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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 3 U 210/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 571 Abs. 1
BGB § 577
BGB § 816 Abs. 1
BGB § 873 Abs. 1
BGB § 1092 Abs. 1
BGB § 1093
1. Ein Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB kann durch schlichte Eintragungsbewilligung des Eigentümers begründet werden. Eine förmliche Einwilligung des Berechtigten ist nicht erforderlich.

2. Die Kollision eines dingliche Wohnrechts mit einem mietvertraglichen Nutzungsanspruch fällt unter die Regelung der § 577 Satz 1 BGB i.V.m. § 571 I BGB a.F. (entspricht § 567 Satz 1 i.V.m. § 566 I BGB n.F.), weil dem Inhaber des Wohnrechts durch die Ausübung des Rechts aus dem Mietvertrag der allein ihm nach § 1093 BGB zustehende Gebrauch entzogen wird. Das gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Wohnrechts die Überlassung des Nutzungsrechts an einen anderen nicht gestattet worden ist, er die Wohnung seinerseits somit auch nicht vermieten dürfte. Der Konflikt zwischen den konkurrierenden Nutzungsberechtigten führt nicht zur Annahme von Unmöglichkeit, sondern wird so gelöst, dass der Mietvertrag weiterbesteht, während der Inhaber des Wohnrechts, solange der Mietvertrag besteht, nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" an Stelle des Vermieters in den Mietvertrag eintritt.


Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche gegen seine Schwester (Beklagte zu 1) und seine Eltern (Beklagte zu 2 und 3) wegen unberechtigter Vermietung einer Wohnung in O1., und unberechtigter Inbesitznahme bzw. Verfügungen über das Inventar. Gegenstand der Klage sind bzw. waren im Einzelnen Ansprüche auf Auskunft über eine Vermietung der Wohnung ab Mai 2001 (Antrag zu 1.a) und des Verbleibs von Inventar (Antrag zu 1.b), auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag zu 1.c), sowie - in der letzten Stufe - auf Herausgabe des Mietvertrags bzw. der Mietverträge (Antrag zu 2.a), des noch vorhandenen Inventars (Antrag zu 2.b) und der Mietzahlungen (Antrag zu 2.c).

Im Streit über die verlangte Auskunft über eine Vermietung der Wohnung - Klageantrag zu 1.a - und die Herausgabe des Mietvertrags - Klageantrag zu 2.a - hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2005 den Antrag zu 1.a teilweise zurückgenommen, nämlich soweit er auch gegenüber der Beklagten zu 1) gestellt worden war; zugleich hat er den Antrag zu 2.a insgesamt zurückgenommen. Der Streit betreffend das Inventar (Anträge zu 1.b und 2.b) ist erledigt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.b - Auskunft bezüglich des Inventars - haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Klageantrag zu 2.b - Herausgabe des Inventars - haben die Beklagten anerkannt und es ist ein entsprechendes rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.8.2005 ergangen.

Durch das vorliegend angefochtene weitere Teilurteil vom 11.7.2006 sind die Beklagten zu 2) und 3) nach dem Klageantrag zu 1.a verurteilt worden, dies aber rückwirkend erst für die Zeit ab Januar 2002. Hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsanspruchs nach dem Klageantrag zu 1.a ist die Klage abgewiesen worden.

Die Großmutter des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie Mutter der Beklagten zu 2), I war im Jahre 1999 Eigentümerin des Grundstücks ... Straße .. in O1. Durch notariell beglaubigte Bewilligung vom 11.6.1999 - UR-Nr. .... der Notarin A in O1 (Anl. K 1, Bl. 8-10 = 44-47 d.A.) bewilligte sie zugunsten des Klägers ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht an der Wohnung im Parterre links des Hauses ... Straße .. (Küche, Bad, 3 Zimmer und ein Kellerraum). Ferner heißt es in der Urkunde: "Die Ausübung des Wohnungsrechts darf Dritten nicht überlassen werden."

