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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 3 U 86/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs.1
ZPO § 256
ZPO § 256
ZPO § 756
ZPO § 765
ZPO § 546 Abs.1 Satz 2
ZPO § 97 Abs.1
ZPO § 708 Nr.10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 463
BGB § 476
BGB § 463 Satz 2
BGB § 459
Der Verkäufer eines über vier Jahre alten PKWŽs muss den Käufer nicht über die Neulackierung des Fahrzeugs aufklären, wenn letztere nur der optischen Aufbereitung und nicht der Kaschierung von Schäden z.B. infolge Unfall oder Durchrostung dient.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 86/00 2/20 O 408/99 LG Frankfurt am Main

Verkündet am 15.2.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.3.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 55.774,30 DM. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwar ist auch der Feststellungsantrag, welcher zusätzlich zu dem - Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - gestellten Zahlungsantrag erhoben wird, gemäß § 256 ZPO zulässig. Zur Frage, ob das Vorliegen von Annahmeverzug Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, hat der BGH in einer neueren Entscheidung (NJW 2000, 2663, 2664) ausgeführt, daß zwar Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist, sondern es sich lediglich um eine gesetzlich definierte Voraussetzung gewisser Rechtsfolgen handelt. Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich bei einer Zug-um-Zug-Leistung im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO eine Ausnahme gesehen, so daß in einem solchen Falle der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig bleibt.

Das Landgericht hat jedoch zu Recht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiger Täuschung nach § 463 BGB verneint.

Zwar ist für diesen Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluß unerheblich, da dieser weder eine Zusicherung noch ein arglistiges Verschweigen umfaßt, § 476 BGB. Jedoch fehlt dem verkauften Fahrzeug weder eine zugesicherte Eigenschaft noch hat die Beklagte einen Fehler desselben arglistig verschwiegen.

Eine Zusicherung des Inhalts, daß das Fahrzeug noch über seine Originallackierung verfügt, liegt nicht vor. Zwar muß eine Zusicherung nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann nach ständiger Rechtsprechung auch stillschweigend Vertragsinhalt wer- den (BGH NJW 1996, 222). Umstände, die dem Kläger als Käufer zu erkennen geben, daß die Beklagte dafür einstehen will, daß das Fahrzeug noch über seine Neulackierung verfügt, sind nicht ersichtlich. Auch in der Behauptung des Kläger, er habe "deutlich gemacht", daß ihm der optische Zustand einen Hinweis darauf gebe, wie pfleglich das Fahrzeug behandelt worden sei und er deshalb Zutrauen zu diesem Fahrzeug habe, liegt keine solche Zusicherung der Beklagten. Dem Vortrag des Klägers ist insoweit nicht zu entnehmen, daß er den Verkäufer diesbezüglich überhaupt auf die Lackierung und deren Zustand angesprochen hat. Die bloße Äußerung des Klägers, ihm gebe der optische Zustand einen Hinweis auf den Pflegezustand, beinhaltet keinerlei Zusicherung der Beklagten, bei der Lackierung handele es sich um die Originallackierung.

Ein Schadensersatzanspruch kommt auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers, § 463 Satz 2 BGB, in Betracht.

Zwar hat die Beklagte die Behauptung des Klägers, er sei über die Neulackierung nicht informiert worden, mit dem Vortrag, ihr Verkäufer sei sich nicht sicher, ob er auf den Umstand der Neulackierung hingewiesen habe, nicht bestritten, so daß das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß eine derartige Information nicht erfolgte. Insoweit hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren eine dahingehende Information des Klägers nicht behauptet.

Jedoch fehlt es am arglistigen Verschweigen eines Fehlers im Sinne des § 463 BGB.

