündlichen Verhandlung und einem nachfolgendem Schriftsatz vom Kläger geäußerten Befürchtung, der erkennende Einzelrichter des Senats habe den Sachverhalt teilweise missverstanden oder unrichtig wiedergegeben, ist durch die mit Zustimmung der Parteien erfolgte Anordnung des schriftlichen Verfahrens Rechnung getragen worden. Die verwendete Floskel, das Fahrzeug sei "drei Tage" nach dem behaupteten Diebstahl verbrannt in Holland aufgefunden worden, war erkennbar ungenau; die Daten sind auf Gegenvorstellung in der Verhandlung präzisiert und vorstehend richtig angegeben worden. Ein angeblich möglicher Schluss darauf, dass das Fahrzeug nur mit dem Schlüssel zum späteren Fundort habe bewegt werden können, sollte entgegen der Kritik des Klägervertreters nicht zur Debatte gestellt werden. Gegenstand der Erörterung sollte ein solcher möglicher Schluss vielmehr für den Wegtransport des Fahrzeugs am 23./24.4.2005 vom Abstellort in O1 und eine zu vermutende nachfolgende Benutzung bis zum Transport des Fahrzeugs zu dem späteren Fundort in den Niederlanden sein; soweit das in der mündlichen Verhandlung missverständlich formuliert worden sein sollte, ist der Sachverhalt vorstehend richtig angegeben worden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die auf den unstreitigen Tatsachen sowie der Anhörung des Klägers und ihrer Würdigung durch das Landgericht beruhende Tatsachenfeststellung ist nach § 529 I Nr.1 ZPO auch in II. Instanz zugrunde zu legen, denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Neue Tatsachen i.S. von § 529 I Nr.2 und § 531 II ZPO werden nicht vorgetragen.

1. Die Aktivlegitimation des Klägers für den geltend gemachten Leistungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) nach § 1 VVG i.V.m. § 12 AKB ist allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen.

Da der Kläger nicht Eigentümer des von C gekauften und im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises der E-Bank GmbH sicherungsübereigneten Fahrzeugs war, lag hinsichtlich der Kaskoversicherung eine Fremdversicherung i.S. von § 74 VVG vor. Versichert war durch den Vertrag nämlich das Interesse eines anderen: in erster Linie das der E-Bank GmbH als Eigentümerin und in zweiter Linie - im Hinblick auf ihren durch die Rückzahlung des Darlehens aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, § 930 Rn. 17, 28) - auch das von C. Dass im Versicherungsvertrag die Person (en) des bzw. der Versicherten, deren Interesse versichert sein soll, nicht benannt worden ist, ändert an der rechtlichen Einordnung der Versicherung als Fremdversicherung nichts (vgl. Römer-Langheid,VVG, §74 Rn. 3, 12). Dem Versicherungsnehmer stehen im Falle der Fremdversicherung aber nach § 75 I VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst zu und nur er ist hinsichtlich dieser Rechte selbst verfügungsbefugt, wenn er, wie vorliegend der Kläger, im Besitz des Versicherungsscheins ist (§§ 75 II, 76 I, II VVG). Der Kläger ist deshalb auch berechtigt, Ansprüche des Versicherten - hier: der E-Bank GmbH bzw. von C - in gesetzlicher Prozessstandschaft des Versicherten selbst einzuklagen und kann darüber hinaus nach § 75I VVG sogar Zahlung an sich beanspruchen.

2. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Kaskoentschädigung (§§ 1 VVG, 12 AKB) wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeugs besteht dagegen nicht.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt, wobei im Streitfall der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt, voll beweisen muss (BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, § 12 AKB Rn. 20; Römer/Langheid, VVG, § 49 Rn. 13, 17 jeweils m.w.N.). Das Landgericht ist vorliegend ohne erkennbaren Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht geführt habe, weil die von ihm bei seiner persönlichen Anhörung gemachten Angaben schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Dieses Ergebnis ist auch unter Würdigung des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers nicht zu beanstanden. Die Nachholung der vom Kläger als fehlend gerügten Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Anhörung und namentlich zu dem wirtschaftlichen Hintergrund der Finanzierung des versicherten Fahrzeugs sowie den finanziellen Verhältnissen des Klägers vorzutragen, hat die entscheidungserheblichen Feststellungen lediglich bestätigt.

