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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 3 U 27/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

InsO § 21
InsO § 22
ZPO § 265
BGB § 134
BGB § 158 Abs. 2
StGB §§ 283 f.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin klagt aus - behauptetem - abgetretenen Recht der X ... GmbH (früher A, davor B); sie begehrt Zahlung an die C GmbH.

Die B erwarb gemäß notariellem Vertrag vom ....00 (B 6) die Geschäftsanteile an der D GmbH. Dieser Erwerb wurde von der ...- Bank finanziert gemäß Darlehensvertrag vom ....2001/....2001 (Bl. 8 d.A.); die ...- Bank war die Hausbank der B. Am 19.02.2002 kam es zu einem Gespräch der A, vertreten durch die Geschäftsführer E und F sowie durch den Gesellschafter G (Geschäftsführer der Klägerin) bei der ...- Bank. In einem Gesprächsprotokoll vom 20.02.2002 (K 4) hielt Herr G fest, Herr H von der ...- Bank habe bei diesem Gespräch erklärt, er wisse schon seit zwei Jahren, dass Herr D Schmiergelder gezahlt habe, um Kunden zu akquirieren. Der Beklagte war bei diesem Gespräch nicht zugegen und zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht mandatiert. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die B/A im Februar/März des Jahres 2002 bei deren außergerichtlicher Auseinandersetzung mit der ...- Bank. Am 25.02.2002 richtete die B ein Schreiben an die ...- Bank, an dem der Beklagte nicht beteiligt war (B 3). Der Beklagte wurde am 26.02.2002 durch Herrn G von der A mandatiert. Mit Schreiben an die ...- Bank vom 27.02.2002 (K 5) machte der Beklagte für die B eine Aufklärungspflichtverletzung der ...- Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der D GmbH geltend. Am 01.03.2002 fand ein Gespräch zwischen der ...- Bank und der B statt, an welchem auch der Beklagte teilnahm. Anschließend kam es - nach einem Treffen der beiden Geschäftsführer der A mit Herrn G - zu einem Schreiben der A an die ...- Bank vom 04.03.2002 (Bl. 15 d.A.). Nachfolgend kam es zu einem Schreiben der ...- Bank an die A vom 11.03.2002, mit dessen Inhalt sich letztere einverstanden erklärte (B 16). Am 13.03.2002 sandte der Beklagte an die ...- Bank für die A ein Schreiben, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird.

Das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten endete am 15.03.2002.

Im Januar 2004 nahm die ...- Bank die A klageweise auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,00 € in Anspruch; die dortige Beklagte erhob Widerklage in Höhe von 100.000,00 € (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/04 0 57/04). An diesem Rechtsstreit war der Beklagte nicht als Prozessbevollmächtigter der A beteiligt, sondern nur als deren Streithelfer. In diesem Rechtsstreit hatte die A gegen die ...- Bank einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.287.743,05 € geltend gemacht, mit dem sie - teilweise - gegen die Klageforderung aufgerechnet und ihre Widerklage begründet hatte.

Die A kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 05.08.2004 (Bl. 203 d.A.) Schadensersatzansprüche an, falls dessen Schreiben vom 13.03.2002 als Forderungsverzicht gewertet werde.

Das Landgericht gab durch Urteil vom 10.11.2004 der Klage der ...- Bank gegen die A statt und wies deren Widerklage ab; in den Urteilsgründen heißt es, durch das Schreiben vom 13.03.2002 habe die dortige Beklagte auf alle eventuellen Ansprüche gegen die ...- Bank aus Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten verzichtet.

Mit Schreiben vom 19.11.2004 forderte die A den Beklagten zur Anerkennung des mit Schreiben vom 05.08.2004 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf (Bl. 205 d.A.). Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 25.11.2004 zurück (B 29).

In der Folgezeit wurde die A umgewandelt in die X ... GmbH. Bezüglich letzterer wurde Insolvenzantrag gestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.09.2005 wurden vorläufige Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwalt RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 220 d.A.); ein weiterer Beschluss des Insolvenzgerichts ist nachfolgend bisher nicht ergangen.

Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2006 wurde die Berufung der X ... GmbH i.L. gegen das landgerichtliche Urteil vom 10.11.2004 zurückgewiesen (Az.: 5 U 253/04).

Der vorliegende Mahnbescheid ist am 27.12.2006 bei Gericht eingegangen und am 15.01.2007 erlassen worden; er bezieht sich auf eine Hauptforderung in Höhe von 2.052.242,26 € "Schadensersatz aus Anwaltsvertrag gemäß Brief - 524/02 vom 18.11.2004" (Bl. 2/3 d.A.).

Nach Zustellung des Mahnbescheides hat die Klägerin den Antrag umgestellt auf Zahlung an die C GmbH (Bl. 16 d.A.).

Die Klägerin bezieht sich zur Aktivlegitimation auf die - erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte - Abtretungsvereinbarung vom 22.12./23.12.2006 mit der X ... GmbH (Bl. 214 d.A.), sowie auf die Abtretungsbestätigung vom 14.02./15.02.2007 (K 1); die nachfolgend erfolgte Abtretung der Forderung an die C GmbH vom 19.03.2007 (K 2) sei erst nach Rechtshängigkeit erfolgt und somit gemäß § 265 ZPO unschädlich.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Anwaltsvertrages die Zahlung von 2.052.142,26 € nebst Zinsen an die C GmbH.

Die Klägerin hat dem Beklagten verschiedene Beratungsfehler vorgeworfen und vorgetragen, ohne diese wäre es im Vorprozess zur Klageabweisung und zur Stattgabe der Widerklage gekommen, weil es dann nicht zu dem Verzichtsschreiben vom 13.03.2002 gekommen und die Schadensersatzforderung der A für begründet erklärt worden wäre. In diesem Fall wäre es auch nicht zur Insolvenz der X ... GmbH gekommen. Der Beklagte habe es anlässlich seiner Tätigkeit im Frühjahr 2002 für die A versäumt, deren Geschäftsführung auf drei schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen der ...- Bank hinzuweisen. Zum einen hätte die ...- Bank anlässlich der Darlehensverhandlungen zur Finanzierung des Erwerbs der Geschäftanteile der D GmbH der A unter dem Gesichtspunkt des "konkreten Wissensvorsprungs" ihre Kenntnis (siehe Eingeständnis des Herrn H vom 19.02.2002, K 4) von den Schmiergeldpraktiken der D GmbH offenbaren müssen. Dann wäre es nicht zum Erwerb der Geschäftsanteile der D GmbH gekommen. Zum anderen habe die ...- Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs der Geschäftsanteile ihre Hinweispflicht bezüglich der durch den Erwerb bedingten Verschlechterung des Ratings der A verletzt. Schließlich hätte die ...- Bank die A bei den Darlehensverhandlungen auch darüber informierten müssen, dass die im Darlehensvertrag genannten "Covenants" nicht erfüllbar sein würden. Darüber hinaus habe der Beklagte die A auch nicht darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 13.03.2002 Verzichtswirkung habe.

Wegen der erstinstanzlichen Schadensberechnung der Klägerin wird Bezug genommen auf Bl. 26 f. und Bl. 107 d.A.. Der Anspruch sei auch nicht verjährt (Einzelheiten s. Bl. 101 d.A.).

