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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 3 U 59/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 833 S. 2
Zu den Anforderungen des Entlastungsbeweises nach § 833 S. 2 BGB beim Unfall einer Reitschülerin durch Sturz vom Pferd im Rahmen eines Reitunterrichts.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 59/03

Verkündet am 06.07.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.6.04

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.1.03 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 5.752,03 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der zwischenzeitlich volljährigen Klägerin ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens der Klägerin aus dem Reitunfall vom 21.9.00 in der Reithalle des Beklagten sind nicht gegeben.

Eine zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtende schuldhafte Verletzung des Reitunterrichtsvertrages durch die Reitlehrerin X (§ 278 BGB) oder durch den Beklagten selbst ist nicht gegeben, da beiden aus den nachfolgend genannten Gründen kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB sind vorliegend zwar zu bejahen, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat; der Beklagte hat jedoch den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt.

Dabei ist nicht im Streit, dass das vorliegend vom Beklagten eingesetzte Reitpferd "Y" als Haustier im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er und die von ihm eingesetzte Reitlehrerin, die Zeugin X, bei der Beaufsichtigung des Pferdes Y die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Verschuldens - oder gegen die Kausalitätsvermutung des Satzes 1 (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 833, Rdnr. 14). An deren Widerlegung sind, worauf die Berufung zutreffend hinweist, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Frankfurt VersRecht 82, 908). Andererseits darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreicht. Damit wird abgehoben auf den Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB, wonach die Sorgfaltsanforderungen nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen sind (BGHZ 39, 283).

Stellt man mithin auf die besonderen Gegebenheiten eines Reitunterrichts und den diesbezüglich allgemein üblichen Standard ab, so darf nicht verkannt werden, dass das Reiten grundsätzlich seiner Art nach mit besonderen Gefahren verbunden ist, insbesondere auch mit der Gefahr des Sturzes des Reiters vom Pferd. Letzteres kann - auch bei Beobachtung sämtlicher Sorgfaltspflichten in optimaler Weise - nicht in jedem Fall verhindert werden, weshalb z.B. auch das Tragen einer besonderen Schutzkappe zur unbedingten Pflicht des Reiters gehört. Die mit dem Reiten zusammenhängenden Gefahren sind naturgemäß besonders groß beim Erlernen des Reitens, so dass vom Betreiber eines Reitunterrichts sowie dem Reitlehrer die Erfüllung ganz besonderer Sorgfaltspflichten zu verlangen ist. Andererseits dürfen die Anforderungen aber auch nicht überspannt werden. Ausreichend ist die Wahrung der Sorgfaltspflichten, wie sie sich für einen allgemein üblichen, ordnungsgemäßen Reitunterricht entwickelt haben. In diesem Rahmen sind Reitunfälle nicht auszuschließen; der Reitunterricht muss aber so organisiert und durchführt werden, dass die Reitschüler/innen nicht in s t ä r k e r e m Maß gefährdet werden, als dies bei jedem Reitunterricht naturgemäß der Fall ist (vgl. auch OLG Düsseldorf VersRecht 80, 270).

Dass der Beklagte bzw. die Zeugin X eine Gefahrerhöhung in diesem Sinne geschaffen und dadurch den Sturz der Klägerin von dem Pferd Y verursacht hätten, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben; vielmehr entsprach nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der vorliegende Reitunterricht, in dessen Rahmen die Klägerin gestürzt ist, in jeder Hinsicht den Anforderungen an einen verkehrsüblichen, ordnungsgemäßen Reitunterricht.

Dabei war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden. Denn diesbezüglich sind Anhaltspunkte für Fehler oder lückenhafte Feststellungen nicht ersichtlich. Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen, sondern jedenfalls eine vertretbare Beurteilung vorgenommen, was für § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichend ist. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, die Aussagen der Klägerin und ihrer Schwester, auf die die Berufung im Wesentlichen abhebt, differierten in mehreren Punkten, weshalb es nicht diesen beiden Aussagen folge, sondern den Aussagen der Zeugen X, Z1 und Z2.

Mithin ist das Berufungsgericht an die landgerichtliche Feststellung gebunden, dass nicht das später in die Reithalle gekommene Privatpferd ursächlich für das "Buckeln" des von der Klägerin gerittenen Pferdes war, sondern die Tatsache, dass die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Reitlehrerin angaloppiert und nicht vor dem Longekreis abgewendet hat. Eine Anweisung der Zeugin X an die Klägerin, mit ihrem Pferd "anzugaloppieren" - die unbestritten regelwidrig gewesen wäre - hat es mithin nicht gegeben.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass das Privatpferd in die Reitbahn der Klägerin geraten wäre. Nach den überzeugenden Ausführungen des im Berufungsverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. A, hinsichtlich dessen besonderer Sachkunde und Unabhängigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, war es auch nicht unüblich oder gefahrerhöhend, dass die Einzelreiterin mit ihrem Privatpferd während des Reitunterrichts zusätzlich die Reithalle benutzt hat. Vielmehr war die Reithalle außerordentlich großzügig dimensioniert und groß genug, dass darin gleichzeitig der Reitunterricht mit der Zeugin X als Reitlehrerin, die von der Zeugin Z2 im hinteren Bereich mittels des Longierens durchgeführte "Sitzschulung" eines Reiters sowie die Benutzung durch eine Einzelreiterin erfolgen konnten; nach den Ausführungen des Sachverständigen war diese Form der Nutzung nicht unüblich und auch nicht gefahrerhöhend bezüglich des Reitunterrichts durch die Zeugin X.