Weitere gleichartige Wohnrechte bewilligte I. zugunsten der Beklagten zu 1) und deren Kindern B und C bezüglich der Wohnung im II. OG sowie zugunsten des Enkels D bezüglich der Wohnung im Parterre rechts. Außerdem bestellte I ein Vorkaufsrecht zugunsten der Beklagten zu 1). Die Wohnrechte wurden am 18.6.1999 im Grundbuch eingetragen. Die Beklagten zu 2) und 3) erlangten spätestens in der Zeit unmittelbar nach dem Tod von I Kenntnis von der Bestellung der Wohnrechte, deren Bestehen auch bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt wurde. Ob sie schon vorher Kenntnis hiervon hatten, ist streitig.

Durch Mietvertrag vom 1.4.1969 (Anl. K 6, Bl. 21-25 = 48-51 d.A.) hatte I eine Wohnung im Haus ... Straße .., die damals aus 6 Zimmern, Küche, Korridor, Toilette mit Bad und 4 Kellerräumen bestehende Wohnung im Erdgeschoss, an die Beklagten zu 2) und 3) vermietet. Ihren Hauptwohnsitz verlegten die Beklagten zu 2) und 3) im Jahre 1990 nach E., wo sie bis heute wohnen. Ob I sie zur Untervermietung ermächtigt hat und welchen Einfluss der Wegzug der Beklagten zu 2) und 3) auf den Mietvertrag hatte, ist unter den Parteien streitig.

I verstarb am 4.5.2001. Ihre Erben waren zu jeweils 1/3 ihre Kinder, nämlich die Beklagte zu 2), E und F. Die Erben verkauften das Grundstück sodann an die Beklagte zu 1). In der Folgezeit versuchten die Beklagten zu 2) und 3) den Kläger durch ihr Schreiben vom 1.1.2003 (Anl. K 3a, Bl. 13 f d.A.) und weitere Korrespondenz zu bewegen, gegen eine Abfindung auf das von ihm nicht mehr genutzte Wohnrecht zu verzichten; hierauf ließ sich der Kläger aber nicht ein. Auch eine Einigung auf einer der in der Korrespondenz diskutierten anderen Lösungsmöglichkeiten kam nicht zustande.

Der Kläger hat, soweit das für den vorliegend in II. Instanz anhängigen Klageantrag zu 1.a (Anspruch auf Auskunft über eine Vermietung der Wohnung) relevant ist, vorgetragen:

Er habe "sehr viel" Geld für Renovierung und Umbau in die danach etwa ab 1997 von ihm bewohnte Wohnung gesteckt. Miete habe er nicht zu zahlen gehabt. Für die Abgeltung der Nebenkosten habe er monatlich DM 200,- an I gezahlt. Nachdem er seinen Hauptwohnsitz in O2 genommen habe, habe er die Wohnung im Hause ... Straße .. in O1 nur noch unregelmäßig bei Wochenendaufenthalten und Familienbesuchen genutzt; er habe die Wohnung jedoch nicht aufgegeben. Vermutlich im Jahre 2004 sei diese Wohnung von den Beklagten zu 2) und 3) an M. und F. vermietet worden. Der frühere Mietvertrag der Beklagten zu 2) und 3) mit der verstorbenen I sei schon längere Zeit zuvor aufgehoben worden. Die Beendigung ihres Mietverhältnisses werde dadurch deutlich, dass ihre frühere Erdgeschosswohnung im Jahre 1990 in zwei Wohnungen aufgeteilt worden sei, von denen eine dem Zeugen Z1 und die andere den Zeugen Z2 und Z3 vermietet worden sei. Ein Recht zur Untervermietung sei den Beklagten zu 2) und 3) von I auch nicht zugebilligt worden. Bei den Verhandlungen über das Erbe nach dem Tode der I sei ein angebliches Nutzungsrecht der Beklagten zu 2) und 3) aus diesem Vertrag nicht geltend gemacht und der Wert des Objekts als durch die bestehenden Wohnrechte gemindert betrachtet worden. Auch in der Korrespondenz der Parteien - etwa in dem Schreiben der Beklagten zu 2) und 3) vom 1.1.2003 - sei ihr angebliches Mietrecht anfangs nicht geltend gemacht worden.

