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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 3 U 20/07 (1)
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Zur Beweislastverteilung, wenn im Rahmen von Ansprüchen aus der Kaskoversicherung offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer den Diebstahl vorgetäuscht und das Fahrzeug selbst in Brand gesetzt hat.
Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten für den PKW X (...) abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls des PKW am ....2005 in Stadt1.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31.8.2001 (Bl.168-173) als kaufmännischer Leiter und Vertriebsleiter bei der A ... GmbH angestellt. Damalige Geschäftsführerin der GmbH war die Lebensgefährtin des Klägers, Frau B. Diese kaufte den PKW X, leistete eine Anzahlung von € 11.000,- und finanzierte den Kaufpreis von € 36.308,- im Übrigen durch Aufnahme eines Darlehens bei der C-Bank GmbH. Die Einzelheiten ergeben sich aus ihrem Darlehensantrag vom 17.7.2002 (Bl. 93-95) und der Finanzierungsbestätigung der D AG vom 26.8.2002 (Bl. 60). Der Darlehensbetrag € 29.321,- (= Restkaufpreis von € 25.308,- zzgl. Zinsen von 4.013,-) war ab 15.9.2002 in 36 Raten à € 320,28 und einer Schlusszahlung von € 17.790,- zu begleichen.

Die Gesellschafterversammlung der A ... GmbH beschloss durch Liquidationsbeschluss vom 24.2.2004 (Bl. 132) die Auflösung der Gesellschaft; zugleich wurde festgestellt, dass B nicht mehr Geschäftsführerin war; der Kläger wurde zum Liquidator bestellt. Zuvor hatte der Kläger bereits durch Schreiben vom 10.1.2004 (Bl.132) gegenüber der A ... GmbH die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.2.2004 erklärt. Diese Kündigung nahm die A ... GmbH mit Schreiben vom 24.2.2004 (Bl. 133) an. In seiner Eigenschaft als Liquidator der A ... GmbH stellte der Kläger für diese am 23.4.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ab 1.3.2004 war der Kläger auf der Grundlage eines undatierten Anstellungsvertrages (Bl. 134 - 138) als Vertriebsleiter Bereich ... bei der E GmbH beschäftigt. Sein dortiges Gehalt betrug nach der Abrechnung für den Monat Oktober vom 19.10.2004 (Bl.139) brutto € 2.000,- bzw. netto 1.280,78. Ab November 2004 war der Kläger arbeitslos. Nach dem Einkommenssteuer-Bescheid für 2004 des FA Stadt1 für den Kläger vom 27.9.2005 (Bl.140) hatte der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 23.344,-. Ab Januar 2005 bezog der Kläger gemäß Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit Stadt1 vom 2.1.2005 (Bl.141) ein Arbeitslosengeld von täglich € 27,76 bzw. monatlich € 862,-.

Aus Anlass der Hauptuntersuchung für das Fahrzeug hatte der Kläger auf eine Rechnung der Fa. F (F) vom 28.1.2005 (Bl. 62) € 487,45 zu zahlen.

Ein auszugsweise vorgelegter Kontoauszug der ...-Bank für den Kläger vom 18.3.2005 (Bl.142) wies ein Sollsaldo von € 9.754,89 aus.

Der Kläger zeigte den Diebstahl des PKW am 24.4.2005 bei der Polizei in Stadt1 an und nahm am 24.4.2005 auch telefonischen Kontakt mit der Beklagten auf, der er den Diebstahlsschaden anzeigte. Unter Verwendung eines ihm erst im Juni 2005 übersandten Fragebogens fertigte der Kläger eine detaillierte Schadensanzeige vom 6.6.2005 (Bl. 33-41). Außerdem überließ der Kläger der Beklagten 2 Fahrzeugschlüssel für den versicherten PKW. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers nahm der im Unternehmen der Beklagten tätige Kfz- Sachverständige SV1 eine Fahrzeugbewertung vom 22.6.2005 (Bl.9-11) vor, in der er den Wiederbeschaffungswert des Pkw mit € 19.400,- (netto), € 22.050,- (differenzbesteuert 2 %) bzw. € 22.500,- incl. MWSt. ermittelte. Der Kläger machte Einwendungen gegen diese Bewertungen geltend, worauf die Beklagte SV1 mit einer Nachbewertung beauftragte. In seiner ergänzenden Fahrzeugbewertung vom 11.07.2005 (Bl. 12-14) ermittelte der Kfz- Sachverständige den Wiederbeschaffungswert mit € 20.900,- (netto), € 23.770,- (differenzbesteuert 2 %) bzw. € 24.250,- (incl. MWSt).