Es ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers daran festzuhalten, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse falsch dargestellt hat. Angesichts seiner Angaben zur Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse ist nach wie vor nicht nachvollvollziehbar, wie er nach der Trennung von C als seiner Lebensgefährtin im Januar 2003 und dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im November 2004 in der Lage gewesen sein will, Frau C die Raten für die Finanzierung des Fahrzeugs in Höhe von monatlich € 320,28 zu erstatten und welche Möglichkeiten er dafür gesehen haben könnte, den erforderlichen Betrag von € 17.790,- für die im August 2005 fällig werdenden Schlussrate zu beschaffen. Entgegen seinen Angaben bei der Anhörung waren entweder die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls im April 2005 so zerrüttet, dass er nicht einmal in der Lage war, die monatlich an Frau C zu zahlenden € 320,28 aufzubringen, oder die Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse ist nach wie vor unrichtig. Das Landgericht hat deshalb die Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnis durch den Kläger für den Zeitraum im Frühjahr 2005, in dem es zu dem Diebstahl gekommen sein soll, zu Recht als völlig undurchsichtig und letztlich ungeklärt beurteilt. Der Schluss hieraus, dass dem Kläger insgesamt nicht geglaubt werden könne, ist zulässig und sachlich zutreffend.

Der Kläger hat in II. Instanz zu seinen finanziellen Verhältnissen zwar ausführlich vorgetragen, für den entscheidenden Zeitraum im April 2005 aber damit keine Klärung schaffen können.

Er trägt ergänzend vor, die Käuferin des bei der Beklagten versicherten PKW, C, habe das Fahrzeug gekauft, um es dem Kläger als ihrem damaligen Lebensgefährten sowie kaufmännischen Leiter und Vertriebsleiter der D GmbH, deren Geschäftsführerin sie war, zur Verfügung zu stellen; teilweise habe sie es auch für private Zwecke genutzt. Der Kläger habe der D GmbH die Nutzung des Fahrzeugs vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt und mit den auf die Rechnungen bezahlten Geldbeträgen sowohl Frau C die Finanzierungsraten zurückerstatten als auch die laufenden Kosten für das Fahrzeug bestreiten können. Auch nach der privaten Trennung von Frau C (im Januar 2003) und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D GmbH (am 29.2.2004) und während des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses bei der F-GmbH, habe der Kläger Frau C weiterhin die für die Darlehensraten erforderlichen Beträge gezahlt (Beweis: Z. C, 162).

Auszugehen ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers demgegenüber von folgenden vom Kläger vorgetragenen und belegten Fakten:

Die Gesellschafterversammlung der D GmbH beschloss durch den Liquidationsbeschluss vom 24.2.2004 (Bl. 164) die Auflösung der Gesellschaft und der Kläger als Liquidator der Gesellschaft stellte für diese am 23.4.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Spätestens zu diesem Zeitpunkt , rund ein Jahr vor dem behaupteten Diebstahl, war eine Finanzierung der Ratenzahlungen und der laufenden Kosten für das Fahrzeug durch Leistungen der D GmbH nicht mehr möglich. Allenfalls für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2004, die Dauer der Anstellung des Klägers bei der F-GmbH war eine Fortführung der Zahlungen an Frau C bei einem durch die vorgelegte Abrechnung für den Monat Oktober (Bl. 139) dokumentierten Gehalt von brutto € 2.000,- bzw. netto € 1.280,78 und zusätzlichen Einkünften aus Spesenabrechnungen denkbar.

Ab November 2004 war der Kläger jedoch arbeitslos und blieb das bis zum 31.12.2005, denn erst ab 1.3.2006 hatte er wieder eine Anstellung, nunmehr bei der N-GmbH, und erstmals in den der Anstellung vorausgegangenen Monaten Januar und Februar 2006 hat er während einer Einführungs- und Schulungsphase von der N-GmbH nach deren Schreiben vom 22.12.2006 (Bl.143) Bezüge von monatlich € 1.000,- erhalten.

Während der Zeit der Arbeitslosigkeit von November 2004 bis Dezember 2005 hatte der Kläger nach seinen Angaben, für das Jahr 2004 bestätigt durch den Einkommensteuer-Bescheid des FA O1-... vom 27.9.2005 (Bl. 140), als Einkünfte nur das Arbeitslosengeld, das ab Januar 2005 nach dem vorgelegten Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit O1 vom 2.1.2005 (Bl.141) täglich € 27,76 bzw. monatlich € 862,- betrug.