Die Beklagten haben hinsichtlich des Klageantrags zu 1.a vorgetragen:

Sie seien auch noch nach dem Tode der I auf Grund des fortbestehenden Mietvertrags vom 1.4.1969 Mieter der beiden Wohnungen im Erdgeschoss - bis zu einem im Jahre 1990 durchgeführten Umbau einer einheitlichen Wohnung - gewesen; insofern sei das dem Kläger bewilligte Wohnrecht hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss links wegen des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" (§ 571 BGB a.F. bzw. § 566 BGB n.F.) ins Leere gegangen. Die Wohnung sei von den Beklagten zu 2) und 3) nach ihrem Auszug mit Zustimmung von I in zwei Wohnungen aufgeteilt und verschiedentlich untervermietet worden, u.a. auch an den Kläger. Der Kläger sei dann definitiv aus der Wohnung ausgezogen. Er habe lediglich eine Flurgarderobe, eine Schuhschrank und einen Baderzimmerschrank hinterlassen und in der Folgezeit nie eine Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung angestrebt. Durch seinen Auszug sei die schuldrechtliche Grundlage für das eingeräumte dingliche Wohnrecht entfallen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten weiterhin Miete an I bzw. - nach deren Tod und der anschließenden Veräußerung des Grundstücks seitens der Erbengemeinschaft - an die Beklagte zu 1) bezahlt. Sie behielten sich auch vor, die Wohnung selbst wieder zu beziehen. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an der Wohnung gingen den Kläger deshalb nichts an.

Rechtlich sei eine Grundlage für das Begehren des Klägers nicht zu erkennen. Mietvertragliche Ansprüche seien nicht einschlägig und aus der Regelung für das Wohnrecht in § 1093 BGB ergebe sich der angebliche Anspruch nicht, zumal es dem Kläger ausdrücklich nicht gestattet worden sei, die Ausübung des Wohnrechts Dritten zu überlassen. Außerdem sei die Vorstellung von I dahin gegangen, dass trotz der erklärten Unentgeltlichkeit des Wohnrechts die zuvor vom Kläger bezahlte Miete habe weiter gezahlt werden sollen (Beweis: Zeugnis der Notarin A). Der Kläger müsse deshalb seinerseits Miete zahlen und er sei auch verpflichtet, sich an den Kosten der Sanierung und sonstiger Aufwendungen (Nebenkosten, Lagerkosten pp.) zu 1/6 zu beteiligen. Insofern haben die Beklagten die Aufrechnung erklärt. Außerdem haben sie gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z1 und Z3. Durch das Teilurteil vom 11.7.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat es die Beklagten zu 2) und 3) unter Abweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs nach dem Klageantrag zu 1.a. verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wann sie ab Januar 2002 einen Miet- oder Untermietvertrag mit M. und F. und/oder anderen Personen über die Wohnung in der ... Straße .., O1., im Erdgeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche und Bad, abgeschlossen haben, und ob und in welcher Höhe sie Mieteinnahmen aus diesem Mietvertrag/Mietverträgen eingenommen haben.

Die Auskunftsklage sei in dem zuerkannten Umfang begründet (§ 242 BGB), weil dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen zustehe. Die Beklagten zu 2) und 3) seien nämlich nicht berechtigt gewesen, die fragliche Wohnung zu vermieten. Es sei anerkannt, dass bei unbefugter Überlassung der Ausübung des Wohnrechtsgemäß § 1093 I an einen Dritten ein Mietzinsanspruch dem Wohnungsberechtigten zustehe. Für ihr Behauptung, in dem nach der letzten Fassung dess Antrags relevanten Zeitraum ab Mai 2001 noch als Mieter zur Nutzung und auch zur Untervermietung der Wohnung berechtigt gewesen zu sein, seien die Beklagten zu 2) und 3) beweisfällig geblieben. Die von den Beklagten zu 2) und 3) somit ohne Berechtigung vereinnahmten Mieten seien nach § 816 II BGB an den Kläger herauszugeben. Die weitergehende Auskunftsklage sei unbegründet, weil eine Anspruch nach § 816 II BGB insoweit verjährt sei (§§ 195, 100 I, 204 BGB i.V.m. Art. 229 IV EGBGB).