Die Beklagte beauftragte am 23.6.2005 den Sachverständigen SV2 mit der Erstellung eines Gutachtens anhand der ihm übersandten beiden Fahrzeugschlüssel. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 12.7.2005 (Bl. 42-46) zu dem Ergebnis, es handele sich bei den untersuchten Schlüssel um den kompletten Original-Fahrzeugschlüsselsatz. Nachbestellungen seien beim Hersteller nicht registriert und auch ein Tausch der Schließanlage sei beim Hersteller nicht bekannt. Die Anzahl der Schlüsselbetätigungen (Motorstarts) betrage 1370 (Schlüssel Nr. 1) bzw. 6362 (Schlüssel Nr.2).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wiesen die Schlüssel ausschließlich gewöhnliche Benutzungsspuren auf; typische Spuren der Fertigung von Schlüsselkopien wurden nicht festgestellt.

Das versicherte Fahrzeug wurde am 24.6.2005 ausgebrannt auf einem Waldparkplatz in ... aufgefunden. Eine im Auftrag der Beklagten durch die Fa. H, Inh. ..., durchgeführte "Forensische Spurenuntersuchung" ergab nach deren Bericht vom 13.9.2005 (Bl. 47-51), dass Einbruchsspuren an dem Fahrzeugwrack nicht nachweisbar waren; Anzeichen dafür, dass das Fahrzeug auf andere Weise bewegt wurde als mit dem Schlüssel, habe die Untersuchung nicht erbracht.

Nach der Anzeige des vom Kläger behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs am ...bzw. ....2005 wandte die D-GmbH sich mit dort am 25.5.2005 eingegangenen Schreiben (Bl. 156) an die Beklagte, übersandte ihr zu treuen Händen den Fahrzeugbrief und bat um Überweisung der Entschädigungsleistung an sich selbst. Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.8.2005 (Bl.157 f.) machte B gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung geltend, weil die Versicherung vom Kläger für Rechnung von Frau B abgeschlossen worden sei; die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stünden nach § 75 Abs. 1 VVG deshalb Frau B zu.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.7.2005 (Bl. 15) eine Leistung wegen des angezeigten Schadensfalles ab, weil ein Nachweis über den behaupteten Diebstahl nicht geführt worden sei.

In der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte 109 Js 543/04 der StA Stadt1 betreffend den vom Kläger angezeigten Diebstahl befindet sich ein in vorliegendem Rechtsstreit von beiden Parteien in Bezug genommener Ermittlungsbericht der Fa. H vom 15.8.2005 (Bl. 23-32 der Ermittlungsakte). Danach wurde festgestellt, dass das brennende Fahrzeug am 24.6.2005 von der Feuerwehr auf einen Parkplatz am Ende des befahrbaren Teils eines Wegs ("...") in einem Waldstück in der Nähe der Ortschaft ... (Gemeinde ...) aufgefunden wurde. Es wurde ein Zeuge (Z1) ermittelt, der angab, er habe gesehen, dass ein dunkelfarbiger PKW X auf dem von einem anderen Fahrzeug gezogenen Hänger in Richtung des späteren Fundortes transportiert worden sei und zwar etwa eine Stunde vor der Feuermeldung, die den Zeugen als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr erreicht habe. Er habe das ausgebrannt im Wald aufgefundene Fahrzeug als dasjenige wiedererkannt, das er zuvor auf dem Anhänger gesehen habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergibt sich auch, dass der Kläger am 1.8.2005 telefonisch Kontakt mit der Fa. H aufnahm, um sich danach zu erkundigen, wo sich das Fahrzeug befand und in welchem Zustand es vorgefunden worden sei. Dabei sprach er verständliches Niederländisch und gab an, er sei früher in einem Reifenhandel im ... (Gemeinde ...) tätig gewesen, weshalb er die ... Sprache beherrsche.

