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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 3 U 272/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2050
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Wertes (€ 153387,56) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5.6.1970 zugewendete Hausgrundstück in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso auf die den Parteien bekannten Urteile des Landgerichts vom 16.1.2002 (2/12 O 364/00) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.5.2003 (16 U 25/02) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien.

Ergänzend wird zunächst der Wortlaut des handschriftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 16.1.1969 (Blatt 158 d.A.) festgehalten:

"Wir, die Eheleute E1 und E2, geborene A, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere beiden Söhne, bzw. deren leiblichen Abkommen zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns soll in der Verfügung frei sein."

Das weitere, dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugrunde liegende und rechtskräftig als echt festgestellte Testament der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 (Bl. 5 der Beiakte 2/12 O 364/00) lautet wie folgt:

" Wir, die unterzeichneten Eheleute E1 und Frau E2, geborene A setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten sollen unsere beiden Söhne B und C erben. C erhält das zur Zeit von uns bewohnte und im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Haus S1, O1 samt Hausrat und übernimmt bei Eintritt des Erbfalls die eventuell noch auf dem Haus ruhenden hypothekarischen Schulden. Dabei ist die unentgeltliche, jahrelange Mithilfe unseres Sohnes C und dessen Ehefrau in besonderen, dringenden und notwendigen Fällen berücksichtigt (Hausmeister- und Hausverwaltungsarbeiten, Wegereinigung, besonders die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, Mithilfe im Haushalt in Krankheits- und Pflegefällen).

Demgegenüber ist Sohn B durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten.

Alle darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte sollen nach Regelung aller Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten etc.) an beide Erben zu gleichen Teilen verteilt werden. Sollte einer von ihnen unseren gemeinsamen Willen nicht anerkennen so ist er auf den Pflichtteil zu beschränken."

Diese letztwilligen Verfügungen sind zeitlich wie folgt einzuordnen:

16.1.1969 gemeinsames Testament der Eltern mit wechselseitiger Erbeinsetzung als befreite Vorerben und Einsetzung der Parteien als Nacherben zu je 1/2

14.3.1969 Kauf des Anwesens S2 in O1 durch den Kläger unter Verwendung eines zinslosen Darlehens der Eltern

25.6.1969 Zeitpunkt, bis zu dem die fünf Darlehensquittungen entstanden, deren Echtheit streitig ist

20.6.1969 Besitzübergabe und Bezahlung des Anwesens S2

5.6.1970 Aufhebung des Testaments vom 16.1.69 durch Errichtung des gemeinsamen Testaments vom 5.6.70

29.10.1971 Tod des Vaters im 76. Lebensjahr

10.11.1971 Eröffnung des Testaments vom 16.1.1969

16.5.1993 Tod der Mutter im 97. Lebensjahr.

8.6.1993 Eröffnung des Testaments vom 5.6.1970 und vom 16.1.69.

Unter Berufung auf das Testament vom 5.6.1970 hat der Beklagte den Kläger in dem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Abgabe der Auflassungserklärung des ihm zugewendeten Hausgrundstücks in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Fälschung des Testaments eingewandt. Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben (2-12 O 364/00), die Berufung dagegen (Urteil vom 22.5.2003 zu16 U 25/02) und Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 19.5.2004 zu IV ZR 157/03) blieben erfolglos.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Wertausgleich in Höhe des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks (DM 600.000,-) zu, weil entgegen der Angabe im Testament der Eltern ihm ein zinsloses Darlehen nicht gewährt worden sei.

Der Beklagte hat verschiedene von dem Kläger unterschriebene Quittungen über von den Eltern erhaltende Zahlungen im Höhe von insgesamt 130.000 DM vorgelegt, gegen die der Kläger (erneut) den Einwand der Fälschung erhoben hat.

Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 6.9.2005 zur Echtheit der vorgelegten Quittungen/Unterschriften sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 6.6.2006 Beweis erhoben und der Klage durch Urteil vom 13.10.2006 mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis der Echtheit der Quittungen nicht geführt, weil der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die auf den Quittungen enthaltenen Unterschriften mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Urheber der zum Vergleich eingereichten Schriftproben stammten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.

