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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 3 U 41/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 467 a.F. | |
BGB §§ 346 ff | |
BGB §§ 459 ff | |
BGB §§ 812 ff | |
BGB §§ 989 ff | |
BGB § 346 S. 1 | |
BGB § 347 S. 1 | |
BGB § 467 S. 1 a.F | |
ZPO § 92 I | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 708 Nr. 11 |
Entscheidung wurde am 05.09.2002 korrigiert: der Entscheidung wurde ein Leitsatz hinzugefügt
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet It. Protokoll am 28. März 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14.2.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,87 Euro nebst 4% Zinsen aus 244,41 Euro seit dem 16.11.1999 und 5% Zinsen über dem Basissatz aus 485,46 Euro seit dem 17.5.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 94% und die Beklagte 6% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Zahlung nach Rückabwicklung eines Leasingvertrages. Am 13.11.1998 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein Kraftfahrzeug der Marke Camaro Z 28 Coupe als Leasingfahrzeug zu den im Vertrag genannten Bedingungen unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die einmalige Mietsonderzahlung betrug 23.990.- DM. Im Vertrag vereinbarten die Parteien zudem, dass das Altfahrzeuge des Klägers, ein Pontiac Firebird, zum Preis von 23.990.- DM von der Beklagten in Zahlung genommen wird. Der Händlereinkaufswert dieses Fahrzeugs betrug laut dem DAT-Gutachten vom 13.11.1998 21.000.- DM brutto.
Bei Auslieferung des Leasingfahrzeugs unterzeichnete der Kläger einen Ankaufschein für den gebrauchten Pontiac zum Preis von 23.990.- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden von Blatt 7 bis 9 der Akten verwiesen.
Nach Übergabe des Fahrzeuges traten an dem Camaro starke Laufgeräusche auf, die auf einen nicht behebbaren konstruktionsbedingten Fehler zurückzuführen sind. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 3.12.1999 (Bl. 17 d.A.) die "Wandlung" des Vertrages erklärt und unter Fristsetzung zum 15.11.1999 Erstattung der Leasinganzahlung und -raten sowie sonstiger Kosten verlangt hatte, bot die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.1999 (Bl. 18 d.A.) die Rückabwicklung des Leasingvertrages unter Verwahrung gegen die Abrechnung des Klägers an. Der Kläger übergab daraufhin am 16.12.1999 den Camaro mit inzwischen angeschafften zusätzlichen Winterreifen an die Beklagte. Diese forderte den Kläger vergeblich zur Abholung des bei ihr noch abgestellten Altfahrzeuges Pontiac auf.
Mit der Klage hat der Kläger Rückerstattung der Mietsonderzahlung, der gezahlten Leasingraten sowie Ersatz für die Winterreifen und sonstiger Kosten geltend gemacht und sich unstreitige Gebrauchsvorteile für die mehr als 15.000 gefahrenen Kilometer in Höhe von 6.532,94 DM angerechnet. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Abrechnung wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne Rückerstattung der Mietsonderzahlung verlangen, da der gebrauchte Pontiac Gegenstand eines gesonderten Kaufvertrages gewesen sei. Die Beklagte habe den Kaufpreis mit der Mietsonderzahlung verrechnet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.236,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur Rücknahme des an Erfüllungs Statt gelieferten Pontiac verpflichtet.
Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 24.1.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Rahmen der vertraglich vereinbarten Rückabwicklung stünde dem Kläger kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Ausgleich für die Mietsonderzahlung von 23.990.- DM könne der Kläger nicht verlangen, da der Pontiac innerhalb eines einheitlichen Vertrages an Erfüllungs Statt angenommen worden sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Pontiac zu einem erhöhten Preis im Rahmen eines Händlerleasings eingesetzt worden sei.
Die Erstattung von Vertragskosten könne der Kläger nicht verlangen. Die verbleibenden Ansprüche des Klägers seien durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Nutzungsentschädigung erloschen.
Gegen dieses am 29.1.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.2.2001 Berufung eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 27.4.2001 begründet.
Der Kläger hat zwischenzeitlich den Pontiac bei der Beklagten abgeholt und am 7.2.2001 für 9.500 DM verkauft. Mit der Berufung verfolgt er seinen ursprünglichen Klageantrag weiter, wobei er zu seinen Gunsten weitere 949,47 DM in die Berechnung einstellt, die er bei Abholung des Pontiac an die Beklagte gezahlt hat und abzüglich des durch die Verwertung des Altfahrzeuges erzielten Kaufpreises.