Ab 1.3.2006 hatte der Kläger wieder eine Anstellung, nunmehr bei der I ... GmbH. In den der Anstellung vorausgegangenen Monaten Januar und Februar 2006 hatte der Kläger während einer Einführungs- und Schulungsphase von der I ... GmbH nach deren Schreiben vom 22.01.2006 (Bl. 143) bereits Bezüge von € 1.000,- erhalten.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Er sei am 23.4.2005 mit dem Pkw von seiner Wohnung aus in die ... Innenstadt gefahren, um die dort in der Nähe des Bahnhofs befindliche Discothek "..." aufzusuchen. Er habe den Pkw in der ...-Straße auf einem Parkstreifen abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. In der Gaststätte habe er alkoholische Getränke konsumiert und sich deshalb in der Nacht mit einem Taxi nach Hause fahren lassen. Als er am 24.4.2005 gegen Mittag mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Innenstadt gefahren sei, um das Fahrzeug abzuholen, habe er es nicht mehr vorgefunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.750,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 zu zahlen, hiervon € 18.515,07 zahlbar an die C-Bank GmbH auf deren Konto Nr. ... bei der ...-Bank (BLZ ...) zu Vertragsnummer ....

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt der behaupteten Entwendung an die C-Bank GmbH sicherungsübereignet gewesen und noch eine Darlehensschuld in Höhe von € 19.000,- offen gestanden habe. Sie hat auch den behaupteten Diebstahl bestritten und eine Reihe von Anhaltspunkten aufgeführt, die ihrer Ansicht nach gegen die Redlichkeit des Klägers sprächen.

Auffällig und verdächtig sei es, dass der Kläger in der Lage sei, den Taxibeleg vom 24.4.2005 (Bl. 8) über € 17,- und zwei Einzeltickets des Verbundtarifs ... (...) bzw. der ... Stadtwerke vom 24.4.2005 (Bl. 8) vorzulegen, da solche Belege nach der Lebenserfahrung gewöhnlich nicht aufbewahrt würden. Auch die in der Diebstahlsanzeige angegebene Laufleistung des Fahrzeugs von "89.000 km" +/- 500 km" müsse falsch sein, weil durch das Schlüsselgutachten des Sachverständigen SV2 vom 12.7.2005 festgestellt worden sei, dass mit den Hauptschlüsseln insgesamt 7.732 (=1.370+6.362) Schlüssel-Betätigungen (Motorstarts) ausgeführt worden seien. Die Anzahl der Motorstarts lasse auf eine wesentlich höhere Laufleistung schließen, denn eine Laufleistung von durchschnittlich nur 11,5 km pro Motorstart (89.000:7.732=11,51) entsprechen nicht der Lebenserfahrung.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass ein versicherter Fahrzeugdiebstahl vorliege. Zwar habe der Kläger Umstände vortragen, auf denen auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden könne (Abstellen am 23.4.2005 gegen 22.30 Uhr; Feststellungen des Verschwindens am 24.4.2005 gegen 12.20 Uhr), für diese Umstände sei er aber beweisfällig geblieben. Die Anhörung des Klägers habe schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben. Der Kläger habe nämlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich falsch dargestellt. schon die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs durch die A ... GmbH im Juli 2002 seien wenig nachvollziehbar. Angesichts der Angaben des Klägers zur Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse sei aber vor allem nicht nachvollziehbar, wie er nach der Trennung von B als seiner Lebensgefährtin im Januar 2003 in der Lage gewesen sein soll, Frau B die Raten für die Finanzierung des Fahrzeugs zu erstatten, das Fahrzeug zu unterhalten und die Versicherungsprämien zu bezahlen.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe das Ergebnis seiner unrichtig gewürdigt und fehlerhaft auf nicht hinreichend schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit abgestellt. Es habe ihm auch nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, hierzu und insbesondere zu seinen in dem Urteil thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen, und damit sein Recht auf umfassendes rechtliches Gehör verletzt. Er habe vielmehr auf Grund des nach seiner Anhörung im Termin vom 26.10.2006 ergangenen Auflagenbeschluss vom 26.10.2006 davon ausgehen können, etwaige Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit seien ausgeräumt.

Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen trägt der Kläger ergänzend vor:

Die Käuferin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, B, habe für sich selbst einen Pkw Y genutzt. Um dieses Fahrzeug als Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der A ... GmbH sowie als Inhaberin des elterlichen Malerbetriebs steuerlich ausschließlich betrieblich ohne Privatanteil als Geschäftsfahrzeug geltend machen zu können, sei es für sie sinnvoll gewesen, einen weiteren Pkw auf sie persönlich zuzulassen. Sie habe deshalb den Pkw X angekauft und das Fahrzeug sodann ihm, dem Kläger, als ihrem damaligen Lebensgefährten zur Verfügung gestellt. Er habe es für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A ... GmbH genutzt, aber auch Frau B habe das Fahrzeug für private Zwecke genutzt. Der Kläger habe der A ... GmbH die Nutzung des Fahrzeugs vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt. Mit den auf die Rechnung bezahlten Geldbeträgen habe der Kläger Frau B die Finanzierungsraten zurückerstattet und die laufenden Kosten für das Fahrzeug bestritten. Deshalb habe der Kläger das Fahrzeug- entgegen der Auffassung des Landgerichts - keineswegs unentgeltlich genutzt. Wegen seines günstigen Schadensfreiheitsrabatts habe er das Fahrzeug bei der Beklagten versichert. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der A ... GmbH, während des nachfolgenden Arbeitsverhältnisses bei der E GmbH, habe er Frau B weiterhin die für die Darlehensraten erforderlichen Beträge gezahlt. Im Januar 2003 habe er sich privat von Frau B getrennt.

Zur Erläuterung der von ihm in Anspruch genommenen Aktivlegitimation hat der Kläger in der Berufungsinstanz die das versicherte Fahrzeug betreffende Versicherungspolice - einen Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. ... vom 29.7.2002 (Bl. 182-184 mit Anhängen, Bl. 185-193) im Original vorgelegt, sowie die Kopie eines anwaltlichen Schreibens der C-Bank AG an den Kläger vom 28.9.2007 (Bl. 194f.), in dem diese ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Kläger den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch in eigenem Namen geltend macht.

Nachdem bereits das Landgericht die Klage mit Urteil vom 21.12.2006 abgewiesen hatte, ist auch der Senat mit Urteil vom 17. April 2008 davon ausgegangen, dass der Kläger den Nachweis des äußeren Anscheins eines Diebstahls nicht hat führen können. Der Kläger habe keine Zeugen zum Beweis für das Abstellen und Wiederauffinden des Fahrzeugs angeboten. Über eine Vernehmung seiner Person habe der erforderliche Beweis nicht geführt werden können, da er insofern unglaubwürdig sei. Er habe sich zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er nach seinem Eintritt in die Arbeitslosigkeit von den geringen Leistungen die Finanzierungsraten habe aufbringen können. Insbesondere sei die Erschwerung der Spurensuche hinsichtlich des behaupteten Diebstahls durch den Brand ein weiteres gewichtiges Indiz gegen den Kläger, da in naher Zeit nach Entwendung des Fahrzeugs eine Abschlussrate in Höhe von € 17.000,- fällig geworden sei.

Der BGH hat mit Urteil vom 11. Februar 2009 dieses Urteil aufgehoben und zur Entscheidung durch das erkennende Gericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger Ersatz des Fahrzeugschadens durch den ebenfalls versicherten Brand verlangen könne.

Der Kläger ist der Ansicht, die in den vorangegangenen Urteilen geäußerten Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit seien ungerechtfertigt. Unzulässig sei es, aufgrund der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Fa. I davon auszugehen, die Aufwandsentschädigung in Höhe von € 1.000,- sei erst ab Januar 2006 gezahlt worden. Tatsächlich sei diese Zahlung bereits ab Januar 2005 erfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.750,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2005 zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung an die C-Bank AG zu verurteilen,

höchst hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung an B zu verurteilen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet nach wie vor die Aktivlegitimation des Klägers, weil Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung auch von der D GmbH und von Frau B geltend gemacht worden seien. Zu dem in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008 erteilten Hinweis des erkennenden Einzelrichters des Senats, die umstrittene Aktivlegitimation des Klägers könne im Hinblick auf die Regelung der §§ 74 - 76 VVG (a. F.) zu bejahen sein, hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, aus der Regelung der Versicherung für fremde Rechnung ergebe sich nur die Befugnis des Versicherungsnehmers, den Prozess in eigenem Namen zu führen, nicht aber ein Anspruch auf Auszahlung der Leistung der Versicherung an ihn selbst. Die für das Vortäuschen eines Diebstahls sprechenden Indizien belegten auch die vorsätzliche Herbeiführung des Brandes durch den Kläger.

II.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist abzuändern. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. I. a) AKB Ersatz des durch den Brand zerstörten Fahrzeugs verlangen.

1. Für diesen Anspruch ist der Kläger aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) nach § 1 VVG i.V.m. § 12 AKB aktiv legitimiert.