Der Beklagte rügt zunächst, entgegen der Meinung des Landgerichts könne dem Testament durch Auslegung eine Ausgleichungspflicht für den Erhalt des Hausgrundstücks nicht entnommen werden. Die Eltern hätten vielmehr eine völlige Gleichstellung beider Söhne nicht vorgesehen, sondern die gegenständlich zugewiesenen Vermögensteile nur "in etwa" als gleichwertig angesehen und deshalb verschieden hohe Erbquoten in Kauf genommen (vgl. BGH FamRZ 1990, 396). Insoweit handle es sich um ein Vorausvermächtnis an den Beklagten, weshalb Ausgleichsansprüche ausgeschlossen seien. Dies ergebe sich aus der Erwähnung der unentgeltlichen jahrelangen Mithilfe des Beklagten in dem Testament. Das in dem Testament erwähnte Darlehen an den Kläger sei kein Verrechnungsposten, sondern nach der wörtlichen Anordnung als der Erbanteil des Klägers zu sehen: "... soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten".

Auch aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse seit dem Kauf des eigenen Anwesens des Klägers im Jahre 1969 bis zum Tod der Mutter im Jahre 1993 (siehe unstreitiger Sachverhalt) ergebe sich, dass die Eltern einen Wertausgleich nicht gewollt hätten.

Angesichts des Umstandes, dass beide Eltern in ihrem Testament das dem Kläger gewährte Darlehen als Tatsache aufgeführt hätten, habe es zur Schlüssigkeit der Klage, nämlich zur Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen gehört darzulegen, dass der Kläger den ihm zugewendeten etwa gleichwertigen Vermögensgegenstand nicht erhalten habe. Die Darlegungs- und Beweislast habe damit entgegen der Auffassung des Landgerichts beim Kläger und nicht beim Beklagten gelegen. Dieser und nicht der Beklagte sei auf Grund des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens beweisfällig geblieben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entgegen der Meinung des Beklagten finde nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Teilungsanordnung keine Wertverschiebung statt. Der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396) habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Dagegen sei in dem zutreffenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 21.6.1999 (2-9 T 170/97) überzeugend begründet worden, dass von einer Erbeinsetzung der Parteien zu je 1/2 auszugehen sei (Kopie Blatt 200 ff d.A.). Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ( 16 U 25/02) zu dem vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (2-12 O 364/00).

Der Beklagte habe den Nachweis der Darlehensgewährung in Höhe von 130.000 DM nicht führen können. Der Kläger habe den Kauf des Anwesens S2 in O1 aus eigenen Mitteln finanziert. Er habe den Kaufpreis von 99.500 DM durch Übernahme einer Darlehensrestschuld von 59.100 DM der G1 AG und den Restbetrag von 40.400 DM durch einen Bausparvertrag von 40.000 DM finanziert und darüber hinaus von seinem Arbeitgeber die Zusage auf einen zinsreduziertes Arbeitnehmerdarlehen erhalten und überdies über ein Sparguthaben verfügt, um die mit dem Erwerb verbundenen Kosten und Steuern zu zahlen. Er habe sich von den Eltern (nur) die Zuteilungs-Punkte aus deren Bausparguthaben übertragen lassen, um schneller an die Auszahlung des Darlehens zu kommen. Den Kredit der G1 habe er in vierteljährlichen Raten von 1200 DM getilgt, wobei Überweisungsträger lediglich für den 13.3. und 4.6.1973 noch vorhanden seien.

II.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Beklagte ist auf der Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 nicht zu einem Wertausgleich gegenüber dem Kläger verpflichtet.

1. Ausgehend von dem rechtskräftig als echt festgestellten Testament der Eltern der Parteien vom 5. Juni 1970 ist zunächst durch Auslegung dessen Inhalts der Wille der Erblasser zu ermitteln. Insoweit hat entgegen der Auffassung des Klägers der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit dem Berufungsurteil vom 22. Mai 2003 keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Echtheit des Testaments vom 5.6.1970 bestätigt. Der 16. Senat hat lediglich im Zusammenhang mit dem (damals) streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer Auflassungserklärung nach § 2048 BGB die dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 21. Juni 1999 zugrunde liegende Rechtsauffassung zitiert, dass es sich bei der Zuweisung des Hausgrundstücks um eine Teilungsanordnung gehandelt habe. Diese rechtliche Beurteilung war mit der Berufung nicht angegriffen worden und war deshalb dort nicht angefallen und nicht zu beurteilen.