Soweit die Beweisaufnahme ergeben hat, dass beim Einreiten der Einzelreiterin in die Halle deren Pferd und das Pferd Y die Ohren angelegt haben, so hat sich auch aus diesem Umstand keine Risikoerhöhung bzw. die Veranlassung zum Tätigwerden durch die Reitlehrerin ergeben. Nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten wird daraus zwar eine gewisse Aggressivität der beiden Pferde im Verhältnis zueinander ersichtlich, die jedoch nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist insbesondere die Gefahr des Buckelns durch das Pferd Y dadurch nicht erhöht worden und die Zeugin X hatte deswegen keine Veranlassung, etwa den Unterricht abzubrechen oder die Einzelreiterin zum Verlassen der Halle aufzufordern. Dementsprechend haben auch die - unbeteiligten - Zeuginnen Z1 und Z2 ausgesagt, von dem fremden Einzelpferd sei jedenfalls zum Unfallzeitpunkt keine auffällige Unruhe mehr ausgegangen und dieses Pferd habe sich auch nicht in der Nähe des Pferdes Y befunden, als dieses "gebuckelt" habe.

Nach dem oben Gesagten ist das Berufungsgericht an die landgerichtliche Feststellung gebunden, wonach die Zeugin X der Klägerin die Anweisung gegeben hat, vor dem Longierkreis abzuwenden; der Sachverständige hat auch diese Anweisung als nicht zu beanstanden bezeichnet. Allerdings hatten, wie die Zeugin Z2 bestätigt hat, schon vor dem Unfall einige Reitschüler Probleme mit dem Abwenden, was die Zeugin X mithin berücksichtigen musste. Auch daraus ergab sich jedoch nicht die Notwendigkeit, diesbezüglich besondere Vorkehrungen zu treffen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A war es nicht gefährlich, wenn die Reitschüler/innen der Gruppe X in den Bereich hinter das Longierpferd gerieten. Denn die Zeugin Z2 führte, wie sie ausgesagt hat, das Pferd an der Longe in einem sehr engen Kreis. Dementsprechend hat auch die Klägerin selbst ausgesagt, das Pferd an der Longe habe mit dem Unfall nichts zu tun gehabt. Die Tatsache, dass die Zeugin X die Reitgruppe aufgefordert hatte, das hintere 20 x 20 Meter große Areal zu meiden, hatte nach dem Sachverständigengutachten andere, nicht sicherheitsbedingte Gründe.

Nach alldem ist das Buckeln des Pferdes Y weder auf das fremde Einzelpferd oder das Longierpferd, noch auf ein Fehlverhalten der Zeugin X oder einen Organisationsfehler des Beklagten zurückzuführen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A war das Buckeln des Pferdes Y vielmehr ein Vorgang, wie er bei jedem ordnungsgemäßen Reitunterricht unvermeidbar vorkommen kann. Die für die Klägerin bedauerlicherweise erheblichen Verletzungsfolgen sind nach dem Gutachten nur dadurch entstanden, dass die Klägerin, was der Sachverständige als untypisch bezeichnet hat, beim Herunterrutschen unglücklicherweise vom Huf des Pferdes im Gesicht getroffen worden ist.

Nach alldem ist der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB vorliegend als geführt anzusehen.

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages von 127,82 . Nach Darstellung der Klägerin handelt es sich dabei um in Form eines "Gutscheins" bereits beim Beklagten verauslagte Kosten für zukünftige Reitstunden, die wegen des vorliegenden Unfalls nicht mehr in Anspruch genommen worden seien. Der diesbezügliche Gutschein (Bl. 49) begünstigt allerdings nicht nur die Klägerin, sondern gleichermaßen auch deren Schwester. Eine Rückerstattung dieses Betrages nach § 812 BGB käme nur in Betracht, wenn der Klägerin und deren Schwester ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB zur Seite gestanden hätte. Dies wäre der Fall, wenn durch den streitgegenständlichen Vorfall das Vertrauen in eine ordnungsgemäße restliche Vertragserfüllung durch den Beklagten berechtigterweise erschüttert gewesen wäre (vgl. Palandt, aaO, § 626, Rdnr. 40). Nach dem oben Gesagten ist dem Beklagten bzw. der Zeugin X jedoch nicht vorzuwerfen, durch eine Pflichtwidrigkeit den Unfall der Klägerin verursacht zu haben. Da die Verletzung der Klägerin eine sofortige ärztliche Behandlung vor Ort nicht erforderlich machte, war es auch ausreichend, dass die Zeugin X, wie sie ausgesagt hat, die Mutter der Klägerin von dem Unfall verständigt und die Abholung der Klägerin durch diese veranlasst hat. Ob der Klägerin selbst die Fortsetzung des Reitunterrichts beim Beklagten noch zuzumuten war, kann dahinstehen. Denn auch dann, wenn man die enge familiäre Beziehung berücksichtigt, erscheint eine Fortsetzung des Reitunterrichts jedenfalls für die Schwester der Klägerin, die gleichberechtigte Begünstigte aus der Gutschrift war, nicht unzumutbar. Die Schwester war nämlich an dem Vorfall selbst in keiner Weise beteiligt, sondern insoweit nur Zuschauerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind vorliegend nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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