Die Beklagten zu 2) und 3) rügen mit ihrer Berufung eine unzutreffende Tatsachenfeststellung. So habe das Landgericht den Mietvertrag vom 1.4.1969 schon tatbestandlich nicht erfasst und sich deshalb nicht mit der entscheidenden Frage beschäftigt, ob das hierdurch begründete Mietverhältnis jemals beendet worden sei. Das zu beweisen sei angesichts der Existenz der Vertragsurkunde Sache des Klägers. Das Landgericht sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihr fortbestehendes Besitzrecht aufgrund des Mietvertrags und ihr Recht zur Untervermietung beweisen müssen. Der richtigerweise dem Kläger obliegende Beweis sei nicht geführt. Es sei im Gegenteil durch die - vom Landgericht unrichtig gewürdigten - Zeugenaussagen und den nachgewiesenen Zahlungsverkehr belegt, dass die Beklagten zu 2) und 3) an dem Mietvertrag festgehalten hätten und der Kläger in der Zeit seiner Nutzung ab 1.3.1997 ihr Untermieter gewesen sei. Das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten zu 2) und 3) dadurch verletzt, dass es sie nicht auf eine angeblich fehlende Aussagekraft der vorgelegten Kontoauszüge hingewiesen habe; im Falle eines solchen Hinweises hätten die Beklagten zu 2) und 3) ergänzend vortragen können. Das Landgericht habe auch verkannt, dass das vom Kläger in Anspruch genommene Wohnrecht gar nicht rechtswirksam entstanden sei. Dem habe entgegengestanden, dass die Eigentümerin I hinsichtlich der Nutzung der Wohnung bereits den Beklagten zu 2) und 3) gegenüber durch den Mietvertrag gebunden gewesen sei; außerdem habe weder sie noch der Kläger sie über die Bestellung des Wohnrechts unterrichtet. Schließlich könne - was die Beklagten zu 2) und 3) erst nach dem Beweistermin am 13.6.2006 gesprächsweise bemerkt hätten - ein weiterer Zeuge bekunden, dass der Kläger ihm seinerzeit gesagt habe, dass er in einem Mietverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) stehe (Beweis: Zeuge Z4).

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

das Teilurteil des Landgerichts Limburg vom 11.7.2006 (Az.: 4 O 135/05) abzuändern und die Klage abzuweisen (soweit durch das Teilurteil über sie entschieden worden ist).

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, für die zuvor erfolgte Beendigung des Mitverhältnisses mit den Beklagten zu 2) und 3) spreche neben deren Auszug aus der früher von ihnen angemieteten Wohnung auch der Umstand, dass die Eigentümerin I sich darin frei gesehen habe am 11.6.1999 die Wohnrechte zugunsten des Klägers und anderer Enkel zu bestellen. Wenn der Beklagte zu 3) vor dem streitigen Zeitraum noch bis Mai 2001 als "Miete" bezeichnete Beträge an I überwiesen habe, lasse sich das als Sammelbegriff für weitergeleitete Mieten und/oder Nebenkostenvorschüsse interpretieren.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) nach dem Klageantrag zu 1.a, soweit dem Antrag stattgegeben worden ist, d.h. um ihre - vom Landgericht bejahte - Verpflichtung, rückwirkend für die Zeit ab Januar 2002 Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wann sie die Wohnung ... Straße .., O1., EG links (3 Zimmer, Küche und Bad) vermietet, sowie ob und in welcher Höhe sie Mieteinnahmen aus diesem Mietvertrag eingenommen haben. Diese Verpflichtung wird von den Beklagten zu 2) und 3) nach wie vor in Abrede gestellt. Beim Landgericht sind noch die Anträge zu 1.c - betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten zu 2) und 3) zu den zu 1.a erteilten Auskünften - und zu 2.c - bisher unbezifferter Zahlungsanspruch - anhängig.

Die durch das Teilurteil erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Erteilung der Auskünfte ist zu Recht erfolgt.

1. Ein Auskunftsanspruch der Beklagten zu 2) und 3) bezüglich von ihnen kassierter Mieten besteht, da der noch unbezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Wenn er sich möglicherweise mangels vertraglicher Beziehung auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 816 II BGB) herleiten lässt, wie das Landgericht meint, ist er doch nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts gerechtfertigt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 261 Rn. 7; Palandt-Sprau aaO. § 812 Rn. 102). Insofern ist das Urteil auch nicht angefochten worden.