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten; er hat beide Abtretungen bestritten, auch deren Zeitpunkt; er hat auch bestritten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der Abtretung bereits im Dezember 2006 zugestimmt habe. Die Abtretungen seien auch unwirksam gewesen. Der Beklagte hat im übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheides sei die Klägerin nicht Forderungsinhaberin gewesen; das im Mahnbescheid in Bezug genommene Schreiben vom 18.11.2004 existiere nicht. Stattdessen sei mit Schreiben vom 05.08.2004 und vom 19.11.2004 ein Schadensersatzanspruch mit einer anderen Begründung geltend gemacht worden als im vorliegenden Verfahren. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe im übrigen auch nicht. Er sei erst am 26.02.2002 von der A beauftragt worden, schnellstmöglich eine gütliche Einigung mit der ...- Bank nach Maßgabe des Schreibens vom 25.02.2002 zustande zubringen, um die drohende Insolvenz der A abzuwenden. Er habe dabei unter großem Zeitdruck gestanden und nur wenige Unterlagen zur Verfügung gehabt. Die Geschäftsführer der A hätten bereits am 27.03.2001 von Herrn D von dessen Schmiergeldzahlungen an Kunden erfahren; diesbezüglich hat der Beklagte das Gesprächsprotokoll B 7 vorgelegt. Gleichwohl hätten sie im Mai 2001 den Darlehensvertrag mit der ...- Bank abgeschlossen. Zum Inhalt des Schreibens vom 13.03.2002 sei es im Hinblick auf ein Gespräch bei der ...- Bank vom 01.03.2002 gekommen, welches zum Schreiben der A an die ...- Bank vom 04.03.2002 geführt habe. Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche sei zwischen der A und der ...- Bank ausdrücklich vereinbart und vom Beklagten nur ausgeführt worden.

Zuvor habe der Beklagte in einem Gespräch vom 04.03.2002 mit Frau F von der A erklärt, Schadensersatzansprüche gegenüber der ...- Bank seien denkbar, jedoch müsse dann die A beweisen, dass Herr H von der ...- Bank bereits seit dem 19.02.2002 von der Schmiergeldpraxis des Herrn D gewusst habe; im Hinblick auf die Frage der Beweislast und die Anzahl der beiderseitigen Zeugenantritte sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die ...- Bank jedoch wenig aussichtsreich. Der Beklagte hat außerdem Einwände zur Schadenshöhe vorgebracht.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 112 f. d.A.) sowie auf den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 15.07.2008 (Bl. 190 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.01.2008 abgewiesen, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt worden sei; wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 114 d.A.).

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, das Landgericht habe den Klägervortrag erster Instanz weitgehend nicht zur Kenntnis genommen. Die Klägerin wiederholt sodann in zusammenfassender Form ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, entgegen dem Landgericht sei dieser schlüssig und ausreichend unter Beweis gestellt gewesen, so dass das Landgericht nicht ohne Beweisaufnahme hätte entscheiden dürfen. Die Klägerin legt nunmehr - nach Aufforderung durch das Gericht - den Abtretungsvertrag vom 22.12./23.12.2006 vor (Bl. 214 d.A.); soweit in dessen Vorbemerkung das Jahr 2003 genannt sei, handele es sich um einen Irrtum; gemeint gewesen sei das Jahr 2002. Außerdem legt die Klägerin im Berufungsverfahren die Kopie eines Strafurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2006 gegen Herrn D vor, aus dem sich dessen Schmiergeldzahlungen ergeben würden (Bl. 232 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die C GmbH in ... 2.052.142,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Er rügt weiterhin die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und wendet Verjährung ein. Zudem bestehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht. Diesbezüglich wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er sei für die B nur für einen kurzen Zeitraum im Frühjahr 2002 tätig gewesen, um in Verhandlungen mit der ...- Bank die drohende Insolvenz der B abzuwenden und eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Sein Auftrag habe gelautet: "Drohen und Vergleichen". Eine eingehende Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die ...- Bank sei nicht in Auftrag gegeben gewesen. Zudem habe er unter Zeitdruck gestanden und nur einen Teil der Unterlagen zur Verfügung gehabt. Er sei erst am 26.02.2002 von Herrn G mandatiert worden, der damals als faktischer Geschäftsführer der B fungiert habe. Nach der Besprechung bei der ...- Bank vom 01.03.2002 habe die A bereits am 04.03.2002 das Angebot der ...- Bank angenommen, um schnellstmöglich am 06.03.2002 die Kapitalerhöhung durchzuführen. Vor der Einschaltung des Beklagten habe die ...- Bank der vor der Zahlungsunfähigkeit stehenden A die Kündigung der bestehenden Kreditlinie angedroht, sollten nicht weitere Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Dies sei durch den vom Beklagten mit der ...- Bank ausgehandelten "Vergleich" vermieden worden, wodurch erst die weitere Existenz der A gesichert worden sei. Dabei sei der Verzicht auf etwaige Schadensersatzforderungen die Gegenleistung der A gewesen. Dem Beklagten hätten damals auch keine Dokumente vorgelegen, aus welchen sich das nunmehr von der Klägerin thematisierte Problem der "Covenants" ergeben habe.