Da der Kläger nicht Eigentümer des von B gekauften und im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises der C-Bank GmbH sicherungsübereigneten Fahrzeugs war, lag hinsichtlich der Kaskoversicherung eine Fremdversicherung i.S. von § 74 VVG vor. Versichert war durch den Vertrag das Interesse eines anderen, nämlich in erster Linie das der C-Bank GmbH als Eigentümerin und in zweiter Linie - im Hinblick auf ihren durch die Rückzahlung des Darlehens aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 930 Rn. 17, 28) - auch das von B. Dass im Versicherungsvertrag die Person(en) des bzw. der Versicherten, deren Interesse versichert sein sollte, nicht benannt worden ist, ändert an der rechtlichen Einordnung der Versicherung als Fremdversicherung nichts (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 74 Rn. 3, 12).

im Falle der Fremdversicherung nach § 75 Abs. 1 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer - hier: dem Kläger - selbst zu und nur er ist hinsichtlich dieser Rechte selbst verfügungsbefugt, wenn er, wie vorliegend, im Besitz des Versicherungsscheins ist (§§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VVG).

Der Kläger ist deshalb auch berechtigt, Ansprüche des Versicherten - hier: der C-Bank GmbH bzw. von B - in gesetzlicher Prozessstandschaft des Versicherten selbst einzuklagen und kann darüber hinaus nach § 75 Abs. 1 VVG sogar Zahlung an sich selbst beanspruchen.

2. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme besteht gemäß § 1 VVG, § 12 Abs.1 S.2 Ziff. a) AKB, da das Fahrzeug unstreitig durch Brand zerstört wurde.

Die Beklagte konnte insbesondere den von ihr geltend gemachten Einwand der Leistungsfreiheit i.S.v. § 61 VVG a.F., wonach der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt habe, als beweisbelastete Partei nicht erbringen.

Hierfür reichen auch die im bisherigen Verfahren bereits festgestellten Zweifel an der Behauptung des Diebstahls nicht aus.

Zwar kommt nach der Rechsprechung des BGH (Urteil vom 19.12.1984b - IVa ZR159/82), der der erkennende Senat insoweit folgt, einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls auch eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Herbeiführung eines Brandes zu. Die im Revisionsurteil des BGH vom 11. Februar 2009 (IV ZR 156/08) geforderte Prüfung des Vorliegens und der Überzeugungskraft eines solchen Indizes in der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfall führt nicht dazu, dass eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs durch den Kläger mit der für ein Urteil erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann.

So kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Diebstahl vorgetäuscht hätte. Die bisherige Abweisung der Klage stützt sich allein darauf, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen, weil seiner eigenen Vernehmung als Partei schwer wiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entgegen standen. Diese stützten sich vornehmlich auf Ungereimtheiten bei der Schilderung seiner Vermögenslage und des Geschehensablaufs am 24./25.04.2005 Blieb ihm damit die Beweiserleichterung für den Diebstahlsnachweis versagt, so ist er - mangels eines Hauptbeweises - für die Entwendung des Fahrzeugs beweisfällig geblieben.

Der Kläger hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch im Laufe der wiederholten Berufungsverfahrens nicht transparent dargestellt. Unklar geblieben ist, wie er die laufenden Raten und insbesondere die Schlussrate für das Auto hätte zahlen wollen. Der Kläger war vom November 2004 bis zum Dezember 2005 arbeitslos und bezog in dieser Zeit ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 862,-. Nach Abzug der Miet- und Unterhaltungskosten erscheint eine Begleichung der Raten für das Fahrzeug nicht möglich. Soweit der Kläger darlegt hat, er habe die monatlichen Leistungen der Fa. I ... GmbH in Höhe von € 1.000,- nicht erst - wie vom Senat im Urteil vom 17.4.2008 angenommen - ab Januar 2006, sondern bereits seit Januar 2005 bezogen, ist ihm dies nicht zu widerlegen. Auch wenn es sich bei dieser Zahlung nach seinem Vortrag um eine Aufwandsentschädigung für monatlich gefahrene ca. 3.000 Km handelte, so dass ihm die € 1.000,- nicht zur freien Verfügung standen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Abzug der durch die Fahrten entstandenen reinen Kosten ein Betrag übrig blieb, der zur Zahlung der Darlehensraten hätte eingesetzt werden können.

