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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 3 U 206/06
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag in Anspruch, dem die AUB 99/L und AUB 88 zugrundeliegen. Invaliditätseintritt, ärztliche Feststellung und fristgerechte Geltendmachung sind dabei unstreitig. Der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Beins über der Mitte des Oberschenkels sollte mit einem Invaliditätsgrad von 70 % bemessen werden. Am 01.10.2001 erlitt der Kläger beim Verlassen des Fahrerhauses seines von ihm geführten LKW eine schwere Distorsion des rechten Kniegelenks mit vorderer Kreuzbandruptur. Aufgrund eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen unfallchirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. SV1, Dr. SV2 vom 25.11.2002 (Bl. 34 - 42 d. A.), welches die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines zur Zeit und auf Dauer auf 2/7 einschätzte, errechnete die Beklagte einen Invaliditätsanspruch des Klägers von insgesamt 29.042,-- Euro und regulierte entsprechend (Bl. 43 d. A.).

Der Kläger begehrt weitere 20.328,38 Euro mit der Behauptung, die Beeinträchtigung sei am Ende des maßgeblichen 3-Jahreszeitraums nach dem Unfall mit 2/5 zu bewerten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Funktionsbeeinträchtigung betrage nur 2/10 und hat im Wege der Widerklage Erstattung der Überzahlung in Höhe von Euro 8.713,02 begehrt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. SV3 und die Sachverständige hierzu mündlich angehört. Durch das angegriffene Urteil hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Der Kläger habe zum Ende des 3-Jahreszeitraums eine Beeinträchtigung von 2/5 nicht bewiesen. Die Sachverständige sei im Rahmen ihrer Begutachtung zum Ergebnis gelangt, es sei nachträglich eine Besserung eingetreten, die eine Einordnung der Funktionsbeeinträchtigung von 2/10 rechtfertige. Die Widerklage hat das Landgericht für begründet erachtet, weil die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung habe. Zur weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und rügt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Invalidität sei der Zustand am 01.10.2004, nämlich 3 Jahre nach dem Unfallereignis, was weder das Landgericht noch die Sachverständige beachtet hätten. Auch im Übrigen sei das Gutachten fehlerhaft. Zudem hätte ein unfallchirurgisches, nicht aber ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Die Widerklage sei unbegründet, weil sich die Beklagte eine Neubemessung des Invaliditätsgrades nicht vorbehalten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteils des Landgerichts Wiesbaden - 5 O 408/04 - vom 17.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung Nr. ...wegen des Schadensfalles vom 01.10.2001 über den Betrag von 29.042,-- Euro hinaus weitere 20.328,38 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2004 zu zahlen.

Weiterhin beantragt er,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV4, auf das Bezug genommen wird (Bl. 363 - 393 d. A.).

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung allerdings nur teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der Widerklage, während sie im Übrigen unbegründet ist.

Ein aus § 7 Abs. 1 AUB 88 i. V. m. den Besonderen Bedingungen des Versicherungsscheines herzuleitender weiterer Invaliditätsanspruch besteht nicht. Der Kläger hat zwar im Hinblick auf die Regulierung vom 14.12.2002 (Bl. 43 d. A.) die Neubemessung der Invaliditätsleistung fristgemäß geltend gemacht (§ 9 Ziff. 3.2. AUB 99/L), das vom Senat hierzu eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV4 hat indessen seine Behauptung, die unfallbedingte Einschränkung der Funktionsfähigkeit seines rechten Beines auf Dauer sei mit 2/5 Beinwert anzusetzen (Stichtag: 01.10.2004) nicht bestätigt. Der Sachverständige hat die in dieser Sache bereits erstatteten Gutachten ausgewertet und ist in Anlehnung an die dem Stichtag nächst gelegenen Gutachten zu einem Beinwert von 1/5 gelangt. Begründet hat er dies mit der geringen Funktionsstörung (5 - 10 Grad Streckhemmung, der muskulär kompensierbaren Instabilität und der Schädigung des Knorpels). Gegen diese nachvollziehbare Bewertung sind substantiierte Angriffe des Klägers nicht erhoben worden. Dieser meint lediglich, es sei an eine Beweislastumkehr zu denken, weil die Gutachter die Rechtsmeinung des Klägers stützten und die Beklagte zum Ende des maßgeblichen 3-Jahreszeitraums kein Gutachten habe erstellen lassen. Dem folgt der Senat nicht, weil die Beklagte der Empfehlung des Dr. SV5 in seinem Gutachten vom 25.02.2003 nachgekommen ist, zum Ende des dritten Unfalljahres eine neue Begutachtung durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Beklagte das Gutachten des Dr. SV6 eingeholt, der unter dem 18.10.2004 die Bewertung des Dr. SV5 (2/10 Beinwert) bestätigte (Bl. 75 - 90 d. A.). Es liegt also kein Verhalten der Beklagten vor, das eine Beweislastumkehr rechtfertigen würde, auch wenn der Kläger mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV6 nicht einverstanden war.