Mit der A sei abgesprochen gewesen, dass mit dem Schreiben vom 13.03.2002 auf die zuvor nur als Druckmittel ins Spiel gebrachten Schadensersatzforderungen habe verzichtet werden sollen, um eine Einigung mit der ...- Bank zu erreichen. Der Beklagte macht darüber hinaus weiterhin Einwände auch zur Schadenshöhe geltend.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Dabei war dem Antrag der Klägerin auf Schriftsatzgewährung nicht zu entsprechen; denn die vorliegende Entscheidung ergeht ohne Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.12.2008; und die Erörterung im Senatstermin vom 18.12.2008 hat keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zum Gegenstand gehabt.

Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass das Landgericht den streitigen und unstreitigen Sachverhalt zu einem großen Teil nicht zur Kenntnis genommen oder aber nicht richtig zur Kenntnis genommen hat. Dies ist als Verstoß gegen den Anspruch beider Parteien auf rechtliches Gehör zu werten (Art. 103 Abs. 1 GG), der - bei entsprechendem Antrag - zur Aufhebung und Zurückverweisung führen könnte, wenn eine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich werden würde (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine derartige Beweisaufnahme ist jedoch auch bei einer vollständigen Berücksichtigung des klägerischen Vortrages nicht erforderlich; vielmehr erweist sich das landgerichtliche Urteil auch dann im Ergebnis als zutreffend.

Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation mit der erst im Berufungsverfahren nachträglich vorgelegten Abtretungsvereinbarung, die vom 22.12./23.12.2006 datiert (Bl. 214 d.A.).

Die X ... GmbH war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügungsbefugt, da die Verfügungsbefugnis durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.09.2005 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt RA1 übergegangen war (§ 22 Abs. 1 InsO). Die Abtretungsvereinbarung vom 22./23.12.2006 enthält zwar, wie auch die Abtretungsbestätigung vom 14.02./15.02.2007, dessen förmliche Zustimmungserklärung; es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Genehmigung einer Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Insolvenzschuldners zu den Befugnissen eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehört; denn nach § 22 InsO darf dieser nur vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen treffen. Wäre die Abtretung wirksam, so würde der Insolvenzmasse ein Anspruch von nominell über 2 Mio. Euro entzogen, wovon gemäß Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung nur 10 % aus dem Erlös an die Insolvenzschuldnerin fallen würden, hingegen 90 % an die Klägerin bzw. die C GmbH. Letztere beiden werden jedoch vertreten von Herrn G, dem früheren Gesellschafter und faktischen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Auf diese Weise könnte mithin der frühere Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin am Insolvenzverfahren vorbei Befriedigung erlangen. Im Hinblick darauf könnte sich die Abtretungsvereinbarung auch gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 283 f. StGB als nichtig erweisen. - Die genannten Bedenken können jedoch letztlich dahinstehen, da der Wirksamkeit der Abtretung ein anderer Umstand entgegensteht. Gemäß den "Vorbemerkungen" in der Abtretungsvereinbarung vom 22./23.12.2006 betrifft diese Schadensersatz wegen angeblicher Verhandlungsfehler des Beklagten im Jahr 2003; unstreitig war der Beklagte jedoch für die A nur im Frühjahr 2002 tätig und die streitgegenständlichen Ansprüche betreffen nur dessen Tätigkeit im Frühjahr 2002. Wenn die Klägerin meint, es handele sich dabei nur um ein unbeachtliches Versehen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen wird auch in der nachfolgenden "Bestätigungsvereinbarung" vom 14.02./15.02.2007 (K 1) ausdrücklich auf Ansprüche wegen Verhandlungen des Beklagten im Jahre 2003 Bezug genommen. Darüber hinaus sind im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bezüglich der Wirksamkeit von Abtretungsvereinbarungen eindeutige Formulierungen zu verlangen; dem genügt die vorliegende Abtretungsvereinbarung nicht.

