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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 3 U 219/03
Rechtsgebiete: DÜG
Vorschriften:
DÜG § 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 22.07.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.09.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 81.295,11 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1958 geborene Kläger, der seit 1992 eine eigene physiotherapeutische Praxis betreibt, verlangt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer bei der Beklagten 1999 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Zuvor, nämlich im Frühjahr 1998, hatte der Kläger bereits bei der A ...versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im vorliegenden Versicherungsantrag vom 15.10.1999 an die Beklagte, den der Kläger mit Hilfe des Versicherungsmaklers Z erstellt hat, sind sämtliche "Gesundheitsfragen" verneint, auch die Frage nach einem auskunftsbereiten Arzt (Bl. 118 d. A.). Vor der Antragstellung war der Kläger unstreitig in psychotherapeutischer Behandlung wegen neurotischer Depressionen, wegen Niereninsuffizienz und Urethritis sowie wegen akuter Lumboischialgie. Am ...02.2000 erlitt der Kläger einen Kleinhirninfarkt (Bl. 87 d. A.) und meldete in der Folgezeit den Anspruch auf Leistungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung an. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29.05.2000 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen zusätzlich wegen arglistiger Täuschung an mit der Begründung, der Kläger habe im Versicherungsantrag bewusst gefahrerhebliche Vorerkrankungen verschwiegen (Bl. 15 d. A.).
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 184 ff. d.A.).
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.09.2003 abgewiesen; es hat ausgeführt, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe bei der Beantragung der Versicherung gegenüber dem Versicherungsmakler Z und gegenüber der Beklagten wesentliche mitteilungspflichtige Behandlungen bewusst verschwiegen. Er habe auch arglistig gehandelt, da die verschwiegenen Angaben offenkundig von erheblicher Bedeutung für die Antragsprüfung der Beklagten gewesen seien. Denn die berufliche Tätigkeit des Klägers umfasse auch das Heben und Tragen von Lasten bis zu 60 kg, so dass insbesondere die Rückenbeschwerden aus der Sicht des Klägers relevant gewesen seien. Die Umstände des früheren Vertragsschlusses mit der ...versicherung seien vorliegend unerheblich, zumal die Rückenbeschwerden erst danach aufgetreten seien. Ein eventuelles Fehlverhalten des Versicherungsmaklers Z sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch eine Unterschriftsleistung im Sinne einer Erklärung "ins Blaue" entlastet den Kläger nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang aufrecht erhält. Er wendet ein, er habe seine in einer "Drucksituation" erfolgte Unterschrift unter den vom Versicherungsmakler ausgefüllten und vorbereiteten Versicherungsantrag allenfalls nachlässig geleistet bzw. in Verkennung der Bedeutung der früheren Behandlungen, habe aber nicht arglistig gehandelt. Es fehle an den dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Bei der Beantragung des Vertrages mit der A ...versicherung Anfang 1998 habe er ausführlich seine gesundheitliche Situation dargelegt, die der damalige Versicherungsmakler nicht Herr Z als nicht mitteilungspflichtig angesehen habe. Daher sei der Kläger auch bei dem vorliegenden Antrag gutgläubig davon ausgegangen, dass die Vorerkrankungen nur von leichter Art und irrelevant seien. Außerdem sei er durch den Vertrag mit der A Versicherung bereits gegenBerufsunfähigkeit abgesichert gewesen, so dass er gar kein Interesse an einem weiteren diesbezüglichen Versicherungsvertrag gehabt habe; lediglich im Rahmen der Umgestaltung seiner Hausfinanzierung habe ihm der Versicherungsmakler geraten, die Versicherung zu wechseln. In diesem Gespräch sei es auch nicht um die Klärung von Versicherungsfragen, sondern um Finanzierungsfragen gegangen. Im Übrigen stehe der im Februar 2000 aufgetretene Kleinhirninfarkt in keinerlei Zusammenhang mit den Vorerkrankungen des Klägers. Zudem könne von einem "Rückenleiden" keine Rede sein. Es handele sich dabei nur um eine angeborene Besonderheit sowie um ein banales Problem. Er habe geglaubt, diese Bagatellerkrankung nicht anzeigen zu müssen. Er habe auch nicht den Antrag im Sinn einer Erklärung "ins Blaue hinein" unterzeichnet. Er habe vielmehr geglaubt, es habe seine Richtigkeit, wenn er die Gesundheitsfragen wie bei dem Antrag gegenüber der A Versicherung mit "Nein" beantworte.
Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag Nr. ... vom ...10.1999 weder durch die Anfechtungserklärung noch durch den Rücktritt der Beklagten vom 29.05.2000 beendet worden sei, sondern darüber hinaus fortbestehe,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.083,84 € nebst 5 % über dem Basiszins gem. § 1 DÜG von jeweils 1.533,78 € seit dem 01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000, 01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001, 01.02.2001, 01.03.2001, 01.04.2001, 01.05.2001, 01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001, 01.09.2001, 01.10.2001, 01.11.2001, 01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002, 01.03.2001, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung nur Schutzbehauptungen aufgestellt, um von seinem arglistigen Verschweigen abzulenken. Insbesondere habe er als Physiotherapeut von der Gefahrerheblichkeit des erst nach dem Vertragsschluss mit der A Versicherung entstandenen Rückenleidens gewusst. Die Beklagte verweist außerdem hilfsweise auf den von ihr erklärten Rücktritt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte den vorliegenden Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§§ 123 BGB, 22 VVG).
In der Berufungsbegründung wird nicht in Abrede gestellt, dass die vom Kläger im Versicherungsantrag vom ...10.1999 unterzeichneten Gesundheitsangaben objektiv falsch waren. Denn anzeigepflichtig waren sowohl die psychotherapeutischen Behandlungen wegen chronischer neurotischer Depressionen, die mit gewissen Unterbrechungen immerhin von 1987 bis 1995 andauerten. Anzeigepflichtig war auch die Behandlung wegen Niereninsuffizienz und Urethritis, die vom ...11.1998 bis zum ...11.1998 sowie vom ...01. bis ...01.1999 andauerte und bei Antragstellung auch noch nicht lange zurücklag. Anzeigepflichtig waren schließlich auch die Rückenbeschwerden, die gemäß Seite 2 des Schreibens der Klinik ... vom 28.04.2000 bereits seit längerer Zeit bestanden (Bl. 93 d. A.). Der Kläger war deswegen erstmalig am 07.01.1999 bei Dr. B, wo eine akute Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt wurde; es wurde eine chirotherapeutische Deblockierung vorgenommen, außerdem wurden ein Antirheumatikum sowie Krankengymnastik verschrieben (Bl. 103/104 d. A.). Es handelte sich mithin bei den Rückenbeschwerden keineswegs um eine Bagatellerkrankung, sondern um einen Tatbestand, der im Rahmen der Prüfung aus Anlass des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Betreiber einer physiotherapeutischen Praxis von ganz erheblicher Bedeutung und damit anzeigepflichtig war. Denn zu dieser beruflichen Tätigkeit gehören nicht unerhebliche körperliche Kraftanstrengungen und u. a. auch das Heben und Tragen von Lasten bis zu 60 kg, wie der Kläger selbst im Rahmen seiner eigenen Auskunft angegeben hat (Bl. 75 d. A.). Mithin kann gerade ein Physiotherapeut im Fall von eigenen Rückenbeschwerden sehr schnell und ganz wesentlich in seiner Berufsfähigkeit beeinträchtigt werden.