Mit diesen Einkünften konnte der Kläger neben der von ihm bei seiner Anhörung mit monatlich € 560,- (warm) angegebenen Miete und seinen Lebenshaltungskosten - u.a. auch die bei regelmäßigen Besuchen des Tanlokals "K" an Freitagen und Samstagen angefallenen Kosten - offenkundig nicht auch noch die monatlich an Frau C € 320,28 zu zahlenden Raten für das Fahrzeug und die weiterlaufenden Kosten für die Haltung des Pkw zahlen. Die Bemerkung in der Berufungsbegründung, die Lebensverhältnisse des Klägers seien zwar durchaus wechselhaft, aber stets geordnet gewesen, insbesondere habe der Kläger Frau C für die Nutzung des Fahrzeugs bis zu dem Diebstahl die monatlichen Kreditraten zur Verfügung stellen können, ist nicht nachvollziehbar.

Zwar soll sich, wie der Kläger bei der Anhörung angegeben hat, eine neue Lebensgefährtin an den Miet- und Lebenshaltungskosten "beteiligt" haben. Nachvollziehbare Angaben zu der Art und Höhe einer solchen Kostenbeteiligung fehlen jedoch. Insbesondere hat der Kläger nicht angegeben, seine neue Lebensgefährtin habe die Mietkosten praktisch alleine getragen. In II. Instanz hat der Kläger diese unklare Angabe im Übrigen nicht wieder aufgegriffen, sondern, insbesondere in dem Schriftsatz vom 23.1.2008 (Bl. 218-220), behauptet, er habe die monatlich zu zahlenden € 320,- [richtigerweise: € 320,28] aus eigenen Mitteln bezahlt. Diese Behauptung hat er nun mit der weiteren Behauptung zu begründen versucht, er habe während der gesamten Zeit seiner Arbeitslosigkeit, die er zutreffend mit den Daten vom 1.11.2004 bis 28.2.2006 angibt, monatlich Leistungen der Fa. N in Höhe von € 1.000,- bezogen. Letzteres ist aber unzutreffend, denn das Schreiben der N-GmbH vom 22.12.2006 (Bl. 143) weist nur für die "Einführungs- und Schulungsphase" vom 2.1. bis zum 2006 die Zahlung von Kostenpauschalen in Höhe von monatlich € 1.000,- aus. Das in dem Schreiben für den Beginn dieser Zahlungen angegebene Datum "2.01.2005" enthält bei der Jahreszahl einen Schreibfehler, der offenkundig ist, weil eine "Einführungs- und Schulungsphase" gerichtsbekannt nicht 14 Monate dauert und der Kläger ausdrücklich einräumt (etwa im Schriftsatz vom 21.3.2007, Seite 130), dass er bis Februar 2006 arbeitslos war; außerdem deckt selbst das fehlerhaft angegebene Datum nicht den angeblichen Beginn der Zahlungen im November 2004.

Dass der Kläger seine Verpflichtungen gegenüber Frau C nicht erfüllen konnte, war besonders deutlich abzusehen für die im August 2005 zu zahlenden Schlussrate von € 17.790,-. Sollte der Kläger die Zahlungen an Frau C dennoch, wie er durch die Benennung von Frau C als Zeugin unter Beweis gestellt hat, bis zum behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs die monatlichen Raten gezahlt haben, müssen nach Überzeugung des Senats seine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der fraglichen Zeit unvollständig sein.

Es gab vor allem angesichts der im August 2005 bevorstehenden Zahlung in Höhe von € 17.790 für den Kläger ein sehr starkes Motiv dafür, sich des lästig gewordenen Fahrzeugs durch einen vorgetäuschten Diebstahl zu entledigen. Zu diesem Motiv und einer möglichen eigenen Täterschaft des Klägers passt es, dass das Fahrzeug zur Beseitigung möglicher Spuren und zum Nachweis des Verlustes verbrannt wurde, dass es zu diesem Zweck in eine dem Kläger gut bekannte Region in den Niederlanden gebracht wurde und dass die Untersuchung des Fahrzeugwracks keine Aufbruchspuren erkennen ließ. Diese gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente hat der Kläger nicht ausräumen können.

Da die Berufung des Klägers damit erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhängt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II ZPO); es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.

Ende der Entscheidung

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