Darüber hinaus geht die Klägerin auch in keiner Weise darauf ein, dass in Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarung eine auflösende Bedingung vereinbart ist. Diese tritt bereits dann ein, wenn die in der "Vorbemerkung" genannte Annahme, eine Verjährung des Schadensersatzanspruches drohe per 31.12.2006, nicht eintrete. Mithin wird in Ziffer 5 nicht auf den tatsächlichen Eintritt der Verjährung abgestellt, sondern nur auf die drohende Verjährung. Da aber die Annahme in der Vorbemerkung, die Verhandlungen des Beklagten mit der ...- Bank hätten im Jahre 2003 stattgefunden und daher drohe Verjährung 2006, nicht zutrifft - da die Verhandlungen unstreitig bereits im Jahre 2002 stattgefunden haben -, droht nach dem eigenen Selbstverständnis der Abtretungsvereinbarung der Eintritt der Verjährung bereits Ende 2005. Mithin ist die auflösende Bedingung eingetreten und die Abtretungsvereinbarung erweist sich gemäß § 158 Abs. 2 BGB als unwirksam.

Zudem fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in Verbindung mit dem Vortrag des Beklagten, soweit dieser von der Klägerin nicht bestritten worden ist, sowie im Hinblick auf die in der Akte befindlichen Urkunden an einem Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des zwischen dem Beklagten und der A bestehenden Anwaltsvertrages. Danach ist, was die Tätigkeit des Beklagten im Frühjahr 2002 für die A betrifft, von dem nachfolgenden Sachverhalt auszugehen.

Am 19.02.2002 gab es ein "Krisengespräch" zwischen der ...- Bank und der A, an dem für letztere die Geschäftsführer E und F sowie auch der Gesellschafter G teilnahmen. Der Beklagte nahm daran nicht teil und war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht mandatiert. Laut Anlage K 4 wurde bereits bei diesem Treffen erörtert, dass die Einbeziehung der Bilanzen der D GmbH das Rating der A herabgestuft habe zur Klassifizierung E, was die A schon für den Zeitpunkt der Kreditvergabe durch die ...- Bank zum "Sanierungsfall" gemacht habe. In diesem Gespräch ging es außerdem um einen "Liquiditätsengpass" bei der A, und die ...- Bank wies darauf hin, dass der Erwerb der D GmbH ein "gravierender Management-Fehler" gewesen sei; außerdem soll Herr H von der ...- Bank laut der Anlage K 4 bei dem Gespräch eingeräumt haben, er wisse bereits seit ca. 2 Jahre, dass Herr D Schmiergelder bezahle, um Kunden zu akquirieren. Darüber hinaus folgt aus der Anlage K 4, dass die ...- Bank von der A zusätzliche Bürgschaften verlangt hat, wozu sich die A außer Stande gesehen hat.

Anschließend folgte das Schreiben der A an die ...- Bank vom 25.02.2002 (B 3); auch daran war der Beklagte nicht beteiligt und zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht mandatiert. Aus dem Schreiben vom 25.02.2002 ergibt sich, dass die A einen aktuellen Liquiditätsengpass von ca. 400.000,00 € hatte und dass die A der ...- Bank nicht die gewünschten zusätzlichen Bürgschaften zur Verfügung stellen konnte. Am Schluss dieses Schreibens wies die Geschäftsführung der A auf ihre Verpflichtung im Darlehensvertrag hin, jederzeit ein Eigenkapital von 25 % aufrechtzuerhalten. Damit wurde Bezug genommen auf die im Darlehensvertrag genannten "Covenants" (Anlage B 8). In diesem Zusammenhang wird der ...- Bank am Schluss dieses Schreibens eine Schlechtberatung vorgeworfen; es wird ausgeführt, die ...- Bank hätte die A darauf hinweisen müssen, dass nach dem Erwerb der D GmbH die geschuldete Eigenkapitalquote von 25 % niemals zu erzielen sei.