Ein Fehler im Sinne des § 459 BGB ist nur dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zumindest herabsetzt (allgemeine Definition, vgl. Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 459 Rz.8). Dem Verschweigen eines solchen Fehlers im Sinne des § 463 BGB steht das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft gleich, was zur entsprechenden Anwendung des § 463 BGB führt (Palandt/Putzo, § 463 Rz.13). Ein solches Vorspiegeln liegt nicht im allein optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeugs. Die Grenze zu einem solchen Vorspiegeln ist erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt werden (BGH NJW 1986, 2319; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. Rz.1892). Demgegenüber ist ein rein optisches Aufbereiten eines PKW sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne daß dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht beziehungsweise das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen ist.

Vorliegend führt die vorgenommene Neulackierung, welche nach dem Vortrag der Beklagten lediglich der Beseitigung von Kratzern, Parkdellen sowie Steinschlagschäden diente, nicht zu einer Hinweispflicht. Das Beseitigen solcher Benutzungsspuren ist dem Bereich der nicht aufklärungspflichtigen Schönheitsreparaturen zuzuordnen. Wie solche Spuren zu beseitigen sind, nämlich durch Benutzung eines Lackstiftes oder durch eine komplette Neulackierung, bleibt dem Verkäufer überlassen.

Soweit die Ansicht geäußert wird (Reinking/Eggert, a.a.O.), sogenannte "Verkaufslackierungen" seien kritisch, da sich der Verkäufer leicht dem Verdacht der arglistigen Täuschung oder gar des Betruges aussetze, steht dies der Annahme, daß nur das Kaschieren eines Fehlers im Sinne des § 459 BGB zur Aufklärungspflicht führt, nicht entgegen. Gerade die in diesem Zusammenhang erwähnten Beispiele, nämlich das Frisieren von Altwagen durch Manipulationen am Tachometer, Einfüllen von besonders dickem Öl sowie Kaschieren von Durchrostungen, zeigen, daß solche Maßnahmen nur dann als kritisch zu bewerten sind, wenn ein echter Schaden damit verdeckt werden soll. Dies ist aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall.

Daß der dem Kläger verkaufte BMW Mängel aufwies, die durch die Neulackierung kaschiert wurden, hat der Kläger nicht in genügender Weise vorgetragen. Die von der Beklagten behaupteten Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden sind keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führen. Einen tatsächlichen Unfallschaden zum Zeitpunkt des Verkaufs hat der Kläger nicht behauptet. Die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin im angefochtenen Urteil des Landgerichts zur Frage des Vorliegens eines Vorschadens hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.

Der vom Kläger angenommene reine Verdacht, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten, so daß das Neulackieren eines etwas über 3 Jahre alten PKW der Oberklasse Mißtrauen erwecken müsse, was sich wertmindernd auswirke, führt ebenfalls nicht zur Annahme des Vorspiegelns einer nicht vorhandenen Eigenschaft. Die durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerte Vermutung, die Neulackierung habe der Kaschierung von Schäden gedient, reicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 463 BGB nicht aus. Wie der Prüfungsbericht der Gebrauchtwagenuntersuchung des ADAC vom 30.9.1999 (Bl.9 d.A.) zeigt, sind - außer der Nachlackierung als solcher - im Untersuchungsbereich Karosserie, Aufbau alle weiteren Punkte in Ordnung. Hiernach bestehen in diesem Bereich keine Mängel, so daß sich der vom Kläger angenommene Verdacht, es handele sich um einen Unfallschaden, nicht bestätigt hat. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auch zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich nicht damit rechnen kann, daß sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befindet. Im übrigen kann sich bei einem Fahrzeug der gehobenen Klasse eine Neulackierung durchaus wertsteigernd auswirken, da nach deren Durchführung optische Mängel nicht mehr vorhanden sind. Daß die Neulackierung vorliegend in irgendeiner Art und Weise mangelhaft ausgeführt ist, hat der Kläger nicht behauptet.

Nach alledem stellt sich die Neulackierung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um ein KFZ der gehobenen Klasse handelt, nicht als Makel dar, welcher geeignet wäre, Ansprüche aus § 463 BGB auszulösen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, § 546 Abs.1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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