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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 3 U 228/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Zu den Voraussetzungen der Haftung einer Schädlingsbekämpfungsfirma für Sanierungskosten, welche der Hersteller der (Schädlingsbekämpfungs-)Maßnahmen zur Abwendung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mitarbeiter aufwendet.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 228/97

Verkündet am 08.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.500,00? abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 290.681,17 ?. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein auf Schädlingsbekämpfung spezialisiertes Unternehmen, das für die Klägerin seit 1974 regelmäßig Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in deren Objekten durchführt. Zuletzt führte die Beklagte im Haus der Klägerin in Frankfurt am Main, Hg.... , Bekämpfungsmaßnahmen gegen Kakerlakenbefall durch, und zwar in der Zeit vom 16.07.1994 bis 30.09.1994. Dabei verwendete die Beklagte, wie auch zuvor, im Rahmen ihrer Sprühbehandlung die Produkte Detmol-dur, Detmol-flex und Schwabex-fog der Herstellerfirma Fr. GmbH & Co. KG. Diese Produkte enthalten als Bestandteil das Pyrethroid Permethrin. An dem auf den 30.09.1994 folgenden Montag klagten Mitarbeiter der Klägerin über gesundheitliche Beschwerden und Befindlichkeitsstörungen, insbesondere Übelkeit und Augenreizungen. Daraufhin reinigte die Klägerin die Schränke und Fußböden der von den Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Räumen und führte eine besondere Entlüftung durch. Als die Beschwerden der Mitarbeiter anhielten, ließ sie die fraglichen Räumlichkeiten räumen. Außerdem beauftragte die Klägerin auf Betreiben ihrer Betriebsärztin am 13.10.1994 das Institut Fs. mit der Erstellung eines Untersuchungsberichts. Dieses erstellte den Untersuchungsbericht vom 31.01.1994 nebst Sanierungsvorschlägen (Bl. 26 f. d.A.). Darauf fußend ließ die Klägerin die Räumlichkeiten reinigen. Die diesbezüglichen Kosten verlangt sie von 31.01.1994 der Beklagten ersetzt. Nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 568.533,96 DM gemäß ihrer Kostenzusammenstellung Blatt 81 f. d.A..

Die Klägerin hat vorgetragen, die von der Beklagten verwendeten Substanzen hätten nicht nur als Nervengifte Insektizid gewirkt, sondern seien auch human- toxisch; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Mitarbeiter seien auf die von der Beklagten durchgeführten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zurückzuführen. Daher seien die von der Firma Fs. vorgeschlagenen Sanierungskosten im Interesse des Mitarbeiterschutzes erforderlich gewesen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin über die in Betracht kommende Gesundheitsgefährdung der von ihr verwendeten Substanzen aufzuklären, auch wenn eine solche Gefährdung nur von Teilen der toxikologischen Wissenschaft angenommen werde. Im Falle einer derartigen Aufklärung hätte sie den vorliegenden Auftrag an die Beklagte nicht erteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 568.533,96 DM nebst 8 % Zinsen, zumindest aber in Höhe von jeweils 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19.12.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass es infolge der von ihr durchgeführten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der klägerischen Mitarbeiter gekommen sei; derartige Beeinträchtigungen seien im übrigen auch nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Außerdem sei die von ihr verwendete Dosierung so gering gewesen, dass jegliche Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme durch Urteil vom 25.09.1997 abgewiesen; es hat ausgeführt, die Klage sie unschlüssig, da die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten Mitarbeiter zu welchen konkreten Zeiten welche konkreten Beschwerden erlitten hätten; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien von der Klägerin nur ganz allgemein und damit unzureichend dargestellt worden. Im übrigen wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 215 f. d.A.).

