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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 231/06
Rechtsgebiete: StPO, AFB 87, BGB, VVG


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
AFB 87 § 2 Nr. 4
AFB 87 § 10 Nr. 1
BGB § 868
BGB § 1006
VVG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Feuerversicherung aus abgetretenem Recht in Anspruch wegen eines Brandes an der Fertigungs- und Lagerhalle, A-Straße ..., O1. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten, hilfsweise Zahlung wegen der Zerstörung eines Schweißroboters Fabrikat B und weiter hilfsweise wegen der Zerstörung eines Schweißroboters des Herstellers Fabrikat C sowie weiterer Gegenstände und Sanierungskosten begehrt.

Der Ehemann der Klägerin ist Inhaber der D e.K. (D e.K.) sowie Geschäftsführer der D GmbH (D GmbH). Die D GmbH schloss mit der Beklagten einen Feuerversicherungsvertrag, beginnend ab 1.1.2001., durch den sämtliches auf dem näher bezeichneten Betriebsgrundstück befindliches Inventar, auch soweit es sich in fremdem Eigentum befand, umfasst war. Am 16.8.2001 schlossen die D e.K. und die E-GmbH (E-GmbH) einen Vertrag zur Sicherung von Ansprüchen, die der E-GmbH gegen die D GmbH zustanden sowie von künftigen Forderungen, wobei als Sicherung das Eigentum an im einzelnen aufgeführten Gegenständen auf dem Werksgelände der Sicherungsgeberin, unter anderem ein Schweißroboter Fabrikat B und ein Schweißroboter des Herstellers Fabrikat C auf die E-GmbH übertragen werden sollte. Der Sicherungsgeber, D e. K., verpflichtete sich nach Nr. 7 des Vertrages, die sicherungsübereigneten Gegenstände zu versichern und trat ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an die E-GmbH ab.

Die D Vorname F Nachname G, eingetragener Kaufmann (D e.K.) hatte im Jahre 1996 den Schweißroboter Fabrikat B erworben. Die H-Bank kreditierte den Kaufpreis. Der Schweißroboter stand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unter ihrem Eigentumsvorbehalt. Die letzte Rate sollte am 15.11.2001 fällig sein. Des weiteren war ein Konzernvorbehalt wegen weiterer Forderungen der H-Bank vereinbart.

Am 11.11.2001 kam es zu einem Brand in der versicherten Lagerhalle, bei dem auch Inventar beschädigt und zerstört wurde. Die beschädigten Gegenstände wurden von Dipl.-Ing. I in einer Liste zusammengestellt (I-Liste, Blatt 420 ff d.A.). Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Forderungen der H-Bank.

Mit Schreiben vom 15.1.2002 erklärte die E-GmbH, sie trete den ihr aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zustehenden Anspruch auf die Versicherungsleistung an die Klägerin ab und teilte diese Abtretung der Beklagten mit. Die E-GmbH meldete (gleichwohl) mit Schreiben vom 31.1.2002 gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des Brandschadens in Verbindung mit der Sicherungsübereignung an.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.12.2004 Ihre Einstandspflicht ab.

Ein gegen den Inhaber der Firma D e. K. und Geschäftsführer der D GmbH, Vorname F Nachname G, den Ehemann der Klägerin, wegen des Verdachts auf Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde Mitte 2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die H-Bank verwertete verschiedene Gegenstände, die sich auf dem Betriebsgelände befanden und machte gegenüber der Beklagtenansprüche in Höhe von mehr als 400.000 € aufgrund des Konzerneigentumsvorbehaltes geltend.

Die Klägerin hat behauptet, die D e. K. sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages Eigentümerin der zur Sicherung übereigneten Gegenstände gewesen. Sie hat zunächst weiter behauptet, die letzte Rate für den Schweißroboter Fabrikat B sei bezahlt gewesen. Später hat sie behauptet, zum Zeitpunkt des Brandschadens seien die Forderungen der H-Bank überwiegend bezahlt gewesen und die Restforderung gegen die D e. K. sei durch die Verwertung verschiedener Maschinen vollständig befriedigt worden.

