Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 3 U 91/99
Rechtsgebiete: EStG, BGB, ZPO


Vorschriften:

EStG § 34
EStG § 24
EStG § 345
EStG § 34 Abs. 1 S. 1
EStG § 34 Abs. 2
EStG § 24 Nr 1 a
EStG § 24 Nr. 1 b)
EStG § 18
EStG § 17
BGB § 665
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Keine Haftung des Rechtsanwalts, wenn er weisungswidrig einem Vergleich zustimmt, nachdem der Gegner Zahlungen über zwei Jahre verteilt leistet und dem Mandanten hierdurch steuerliche Nachteile entstehen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 91/99

4 O 1365/98 LG Hanau

In dem Rechtsstreit ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter Mitwirkung der Richter ... im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis 13.9.2000 eingegangenen Schriftsätze

für Recht erkannt :

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21.4.1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 .- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Parteien können Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbringen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 92.363,77 DM.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Mitglieder einer Anwaltssozietät auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) hat die Mutter des Klägers 1995/1996 in einem Rechtsstreit A. ./. Sch. vor dem LG Hanau ( Az : 1 O 1661/95) vertreten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, F. Sch., betrieb eine Erddeponie auf einem zum Teil in seinem, zum Teil im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden und von dieser gepachteten Grundstück. Die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten längere Zeit über die Frage korrespondiert, in welcher Form eine gemeinsame wirtschaftliche Auswertung der Erddeponie erfolgen könne bzw. zu welchen Konditionen Sch. den der Mutter des Klägers gehörenden Grundstücksteil erwerben könne. Auf die als Anlage zur Klagebegründung im Ausgangsverfahren vorgelegte Korrespondenz ( Bl. 8 ­ 24 d. Beiakte 1 O 1661 LG Hanau ) wird Bezug genommen.

Mit ihrer Stufenklage nahm sie schließlich Sch. auf Auskunft über die seit 1994 erzielten Umsätze und auf Gewinnbeteiligung in Anspruch. Zur Begründung stellte die Klage darauf ab, daß zwischen den Parteien eine faktische Gesellschaft bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in dem Rechtsstreit A. ./. Sch. ­ Az: 1 O 1661 / 95 LG Hanau ­ Bl. 1 ­ 6 d. Beiakten Bezug genommen.

Das Ausgangsverfahren endete durch einen am 8.3.1996 protokollierten Vergleich, wonach der (dort) Beklagte das Grundstück von der ( dortigen ) Klägerin erwarb und sich verpflichtete, zur Abgeltung der Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Erdauffüllung 460.000 DM zu zahlen". Von diesem Betrag sollte ein Teilbetrag von 210.000, 00 DM nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung für das Grundstück und ein Teilbetrag von 250.000 . 00 DM ein Jahr später fällig sein. Wegen der Vergleichsregelung im einzelnen wird auf Bl. 76 f der Beiakten Bezug genommen.

Vor der Verhandlung vom 8.3.1996 haben der Kläger und der Beklagte zu 1) auch wegen einer vergleichsweisen Beendigung des Ausgangsverfahrens korrespondiert. Auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 25.1.1996 ( Bl. 24 d.A. ), des Klägers vom 6.3.1996 ( Bl. 37 f d.A. ) sowie auf den Terminsbericht vom 8.3.1996 ( Bl. 43 ff d. A.) wird verwiesen.

Das Finanzamt Gelnhausen in 1996 Einkünfte der Mutter des Klägers aus Gewerbebetrieb iHv. 210 000 .- DM und in 1997 in Höhe von 250.000 .- DM angenommen und eine ESt ­ Forderung für 1996 und 1997 von insgesamt 184.727, 55 DM festgesetzt ( Bl. 139 f.; 145 f. d. A. ). Die Einsprüche des Klägers als Rechtsnachfolger seiner 1998 verstorbenen Eltern mit dem Ziel, die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes gem. § 34 EStG zu erreichen, blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung wird zur Begründung angeführt, die Anwendung des § 34 EStG scheitere daran, dass bei der Formulierung des Vergleichs ohne zwingenden Grund eine Verteilung der Zahlung auf zwei Kalenderjahre vorgenommen worden sei und eine Zusammenballung von Einkünften nicht stattgefunden habe ( Bl. 208 f. d. A. )..

Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, nicht sichergestellt zu haben, daß der Vergleichsbetrag netto an seine Rechtsvorgängerin zu zahlen war. Dies habe der Beklagte zu 1. in seinem Schreiben vom 25.1.1996 ( Bl. 24 d. A. ) zugesichert. Jedenfalls sei ein Schaden dadurch entstanden, daß der Beklagte zu 1. bei der Protokollierung des Vergleichs - entgegen seiner, des Klägers, ausdrücklichen Weisung im Schreiben vom 6.3.1996 ( Bl. 37 f d. A. ) - die Zahlung der Vergleichssumme in zwei Teilbeträgen, zahlbar in 1996 und 1997, vereinbart habe. Ihm, dem Kläger, seien als Rechtsnachfolger seiner Mutter dadurch Steuernachteile entstanden, weil er die Vergünstigung des halben Steuersatzes gemäß §§ 24, 34 EStG nicht habe in Anspruch nehmen können.

Der Kläger hat - nach Rücknahme der Klage gegen den früheren Beklagten zu 4 - beantragt, festzustellen, daß die Beklagten zu 1) ­ 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, die auf den Vergleichsbetrag aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hanau ­ Az : 1 O 1661 / 95 ­ entfallende Einkommensteuer zu ersetzen;

hilfsweise, die Beklagten zu 1) ­ 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger 92.363,77 DM nebst 6% Zinsen aus 40.220,70 DM seit dem 1.4.1998 und 6% Zinsen aus 52.143,07 DM seit dem 1.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen.

Sie haben eine Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Abrede gestellt und vorgetragen, der Kläger sei in steuerrechtlicher Hinsicht nicht beratungsbedürftig gewesen, weil er durch Dr. K., einen Fachanwalt für Steuerrecht, gesondert steuerlich beraten worden sei. Eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung sei, so meinen die Beklagten, jedenfalls nicht kausal für einen eingetretenen Schaden, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Sch., eine höhere Vergleichssumme nicht akzeptiert haben würde und ein anderer als der konkret protokollierte Vergleich nicht durchsetzbar gewesen sei. Im übrigen sei keineswegs sicher, sondern aufgrund der Beweislage eher unwahrscheinlich, daß das Ausgangsverfahren zugunsten der Rechtsvorgängerin des Klägers entschieden worden wäre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21.4.1999 ( Bl. 271 ­ 287 d.A. ) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 26.4.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.5.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.7.1999 am 14.7.1999 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch den ursprünglichen Hilfsantrag auf Zahlung von 92.363,77 DM weiter, weil ihm in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei, nachdem sich das Finanzamt geweigert habe, auf die Vergleichssumme den halben Steuersatz des § 345 EStG anzuwenden.

Er trägt vor, die Beklagten seien von einer eindeutigen Anweisung bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs abgewichen. Er, der Kläger, habe ausdrücklich Zahlung des gesamten Vergleichsbetrages in 1996 verlangt. Dadurch, daß sich der Beklagte zu 1. über diese Weisung hinweggesetzt habe, sei ihm die Vergünstigung des halben Steuersatzes gemäß § 34 EStG entgangen. Dem Beklagten zu 1. sei bekannt gewesen, daß im Falle eines Vergleichs steuerrechtliche Beurteilungen anstünden. Er habe, so der Kläger, deshalb ihm gegenüber erklären müssen, daß er keine steuerrechtliche Beratung übernehmen könne. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, in den gerichtlichen Vergleich aufzunehmen, daß der Prozeßgegner sicherstellt, daß der Vergleichsbetrag ohne Abzug von Steuern an den Kläger ausgezahlt werde. Jedenfalls habe der Vergleich auf Widerruf geschlossen werden und innerhalb der Widerrufsfrist durch Vorsprache beim zuständigen Finanzamt geklärt werden können, ob und in welcher Höhe Steuern auf den Vergleichsbetrag arhoben würden. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, die Fälligkeit einer Einmalzahlung erst für 1997 festzulegen, mit welcher Regelung sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens einverstanden gezeigt haben würde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin im Ausgangsverfahren bei einem Nichtzustandekommen des Vergleichs im Rechtsstreit unterlegen wäre. Es sei Sache der Beklagten darzulegen, daß der ursprünglich von ihnen begonnene Prozeß nicht erfolgversprechend gewesen sei. Bei einer Verurteilung wäre der halbe Steuersatz berechnet worden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 21.4.1999 die Beklagten zu 1) ­ 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger 92.363,77 DM nebst 6% Zinsen aus 40.220,70 DM seit dem 1.4.1998 und 6% Zinsen aus 52.143,07 DM seit dem 1.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, nach der Rechtsprechung seien sie nicht verpflichtet gewesen, im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß auf steuerliche Konsequenzen hinzuweisen. Dies gelte hier um so mehr, weil der Beklagte zu 1. der Auffassung habe sein dürfen, der Kläger werde steuerrechtlich durch einen Fachanwalt für Steuerrecht beraten.