Der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Pontiac habe bei Übernahme 23.990.- DM betragen. Das Fahrzeug sei jetzt zum aktuellen Verkehrswert von 9.500.- DM verkauft worden. Der Kläger vertieft seinen Rechtsstandpunkt, wonach zwischen den Parteien zwei unterschiedliche Verträge geschlossen worden seien. Der Kläger sei durch die Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligt; insoweit liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG vor. Die Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche habe zu ungerechtfertigten Nachteilen geführt. Die durch die Lieferung des mangelhaften Fahrzeuges erlittene Vermögenseinbuße übersteige den gewöhnlichen Nutzungsaufwand um das Doppelte; es liege daher auch ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Auch sei ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24.1.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.236,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.11.1999 und in Höhe von 5% über dem Basissatz seit dem 1.5.2000, 198.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.4.2000 und in Höhe von 5% über dem Basissatz seit dem 1.5.2000 sowie 949,47 DM nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit (17.5.2001) zu zahlen.
Er beantragt hilfsweise, einen Beschluss zur Vorlage beim Europäischen Gerichtshof zu fassen zur Frage, ob Leasingverträge der vorliegenden Art der Richtlinie 93/13/EWG entsprechen oder Gemeinschaftsrecht verletzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, der Kläger habe sich durch die Rücknahme des Pontiac dem landgerichtlichen Urteil unterworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Nachdem die Parteien wegen des nicht reparablen Konstruktionsfehlers an dem Camaro übereinstimmend die Rückabwicklung des Leasingvertrages vereinbart haben, wirkt sich die hier nahe liegende Unwirksamkeit der Ziffer 8.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, in welcher neben der Nachbesserung weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§11 Nr. 10 b) AGBG) in tatsächlicher Hinsicht nicht aus, so dass aufgrund der vereinbarten Rückabwicklung die gegenseitigen Vertragsleistungen und sonstigen Vorteile gegeneinander auszugleichen sind. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt bei Leasingverträgen der Vollzug der Wandlung des Kaufvertrages nach § 242 BGB den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages mit Wirkung ex tunc (vgl. BGHZ 109, 139; BGH NJW 1985, 796). Der Zweck des Leasingvertrages kann dann nicht mehr erreicht werden. Aus welchem Grund die Rückabwicklung erfolgt, ist unerheblich (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rn 715).
Der Ausgleich hat dann nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff BGB zu erfolgen. Diese Grundsätze können auch auf die vorliegende Konstellation des Händlerleasings übertragen werden, bei dem Leasinggeber und Verkäufer identisch sind und es an dem typischen Dreiecksverhältnis fehlt (vgl. für den Fall des verdeckten Händlerleasings BGH WM 1982, 723).
Bei der Rückabwicklung der beiderseitigen Ansprüche, besteht nach der anzuwendenen Saldotheorie grundsätzlich nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen, der auf Herausgabe beziehungsweise Wertersatz des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten gerichtet ist (BGH NJW 1995, 2627; NJW 1998, 1951; Graf von Westphalen, a.a.O., Rn 723).
In diese Saldierung kann der Kläger die geleistete Leasinganzahlung von 23.990.- DM nicht einrechnen. Er ist insoweit vielmehr auf seinen Anspruch auf Herausgabe des in Zahlung genommenen Altfahrzeuges Pontiac Firebird zu verweisen, welcher nach Abholung und Verwertung des Fahrzeuges durch den Kläger inzwischen erfüllt ist. Sind nämlich Hersteller oder Lieferant und Leasinggeber identisch, und leistet der Leasingnehmer die Leasingsonderzahlung in der Form, dass er sein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung gibt, so stellt sich die Interessenlage der Parteien nicht grundlegend anders dar als bei der Wandlung eines gewöhnlichen Kaufvertrages. Gerade beim Händlerleasing tritt, was die Mängelhaftung angeht, der Kaufteil des Gesamtgeschäfts insofern in Erscheinung, als sie sich nach den §§ 459 ff BGB richten kann (vgl. Erman-Schopp, BGB, vor § 535, Rn 34a m.w.N.). Im Kaufrecht ist im Falle der Wandlung bei der Rückabwicklung aber die an Erfüllungs Statt erbrachte Leistung selbst zurück zu gewähren und nicht der auf den Kaufpreis angerechnete Geldbetrag. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere mit der Natur des nach §§ 467 S. 1 BGB a.F., 346 ff BGB gegebenen Rückabwicklungsverhältnisses begründet. Dabei ist das Schuldverhältnis in der Form rückabzuwickeln, in der sich der Austausch der Leistungen vollzogen hat; dagegen richtet sich die Rückabwicklung nicht danach, welche Leistungen ursprünglich geschuldet waren (BGH NJW 1984, 429). Nachdem der Kläger von der im Leasingvertrag eingeräumten Ersetzungsbefugnis durch Übergabe des gebrauchten Pontiac Gebrauch gemacht hatte, bestand das Schuldverhältnis nicht mehr in seiner ursprünglichen Gestalt der vollen Geldschuld. Die von dem Beklagten empfangene Leistung im Sinne von § 346 S.1 BGB ist in Bezug auf die vereinbarte Leasingsonderzahlung von 23.990.- DM nicht diese, sondern der Pontiac Firebird als Ersatzleistung.