a) Vorliegend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 13.10.2006 seine Auffassung über die hälftige Erbenstellung der Parteien sowie deren Ausgleichspflicht untereinander nicht näher begründet und eine Auslegung des Testaments nicht vorgenommen. Der vom Kläger in Bezug genommene - nicht bindende - Beschluss des Landgerichts vom 21.6.1999 (9 T 170/97, Bl. 200 ff d.A.) im Erbscheinverfahren trägt seine Auffassung nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich einer Ausgleichspflicht. Insbesondere ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb sich aus dem vorangegangenen Testament vom 16.1.1969 ergebe, dass die Eltern der Parteien als Erblasser in dem späteren Testament keine abweichende Regelung von der hälftigen Aufteilung des Nachlasses vornehmen wollten. Im Gegenteil ist anhand der konkreten Abweichungen des späteren Testaments durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob und inwieweit eine Abweichung von der vorausgegangenen hälftigen Erbeinsetzung, die zunächst ohne nähere Bestimmung vorgenommen wurde, nunmehr gewollt gewesen ist und ob und inwieweit eine Ausgleichspflicht zwischen den beiden Söhnen vorgesehen oder ausgeschlossen werden sollte. Im Rahmen dieser Auslegung ist es von Bedeutung, dass die ausdrückliche Anordnung der hälftigen Teilung "aller darüber hinaus noch vorhandenen Vermögenswerte" ein Indiz für eine anderweitige, jedenfalls nicht rechnerisch genaue hälftige Teilung des Nachlasses darstellt. Überdies ist auch die Tatsache des späteren und erweiterten Testaments als solche zum Beleg einer vom früheren Testament abweichenden letztwilligen Verfügung heranzuziehen.

Wie der BGH in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396 = NJW-RR 1990, 391, bestätigt durch BGH FamRZ 1990, 1112 = NJW-RR 1990,1220) entschieden hat, ist eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie - vom Erblasser gewollt - über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer "reinen" Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichspflicht (BGH a.a.O.). Eine "reine" Teilungsanordnung enthält vorliegend das Testament der Eltern der Parteien aber gerade nicht.

b) Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen Gegenstands festzulegen (OLG Hamm, OLGReport Hamm 1994,152). Das ist auch vorliegend geschehen. Aus dem Umstand der Errichtung eines neuen Testaments im Anschluss an den Hauskauf des Klägers und aus dem weiteren Umstand, dass die Konkretisierung der hälftigen Teilung in diesem Testament ausschließlich für die noch verbliebenen Vermögenswerte vorgenommen wurde und insbesondere auf Grund der Festlegung, der Sohn B (Kläger) sei "durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden" und deshalb solle das ihm zinslos überlassene Darlehen mit Eintritt des Erbfalls "als Erbe gelten", ist der Ausgleich dieses Vorempfangs (§ 2050 BGB) und zugleich dessen Wertbestimmung als "etwa gleichwertig" mit der Hälfte des dem Beklagten zugewendeten Hausgrundstücks angeordnet worden. Soweit die Eltern der Parteien als Erblasser davon ausgegangen sind, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks an den Beklagten den Wert einer hälftigen Nachlassteilung übersteigt, liegt in dieser zusätzlichen Zuwendung ein Vorausvermächtnis, welches als Ausgleich für besondere Mithilfe begründet wird. Die ausdrückliche Wertbestimmung im Testament als "etwa gleichwertig" betrifft die den Brüdern zugewendeten wesentlichen Vermögensgegenstände, nämlich das dem Kläger gewährte Darlehen bei seinem Hauskauf, dessen Höhe im Testament nicht mitgeteilt wird und das dem Beklagten zugewendete Hausgrundstück als gleichwertig. Die Eltern der Parteien haben damit dem vom Kläger reklamierten ausgleichenden Gerechtigkeitsempfinden Rechnung getragen, indem beiden Söhnen ein Hausgrundstück verbleiben sollte. Daran sind die Parteien gebunden. Zwar wird durch das Testament vom 5.6.1970 im Ergebnis weiterhin an einer hälftigen Aufteilung des Nachlasses festgehalten, die aber im Hinblick auf Veränderungen seit dem ersten Testament vom 16.1.1969 angepasst und für die Erben bindend festgelegt wird. Folglich bedurfte es lediglich noch der Anordnung der hälftigen Aufteilung der "darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte" zu gleichen Teilen, die ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Mit anderen Worten ging der testamentarische Wille der Eltern dahin: Die grundsätzlich weiterhin gewollte hälftige Aufteilung des Nachlasses sollte eine Verschiebung zu Gunsten des Beklagten nicht unbedingt ausschließen, weil der Kläger wertmäßig etwa gleichwertig bereits abgefunden war und im übrigen der Beklagte wegen besonderer Mithilfe ggf. auch zusätzlich bedacht werden sollte. Für eine Ausgleichungspflicht ist bei dieser Sachlage kein Raum.

