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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 3 U 82/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
BSHG § 37
BSHG § 121
Der Krankenhausvertrag beinhaltet die Fürsorgepflicht, den Patienten vor unverhältnismäßigen Kosten zu bewahren. Auch wenn der Patient die Verpflichtung eingegangen ist, von der Krankenkasse nicht übernommene Pflege- und Behandlungskosten selbst zu tragen, ist er von einer Ablehnung der Kostenübernahme zu informieren und auf die Möglichkeit, ggf. einen Krankenhilfeantrag nach dem BSHG zu stellen, hinzuweisen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 82/03

Verkündet am 27.05.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 11.05.2004 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24.3.03 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.852,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.02 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer für beide Parteien beträgt 11.852,16 €.

Tatbestand:

Die Klägerin hat den Beklagten auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Höhe von 23704,31 € für seine stationäre Behandlung wegen eines Bandscheibenvorfalls in der Zeit vom 8.1.01 bis 7.3.01 in der X Klinik in O1 in Anspruch genommen.

Am Aufnahmetag unterschrieb der Beklagte eine Aufnahmeerklärung (Bl. 4 d.A.), die unter anderem die Verpflichtungserklärung enthält, die entstehenden Pflege-, Behandlungs- und sonstigen Kosten selbst zu zahlen, falls diese nicht von der angegebenen Krankenkasse übernommen werden. Auf Anfrage der X Klinik vom 12.1.01 teilte die A Krankenversicherung mit Schreiben vom 17.1.01 mit, dass aus vertragsrechtlichen Gründen keine Kostenzusage für die Krankenhauskosten des Beklagten gegeben werden könne und auf anschließende Nachfrage der Klinik, dass ein Versicherungsschutz für den Beklagten nur bis Juli 2000 bestanden habe.

Nach Entlassung des Beklagten aus der stationären Behandlung rechnete die Klinik die Leistungen gegenüber dem Beklagten ab (Blatt 5 d.A.) und mahnte mit Anwaltschreiben vom 18.12.01 zum 11.01.02 den Rechnungsbetrag letztmals an.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Trägerin der Klinik und damit berechtigt, die geltend gemachten Krankenhausleistungen einzufordern. Sie hat außerdem behauptet, der Beklagte habe bei der Aufnahme angegeben, dass er bei der A Krankenversicherung privat versichert sei.

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er sei auf Grund der Schmerzen und der verabreichten Schmerzmittel am Aufnahmetag nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Aufnahmeerklärung richtig zu erfassen. Dies ergebe sich bereits aus dem ungewöhnlichen Schriftbild der Unterschrift. Dieser Zustand habe auch an den folgenden Tagen fortbestanden. Der Beklagte ist deshalb der Auffassung, ein wirksamer Behandlungsvertrag sei nicht zu Stande gekommen.

Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Klägerin spätestens nach Mitteilung der A Versicherung über den fehlenden Krankenversicherungsschutz verpflichtet gewesen sei, einen Antrag auf Kostenübernahme nach dem Bundessozialhilfegesetz zu stellen. Da sie dies unterlassen habe, könne sie keine Zahlung verlangen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 529 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage durch Urteil vom 24.03.2003 mit der Begründung stattgegeben, dass sich der Beklagte wirksam zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet habe.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er weiter Klageabweisung begehrt, rügt der Beklagte nach wie vor die Aktivlegitimation der Klägerin und bekräftigt seine Ansicht, er sei wegen eines schweren SchmerzSyndroms nicht geschäftsfähig gewesen. Zusätzlich behauptet er nunmehr, die von seinem Hausarzt verordneten Medikamente überdosiert eingenommen zu haben. Er wiederholt seine Auffassung, ein Anspruch der Klägerin sei wegen des unterlassenen Antrags nach dem Bundessozialhilfegesetz entfallen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Die berechtigte Forderung der Klägerin ist zur Hälfte durch Aufrechnung des Beklagten mit einem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch wegen des von der X Klinik unterlassenen Antrags auf Kostenübernahme bei dem Sozialhilfeträger erloschen.