Der Senat sah Veranlassung ein erneutes Gutachten einzuholen, weil das Landgericht und die Sachverständige Dr. SV3 nicht beachtet haben, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf den 3 Jahre nach dem Unfall bestehenden Zustand abzustellen ist, genauer gesagt auf den medizinischen Sachverhalt, der bis zum Abschluss der 3-Jahresfrist erkennbar geworden ist. Spätere Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (BGH VersR 2001, 1547; OLG Koblenz VersR 2001, 1150). Die Sachverständige Dr. SV3 hat indessen, wie insbesondere in ihrer mündlichen Erläuterung des Gutachtens deutlich wird, im wesentlichen den von dem Gutachter Dr. SV7 am 29.01.2003 festgestellten Zustand mit dem Untersuchungszustand verglichen, den die Sachverständige selbst am 01.12.2005 erhoben hatte. Maßgeblicher Stichtag für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung wäre allerdings der 01.10.2004 gewesen.

Die Widerklage war abzuweisen. Der aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB (Leistungskondiktion) herzuleitende Rückforderungsanspruch besteht nicht, denn die Regulierung aufgrund des Schreibens vom 04.12.2002 (Bl. 43 d. A.) erweist sich für die Beklagte als bindend, so dass sie im Nachhinein bei einer festgestellten Invalidität von 2/10 Beinwert nicht Rückforderung des Differenzbetrages verlangen kann. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 12.07.2002 (Bl. 138 d. A.) einen Vorschuss angekündigt und auf eine für November 2002 vorgesehene Begutachtung hingewiesen. Dabei handelt es sich um das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. SV1 vom 25.11.2002 (Bl. 34 - 42 d. A.), welches eine Beeinträchtigung von 2/7 Beinwert feststellt. Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen hat die Beklagte auf der Basis eines Beinwertes von 2/7 reguliert (Schreiben vom 04.12.2002, Bl. 43 d. A.). Es handelte sich dabei um die gemäß § 11 Abs. 1 AUB 88 (§ 9 Ziff. 1.1. AUB 99/L) vorgesehene Erklärung des Versicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese Erklärung kein Anerkenntnis der Leistungspflicht darstellt und dass der Versicherer auch bei Angabe eines Anerkenntnisses nach § 11 AUB nicht daran gehindert ist, die geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen (BGH VersR 1977, 471); das Recht auf Neubemessung des Invaliditätsanspruchs bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalls verbleibt dem Versicherer aber nur, wenn er sich die Neubemessung mit der Abgabe seiner Erklärung entsprechend § 11 I AUB 88 vorbehält (vgl. § 11 IV AUB 88; § 9 Ziff. 3.2. AUB 99/L). Eine solche Erklärung hat die Beklagte indessen in ihrem Regulierungsschreiben vom 04.12.2002 nicht abgegeben. Dies hat zur Folge, dass die darin zur Entschädigungsgrundlage gemachte Invaliditätsbemessung von 2/7 Beinwert für sie bindend geworden ist (Prölss/Martin-Knappmann, VVG 27. Auflage, § 11 AUB 88, Rz. 9; Grimm AUB 3. Auflage, § 11 AUB 88/94, Rz. 28). Das nachträgliche Neubemessungsverlangen des Klägers, gestützt auf das Gutachten des Dr. SV7, beseitigt diese Bindungswirkung nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass das Neubemessungsverlangen unter der Einschränkung einer Neubemessung zugunsten des Klägers stand. Dieses Verlangen gibt der Beklagten kein Recht zur Abänderung ihrer Erklärung vom 04.12.2002 zum Nachteil des Klägers, weil ansonsten die Bindungswirkung der Festsetzung unterlaufen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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