2. Voraussetzung des vom Landgericht dem Grunde nach als begründet angesehenen Zahlungsanspruchs nach § 816 II BGB ist, dass Leistungen, vorliegend Mietzahlungen, an einen Nichtberechtigten - hier: die Beklagten zu 2) und 3) - erfolgt sind, die dem Berechtigten - hier: dem Kläger - gegenüber wirksam sind.

Denkbar wäre als Begründung eines Zahlungsanspruchs auch das von den Beklagten zu 2) und 3) behauptete Fortbestehen des Mietverhältnisses, auf Grund dessen sie nach wie vor Mieter der Wohnung seien. Bestünde der Mietvertrag weiter, ergäbe sich daraus ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des von den Beklagten zu 2) und 3) geschuldeten Mietzinses. Eine Auskunft ist jedoch nicht für diesen Fall begehrt werden soll und deshalb nicht Streitgegenstand.

3. Berechtigter hinsichtlich der Mietzahlungen ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger. Die Ansicht der Beklagten zu 2) und 3), ein Wohnrecht i.S. von § 1093 BGB sei trotz dessen Eintragung im Grundbuch nicht entstanden, ist unrichtig.

a) Zunächst kann ein solches Wohnrecht, wie vorliegend geschehen, durch schlichte Eintragungsbewilligung des Eigentümers begründet werden (vgl. Palandt-Bassenge aaO. § 1093 Rn. 17; BGHZ 66, 341 [347] = NJW 1976, 962). Eine förmliche Einwilligung des Berechtigten (§ 873 I BGB) ist nicht erforderlich. Dass die Parteien die Bewilligung der damaligen Eigentümerin I häufig unrichtig als notariellen "Vertrag" oder "Vereinbarung" bezeichnet haben, ist unschädlich.

b) Die Ansicht der Beklagten, ihr angeblich fortbestehendes Recht zur Nutzung der fraglichen Räume im Erdgeschoss (links) des Hauses ... Straße .. habe der Entstehung des Wohnrechts entgegengestanden, weil damit etwas Unmögliches - die gleichsam doppelte Nutzung derselben Räume - habe bewirkt werden sollen, ist irrig. Sie übersieht, dass nach der Rechtsprechung (BGHZ 59, 51 = NJW 1972, 1416; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 467; Palandt-Bassenge aaO. § 1093 Rn. 12) das dingliche Wohnrecht i.S. von § 1093 BGB im Falle der Kollision mit einem mietvertraglichen Nutzungsanspruch unter die Regelung der § 577 Satz 1 BGB i.V.m. § 571 I BGB a.F. (entspricht dem heutigen § 567 Satz 1 i.V.m. § 566 I BGB) fällt, weil dem Inhaber des Wohnrechts durch die Ausübung des Rechts aus dem Mietvertrag der allein ihm nach § 1093 BGB zustehende Gebrauch entzogen wird. Das gilt, wie der BGH (aaO.) betont hat, auch dann, wenn dem Inhaber des Wohnrechts - so wie vorliegend dem Kläger - die Überlassung des Nutzungsrechts an einen anderen nicht gestattet worden ist (§ 1092 I BGB), er die Wohnung seinerseits somit auch nicht vermieten dürfte. Der Konflikt zwischen den konkurrierenden Nutzungsberechtigten führt folglich nicht zur Annahme von Unmöglichkeit, sondern wird so gelöst, dass der Mietvertrag weiterbesteht, während der Inhaber des Wohnrechts, solange der Mietvertrag besteht, nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 I BGB, früher § 571 I BGB a.F.), der hier nach § 567 Satz 1 BGB (früher: § 571 I BGB a,F,) anzuwenden ist, an Stelle des Vermieters in den Mietvertrag eintritt.

Im übrigen ist das Recht eingetragen und der Kläger kann sich auf den öffentlichern Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) berufen.

c) Soweit die Beklagten zu 2) und 3) gelegentlich einen Verzicht des Klägers auf das Wohnrecht behauptet oder ihn als Möglichkeit zumindest angedeutet haben, beruhte das lediglich auf der Überlegung, ein Verzicht lasse sich vielleicht aus dem Wegzug des Klägers nach O2 entnehmen. Allein diesem Umstand kann aber ein derartiger und nicht im Grundbuch nachvollzogener Wille nicht entnommen werden.