Es fehle jedenfalls an der Schadensursächlichkeit, weil der Beklagte im Ausgangsverfahren, Sch., nur zu dem in dieser Form abgeschlossenen Vergleich bereit gewesen sei und auch die Vereinbarung einer Einmalzahlung in 1997 nicht akzeptiert haben würde.

Dem Beklagten zu 1. könne nicht angelastet werden, daß er die Zahlungsmodalitäten in dem Vergleich geringfügig anders gestaltet habe, als dies der Kläger gewünscht habe. Der steuerrechtliche Aspekt habe zu diesem Zeitpunkt beim Kläger keine Rolle gespielt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu.

1.) Soweit der Kläger dem Beklagten zu 1) vorgeworfen hat, er habe nicht sichergestellt, daß die Vergleichssumme netto an seine Mutter auszuzahlen sei, führt das Landge- richt zutreffend aus, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bereitschaft des Beklagten des Ausgangsverfahrens dafür gebe, daß er einem Vergleich zugestimmt hätte, bei dem er die auf die Vergleichssumme entfallende Einkommenssteuer zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.

Die Beklagten haben bestritten, daß der Beklagte des Ausgangsverfahrens bereit gewesen wäre, eine entsprechende Freistellungsklausel in den Vergleich aufzunehmen und behauptet, er sei nur zu dem konkret abgeschlossenen Vergleich bereit gewesen. Für seine entgegenstehende Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angetreten, sondern in der Berufungsinstanz eingewandt, der Beklagte des Ausgangsverfahrens hätte jedenfalls einer Vergleichsregelung zugestimmt, nach der der gesamte Vergleichsbetrag in einer Summe erst im Jahre 1997 fällig gewesen wäre.

Nach allem ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) jedenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung des Vergleichsbetrages brutto für netto" zu erwirken, so daß ihn insoweit auch kein Verschuldensvorwurf trifft.

2.) Ob der Beklagte des Ausgangsprozesses bereit gewesen wäre, einer Regelung zuzustimmen, nach der der gesamte Vergleichsbetrag in einer Summe erst im folgenden Jahr fällig gewesen wäre , was naheliegt, aber von den Beklagten bestritten worden ist, kann dahin stehen. Denn dem Kläger ist durch die Verteilung des Betrages auf zwei Jahre in steuerlicher Hinsicht kein Nachteil entstanden.

a) Allerdings ist der Beklagte zu 1) ohne Zustimmung des Klägers von dessen Weisung abgewichen, wonach die Auszahlung der gesamten Vergleichssumme bis Ende 1996 sichergestellt werden sollte. Eine entsprechende Weisung hatte der Kläger ausdrücklich im Schreiben vom 6.3.1996 erteilt. Daß die endgültige Vergleichsfassung, bei der die Fälligkeit der Vergleichssumme aufgeteilt und ein Teilbetrag von 250.000.- DM erst im Jahre 1997 fällig werden sollte, ohne vorherige Zustimmung des Klägers verbindlich getroffen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Terminsbericht des Beklagten zu 1). Die Abweichung von der Weisung des Klägers war nicht gerechtfertigt. Ein Rechtsanwalt muß sich grundsätzlich an die Weisungen seines Mandanten halten, es sei denn, er darf nach den Umständen annehmen, der Auftraggeber werde die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen. Auch dann hat er indes dem Auftraggeber vor der Abweichung Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ( § 665 BGB ).