I.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung berechtigt (aktivlegitimiert). Die Klägerin hat durch Vorlage von Urkundenkopien lückenlos belegt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Y GmbH Betreiberin der "Z Klinik O1" ist, die zuletzt als "X Klinik O1" firmiert, und damit zur Geltendmachung der dort angefallenen Pflegekosten berechtigt ist.

Durch Erlaubnisurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.5.84 (Bl. 34, 194 d.A.) erhielt die Y GmbH die Erlaubnis, eine Privatkrankenanstalt in O1 unter der Bezeichnung "Z Klinik O1" zu betreiben. Die Klägerin ist ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 27.6.02 (Bl. 42 d.A.) Rechtsnachfolgerin der Klinikbetreiberin durch Umbenennung von Firma und Sitz. Bestätigt wird dies durch die Änderungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.3.04 (Bl. 210f d.A.), die der Klägerin ausdrücklich bescheinigt, Erlaubnisinhaberin zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt in O2 (O1), ... , zu sein. Diese Anschrift stimmt mit der Adresse der "X Klinik O1" überein, die auch die Leistungen gegenüber dem Beklagten erbracht hat. Es ist damit belegt, dass die Klägerin Betreiberin dieser Klinik ist.

Demgegenüber hat der von der Klägerin vorgelegte Unternehmenskaufvertrag vom 22.03.1995 (Blatt 35 ff d.A.), aus dem die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin hergeleitet werden könnte, keine Bedeutung. Denn die Klägerin hat durch Vorlage des als Bestätigung der Aufhebung zu wertenden Vermerks vom 08.11.1995 (Blatt 192 d.A.) nachgewiesen, dass dieser Vertrag nicht in Vollzug gesetzt und später aufgehoben worden ist.

II.

Zwischen der Klinik und dem Beklagten ist ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass entgegen der Meinung des Beklagten die Willenserklärung, die er durch Unterschrift unter den Aufnahmeantrag am 8.1.01 abgegeben hat, nicht deshalb nichtig ist, weil der Beklagte wegen eines Schmerzsyndroms unter einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Die dahingehende Behauptung des Beklagten ist durch Sachverständigengutachten widerlegt. Auf Grund des psychiatrischen Gutachtens vom 30. 9. 02 (Blatt 68ff d.A.) sowie des Ergänzungsgutachtens vom 21.1.03 (Blatt 113 ff d.A.) steht nach der überzeugenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilung des Sachverständigen fest, dass weder eine Willensbeeinflussung noch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit des Beklagten vorgelegen hat. Weder durch die vom Beklagten am 08.01.01 erlittenen Schmerzen noch infolge der verabreichten Schmerzmittel konnte ein Zustand hervorgerufen werden, auf Grund dessen der Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt der Aufnahmeerklärung zu erfassen und seine Entscheidung zur Unterschrift von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Diese Beurteilung wird durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Wie der Gutachter nachvollziehbar ausgeführt hat, ist das subjektive Schmerzempfinden, aber auch dessen Bewertung durch Dritte, selbst behandelnde Klinikärzte (schweres Schmerzsyndrom) so unterschiedlich, dass als Indikator für das tatsächliche objektive Ausmaß von Schmerzen die notwendige Medikation anzusehen ist. Vorliegend ist deshalb maßgebend, dass es sich bei dem dem Beklagten verabreichten Medikament "..." um ein sog. nicht-steriodales Antirheumatikum handelt, welches bei leicht bis allenfalls mäßiggradig ausgeprägten Schmerzen eingesetzt wird. Entsprechendes gilt für das lediglich bedarfsweise verordnete Schmerzmittel "...", welches der Beklagte nach Feststellung des Gutachters jedoch wegen ausreichender Schmerzstillung nicht in Anspruch genommen hat. Der aus diesen Umständen gezogene Schluss auf lediglich mittlere bis mäßiggradige Schmerzen, die nicht geeignet gewesen sind, den Willen oder die Geistestätigkeit des Beklagten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, wird noch dadurch bestätigt, dass nicht einmal bedarfsweise Medikamente für stärkste Schmerzen, z.B. Opiate, verordnet wurden. Zutreffend weist der Gutachter außerdem darauf hin, dass die Form der Unterschrift unter die Aufnahmeerklärung der Klinik keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Beklagten im Sinne seines Vortrags zulässt, weil eine Abweichung dieses Schriftbilds von der Unterschrift unter ein Formular zur Entbindung seines Hausarztes von der Schweigepflicht nicht feststellbar ist. Diese Feststellung entspricht auch dem Vergleich der Unterschriften unter die Aufnahmeerklärung mit der Unterschrift des Beklagten vom 24.7.02 unter das bei Gericht eingereichte Formular zur Prozesskostenhilfe.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung vorträgt, die von seinem Hausarzt verordneten Medikamente überdosiert eingenommen zu haben, ist dieser Vortrag nicht mehr zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die nunmehr geltend gemachte Überdosierung erwähnt der Beklagte in seinen Ausführungen gegen die Gutachten vom 30.9.02 und 21.1.02 mit Schriftsätzen vom 24.10.02 und 7.2.03 nicht. Er bietet auch keine Erklärung dafür, weshalb diese Behauptung erst in der Berufungsbegründung vorgebracht wird. Die fehlende Geltendmachung im ersten Rechtszug kann deshalb nur als Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gewertet werden.

Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der vorbehaltlosen Unterschrift des Beklagten unter die Aufnahmeerklärung festgestellt, dass er sich damit ohne Rücksicht auf die geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche ohne weiteres der in der Urkunde ausgedruckten Verpflichtung unterworfen habe (Zöller / Greger, ZPO, 23.Aufl., § 416 Rn. 11). Diese Feststellung hat der Beklagte in der Berufung nicht mehr angegriffen und auch die Höhe der geltend gemachten Pflegesätze nicht mehr bestritten. Er hat deshalb grundsätzlich die geltend gemachten Pflegekosten zu tragen.

III.

Dem Beklagten steht jedoch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Krankenhausvertrages in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Behandlungskosten zu, weil die Klinik es unterlassen hat, nach Ablehnung der A Versicherung, die Krankenhauskosten zu übernehmen, entweder einen Erstattungsantrag für die Pflegeaufwendungen gemäß §§ 37, 121 BSHG beim Sozialhilfeträger zu stellen oder zumindest den Beklagten von der Ablehnung zu informieren, damit er selbst einen Antrag auf Hilfe bei Krankheit stellen konnte. Der Beklagte hat in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHZ 26, 241f), dass er mit diesem Gegenanspruch die Aufrechnung erkläre.

Der Schadensersatzanspruch des Beklagten folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die ihr obliegenden Fürsorge- und Schutzpflichten aus dem Krankenhausvertrag schuldhaft verletzt hat. Die Klägerin war als Krankenhausträger dem Beklagten wie gegenüber jedem anderen der von ihr aufgenommenen Patienten verpflichtet, ihn vor unnötigen Behandlungskosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren (BGH NJW 1988, 759f, zit. n. Juris), soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und Wissen verfügte. Der von einem Krankenhausträger auch im öffentlichen Interesse übernommene Heilauftrag beschränkt sich gegenüber dem häufig durch seine Krankheit und die äußeren Umstände der Krankenhausunterbringung besonders beanspruchten und in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit eingeschränkten Patienten nicht auf die reinen ärztlichen und pflegerischen Verrichtungen. Der Patient hat vielmehr Anspruch darauf, dass ihm auch da geholfen und geraten wird, wo er einen solchen Rat und solche Hilfe offensichtlich benötigt und wo andererseits die Bediensteten des Krankenhauses aus ihrer Stellung heraus ein Expertenwissen haben.

Im Streitfall wusste die Klägerin, wie dem Beklagten weiterzuhelfen war, dass der Beklagte einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 37 BSHG hatte und die Klinik als Nothelfer (§ 121, 29 BSHG) in einem Eilfall die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen konnte (vgl. BSHG Lehr und Praxis-Kommentar, 6. Aufl., § 37 Rn. 46, 49). Die Klägerin hätte den Beklagten deshalb ungeachtet der vom Beklagten unterzeichneten Verpflichtungserklärung über die Ablehnung der von ihm angegebenen Krankenkasse informieren müssen. Sie musste ihn darüber aufklären, dass bei einem finanziellen Unvermögen ein Kostenantrag nach dem BSHG gestellt werden konnte. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für einen Krankenhilfeanspruch gemäß § 37 BSHG hat der Beklagte durch den Nachweis des Sozialhilfebezugs belegt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, bei Selbstzahlern ohne private Krankenversicherung in 14-tägigem Rhythmus Zwischenrechnungen zu stellen. Auch hierdurch wäre der Beklagte auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz aufmerksam geworden. Diese Zwischenrechnung hat die Klägerin vorliegend jedoch unterlassen.