Hinsichtlich des Schweißroboters Fabrikat C, bezüglich der Regale und Werkzeuge sowie der Sanierungskosten hat die Klägerin behauptet, auch diese Gegenstände seien ihr von der D e. K., die Eigentümerin gewesen sei, zur Sicherheit übereignet und bei dem Brand zerstört worden. Der Roboter sei nicht mehr erhältlich und eine vergleichbare Maschine erfordere Aufwendungen in Höhe von 110.000 €. Der Zeitwert liege bei mindestens 40%.

Die Klägerin hat zunächst Zahlung von 135.280 € wegen der Zerstörung des Schweißroboters Fabrikat B verlangt, die Klage sodann mehrfach umgestellt. Sie hat schließlich die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten sowie Zahlung von 135.280 €, hilfsweise 159.305,67 € begehrt.

Die Beklagte hat Ihre Einstandspflicht in Abrede gestellt, insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin bezweifelt und auf das Eigentum der H-Bank wegen des Schweißroboters Fabrikat A hingewiesen.

Das Landgericht hat die Klage unter Bestätigung eines vorausgegangenen Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung zunächst ausgeführt, dass die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Der Wert der von der Klägerin als beschädigt behaupteten Gegenstände stehe fest oder könne ohne weiteres ermittelt werden, so dass Leistungsklage zu erheben sei, weil Grund und Höhe der Ansprüche zwischen den Parteien streitig sei und deshalb nicht erwartet werden könne, dass die Beklagte aufgrund eines Feststellungsurteils leisten werde. Das Landgericht hat die Klage im übrigen als unbegründet erachtet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schweißroboters Fabrikat B nicht zu, weil wegen des Eigentumsvorbehalts im Konzern das Eigentum bei der H-Bank verblieben sei. Im übrigen sei der Vortrag zum zweiten Hilfsantrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Vortrag erster Instanz zur Feststellungsklage sowie zum zweiten Hilfsantrag vertieft und erweitert.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 15.8.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2 -14 O 257/04)

a) festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach aus der Feuerversicherung Nr. ..., Schaden Nr. ..., am Schadensort O1, A-Straße ..., zu Gunsten der Klägerin leistungspflichtig ist, mit Ausnahme des Brandschadens an der Maschine Schweißroboter Fabrikat B;

b) die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, an die Klägerin 159.305,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8.8.2003 zu zahlen.

2. hilfsweise, das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin unzulässig ist. Die Klägerin wendet dagegen ein, dass eine Feststellungsklage statt einer Leistungsklage auch dann zulässig sei, wenn zu erwarten sei, dass eine beklagte große Versicherungsgesellschaft auch aufgrund eines Feststellungstitels leisten werde. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht Umstände vorliegen, die diese Erwartung erschüttern könnten (BGH IV ZR 4/05 zu II.1. am Ende, Bl. 406 d.A.). Das ist vorliegend aber gerade deshalb der Fall, weil die Beklagte nicht nur ihre Leistungsverpflichtung dem Grunde nach, sondern auch nachdrücklich die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen bestritten hat.

2. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Aktivlegitimation auf die Abtretung vom 15.1.2002 der Rechte der E-GmbH aus dem Sicherungsübereignungsvertrag mit der D e. K. vom 16.8. 2001, verbunden mit der Vereinbarung eines Kaufpreises von 40.000 € (Bl. 36 d.A.). Die D e. K. hatte am 16.8.2001 zur Sicherung der Ansprüche, die die Sicherungsnehmerin gegen die D GmbH aus in der Anlage aufgeführten Rechnungen sowie für künftige Forderungen bestimmte in der Anlage 2 des Vertrages bezeichnete Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör auf dem Betriebsgelände der D e. K., A-Straße ..., O1, zur Sicherheit übereignet, und zwar nicht näher bezeichnete Regale, verschiedene Maschinen einschließlich eines Schweißroboters Fabrikat C sowie einen Schweißroboter Fabrikat B. An der Abtretung zugunsten der Klägerin vom 15.1.2002 sind jedoch Zweifel angebracht, worauf die Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen hat. Denn die E-GmbH hat unter dem 31.1.2002 gegenüber der Beklagten selbst Ansprüche auf die Versicherungsleistung geltend gemacht (Bl. 36 d.A.), unter Offenlegung der "Sicherungsübereignung diverser Wirtschaftsgüter aus dem Bestand der D e. K.", womit nur die Sicherungsübereignung vom 16.8.2001 gemeint gewesen sein kann. Die E-GmbH hat mit Schreiben vom 4.3.2002 (Blatt 38 d.A.) der Beklagten den Sicherungsübereignungsvertrag übersandt und der Beklagten unter dem gleichen Datum eine Rechnung über 330.346,69 € gestellt (Blatt 534 d.A.). Überdies hat die E-GmbH mit Schreiben vom 31.7. 2003 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 21.7.2003 (nicht vorgelegt) erneut uneingeschränkt die Versicherungsleistungen für sich beansprucht. Alle diese Umstände sprechen für eine nachträgliche Herstellung der Abtretung vom 15.1.2002; zumindest ist der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich. Trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Widersprüche nicht aufgelöst. Der Hinweis darauf, es sei lediglich vergessen worden, die Abtretung an die Klägerin offenzulegen, ist insoweit unzureichend. Auf die weiteren von der Beklagten angeführten Ungereimtheiten, die dadurch entstanden sind, dass weitere Sicherungsübereignungen der D GmbH bezüglich der Ersatzansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter dem 15.11.2001 (Blatt 182 d.A.) und 16.11.2001 (Blatt 183 d.A.) vorgelegt worden sind, ist daher nicht weiter einzugehen.