Diese Voraussetzungen haben die Beklagten nicht dargetan. Eine zwingende Notwendigkeit, die endgültige Vergleichsformulierung ohne nochmalige Rückfrage bei dem Kläger abschließend und verbindlich zu treffen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 1) hätte entweder, nachdem die Vergleichsverhandlungen nach der telefonischen Rücksprache mit dem Kläger offenbar eine neue Wendung nahmen versuchen müssen, nochmals mit dem Kläger während der Verhandlung telefonisch Kontakt aufzunehmen oder er hätte den Vergleich nur mit einer Widerrufsfrist abschließen dürfen. Die Abweichung von der Weisung des Mandanten war auch nicht so unbedeutend, daß sich der Beklagte zu 1) zu einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt halten durfte.

Eine Haftung der Beklagten für ihr weisungswidriges Verhalten entfällt nach Auffassung des Senats auch nicht schon deshalb, weil der Wunsch des Klägers nach Auszahlung des Vergleichsbetrages bis Ende 1996 nicht steuerlich motiviert war. Maßgeblich ist, daß der Auftraggeber ein weisungswidriges Geschäft nicht gegen sich gelten lassen muß. Für die Ausführung des Geschäfts ist stets der Wille des Geschäftsherrn maßgeblich. Bei schuldhafter Abweichung und schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Geschäftsbesorger daher grundsätzlich auf Schadensersatz, ohne daß es auf die Motivation der Weisung ankäme. Der Anwalt darf von Weisungen des Mandanten - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur abweichen, wenn dabei keine voraussehbaren und vermeidbaren Nachteile für den Auftraggeber entstehen ( Rinsche, Anwaltshaftung, 6. Aufl. I 138; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl. IV 103 ). Deshalb darf ein Rechtsanwalt einen endgültigen Abfindungsvergleich mit erheblicher Tragweite- um den es sich wirtschaftlich gesehen auch hier handelte - , regelmäßig nur schließen, wenn der Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat ( BGH NJW 1994, 2085 ). Konnte der Beklagte zu 1) die - eventuellen - steuerlichen Nachteile der abweichenden Vergleichsregelung nicht übersehen, so durfte er sich auch nicht zu einer verbindlichen Regelung ohne Zustimmung des Klägers berechtigt halten. An dieser Beurteilung würde sich nach Auffassung des Senats auch dadurch nichts ändern, wenn der Kläger - wie die Beklagten behaupten - den Beklagten zu 1) angewiesen haben sollte, die Angelegenheit unbedingt im Verhandlungstermin zu Ende" zu bringen. Denn wenn mit einer an diesem Tag getroffenen Regelung für den Mandanten möglicherweise nachteilige Auswirkungen verbunden sein konnten, die weder der Mandant noch der Beklagte zu 1) abschließend übersehen konnten, so hätte der Beklagte zu 1 ) unter Wahrung der äußersten anwaltlichen Vorsicht gleichwohl eine abschließende Regelung nur unter Widerrufsvorbehalt treffen dürfen.

b) Eine Haftung der Beklagten besteht jedoch deshalb nicht, weil der Kläger durch das weisungswidrige Verhalten keinen Nachteil erlitten hat. Die Vermögenslage des Klägers hätte sich bei weisungsgemäßem Verhalten des Beklagten zu 1) nicht anders entwickelt als tatsächlich.

aa) Eine steuerrechtliche Auskunft im Falle des - gebotenen - Widerrufsvorbehalts hätte nicht zu dem Ergebnis geführt, daß der Vergleichsbetrag innerhalb eines Jahres gezahlt werden muß, damit der Rechtsvorgängerin des Klägers die steuerlichen Vorteile des § 34 EStG erhalten bleiben. Die Voraussetzungen des § 34 EStG lagen unabhängig von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht vor.

Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 EStG in der maßgeblichen Fassung bis zum Veranlagungszeitraum 1997 ist, sofern in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 kommen nur in Betracht Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3, Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 oder Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 ( § 34 Abs. 2 Nr. 1. -3. EStG). Bei der vereinbarten Abgeltung der Nutzung des Grundstückes zur Erdauffüllung in Höhe von 460.000.- DM handelte es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG.