Dass der Kläger den gebrauchten Pontiac in Erfüllung des Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen separaten Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Im Leasingvertrag ist eindeutig festgehalten, dass der Pontiac für 23.990.- DM in Zahlung genommen wird (Bl. 7 d.A.). Schon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zum Ankaufschein vom 20.1.1999 liegt es nahe, dass dem Kläger im Rahmen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses (Leasingvertrag) eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt wurde, und dass der "Ankaufschein" keine selbständigen kaufvertraglichen Rechte und Pflichten begründen sollte. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das hier vorliegende Händlerleasing wesentlich vom Absatzinteresse des Leasinggebers als Händler bestimmt wird, was ohne Weiteres mit der Situation des Neuwagenverkaufs vergleichbar ist. Gegen den Abschluss eines gesonderter Kaufvertrages spricht aber auch, dass der Ankaufschein den Kaufgegenstand nur grob bezeichnet und alle anderen Merkmale des Formulars (Bl. 9 d.A.) nicht ausgefüllt worden sind, was dem Ankaufschein das Gepräge einer bloßen Übergabebescheinigung verleiht.
Der Berufung ist darin beizupflichten, dass diese Lösung eine Härte auf Seiten des Klägers als Leasingnehmer darstellen kann. Die Rücknahme des gebrauchten Pontiac hat auch tatsächlich zu einem Nachteil des Klägers geführt, weil das Fahrzeug in der Zeit zwischen Hingabe im Januar 1999 und der Rückholung im Februar 2001 einen nicht unerheblichen Wertverlust erlitten hat, dessen genauer Bemessung der Senat aus Rechtsgründen nicht nachzugehen hatte. In wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt auf Kosten der Beklagten wäre der Kläger allerdings nur für den bis Dezember 1999 eingetretenen Wertverlust, da die Beklagte schon mit Schreiben vom 17.12.1999 zur Abholung des Pontiac aufgefordert hatte und ihr für die Folgezeit nur eine verschuldete Verschlechterung anzulassten wäre. Grundgedanke der Wandlung ist es, die Vertragschließenden so zu stellen, als wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Hat etwa der Käufer einen für ihn günstigen Anrechnungspreis für die Inzahlunggabe seines Altwagens vereinbart - was, das ist gerichtsbekannt, in der Regel in Form von versteckten Händlerrabatten geschieht -, so ist es im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht gerechtfertigt, ihm diesen Vorteil zu Lasten des Verkäufers zu erhalten (BGH NJW 1984, 431). Auch der Kläger hätte nur im Zusammenhang mit dem jetzt aufgelösten Hauptvertrag einen möglichen Vorteil realisieren können. Die von dem Kläger beklagten Nachteile sind daher im Ergebnis Ausfluss der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den Vorschriften der §§ 467 BGB a.F., 346 ff BGB, mit denen dem Käufer ein Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden nicht eingeräumt wird.
Der Kläger wäre im Übrigen durch die Vorschriften in §§ 347 S. 1, 989 ff BGB gegen eine von der Beklagten verschuldete Verschlechterung der übergebenen Sache geschützt. Er hat allerdings nicht substanziiert vorgetragen, worin, außer in dem reinen Wertverlust, eine Verschlechterung des Pontiac gesehen werden und weshalb die Beklagte hieran ein Verschulden treffen könnte. Der Kläger hätte dazu zum einen den Zustand des Pontiac im Dezember 1999 beschreiben und etwaige Verschlechterungen unter Beweis stellen müssen; zum anderen hätte er näher dazu vortragen müssen, dass die Beklagte schuldhaft den möglichen Verkauf des Fahrzeuges zum faktischen Zeitwert trotz vorliegender Angebote unterlassen hätte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das in Zahlung genommene Fahrzeug bevorzugt zu behandeln. Sie durfte es, wie andere Fahrzeuge auch, auf ihrem Firmengelände im Freien abstellen, zumal sie beim gewöhnlichen Lauf der Dinge selbst das Verwertungsrisiko zu tragen gehabt hätte. Aus dem Zustandsbericht der Firma vom 2.10.2000 erschließt sich nicht, dass der Pontiac wesentliche Mängel aufwies, die der Beklagten anzulasten wären. Die aufgezeigten Mängel lassen sich vielmehr unschwer als Folge der langen Standzeit erklären.