Unmittelbar nach diesem Schreiben, nämlich am 26.02.2002, wurde der Beklagte mandatiert, und zwar durch Herrn G.

Der Beklagte verfasste sodann das Schreiben an die ...- Bank vom 27.02.2002 (K 5). Darin werden der ...- Bank Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der D GmbH und dem diesbezüglichen Darlehensvertrag vorgeworfen. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass der Erwerb der D GmbH zu einer wesentlichen Verschlechterung des Rating der A geführt habe, dass die ...- Bank dies gewusst, aber die A darauf nicht hingewiesen habe. Dennoch verlange, so heißt es in diesem Schreiben, die ...- Bank zusätzliche Sicherheiten und drohe mit der sofortigen Kündigung der Kreditlinie; die A sei daher in einer "schwierigen Situation"; die A behalte sich Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank wegen deren fehlerhafter Beratung vor. Nachfolgend heißt es, in dieser angespannten Situation sei ein weiteres Gespräch mit der ...- Bank erforderlich zum Zweck der Liquiditätserhöhung, wobei allerdings die Forderung der ...- Bank nach zusätzlichen Sicherheiten wegen deren Fehlverhaltens nicht gerechtfertigt sei.

Daraufhin kam es am 01.03.2002 zu einem weiteren Gespräch bei der ...- Bank, an dem für die A der Beklagte und Herr G teilgenommen haben. Der Beklagte hat den Inhalt dieses Gesprächs auf Seite 17 f. des Schriftsatzes vom 19.11.2007 und auf Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 27.06.2008 wiedergegeben, die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten, jedenfalls nicht substantiiert. Danach wurde eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zwischen der ...- Bank und der A von der Bank unter anderem davon abhängig gemacht, dass die angekündigten Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank nicht weiterverfolgt werden würden.

Unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 01.03.2002 sandte die A am 04.03.2002 das Schreiben B 15 an die ...- Bank. Darin heißt es unter anderem, der Vorschlag der ...- Bank, wonach eine Formulierung hinsichtlich der Anschuldigungen durch B zwischen Rechtsanwalt RA2 und Herrn I vereinbart werden solle, werde angenommen. Dem ging nach nicht bestrittener Darstellung der Beklagten ein Treffen zwischen Herrn G und den Geschäftsführern F und E vom 04.03.2002 voraus, in welchem Herr G die beiden Letztgenannten über den Inhalt des Gesprächs vom 01.03.2002 informiert hat. Nachfolgend erfolgte das Schreiben der ...- Bank vom 11.03.2002 (B 16), in welchem es unter anderem heißt: "Die zwischen Ihrem Rechtsanwalt, Herrn RA2, sowie unserer Rechtsabteilung, Herrn I, abgestimmte Erklärung, betreffend die in dem Schreiben vom 27.02.2002 angesprochenen Problembereiche, bitten wir uns nach Vorlage bei Ihnen ebenfalls einzureichen." Am Ende dieses Schreibens hat die B mit ihrer Unterschrift ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt.

Anschließend erfolgte das Schreiben des Beklagten vom 13.03.2002 (K 6), das von beiden Parteien - in Übereinstimmung mit den beiden Gerichtsentscheidungen im Vorprozess - als Verzichtserklärung der A hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank angesehen wird. Bei diesem Schreiben handelt es sich mithin um die zwischen der ...- Bank und der A bei dem Treffen vom 01.03.2002 sowie den anschließenden Schreiben vereinbarte, zwischen dem Beklagten und dem Leiter der Rechtsabteilung der ...- Bank, Herrn I, "abgestimmte" Erklärung. Damit wurden - wie zwischen ...- Bank und A zuvor vereinbart - die angedrohten Schadensersatzforderungen gegen die ...- Bank fallengelassen, ohne dass der Terminus "Verzicht" ausdrücklich verwendet wurde; letztes sei, so hat der Beklagte unbestritten dargelegt, so mit Herrn I besprochen worden.