2. Zu Recht hat der Beklagte in der Berufung auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der von den Eltern als Erblassern im Testament getroffenen Feststellung zur Gleichwertigkeit von Darlehen und hälftigem Anteil des dem Beklagten zugewendeten Hausgrundstücks die Beweislast beim Kläger liegt, nämlich dafür, dass der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf hälftigen Ausgleich diese Bestimmung zu widerlegen hätte. Denn aufgrund der im Testament der Eltern der Parteien enthaltenen bindenden Wertfestlegung bezüglich der zugewendeten bzw. bereits erhaltenen Vermögensteile (vgl. OLG Hamm a.a.O.) ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Darlehensgewährung und des Hausgrundstücks der Eltern Gleichwertigkeit besteht, mithin ein Ausgleich bereits stattgefunden hat. Das Landgericht hat insoweit die Beweislastverteilung verkannt.

a) Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht.

Dem Kläger ist mit dem in der Berufung gehaltenen Vortrag nicht einmal gelungen, eine lückenlose Darlegung der Eigenfinanzierung des Kaufpreises zuzüglich Kosten vorzulegen, abgesehen davon, dass jeglicher Vortrag zu etwaigen Um- und Ausbauten, die üblicherweise beim Kauf von Immobilien anfallen und zusätzliche Mittel erfordern, fehlt. Die Behauptung einer Darlehenszusage des Arbeitgebers, die Vorlage von nur zwei Nachweisen der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sind auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten wegen der verstrichenen langen Zeit nicht geeignet, ausreichende Hinweise auf eine Finanzierung "aus eigener Kraft" zu bieten. Die Behauptete Übertragung von Zuteilungspunkten der Bausparkasse schließt ohnehin eine Darlehensgewährung der Eltern nicht aus. Die zum Beweis vorgelegte Kopie des Übernahmevertrages zum Bausparvertrag der Eltern belegt überdies auch die Übernahme des Guthabens von etwa DM 8.000.

b) Das uneindeutige Beweisergebnis erster Instanz wirkt sich mithin zum Nachteil des Klägers, nicht des Beklagten aus. Denn danach ist nicht ausgeschlossen, dass er die in den Quittungen genannten Beträge erhalten hat. Die durch den Sachverständigen festgestellte "leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür, dass auf der Grundlage des vorhandenen Vergleichsmaterials bezüglich der Unterschriften unter den Quittungen, die den Erhalt von (Teil-)Darlehensbeträgen belegen sollen, keine Urheberidentität des Klägers bestehe, bietet keinen Nachweis der Fälschung. Das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Gutachten mit Ergänzungsgutachten vom 6.6.2006 (Bl. 91 ff d.A.) des Sachverständigen SV1 hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

3. Das hier zugrunde gelegte Ergebnis der Auslegung des Testaments vom 5.6.1970 hat zur weiteren Konsequenz, dass die Teilungsanordnung wegen des gleichzeitigen Vorausvermächtnisses an den Beklagten den Umfang der Erbeinsetzung bestimmt und der Angriff des Klägers hiergegen ihn nach der Pflichtteilsklausel im letzten Satz des Testaments seiner Eltern als Erben ausschließt und auf den Pflichtteil setzt. Die Klage ist von daher bereits unschlüssig. Dies folgt daraus, dass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass das Testament vom 5.6.1970 echt ist und deshalb den Willen beider Eltern der Parteien wiedergibt. Deshalb können die (damals noch vertretbaren) Ausführungen im Urteil des LG Frankfurt vom 16.1.2002 (2/12 O 364/00) zur "privatorischen Klausel" jetzt nicht mehr zutreffen. Da sich der Kläger trotzdem gegen die Wertbestimmung und das Vorausvermächtnis der Eltern im Testament wie auch gegen die dort enthaltene Festlegung wendet, er habe ein (gleichwertiges) zinsloses Darlehen erhalten, ist er auf den Pflichtteil beschränkt.

Mithin kommt es letztlich auf Beweisfragen im Zusammenhang mit den vom Kläger angeblich geleisteten Unterschriften unter Quittungen nicht an. Im übrigen hat der Kläger nicht einmal die durch das rechtskräftig als echt festgestellte Testament belegte Tatsache der Darlehensgewährung in gleichwertiger Höhe widerlegt. Wie bereits ausgeführt, ist sein Vortrag hierzu schon unzureichend. Der Kläger ist deshalb an die Wertbestimmung im Testament vom 5.6.1970 gebunden, die den geltend gemachten Wertausgleich ausschließt. Ein Nachweis über den Erhalt von Darlehenszahlungen ist aufgrund dessen nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 3 543 Abs.2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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