4. Die praktische Konsequenz eines Eintritts des Klägers in einen bestehenden Mietvertrag zwischen der damaligen Eigentümerin I und den Beklagten zu 2) und 3) setzt allerdings voraus, dass der Mietvertrag noch bestand, so wie das die Beklagten zu 2) und 3) behaupten. Bestand er nicht mehr, so wie das der Kläger vorträgt, waren die Beklagten zu 2) und 3) aber erst recht nicht zur Vermietung der Wohnung berechtigt und Berechtigter bliebe nach den Grundsätzen der zitierten BGH-Entscheidung auch dann der Kläger.

5. Das Auskunftsbegehren des Klägers setzt voraus, dass der im Jahre 1969 von den Beklagten zu 2) und 3) mit I geschlossene Mietvertrag in dem Zeitraum ab Januar 2002 nicht mehr bestand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts, wonach der Mietvertrag nicht mehr bestand, ist nicht zu beanstanden. Die auf der Beweisaufnahme und ihrer Würdigung durch das Landgericht beruhende Tatsachenfeststellung ist nach § 529 I Nr.1 ZPO auch in II. Instanz zugrunde zu legen, denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Neue Tatsachen i.S. von § 529 I Nr.2 und § 531 II ZPO werden nicht vorgetragen.

Auch wenn formell nach dem Auszug der Beklagten zu 2) und 3), der Aufteilung der EG-Wohnung in zwei kleinere Wohnungen und der vereinbarten Nutzung dieser Wohnungen durch die Enkel "alles so bleiben sollte, wie es war", wie der Zeuge Z2 ausgesagt hat, fungierte der Beklagte zu 3) doch nach dem Auszug der Beklagten zu 2) und 3) und dem Umbau der Parterrewohnung, die in zwei kleinere Wohnungen aufgeteilt wurde, faktisch nur noch als eine Art Verwalter seiner Schwiegermutter. Untermietverträge, wie sie nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3) von den Enkeln mit ihnen geschlossen worden sein sollen, hat es unstreitig in schriftlicher Form nicht gegeben und auch mündliche Klarstellungen des Inhalts, dass die Enkel nur Untermieter seien, sind nach keiner der Zeugenaussagen jemals erfolgt. Es entspricht deshalb einer natürlichen, die familiäre Grundstruktur der Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten beachtenden Auslegung der tatsächlichen Vorgänge, den Auszug der Beklagten zu 2) und 3), die anschließende Aufteilung der Parterrewohnung in zwei kleinere Wohnungen und die Vereinbarung der Nutzung dieser Wohnungen durch die Enkel als Ausdruck einer Einigkeit zwischen der Eigentümerin I. und den Beklagten zu 2) und 3) zu betrachten, dass das Mietverhältnis unter ihnen beendet war.

Auch eine zusätzliche Vernehmung des in der Berufungsinstanz von den Beklagten zu 2) und 3) benannten weiteren Zeugen Z4 ist nicht erforderlich, weil es auf die Beweisbehauptung nicht ankommt. Der Zeuge soll bestätigen können, dass der Kläger ihm während seiner Nutzung der Wohnung wiederholt gesagt habe, er stehe in einem Mietverhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3). Das kann als wahr unterstellt werden, ohne dass eine solche unverbindliche und ohne genaue Ausleuchtung des komplizierten rechtlichen Hintergrunds vorgenommene Äußerung gegenüber einem Außenstehenden es am Ergebnis der Beweiswürdigung etwas ändern würde.

Auf die vorgetragenen sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte wie etwa die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem der Kläger sich an den Umbaumaßnahmen beteiligt hat, kommt es für den Auskunftsanspruch nicht an. Dem Auskunftsbegehren gegenüber kann mangels Gleichartigkeit der Ansprüche auch nicht mit einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden (vgl. Palandt-Grüneberg aaO. § 387 Rn. 8).

Da die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) damit erfolglos bleibt, haben sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war nicht auszusprechen, da das Urteil unzweifelhaft mangels Zulassung nicht durch die Revision (§ 543 ZPO) und mangels Erreichens der Wertgrenze des § 26 Nr.8 EGZPO auch nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) anfechtbar ist (§ 713 ZPO).

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhing und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II ZPO); die Entscheidung steht insbesondere nicht im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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