Soweit der Kläger vorträgt, es fehle an den subjektiven Voraussetzungen der Arglist, kann ihm nicht gefolgt werden. Liegen, wie im vorliegenden Fall, objektive Falschangaben zu den "Gesundheitsfragen" vor, so muss der Versicherungsnehmer in nachvollziehbarer Weise darlegen, warum und wie es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. Römer, VVG, 2. Aufl., § 22, Rn 6). Daher hat der Senat den Kläger im Senatstermin vom 01.07.2004 persönlich angehört. Die diesbezüglichen Ausführungen haben den Kläger nach Auffassung des Senats jedoch nicht vom Vorwurf des arglistigen Verhaltens entlastet, sondern diesen Vorwurf bestätigt, so dass auch in subjektiver Hinsicht der Nachweis des arglistigen Verhaltens geführt ist.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung teilweise abweichend von der Berufungsbegründung dargelegt, der Versicherungsmakler Z sei sein früherer Patient und guter Bekannter gewesen; er habe mit diesem sowie einem Herrn C zunächst bei sich zu Hause mehrere Gespräche bezüglich der Umgestaltung seiner Hausfinanzierung geführt. Dabei sei der streitgegenständliche Vertrag nur am Rande besprochen worden. Bei diesen Gesprächen sei auch vereinzelt über die gesundheitliche Situation des Klägers gesprochen worden. Herr Z sei darüber informiert gewesen, auch über die Rückenbeschwerden. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers waren allerdings nur äußerst vage, so dass nicht eindeutig klar ist, welche konkreten Angaben über seine vorausgegangenen gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungen der Kläger gegenüber Herrn Z gemacht haben will. Die nur äußerst ungenauen Angaben des Klägers reichen insbesondere auch deshalb nicht aus, weil Herr Z in seinem Schreiben vom 20.02.2002 an die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, über keine der oben genannten Vorerkrankungen vom Kläger informiert worden zu sein (Bl. 20/21 d.A.). Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung betont, im Hinblick auf das Gespräch mit dem Versicherungsvertreter der A Versicherung dies sei nicht Herrn Z gewesen sei er ohnehin davon ausgegangen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden unerheblich und nicht angabepflichtig seien. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Kläger Herrn Z allenfalls ansatzweise und unzureichend über seine Vorerkrankungen informiert hat. Nach alledem hätte eine etwaige Vernehmung des Herrn Z als Zeuge, was die Beklagte, nicht jedoch der Kläger, beantragt hat, nur Ausforschung zum Gegenstand.
Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung weiter ausgeführt, das Gespräch anlässlich der Unterzeichnung des vorliegenden Versicherungsantrages mit Herrn Z sei nur ganz kurz gewesen, da er dazu aus einer laufenden Behandlung herausgerufen worden sei. Dabei sei über die Gesundheitsfragen nicht mehr gesprochen worden, allenfalls nur ganz kurz. Sämtliche Eintragungen im Antragsformular, auch die zu den "Gesundheitsfragen", seien von Herrn Z vorgenommen worden, und zwar im Hinblick auf dessen Kenntnisstand aus den früheren Gesprächen. Er selbst habe am ...10.1999 das ausgefüllte Formular ungelesen, also "blind", unterzeichnet. Er habe dabei darauf vertraut, dass Herr Z aus den früheren Gesprächen ausreichend Kenntnis gehabt habe, und dass dieser den Fragebogen richtig ausgefüllt habe. Außerdem habe er wegen der früheren Verhandlungen mit der A Versicherung ohnehin angenommen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bzw. Erkrankungen nur unbedeutend und nicht anzeigepflichtig seien.
Nach Auffassung des Senats ist der subjektive Tatbestand einer arglistigen Täuschung auch dann zu bejahen, wenn man der dargelegten klägerischen Schilderung folgt. Eine arglistige Täuschung über Gefahrumstände liegt vor, wenn der Antragsteller, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, über diese Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz falsche Angaben in dem Bewusstsein macht, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 878; OLG Frankfurt am Main, Recht und Schaden 2001, 401; OLG Saarbrücken, VersR 96, 488). Eine Bereicherungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie eine Schädigungsabsicht; außerdem genügt es, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis angabepflichtiger Umstände arglistig entzieht und "blindlings" wichtige Umstände verschweigt (vgl. Römer, VVG, § 22, Rn. 3 u. 4).