Gegen dieses ihr am 09.10.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgemäß Berufung eingelegt und begründet. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und sei auf den klägerischen Vortrag nicht ausreichend eingegangen. Die Beklagte schulde Kostenersatz unabhängig von der Frage, ob die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen bereits zu konkreten Gesundheitsschäden der Mitarbeiter geführt hätten und unabhängig davon, ob eine für den Menschen gesundheitsschädliche Wirkung der verwendeten Pestizide wissenschaftlich nachweisbar sei. Die Klägerin habe im Interesse des Mitarbeiterschutzes die Sanierung der Räume bereits deshalb veranlassen müssen, da nach Feststellungen seriöser Teile der Wissenschaft Gesundheitsgefahren für ihre Mitarbeiter nicht auszuschließen gewesen seien. Die Beklagte hafte, weil sie über die potentiellen Gefahren der verwendeten Pestizide nicht aufgeklärt habe; im Falle der Aufklärung hätte die Klägerin von den streitgegenständlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Abstand genommen. Außerdem habe die Beklagte nicht fachgerecht gearbeitet, weil die Maßnahmen zu einer zu hohen toxikologischen Belastung geführt hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 568.522,96 DM nebst 8 % Zinsen, zumindest aber Zinsen in Höhe von jeweils 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 19.12.1994 zu zahlen,

2. die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 8 GKG nicht zu erheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie verweist darauf, dass sie ca. 20 Jahre beanstandungsfrei bei der Klägerin die gleichen Pestizide verwendet habe wie im vorliegenden Fall. Die Beschwerden der Mitarbeiter seien rein subjektiv, ohne objektiven Befund und ohne Bezug zu den Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen der Beklagten. Das Gutachten des Instituts Fs. sei nicht seriös und wissenschaftlich unhaltbar. Es gebe keine ernsthaften wissenschaftlichen Hinweise auf die Humantoxitätvon Pyrethroiden.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.12.1998 (Bl. 279 d.A.) eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin eingeholt. Auf die Auskunft vom 21.01.1999 wird Bezug genommen (Bl. 285 d.A.). Gemäß Beweisbeschluss vom 04.05.1999 (Bl. 290 d.A.) hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Erstattung des Gutachtens ist zunächst Frau Dr. L. beauftragt worden. Diese erstattete ein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 321 f., 354 f. d.A.). Anschließend ist die Sachverständige Frau Dr. L. von der Klägerin wegen des Verdachts der Befangenheit abgelehnt worden. Durch Beschluss des Senats vom 14.12.2000 (Bl. 399 d.A.) ist die Ablehnung der Sachverständigen Dr. L. durch die Klägerin für begründet erklärt worden. Anschließend hat der Senat Herrn Prof. Dr. A. zum neuen Gutachter bestimmt. Auf dessen Gutachten vom 08.07.2002 wird Bezug genommen (Bl. 426 f. d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Berufungsverfahren ist ohne die Gewährung von Schriftsatznachlass für die Klägerin entscheidungsreif. In der vorliegenden Entscheidung werden die in den Schriftsätzen der Beklagten vom 11.03.2003 und 18.03.2003 genannten Unterlagen nicht verwertet; und soweit der Senat im Termin vom 20.03.2003 seine vorläufige Rechtsansicht kundgetan hat, sind in diesem Zusammenhang keine neuen, bisher noch nicht erörterten Gesichtspunkte genannt worden.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin die streitgegenständlichen Sanierungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen.

Als Anspruchsgrundlage für den vorliegend geltend gemachten Vermögensschaden kommen eine schuldhafte Verletzung des Werkvertrages der Parteien oder Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht; hingegen greift das Produkthaftungsgesetz nicht ein, da die Beklagte nicht Herstellerin, sondern nur Verwenderin der streitgegenständlichen Schädlingsbekämpfungsmittel war. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da vorliegend ein Vermögensschaden der Klägerin geltend gemacht wird.

Bei dem Anspruch der Klägerin geht es entgegen der landgerichtlichen Auffassung nicht darum, ob die Beklagte durch schuldhaftes Verhalten eine Gesundheitsverletzung der klägerischen Mitarbeiter verursacht hat; vielmehr ist vorliegend allein zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin ganz oder teilweise durch ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der Beklagten verursacht worden sind. Letzteres ist nach Auffassung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu verneinen.

Danach kann der Beklagten nicht im Sinne von § 276 BGB vorgeworfen werden, die streitgegenständlichen Schädlingsbekämpfungsmittel überhaupt verwendet zu haben, bei der Verwendung unsachgemäß vorgegangen zu sein oder die Klägerin unzureichend aufgeklärt zu haben.

Gegen ein der Beklagten anzulastendes Verschulden spricht zunächst einmal die Tatsache, dass die Beklagte für die Klägerin seit 1974 regelmäßig Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen mit den gleichen oder vergleichbaren Produkten durchgeführt hat, ohne dass es zu Beanstandungen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Mitarbeitern gekommen ist. Gegen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten spricht weiterhin, dass die verwendeten Produkte, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, mit einer Aufschrift versehen waren, wonach diese vom Bundesgesundheitsamt geprüft und genehmigt seien.