Die ...- Bank hatte diese Erklärung von der A verlangt und gedroht, andernfalls die Verhandlungen abzubrechen und die Kreditlinie sofort zu kündigen. Die A, die gemäß dem oben Gesagten schriftlich einen Liquiditätsengpass in Höhe von ca. 400.000,00 € eingeräumt hatte, hat somit ihre zuvor als "Drohkulisse" aufgebaute Schadensersatzforderung fallen lassen, weil nur so die von ihr gewollte Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit der ...- Bank erreicht und eine sofortige Kündigung der Kreditlinie, gleichbedeutend mit der Insolvenz der A, zu vermeiden war. Insbesondere war der A völlig klar, dass die Erklärung vom 13.03.2002 die Wirkung einer Verzichtserklärung hatte; dies war ja zuvor so abgesprochen worden und stellte die "Gegenleistung" der A dafür dar, dass die ...- Bank auf eine sofortige Kündigung der Kreditlinie verzichtet hatte.

Nach alldem fehlt es an einer schuldhaften Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages. Mit dem vom Beklagten verfassten Schreiben vom 13.03.2002 ist nicht auf begründete oder auch nur erfolgversprechende Schadensersatzforderungen der A gegenüber der ...- Bank verzichtet worden. Es bestand kein Schadensersatzanspruch wegen "überlegenen Wissens" der ...- Bank, auch wenn man unterstellt - was im übrigen von der A hätte bewiesen werden müssen -, dass Herr H von der ...- Bank bereits seit Anfang 2000 von den Schmiergeldpraktiken der D GmbH wusste. Denn aus der Anlage B 7 ergibt sich, dass die A bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages von den Schmiergeldpraktiken der D GmbH wusste, sodass es gerade an einem "überlegenen Wissen" der ...- Bank gefehlt hat. Aus der Gesprächsnotiz vom 27.03.2001 ergibt sich nämlich urkundsbeweislich, dass die damalige Geschäftsführung der A seit diesem Tag von den Schmiergeldpraktiken der D GmbH wusste und darüber "schockiert" war. Darauf hat der Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen, ohne dass die Klägerin darauf eingegangen ist. Trotz dieser Kenntnis von den Schmiergeldzahlungen hat die A die Anteile an der D GmbH erworben und den Darlehensvertrag mit der ...- Bank abgeschlossen.

Die ...- Bank hatte bei dem von ihr finanzierten Erwerb der Geschäftsanteile der D GmbH auch keine Hinweispflicht dahingehend, dass sich wegen der schlechten Bilanzen der D GmbH das Rating der A verschlechtern würde. Der Erwerb der Geschäftsanteile war eine unternehmerische Entscheidung der A. Diese kannte die Bilanzen der D GmbH bzw. hätte sich diese vorlegen lassen und von einem Wirtschaftsprüfer begutachten lassen müssen. Dass sich die negativen Bilanzen der D GmbH auf das Rating der A im Sinne einer Verschlechterung auswirken würden, lag für die A auf der Hand. Im übrigen ist eine finanzierende Bank nicht dazu verpflichtet, eine Vertragspartei auf unternehmerische Risiken hinzuweisen.

Was schließlich die im Darlehensvertrag vom .../....2001 genannten "Covenants" betrifft, so war auch deren Anerkennung eine unternehmerische Entscheidung der A. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung der ...- Bank ist nicht ersichtlich. Die A konnte und musste selbst prüfen, ob sie diese Verpflichtungen würde einhalten können oder nicht. Was die ständige Eigenkapitalquote von mindestens 25 % betrifft, so hing die Erfüllung dieser Forderung im übrigen nicht notwendigerweise von der Bilanz der D GmbH ab; vielmehr war es aus der Sicht der ...- Bank nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschafter der A nachfolgend persönliche Beiträge zur Erhöhung des Eigenkapitals leisten würden. Im übrigen handelt es sich bei der Darlehnsnehmerin A nicht um eine geschäftlich unerfahrene Einzelperson, sondern um ein kaufmännisches Unternehmen.

