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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 3 U 305/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB §§ 730 f.
ZPO § 296 a
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages, Rückübertragung von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen, sowie hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit verschiedener Gesellschafterbeschlüsse, nämlich Auflösung der Gesellschaft durch außerordentliche Kündigung, Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft.

Der Beklagte wendet sich im Wege der Widerklage gegen seine Abberufung als Geschäftsführer und begehrt ferner die Feststellung seiner Berechtigung, Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Klägerin zu entnehmen, sowie die Rückzahlung schenkweise erbrachter Geldzahlungen.

Die hier streitige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR II) hatte der Beklagte am 22.09.2003 im eigenen Namen und zugleich als durch Generalvollmacht ausgewiesener Vertreter seiner beiden Töchter ohne deren Wissen geschlossen. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. Durch das angefochtene Urteil hat es der Klage zum Teil entsprochen und die Widerklage im Wesentlichen abgewiesen.

Die begehrte Feststellung der Nichtigkeit hat es nicht getroffen, sondern lediglich die Unwirksamkeit des Zustandekommens des Gesellschaftsvertrages festgestellt. Dies, wenngleich der Beklagte in sittenwidriger Weise von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht habe, weil ihm Abschluss und Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge ihm den ungehinderten Zugriff auf das Vermögen bis 2022 gesichert hätten. Damit sei die Klägerin von der Möglichkeit ausgeschlossen worden, ihr Vermögen der ihm obliegenden Verwaltung zu entziehen. Der Gesellschaftsvertrag sei ungeachtet dessen nicht gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dies sei nur der Fall, wenn der vertragsmäßig verfolgte Gesellschaftszweck selbst verboten sei oder gegen die guten Sitten verstoße, was hier nicht der Fall sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rückübertragung der Immobilien, weil die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages nicht die nachfolgend erklärten Auflassungen umfasse. Es fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden durch Eintragung im Grundbuch und durch Teilnahme am Rechtsverkehr in Form von Geschäftsbeziehungen gegenüber der Volksbank O5 und Abschluss eines Verwaltervertrages mit der Firma B4. Die Ausnutzung der Generalvollmacht durch den Beklagten in sittenwidriger Weise stehe dem nicht entgegen. Die Auseinandersetzung der Gesellschaft habe durch Liquidation gemäß den §§ 730 f. BGB zu erfolgen.

Die Gesellschaft sei durch außerordentliche Kündigung vom 12.07.2005 aufgelöst und beendet. Das Kündigungsrecht folge aus der Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages. Auch die Feststellung der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer sei begründet (§ 712 Abs. 1 BGB), nämlich aus wichtigem Grund. Die Gesellschaft sei auch ohne den Beklagten beschlussfähig gewesen. Dies sei der Fall, wenn einzelne Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen seien. Demgegenüber sei der Antrag auf Feststellung des Ausschlusses des Beklagten als Gesellschafter unbegründet. Der Ausschluss stelle das äußerste Mittel dar. Im vorliegenden Fall reichten die Kündigung der Gesellschaft und der Entzug der Geschäftsführerbefugnis aus, zumal ohnehin eine Auseinandersetzung der Gesellschaft zu erfolgen habe.

Demgemäß sei die Widerklage begründet, soweit die Feststellung begehrt werde, dass der Ausschluss aus der Gesellschaft unwirksam sei. Entnahme oder Zahlungsansprüche stünden dem Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Ein etwaiges Widerrufsrecht wegen groben Undanks habe der Beklagte durch sein eigenes Verhalten verwirkt. Die gegen die Abberufung als Geschäftsführer gerichtete Widerklage sei hingegen unbegründet. Der Antrag, nicht verpflichtet zu sein, Geschäftsunterlagen herauszugeben, im Hinblick auf § 296 a ZPO verspätet.

Im Wege der Berufung verfolgen beide Seiten ihre erstinstanzlichen Ziele weiter, soweit sie vom Landgericht nicht zuerkannt wurden. Die Klägerin wendet sich insbesondere dagegen, dass das Landgericht den Gesellschaftsvertrag nicht für nichtig erachtet hat. Es sei nämlich nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf die Umstände beim Vertragsschluss abzustellen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien nicht anwendbar, weil die GbR nicht nach Außen in Erscheinung getreten sei, jedenfalls nicht gegenüber unbeteiligten Dritten. Im Übrigen sei hier der Grundsatz der Naturalrestitution wie bei "stillen Gesellschaften" zu berücksichtigen. Soweit das Landgericht den Ausschluss aus der Gesellschaft nicht für gerechtfertigt halte, sei das Beweisergebnis nicht berücksichtigt worden, dass nämlich der Brief, in welchem die Klägerin und ihre Schwester ihren entgegenstehenden Willen ausgedrückt hätten, in den Briefkasten des Beklagten gelangt sei. Dieser habe sich über den Inhalt des Briefes bewusst hinweggesetzt. Durch das Verhalten des Beklagten sei eine "Zwangsgesellschaft" gegen den Willen der Klägerin und ihrer Schwester gegründet worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 (Az.: 2/12 O 68/04), zugestellt am 23.11.22006, soweit die Klage abgewiesen worden ist, wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag/die Gesellschaftsverträge vom 22.09.2003 mit der Bezeichnung "B1 GbR" nichtig sind;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Auflassung bezüglich der Grundstücke