Gleichwohl durfte die Beklagte- insoweit ist der Klägerin zuzustimmen - diesen Hinweisen sowie der früheren beanstandungsfreien Praxis nicht sozusagen "blind" vertrauen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Fachunternehmen für Schädlingsbekämpfung, das in einem äußerst sensiblen Bereich tätig ist. Die Beklagte als privatwirtschaftliches Unternehmen unterliegt zwar nicht den gleichen Anforderungen wie eine staatliche Genehmigungsbehörde, was schon daraus folgt, dass ihr nicht vergleichbare Sach- und Personalmittel zur Produktprüfung zur Verfügung stehen; trotzdem war die Beklagte verpflichtet, sich regelmäßig aus ihr zugänglichen Quellen dahingehend zu informieren, ob es ernsthafte und seriöse Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verwendung des Pyrethroids Permethrin zur Schädlingsbekämpfung in von Menschen zu Arbeitszwecken benutzten Räumen gesundheitsgefährlich sein könnte. Im Fall der Bejahung derartiger Anhaltspunkte hatte sie die Verwendung dieser Substanzen zu unterlassen bzw. die Klägerin entsprechend aufzuklären. Der Klägerin ist nämlich jedenfalls insoweit zu folgen, als die Beklagte mit der Aussonderung von Substanzen aus ihrer Produktpalette bzw. der Aufklärung nicht solange zuwarten durfte, bis eine Gesundheitsgefährdüng beim Menschen nachgewiesen war. Andernfalls wäre ein wirksamer Verbraucherschutz nicht gewährleistet.

Andererseits durfte die Beklagte aber berechtigterweise bloße populärwissenschaftliche oder nur von wissenschaftlich nicht relevanten Randgruppen geäußerte Bedenken außer Acht lassen.

Orientiert man sich an diesen Maßstäben, so kann der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen nach Auffassung des Senats nicht vorgeworfen werden.

Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 21.01.1999 (Bl. 285 d.A.) ergibt sich, dass vom ehemaligen Bundesgesundheitsamt 1992 für die Schädlingsbekämpfung im Wohnbereich ein "Orientierungswert" von 1 mg Pyrethroid pro kg Sedimentationsstaub genannt worden sei. Aus der Auskunft folgt auch, dass im Jahre 1999 bei Meßergebnissen unterhalb des Orientierungswerts eine Gesundheitsgefährdung nicht angenommen wurde. Abschließend heißt es in der Auskunft: "Bei Überschreitung des genannten Orientierungswertes auf gesundheitliche Schädigungen zu schließen, wäre fachlich nicht gerechtfertigt und würde den Intentionen des oben genannten Wertes widersprechen."

Folglich war nach Auffassung einer zentralen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde für den Zeitraum 1994 der Einsatz von Pyrethroiden zur Schädlingsbekämpfung in von Menschen genutzten Räumen grundsätzlich unbedenklich, wenn eine bestimmte Dosierung nicht überschritten wurde; dabei gab es für die Dosierung keine verbindlichen Richtwerte, sondern nur einen sogenannten "Orientierungswert", dessen Überschreitung in einem gewissen, nicht näher spezifizierten Rahmen immer noch für unbedenklich gehalten wurde. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bundesgesundheitsamt den Verwendern von Pyrethroiden für den vorliegend relevanten Zeitraum um 1994 einen relativ großen, nur vage umschriebenen Spielraum gelassen hat; dies mag man bedauern, der Beklagten anlasten kann man diesen Umstand jedoch nicht.

Auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. führen nicht zu einer Verantwortlichkeit der Beklagten. Er hat in seinem Gutachten vom 08.07.2002 folgende Feststellungen getroffen:

Pyrethroide können unter bestimmten Expositions- und Dosisbedingungen zu akuten Vergiftungserscheinungen im menschlichen Nervensystem führen. Dies hat Missempfindungen im Gesichts- und im Hals- Nasen- und Ohrenbereich zur Folge. Es handelt sich dabei um nur kurzfristige, harmlose Nebenwirkungen. Bleibende gesundheitliche Schäden sind wissenschaftlich nicht dokumentiert. Bei hohen Dosen sind akute Intoxikationen möglich; nach einer Behandlung gibt es auch in schweren Fällen nach einem Jahr keine Residuen mehr; es sind keine irreversiblen Schäden am peripheren oder zentralen Nervensystem nachgewiesen. In der wissenschaftlichen Literatur der letzten beiden Jahrzehnte gibt es keine Hinweise auf irreversible Langzeitwirkungen im peripheren oder zentralen Nervensystem durch Pyrethroide. In Deutschland bestand 1994 im Gegensatz zu allen anderen Ländern eine spezifische Situation dergestalt, dass es eine Fülle von Laien-Publikationen und Mediendarstellungen über Pyrethroide gab, jedoch keine aktuellen, wissenschaftlich begründeten Publikationen. 1993/94 existierte ein Forschungsauftrag des Bundesgesundheitsministeriums an das Institut des Sachverständigen zur Untersuchung von 64 Fällen von Pyrethroid-Intoxikationen. Im Rahmen dieses Forschungsauftrages sind 23 Personen stationär untersucht worden. Davon hatten 9 Personen eine völlig andere Diagnose, ohne jeden Zusammenhang mit einer Pyrethroid-Expostition; weitere 8 Personen hatten ein MCS-Syndrom (Multiple Chemical Sensitivity Syndrom), und bei 6 Personen konnte ein Zusammenhang der Beschwerden mit einer Pyrethroid-Exposition als wahrscheinlich angenommen oder aber nicht ausgeschlossen werden. Gesamtergebnis dieses Forschungsvorhabens war, dass keinerlei Hinweise auf irreversible Gesundheitsschäden durch Pyrethroide bestehen. Diese Ergebnisse sind 1996 in einer wichtigen Fachzeitschrift veröffentlicht worden. 1994 gab es keine weiteren aktuellen wissenschaftlichen Publikationen zur Pyrethroid-Problematik. 1995 erfolgte eine Veröffentlichung des Physiologen M.-Mh., die jedoch in keiner Weise wissenschaftlichen Kriterien und Standards genügt hat. Es handelte sich dabei in Wirklichkeit nur um eine Telefon- und Fragebogenaktion ohne jeden wissenschaftlichen Wert. Nach 1994 gab das Bundesgesundheitsministerium zwei weitere Forschungsvorhaben betreffend Pyrethroide in Auftrag; in keiner der beiden Studien fanden sich Hinweise auf chronische Gesundheitsstörungen durch Pyrethroide. Das gleiche Ergebnis zeitigte eine weitere Untersuchung im Institut des Sachverständigen im Jahre 2000. Bei nachfolgenden Untersuchungen im Auftrag des Bundesgesundheitsamtes wurde im Jahre 2000 festgestellt, dass in den meisten deutschen Haushalten erhebliche Mengen von Pyrethroiden bereits im normalen Hausstaub enthalten sind. Außerdem ergaben Felduntersuchungen Belastungsquellen für Pyrethroide aus der allgemeinen Nahrungsaufnahme. Wissenschaftlich diskutiert wurden Vermutungen über Langzeitschäden von Pyrethroiden ausschließlich in Deutschland. - Bezüglich des sogenannten MCS-Syndrom hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, es handele sich dabei um vielfältige Symptome in den verschiedensten menschlichen Organsystemen, die bei der Allgemeinbevölkerung keine Reaktionen hervorriefen und bei denen sämtliche somatische Untersuchungsbefunde normal seien; es gebe aber einen Kreis von hochempfindlichen Menschen, bei denen bereits kleine Konzentrationen von chemischen Substanzen psychische Stressreaktionen hervorrufen könnten; zum Teil liege in diesen Fällen aber auch nur eine Fehldiagnose vor oder MGS stelle ein "Glaubenssystem" bestimmter Kreise dar. Der Sachverständige fasst sein Gutachten wie folgt zusammen: 1994 gab es keine seriöse wissenschaftliche Literatur, die bezüglich der Wirkung von Pyrethroiden mehr als relativ harmlose Nebenwirkungen beschrieben hat. Hingegen existierten 1994 in Deutschland zahlreiche Laienpublikationen und Medienberichte, die eine große Zahl angeblicher chronischer Pyrethroid-Vergiftungen in Deutschland beschrieben haben, was aber wissenschaftlich in keiner Weise bestätigt wurde. - Der Untersuchungsberichts des Instituts Fs. vom 31.01.1995 leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen darunter, dass Einzelheiten über die Methodik fehlen und die detaillierten Messprotokolle nicht vorliegen. Dies betreffe im einzelnen auch die Methodologie der Gewinnung der Hausstaubproben. Wischproben seien grundsätzlich nicht quantitativ auswertbar, da Standardisierungsangaben fehlten, wie, was und wie viel gewischt wurde. Raumluftuntersuchungen ergäben keine weiterführenden Aspekte. Für die Materialproben gelte die gleiche Methodenkritik. Aufgrund dieser Messergebnisse könne die Gefahr von einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht angenommen werden, zumal weniger gefährliche Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Jahre 1994 nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Diese Feststellungen des Sachverständigen, die mit der amtlichen Auskunft vom 21.01.1999 in vollem Umfang übereinstimmen, sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Vorwurf der Klägerin, der Sachverständige habe sich nicht bzw. nicht ausreichend mit den pyrethroid-kritischen Publikationen befasst, trifft nicht zu, wie sich aus Ziffer 3 des Gutachtens im einzelnen ergibt. Dort hat der Sachverständige ausführlich zu der Problematik von "Laien-Publikationen" Stellung genommen und ist dabei u.a. konkret auch auf die nach seiner Darstellung seriösen wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügende Methodik des Physiologen M.-Mh. eingegangen, auf den sich die Klägerin insbesondere bezieht. Die Klägerin verkennt, dass der Sachverständige nicht gehalten war, sich mit sämtlichen von der Klägerin genannten Publikationen im einzelnen zu befassen; der Sachverständige hatte die Aufgabe, das aus seiner Sicht relevante seriöse wissenschaftliche Spektrum für den Zeitraum 1994 zu sichten und darzustellen - und dies hat der Sachverständige umfassend getan. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige dabei einseitig vorgegangen oder in irgendeiner Weise dem "Lager" der Interessenvertreter der chemischen Industrie zuzuordnen ist, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden.