Nach der oben dargelegten Schilderung des Klägers ist dessen Unterschrift auf dem Antragsformular vom ...10.1999 zu vergleichen mit einer derartigen Erklärung "ins Blaue hinein". Der Kläger hat nämlich mit seiner Unterschrift eine eigene Erklärung zu den Gesundheitsfragen abgegeben, obwohl ihm der diesbezügliche Inhalt des Formulars zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Denn er hatte zuvor mit Herrn Z seine, des Klägers, gesundheitlichen Beschwerden und diesbezüglichen Behandlungen nur am Rande und ansatzweise besprochen, und er hat außerdem den von diesem ausgefüllten Text ohne ihn durchzulesen "blind" unterzeichnet. Er wusste also zum Zeitpunkt seiner Unterschrift nicht jedenfalls nicht konkret, welche Angaben Herr Z zu den Gesundheitsfragen gemacht hatte. Gleichwohl hat er sich diese Angaben ungeprüft zu eigen gemacht. Dabei hat er es für möglich gehalten, dass die übernommenen Angaben falsch waren, und somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn die vom Kläger geschilderte Unterrichtung des Herrn Z hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorgeschichte war so oberflächlich und allgemein, dass der Kläger nicht ernsthaft angenommen haben kann, danach ließe sich eine auch nur annähernd korrekte Ausfüllung des Formulars vornehmen. Auch wenn der Kläger, wie er dargelegt hat, keinen Anlass hatte, Herrn Z in irgendeiner Weise zu misstrauen, so muss ihm doch eindeutig klar gewesen sein, dass dieser anlässlich derart unzureichender Informationen keineswegs umfassende und differenzierte Angaben zu den Gesundheitsfragen machen konnte. Mithin hat es der Kläger bewusst in Kauf genommen, dass die von ihm übernommenen Gesundheitsangaben falsch sein konnten; dies gilt insbesondere bezüglich der Rückenbeschwerden, die zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der A Versicherung noch nicht vorlagen; und es ist nach dem Obengesagten vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass er Herrn Z ausreichend über die Rückenbeschwerden informiert hat. Dann aber hat der Kläger bei seiner Unterschrift bewusst in Kauf genommen, dass jedenfalls zu seinen Rückenbeschwerden keine korrekten, bzw. ausreichenden Angaben im Antragsformular enthalten waren. Wenn der Kläger gleichwohl, ohne das Formular durchzulesen und ohne wenigstens bezüglich der Rückenprobleme eine klärende Rückfrage bei Herrn Z zu stellen, unterschrieben hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass er diesbezüglich bei wahrheitsgemäßer Aufklärung zumindest Probleme bzw. Rückfragen von Seiten der Beklagten befürchtet und daher diesen Punkt nicht weiter vertieft hat. Es mag zwar sein, dass der Kläger in erster Linie an der Hausfinanzierung und nur nebenbei an dem streitgegenständlichen Vertragsschluss interessiert war; der vorliegende Vertrag war jedoch, wie der Kläger selbst dargelegt hat, ein nicht unwesentlicher Bestandteil dieser Umfinanzierung, so dass der Kläger sehr wohl ein Interesse daran hatte, dass der Versicherungsantrag vom ...10.1999 problemlos und ohne Verzögerungen angenommen werden würde. Mithin hat der Kläger die Gesundheitsfragen zumindest auch deshalb ungelesen und ungeprüft unterzeichnet, weil er Einfluss auf die Entscheidung der beklagten Versicherung nehmen wollte.
Dem steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.07.1998 (Recht und Schaden 1999, 10) nicht entgegen; danach sollen dem Versicherungsnehmer die in dem bereits ausgefüllten Antrag enthaltenen Angaben zum Gesundheitszustand nicht zur Kenntnis gelangt sein, wenn dieser den Antrag ungeprüft unterschrieben hat. Die dortige Fallgestaltung ist jedoch mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Zunächst einmal ist diese Entscheidung ergangen zur Problematik eines Rücktrittsrechts wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht; zum anderen ist in dem dort entschiedenen Fall der Antrag von einem Versicherungsagenten ausgefüllt worden, im vorliegenden Fall jedoch von einem Versicherungsmakler. Letzterer ist jedoch im Gegensatz zum Versicherungsagenten nicht dem Bereich der Versicherung zuzurechnen, sondern dem des Versicherungsnehmers. Es kann den Kläger daher in keiner Weise entlasten, wenn er Angaben des Versicherungsmaklers, der zuvor von ihm völlig unzureichend informiert worden ist, ungeprüft übernommen hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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