3. Die Klägerin hat auch einen Eigentumsnachweis der D e. K. bezüglich der Gegenstände nicht geführt, für die sie Versicherungsleistungen verlangt. Ein solcher Beweisantritt ist vorliegend erforderlich, weil die Beklagte das Eigentum der D e. K. bezüglich der vernichteten bzw. beschädigten Gegenstände bestritten hat, welches nach § 2 Nr. 4 AFB 87 ggf. als Fremdeigentum versichert gewesen ist, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung gegeben wurde. Insoweit genügt entgegen der Meinung der Klägerin jedoch nicht der Verweis auf die Eigentumsvermutung nach §§ 1006, 868 BGB. Vielmehr hat die Klägerin nach § 34 Abs. 2 VVG, § 10 Nr. 1 AFB 87 Belege beizubringen. Dies hat sie trotz ausdrücklichen mehrfachen Hinweises nicht getan. Ein Abschreibungsverzeichnis, welches anhand der Eingangsrechnungen erstellt worden sein soll, stellt keinen Eigentumsnachweis dar. Mindestens ein Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter und belegter Rechnungen wäre erforderlich.

Den angebotenen Beweisen durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Inhaber der D e.K. sowie des Steuerberaters ist nicht nachzugehen. Diese Beweisangebote sind unzureichend. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen sind nicht hinreichend substantiiert, weil die Angabe von Anknüpfungstatsachen und Belegen fehlt, die den Rückschluss auf das Eigentum der D e.K. zulassen, z.B. Anschaffungsdatum und -Preis, Verkäufer, ggf. Eigentumsvorbehalt, Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach endgültiger Bezahlung. Gerade im Hinblick auf den wechselnden und schließlich nicht weiter verfolgten Vortrag zu dem Schweißroboter Fabrikat B sind solche zusätzlichen Angaben vorliegend unerlässlich. Insoweit entlastet die Klägerin auch nicht ihr Hinweis auf den Verlust aller Unterlagen durch den streitgegenständlichen Brand, weil zunächst nicht dargelegt worden ist, dass sich alle Unterlagen, auch die der D e.K. auf dem Betriebsgelände der D GmbH befunden haben und dass sowohl beim Verkäufer als auch beim Steuerberater oder ggf. anderen in Frage kommenden Stellen erfolglos versucht wurde, Original- oder Ersatzbelege zu beschaffen und weshalb die tatsächlich eingereichten Belege vorhanden waren, nicht aber die Eigentumsnachweise für die jetzt noch streitgegenständlichen Gegenstände der durch den Brand geschädigten Betriebseinrichtung der D GmbH.

4. Ob die noch streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten aus der Feuerversicherung bei Klageerhebung bzw. deren Erweiterung verjährt gewesen sind, kann im Hinblick auf die Ausführungen zu 2. und 3. offen bleiben, so dass der Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung gegenüber der Klägerin sowie ihrem Einwand, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen, nicht nachgegangen werden muss.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt, weil die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhängt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II ZPO); die Entscheidung steht insbesondere nicht im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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