Insbesondere handelte es sich nicht um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr 1 a EStG. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder eines Verlustes einer Einnahmemöglichkeit erhält, den er erlitten haben muß oder erlitten hätte, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte ( Schmidt, EStG § 24 Rdnr. 5 ).Dabei darf es sich nicht um zur laufenden Einkünfteerzielung gehörende Zahlungen handeln, sondern müssen ungewöhnliche Vorgänge vorliegen. Ersatzleistungen, mit denen der Steuerpflichtige ganz oder teilweise Erfüllung eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches erhält, sind nicht als Entschädigung anzusehen ( BFHE 149, 182 ). Dabei muß der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder vom Steuerpflichtigen unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichen Druck mit herbeigeführt worden sein( BFHE 130, 168; Weber - Grellet, DStR 1996, 1993 ).Im vorliegenden Fall ist die Zahlung der Nutzungsabgeltung an die Stelle eines der Klägerin des Ausgangsverfahrens möglicherweise zustehenden laufenden Nutzungsentgelts getreten, ohne daß der Ausfall dieser Einnahmen von dritter Seite veranlasst gewesen wäre oder der Vergleichsabschluss unter erheblichem wirtschaftlichem oder rechtlichem Druck erfolgt wäre. Die Klägerin hätte andernfalls die Erzielung ihr zustehender Ausgleichs- oder Gewinnbeteiligungsansprüche im laufenden Rechtsstreit durchsetzen können. Erhält ein Steuerpflichtiger anstatt laufender Zahlungen aufgrund eines Vergleichs Nachzahlung von Leistungen, die bereits früher fällig waren oder wird er wegen laufender Leistungen mit deren Kapitalwert abgefunden, so handelt es sich nicht um eine Entschädigung, weil die Entschädigung aufgrund eines bestehenden Anspruches geleistet wird. Diese Beurteilung wird auch bestätigt in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten der Treuhandgesellschaft H., das sich zwar mit dem auf eine ggfs, im Ausgangsverfahren ausgeurteilte Summe bezieht. Die Rechtslage kann im Falle eines Vergleichs keine andere sein. Dabei kann insoweit dahin stehen, ob der Klägerin vertragliche Ansprüche aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder gesetzliche Ansprüche etwa aus Bereicherungsrecht wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstückes zugestanden hätten.

Die Anwendung des § 24 Nr. 1 b) EStG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin keine Tätigkeit oder Gewinnbeteiligung aufgegeben hat. Allerdings kann eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 b) EStG vorliegen, wenn ein stiller Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft eine Abfindung erhält, die den Betrag seiner Einlage übersteigt ( Weber - Grellet, DStR 1993, 262 mwN. ) hat. Zu diesen Voraussetzungen hat der Kläger im einzelnen nichts vorgetragen.

Sie sind indes zu verneinen, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens - entgegen der mit der dortigen Klage vertretenen Auffassung - nicht Gesellschafterin war und somit keine Gewinnbeteiligung aufgegeben hat

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nicht schlüssig dargelegt, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft waren.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Gründung einer Gesellschaft haben die Parteien nicht getroffen. Bei der vorgelegten Verpflichtungserklärung vom 5.5.1993 ( Bl. 7 der Beiakte ) handelt es sich um die Sicherung einer öffentlich - rechtlichen Baulast, die keine sicheren Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Gesellschaft oder die Absicht, eine solche zu gründen, erlaubt.

Soweit die Klägerin behauptet hatte, es habe von Anfang an zwischen ihr und Sch. Einigkeit darüber bestanden, daß die Parteien entsprechend den von ihnen eingebrachten Grundstücken an dem Gewinn und den Kosten beteiligt sein sollten, steht der im Ausgangsverfahren für diese Behauptung benannte Zeuge als Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht zur Verfügung.

Aus der im Ausgangsverfahren vorgelegten Korrespondenz folgt indes, daß die Beteiligten gerade noch keine Einigung über die Gründung einer Gesellschaft erzielt hatten. So heißt es in dem Schreiben des Klägers vom 3. 2. 1994 ( richtig: 1995 ) an den Beklagten des Ausgangsverfahrens ( Bl. 24 d. Beiakte ), eine einvernehmliche Lösung sei offenbar nicht möglich". Nachfolgend wird ausgeführt, das Angebot des ( dortigen ) Beklagten sei nicht akzeptabel und werden drei Alternativvorschläge, nämlich die Gründung einer GmbH, die konkrete jährliche Abrechnung und der Verkauf des Grundstücks unterbreitet. Dieses Schreiben spricht deutlich gegen die Behauptung im Ausgangsverfahren, zwischen den dortigen Parteien sei es zu einer Gesellschaftsgründung gekommen. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, warum für den Fall einer bereits bestehenden Gesellschaft die Gründung einer GmbH vorgeschlagen werden sollte. So heißt es auch in dem Antwortschreiben Sch.s vom 28.2.1995 , er habe von Anfang an klargestellt, daß er die GmbH - Lösung" nicht mittrage ( Bl. 10 - 12 d. Beiakte ).Verhandelt haben die Parteien offenbar nicht über eine Gesellschaftsgründung, sondern über eine angemessene Abfindungssumme für das Grundstück, wobei der Kläger in seinem Schreiben vom 6.3.1995 auf ein zwei Jahre altes Angebot Sch.s in Höhe von 100.000,00 DM Bezug nimmt.