Ein mögliches Motiv des Klägers für die vorsätzliche Inbrandsetzung seines Fahrzeugs ergibt sich auch nicht zwingend aus mangelnden finanziellen Möglichkeiten zur Zahlung der anstehenden Schlusszahlung in Höhe von € 17.790,-. Zum einen hatte der Kläger im März 2005 unstreitig Ersparnisse in Höhe von € 9.750,-, zum anderen bestand die Möglichkeit, das Fahrzeug, dessen Wert höher als der Betrag der Schlusszahlung war, über Frau B zu veräußern. Denkbar und wirtschaftlich nicht ausgeschlossen wäre auch eine Stundung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Schlusszahlung gewesen.

Nicht gegen den Kläger spricht, dass er in der Lage war, nachträglich Taxibelege und Fahrtickets der öffentlichen Nahverkehrs vorzulegen. Auch wenn es einen nachvollziehbaren Grund für die Aufbewahrung nicht gab, kann das Vorhandensein durch bloßen Zufall oder durch Fortsetzung des Aufbewahrens aus der früheren Tätigkeit erklärt werden.

Nicht gegen den Kläger spricht auch, wenn der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommene Zeuge Z1 tatsächlich gesehen haben sollte, dass der PKW X- des Klägers etwa eine Stunde vor der Feuermeldung auf dem von einem anderen Fahrzeug gezogenen Hänger in Richtung des späteren Fundortes transportiert wurde. Warum der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Fahrzeugschlüssel war, diese aufwändige Form des Transports gewählt haben sollte, ist nicht erklärlich. Theoretisch nicht ausgeschlossen ist, dass das Fahrzeug entwendet wurde, ohne es aufzubrechen oder kurzzuschließen und die Täter es mittels des Anhängers transportierten. Damit wäre dann auch das Fehlen von Aufbruchsspuren nach dem Auffinden des Fahrzeugs erklärbar.

Der Senat verkennt nicht, dass ein solcher Geschehensablauf sehr unwahrscheinlich ist. Indes ist er weder ausgeschlossen noch auch nur lebensfremd, unvernünftig oder fern liegend.

Für eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs durch den Kläger sprechen indes nach wie vor, dass das Auto in eine diesem gut bekannte Region in den Niederlanden verbracht wurde. Warum ein Dieb dies hätte tun sollen, ist nicht erklärlich.

Dieser Umstand rechtfertigt einen Schluss auf die vorsätzliche Herbeiführung des Brands durch den Kläger weder für sich alleine noch im Zusammenspiel mit den bei der Würdigung der übrigen Indizien verbleibenden Zweifel.

Als Grund für das nunmehrige, der Senatsentscheidung vom 17.04.2008 widersprechende Ergebnis erweist sich, dass der Sachverhalt weder seinerzeit noch heute vollständig aufgeklärt werden kann und deswegen der Beweislast entscheidende Bedeutung zukommt. Während bei der Diebstahlsversicherung der Versicherungsnehmer das Risiko einer Unerweislichkeit der Entwendung trägt und die Klage abzuweisen ist, wenn offen bleibt, ob ein Diebstahl vorlag, geht es nunmehr bei der Brandversicherung nicht mehr um das Vorliegen des Versicherungsfalls (dass das Fahrzeug durch Feuer vernichtet wurde, ist unstreitig), sondern um das Freiwerden der Versicherung von ihrer Leistungspflicht, die nicht eintreten kann, wenn offen bleibt, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung oder Veranlassung des Brandes durch den Versicherungsnehmer vorliegt. Schon in der Revisionsentscheidung hat der BGH klargestellt, dass dem Versicherer dabei Beweiserleichterungen nicht zugute kommen. Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden, auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen. Der Beklagten, die sich im Rahmen des Anspruchs aus der Diebstahlsversicherung damit begnügen durfte, einen Diebstahl und die Glaubwürdigkeit des Klägers zu bestreiten, hätte es bei dem Anspruch aus der Brandversicherung oblegen, weitere Indizien für die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzutragen und zu beweisen. Hierauf ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.07.2009 hingewiesen worden.

Dies, und die Tatsache, dass dem Kläger auch andere, nicht unübliche Auswege zur Lösung seiner finanziellen Probleme offen standen, wie beispielsweise Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung und dergleichen, führen dazu, dass sich gewichtige Zweifel an der Annahme einer vorsätzlichen Inbrandsetzung nicht beseitigen lassen. Beweismittel, die diese hätten überwinden können, hat die beweisbelastete Beklagte nicht angeboten und ist insofern beweisfällig geblieben.

Der Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes aus §§ 288, 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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