In der Leistung an Erfüllungs Statt liegt ein entgeltlicher Austauschvertrag. Mit ihr hat die Beklagte als Gläubigerin das an Erfüllungs Statt gegebene Fahrzeug im Austausch gegen seine Forderung erworben. Der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch hat sich demgemäß bei der Rückabwicklung gegenständlich auf den Pontiac zu erstrecken. Die mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des Fahrzeugs ist keine Folge der Anwendung der vorliegenden Leasingbedingungen, sondern ergibt sich aus der Normenlage des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aus diesem Grund kann der Senat der in der Berufung vertieften Auffassung des Klägers, es liege ein Verstoß gegen die EG-Richtlinie RL 93/13/EWG vor, nicht folgen. Dem Antrag auf Fassung eines Vorlagebeschlusses war mithin nicht zu entsprechen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingsonderzahlung ergibt sich auch nicht aus Produkthaftung. Ein möglicher Schaden an dem konstruktionsbedingt fehlerhaften Produkt selbst ist nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ersetzbar. Auch deliktsrechtlich erstreckt sich die produktrechtliche Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung grundsätzlich nicht auf die fehlerhafte Sache selbst, da hierfür die Gewährleistungsansprüche (hier: Wandlung) bestehen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823, Rn. 212).
Mit einzurechnen in den Bereicherungsausgleich sind die an die Beklagte geleisteten Leasingraten. Nach BGHZ 109, 139 ff hat der Leasinggeber die gezahlten Leasingraten nach Bereicherungsrecht herauszugeben, während andererseits die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen einzubeziehen sind. Beide Positionen sind zwischen den Parteien unstreitig, nämlich 5 x 555.- DM gezahlte Leasingraten (5.550.- DM) und Gebrauchsvorteile für 15.751 gefahrene Kilometer (6.532,94 DM). Für die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen des Pontiac (86 km) steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch von 34,07 DM zu.
Der Kläger kann auch die Positionen An- Abmeldung (198.- DM; 12.- DM), TÜV (70.- DM), Winterreifen (1.135.- DM) kondizieren. Soweit das Landgericht einen Ausgleich dieser Positionen als "Vertragskosten" abgelehnt hat, dürfte Hintergrund dafür die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 109, 144 ff. sein, wonach aufgewandte Vertragskosten nicht zum Wegfall der Bereicherung führen sollen. Dort ging es jedoch um Vertragskosten des Leasinggebers nach Wandlung des Kaufvertrages mit dem Hersteller/Lieferanten. Der Bundesgerichtshof hat die Berücksichtigung dieser Kosten verneint, weil ansonsten das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip gestört wäre, wenn der Leasingnehmer Aufwendungen des Leasinggebers ersetzen müsste, obwohl er eine mangelfreie Gegenleistung nicht erhalten hat. Vorliegend geht es aber um typische Aufwendungen des Leasingnehmers im Rahmen eines Leasinggeschäftes nach gescheiterter Vertragsdurchführung. Grundsätzlich können nach §§ 812 ff BGB alle Verwendungen auf die erlangte Sache, nicht nur notwendige und nützliche, angesetzt werden. Hierzu zählen auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Camaro erwachsenen Kosten, wie sie der Kläger verlangt (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O, § 818 Rn 42; BGHWM 1993, 251). Bei den Winterreifen handelt es sich sogar um eine nützliche Aufwändung auf die Kaufsache, die jetzt der Beklagten zugute kommt.
Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Beklagte die Herausgabe des Pontiac von der Zahlung in Höhe von 949,47 DM abhängig gemacht und der Kläger diesen Betrag an die Beklagte gezahlt hat. Da der Kläger den Betrag damit im Rahmen der Rückabwicklung des Leasingvertrages geleistet hat, kann die Zahlung zu leinen Gunsten in den Saldo eingestellt werden.
Einschließlich verauslagter Einschreibenkosten von 11,90 DM addieren sich die berechtigten Positionen des Klägers zu einem Aktivposten von 7.960,44 DM. Dem stehen auf der Passivseite die Gebrauchsvorteile in Höhe von 6.532,94 DM gegenüber. In Höhe der Differenz von 1.427,50 DM, entsprechend 729,87 Euro, erweist sich damit die Berufung als begründet.
Aus diesem Betrag schuldet die Beklagte den gesetzlichen Zins aus Verzug (§§ 284 I, 286 I, 288 I BGB), nachdem der Kläger unter Fristsetzung zum 15.11.1999 zur Zahlung aufgefordert hatte. Dabei unterfällt nur die nachträgliche Zahlung von 949,47 DM (485,46 Euro) dem erhöhten Zinssatz des § 288 I n. F.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO, da beide Parteien teilweise obsiegt haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 543 II ZPO), da die Auswirkungen der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeuges im Bereich des Händlerleasings auf den Umfang des Rückgewährverhältnisses in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt erscheinen.
Ende der Entscheidung
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