Nach alldem sind weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Hinweis des Sachverständigen, zur Frage einer etwaigen zu hohen Dosierung im vorliegenden Fall müsse gegebenenfalls ein Pestizid-Experte eingeschaltet werden. Dem könnte nur nachgegangen werden, wenn gesicherte Erkenntnisse über die von der Beklagten vorgenommene Dosierung vorlägen. Daran fehlt es aber. Die Klägerin stützt sich diesbezüglich auf die Messergebnisseim Gutachten des Instituts Fs. vom 31.01.1995. Diese leiden jedoch, wie oben dargelegt, an gravierenden methodischen Fehlern und stellen daher keine ausreichende Grundlage für eine Gutachtenerstattung dar. Mithin fehlen verlässliche Daten über die von der Beklagten verwendete Dosierung, so dass die Beauftragung eines Pestizid-Experten zur Bewertung der vorliegend vorgenommenen Dosierung Ausforschung zum Gegenstand hätte. Auch der Einwand, aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mitarbeiter müsse gefolgert werden, dass die vorliegende Dosierung zu hoch gewesen sei, greift nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin konkretes medizinisches Datenmaterial hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Mitarbeiter nicht vorgelegt hat. Es ist daher beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass diese dem Personenkreis zuzuordnen sind, den der Sachverständige Prof. Dr. A. dem sogenannten "MCS-Syndrom" zugerechnet hat. Die Beklagte muss aber im Rahmen von § 276 BGB nur die mögliche gesundheitliche Gefährdung für die Durchschnittsbevölkerung berücksichtigen, nicht aber für den hochsensiblen Personenkreis, den der Sachverständige dem MCS-Syndrom zugeordnet hat. Auf die Frage, welche Verpflichtungen die Klägerin in arbeitsrechtlicher Hinsicht im Verhältnis zu ihren Mitarbeitern hat, kommt es vorliegend nicht an. Die eingeklagten Aufwendungen zum tatsächlichen oder vermeintlichen Schutz ihrer Mitarbeiter könnte die Klägerin nur dann an die Beklagte weitergeben, wenn sie durch ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der Beklagten - bezogen auf den Werkvertrag der Parteien - veranlasst worden wären; dies aber ist nicht bewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG durch die erste Instanz liegt nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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