Grundbuch von O1

Blätter ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .. und ...,

Grundbuch von O2

Blätter ....., ....., ...., ...., ....,

Grundbuch von O3.1 - Bezirk ...

Blätter ..., ...., ...., ...., ...., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...., ...,

Grundbuch von O3.2 - Bezirk ...

Blatt ...,

Grundbuch von O4

Blätter ... und ...

wie folgt zu erklären:

Wir sind uns darüber einig, dass der vorbezeichnete Grundbesitz in das Alleineigentum der Klägerin übergeht. Wir bewilligen und beantragen die Umschreibung im Grundbuch;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, festzustellen, dass der Beklagte, Herr B2, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.03.2005 aus der B1 GbR II mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen ist;

höchst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, im Zuge der Auseinandersetzung der B1 GbR II an der Abgabe der Auflassungserklärung durch die GbR bezüglich des in Ziff. 2. bezeichneten Grundbesitzes mitzuwirken;

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, im Zuge der Auseinandersetzung der B1 GbR II an der Beschlussfassung der Gesellschaft über die Abgabe der Auflassungserklärung durch die GbR bezüglich des in Ziff. 2. bezeichneten Grundbesitzes mitzuwirken und diesem Beschluss zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

sowie,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 die Klage abzuweisen,

und widerklagend festzustellen,

1. dass der Beklagte berechtigt ist, zu Lasten des Gesellschafterkontos B3 - 310.006,84 ? an den Beklagten auszuzahlen;

2. dass der Beklagte durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.03.2005 nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft B1 GbR II abberufen worden ist;

3. die Klägerin zu verurteilen, weitere 64.118,98 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu zahlen;

hilfsweise im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, weitere 310.006,84 ? an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Gründung der GbR sei mit den Immobilien finanzierenden Banken (A-Bank/B-Bank) vereinbart gewesen. Seine Bürgschaften habe er nur gegen volle Verfügungsgewalt gegeben. Vor diesem Hintergrund sei auch die GbR mit einer Laufzeit bis zum 18.12.2022 gegründet worden. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihm die erteilte Vollmacht jederzeit zu entziehen. Generalvollmacht und gesellschaftsvertragliche Vollmachten seien getrennt zu sehen. Der Beklagte habe sich auch nicht ungehinderten Zugriff auf das Vermögen der Klägerin gesichert. Vermögen der Klägerin habe es im Übrigen nicht gegeben, denn das Vermögen gehöre der Bank. Ein Missbrauch der Vollmacht habe nicht vorgelegen. Ebenso fehle ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer.

II.

Beide Berufungen sind statthaft und zulässig, sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat lediglich die Berufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während die Berufungen im Übrigen erfolglos blieben.

Zur Berufung der Klägerin:

Das Landgericht hat auf die GbR II mit Recht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet. Diese Lehre greift auch bei nichtigen Gesellschaftsverträgen ein und gewährt dem Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zweck der Auflösung für die Zukunft (Staudinger-Habermeier, BGB Bearbeitung 2002, § 705, Rz. 67). Ist allerdings der Gesellschaftszweck verboten oder sittenwidrig, haben die übergeordneten Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (so beispielsweise BGHZ 75, 214; Staudinger-Habermeier a.a.O., Rz. 68). Dass im vorliegenden Fall kein verbotener oder sittenwidriger Gesellschaftszweck vorlag, hat das Landgericht zutreffend gesehen. Hierauf wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