Die A hat mithin im Schreiben vom 13.03.2002 nur auf Ansprüche verzichtet, die ihr gar nicht zustanden. Sie hatte diese nur im Rahmen ihrer Verhandlungsstrategie als "Druckmittel" ins Spiel gebracht, um ihr Ziel einer einvernehmlichen Lösung mit der ...- Bank zu erreichen. Dieses Ziel ist, wie der letzte Absatz des Schreibens vom 13.03.2002 ergibt, nicht zuletzt durch die Einschaltung des Beklagten erreicht worden.

Auch eine Verletzung der Beratungspflicht durch den Beklagten ist nicht ersichtlich. Da die Geschäftsführung der A selbst bereits spätestens seit dem 27.03.2001 von den Schmiergeldzahlungen der D GmbH wusste, jedoch gleichwohl die Geschäftsanteile gekauft und dann den Darlehensvertrag mit der ...- Bank abgeschlossen hat, bestand für den Beklagten keine Veranlassung, die A auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen "überlegenen Wissens" der ...- Bank hinzuweisen. - Von dem ohnehin nicht möglicherweis in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung durch die ...- Bank bezüglich der nicht erreichbaren Eigenkapitalquote ist die A selbst schon in ihrem Schreiben vom 25.02.2002 ausgegangen, das vor der Mandatierung des Beklagten ergangen ist und das dem Beklagten bei seiner Mandatierung vorlag; eines entsprechenden rechtlichen Hinweises des Beklagten bedurfte es mithin nicht mehr. - Und was den nicht gerechtfertigten Schadensersatzanspruch gegen die ...- Bank wegen fehlender Aufklärung zur Verschlechterung des Ratings der A betrifft, so hat der Beklagte für die A einen solchen Anspruch in seinem Schreiben an die ...- Bank vom 27.02.2002 angedroht, so dass die A über diese rechtliche Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden war.

Auch ein Beratungsfehler hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung des Schreibens vom 13.03.2002 liegt nicht vor. Nach dem oben Gesagten war der Geschäftsführung der A und Herrn G völlig klar, dass das Schreiben vom 13.03.2002 Verzichtscharakter hatte; dies war gemäß dem oben Gesagten zwischen der ...- Bank und der A so besprochen worden und der Beklagte hat dies nur umgesetzt. Der Beklagte hatte auch keinerlei Veranlassung, von einer solchen Verzichtserklärung abzuraten, da gemäß dem oben Gesagten keine Schadensersatzansprüche gegen die ...- Bank bestanden. Im übrigen musste die A ohnehin der von der ...- Bank verlangten Verzichtserklärung zustimmen, da anders ein Einvernehmen mit der ...- Bank nicht erzielt werden konnte; und auf dieses Einvernehmen war die A dringend angewiesen, da andernfalls eine sofortige Kündigung der Kreditlinie durch die ...- Bank erfolgt wäre.

Auf die Verjährungsproblematik kommt es mithin nicht an. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass der Mahnbescheid, den die Klägerin Ende 2006 zur Verjährungshemmung eingereicht hat, sich ebenfalls als fehlerhaft erweist. Im Mahnbescheid heißt es zur Begründung der Hauptforderung "Schadensersatz aus Anwaltsvertrag gemäß Brief - 524/02 vom 18.11.2004". Wie die Klägerin zwischenzeitlich einräumt, gab es jedoch kein Schreiben vom 18.11.2004, sondern nur das Schreiben vom 05.08.2004 sowie das Schreiben vom 19.11.2004, das zudem eine andere Geschäfts-Nummer hat (Nr. 329/04, s. Bl. 205 d.A.). Mithin war der vorliegende Mahnbescheid zur Verjährungshemmung hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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