IV.

Der aus der unterlassenen Antragstellung resultierende Schadensersatzanspruch des Beklagten erfasst indessen nicht die vollen Behandlungskosten, die infolge der Pflichtverletzung der Klägerin nicht vom Sozialhilfeträger übernommen worden sind. Denn der Beklagte hat den Ausfall der Erstattung der Behandlungskosten in gleich hohem Maße zu verantworten (§ 254 BGB) wie die Klägerin, so dass er mit der Hälfte der Behandlungskosten belastet bleibt.

Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin habe von Anfang an davon ausgehen müssen, dass er nicht privat versichert sei, weil er entsprechende Angaben nicht gemacht habe. Es ist nämlich zugrundezulegen, dass er es war, der gegenüber der Klägerin angegeben hat, bei der A Versicherungsgesellschaft krankenversichert zu sein, weswegen sein Bestreiten unerheblich ist. Die Information über das Versicherungsverhältnis konnte nämlich nur vom Beklagten stammen. Nur er selbst wusste zur Zeit der Aufnahme, dass er eine private Krankenversicherung bei der A abgeschlossen hatte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte bereits früher in der Z Klinik O1 behandelt worden wäre und die Klägerin möglicherweise deshalb Kenntnis von der Versicherung gehabt hätte. Dem Kläger konnte aber auch nicht verborgen geblieben sein, dass der Fortbestand des Versicherungsschutzes bei der A Versicherung nicht zweifelsfrei war. Seinen bzw. den Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten vor dem Senat kann entnommen werden, dass zur Zeit der Krankenhausaufnahme Rechtsstreitigkeiten mit der A Versicherung auch hinsichtlich des Bestandes des Vertrages geführt wurden. Auf Grund dessen musste der Beklagte damit rechnen, dass die A Versicherung die Kostenübernahme ablehnen würde. Er war deswegen verpflichtet, für Klarheit hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes zu sorgen. Er selbst kannte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenso wie den Stand seiner Krankenversicherung besser als die Bediensteten der Klägerin. Der Kläger durfte sich infolge dessen nicht nur darauf verlassen, dass die Klägerin bzw. das Klinikpersonal für ihn sorgen würde. Er konnte spätestens zu einem Zeitpunkt nach der Aufnahme, in dem auch seiner eigenen Darlegung zufolge eine nachhaltige Beeinträchtigung durch Schmerzen nicht mehr gegeben war, zunächst bei seinem Anwalt nachfragen (lassen), ob Krankenversicherungsschutz bestand und sodann die notwendigen Schritte einleiten, z.B. einen Antrag auf Krankenhilfe stellen (lassen) oder zumindest die Klägerin informieren.

Da sowohl bei rechtzeitiger Antragstellung durch den Beklagten nach Kenntnisnahme über den fehlenden Versicherungsschutz als auch bei entsprechender Antragstellung durch die Klägerin bzw. Information des Beklagten im Anschluss an die Ablehnung der A Versicherung die Übernahme aller Behandlungskosten durch den Sozialversicherungsträger gemäß § 37 BSHG möglich gewesen wäre, ist der Verursachungs- bzw. Verschuldensanteil an dem vollständigen Ausfall der Kostendeckung für beide Parteien gleich hoch anzusetzen, zumal die jeweilige Pflichtverletzung gleich schwer wiegt. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Beklagten besteht deshalb lediglich in Höhe der Hälfte der Klageforderung, so dass diese im Ergebnis zur Hälfte begründet ist.

Die in Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 26 Nr. 8 EG ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind im vorrliegenden Fall nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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