Eine weitere Ausnahme von der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft besteht, wenn die die Nichtigkeit auslösende Norm besonders schutzwürdige Personen betrifft. Das sind namentlich geschäftsunfähige oder minderjährige Personen. Auch in diesem Fall tritt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hinter dem besonderen Schutzzweck zurück (Staudinger-Habermeier a.a.O., Rz. 69). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten andererseits die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch dann, wenn sittenwidrige Übervorteilung bei Eintritt oder Ausscheiden bei Veranlassung zur Übertragung eines GmbH-Anteils durch Irrtum, arglistige Täuschung oder sittenwidrige Übervorteilung vorliegt (BGH WM 1975, 512). Im vorliegenden Fall fällt die Klägerin nicht unter den Kreis der besonders schützenswerten Personen, so dass die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft einschlägig ist. Dass eine Invollzugsetzung der Gesellschaft stattgefunden hat, hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Auch die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses können keine andere Bewertung rechtfertigen. Soweit es das Beweisergebnis im Hinblick auf das Schreiben vom 05.09.2003 betrifft, steht nicht fest, ob der Beklagte es gelesen hat, selbst wenn es in seinem Briefkasten gelandet ist. Es kann daher nicht sicher beurteilt werden, ob er sich bewusst über den erklärten Willen der Klägerin und ihrer Schwester hinweggesetzt hat, mag er dies - sofern er den Brief nicht gelesen hat - auch befürchtet haben.

Soweit die Klägerin den Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution herleitet, betrifft die von ihr herangezogene Entscheidung die "stille Gesellschaft" und deren Besonderheit. Denn der stille Gesellschafter tritt nicht der Publikumsgesellschaft bei, sondern bildet mit der vom Initiator gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft. Die Publikumsgesellschaft ist nicht - wie sonst - Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch den Anspruch auf Feststellung des Ausschlusses des Beklagten aus der GbR II für unbegründet erachtet. Zwar ist ein solcher Anspruch noch möglich, wenn die Gesellschaft sich bereits im Auflösungsstadium befindet, jedoch ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung einer verständigen und sachgerechten Abwicklung beim Verbleiben des anderen Gesellschafters gefährdet wird (BGHZ 1, 324). Durch den im Berufungsverfahren ergänzend beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin ist jedenfalls sichergestellt, dass diese wieder in den Besitz des in das Gesellschaftsvermögen übergegangenen Grundbesitzes gelangt. Dieser im Berufungsverfahren neu gestellte Hilfsantrag war jedenfalls gemessen an § 533 ZPO zuzulassen, weil er auf dem gleichen Tatsachenstoff wie in erster Instanz basiert und im Hinblick auf die bevorstehende Auseinandersetzung der Gesellschaft sachdienlich ist. Der Anspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative, 818 BGB). Weil der Beklagte die durch seine Position als Gesellschafter erlangte gesamthänderische Eigentumsposition ohne rechtlichen Grund, nämlich ohne Einwilligung der Klägerin im Innenverhältnis erlangt hat, und diese Rechtsposition herausgeben muss. Die bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft bestehende Durchsetzungssperre (vgl. Palandt-Sprau, BGB 67. Aufl., § 730, Rz. 7) steht nicht entgegen. Da nach den Angaben des Klägervertreters eine Globalgrundschuld auf sämtlichen Immobilien lastet, stehen die Grundstücke, auch wenn sie aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden sind und wieder im Eigentum der Klägerin stehen, als Haftungsobjekt für die Gesellschaftsschulden zur Verfügung.

Zur Berufung des Beklagten:

Die im Berufungsverfahren noch aufrechterhaltenen Anträge des Beklagten sind aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, denen das Berufungsgericht in vollem Umfang beitritt, unbegründet. Soweit der Beklagte, was seine Vorgehensweise betrifft, behauptet, die Gründung der GbR sei mit der A-Bank/B-Bank vereinbart worden, ist dies zum einen bestritten und zum anderen behauptet er gerade nicht, Entsprechendes auch mit der Klägerin und ihrer Schwester vereinbart zu haben. Dass der Beklagte durch sein Vorgehen der Klägerin als Eigentümerin mittels der ihm selbst eingeräumten Verwaltungsbefugnis sämtliche Eigentumsrechte beschnitten hat, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Allein eine solche Vorgehensweise rechtfertigt bereits die Abberufung als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung wegen eklatanten Vollmachtsmissbrauchs. Mit Recht hat das Landgericht auch die Entnahme und Zahlungsansprüche des Beklagten für unbegründet erachtet. Auch hier kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

Den Antrag auf Feststellung, zur Herausgabe von Unterlagen nicht verpflichtet zu sein, den das Landgericht gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zugelassen hatte, hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, und folgt dem beiderseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Was den Klageantrag zu 1. betrifft, ist das Berufungsgericht in Abweichung von dem landgerichtlichen Streitwertbeschluss lediglich von 43.520,25 ? ausgegangen, also einem Viertel des Gesamtbetrages. Dies geschah, weil die bereits erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Hinblick zur Feststellung der Nichtigkeit lediglich ein "Minus", nicht aber ein völliges Unterliegen darstellt. Den im Berufungsurteil beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht mit 87.040,50 ? bewertet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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