In dieser Korrespondenz wird an keiner Stelle angedeutet, daß die Parteien bereits gesellschaftlich verbunden seien. Dies - und nicht der Vorschlag, eine GmbH ( erst ) zu gründen - hätte aber nahe gelegen, wenn bereits bestehende Ansprüche aus einer stillen Beteiligung oder BGB - Gesellschaft hätten geltend gemacht werden können. Zwar heißt es in dem Schreiben vom 6.3.1995 auch, bei unseren ersten Gesprächen bestand Einigkeit, daß die Gewinne und Kosten im Verhältnis Gesamtfläche zur eingebrachten Fläche verteilt werden...". Die Korrespondenz spricht jedoch im übrigen deutlich dafür, daß es sich dabei noch um keine endgültige und schon verbindliche Einigung gehandelt haben kann, sondern erst um die Erklärung von Absichten und beiderseitigen Vorstellungen. Hätte man damals tatsächlich schon eine Einigung erzielt gehabt, so hätte es der weiteren Überlegungen und Lösungsvorschläge kaum bedurft. Im übrigen spricht nach der Einschätzung des Senates aus dem gesamten Verhalten der Parteien alles dafür, daß diese es nicht bei einem mündlichen Vertragsabschluss belassen hätten.

Zwar kann eine BGB - Gesellschaft, insbesondere eine Innengesellschaft, auch konkludent vereinbart werden. Hierzu muß jedoch über das bisherige tatsächliche Zusammenwirken hinaus ein Rechtsbindungswillen nachweisbar sein. Daran fehlt es im Ausgangsverfahren. Der dortige Beklagte, Sch., hatte das Grundstück der Mutter des Klägers gepachtet. Darüber hinaus ist lediglich erwiesen, daß die Beteiligten nach rechtlichen und wirtschaftlichen Lösungen zur Abgeltung der Nutzung des Grundstücks als Erddeponie suchten. Gerade das spricht aber gegen die Annahme, es sei bereits ein Rechtsbindungswille in Richtung auf einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluß vorhanden gewesen. Dementsprechend findet die Behauptung in der Klagebegründung des Ausgangsprozesses, der Kläger habe vorgeschlagen, die gesellschaftsrechtliche Lösung durch Umwandlung der bestehenden Gesellschaft in eine GmbH fortzusetzen, im Tatsächlichen keinerlei greifbaren Anhaltspunkte. Eine gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligung lag nach allem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens nicht nachweisbar vor, so daß auch § 24 Nr.1 b EStG nicht zur Anwendung kommt.

Ebenso scheidet die Anwendung der §§ 17 und 18 EStG aus und stellt sich die Vereinbarung insgesamt nicht als Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar.

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen hat sich der Kläger ohnehin weder im vorliegenden Rechtsstreit noch gegenüber dem Finanzamt berufen ( vgl. Einspruchsentscheidung v. 29.1.1999, Bl. 208 d.A.).

Der Beurteilung , daß die Voraussetzungen des vergünstigten Steuersatzes des § 34 EStG nicht vorlagen, steht die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Gelnhausen vom 29.1.1999 nicht entgegen. Das Finanzamt hat die Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 EstG zwar mit der Begründung abgelehnt, bei der Formulierung des Vergleichs sei "ohne zwingenden Grund" eine Verteilung der Zahlung auf zwei Kalenderjahre vorgenommen worden, so daß eine Zusammenballung von Einkünften , wie sie § 34 EStG voraussetzt, nicht gegeben sei. Damit war nach Auffassung des Senats aber nicht inzidenter das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte, insbesondereeiner Entschädigung i.S.v. § 24 EStG bejaht worden. Denn für die ablehnende Entscheidung genügte schon, daß nur eine der Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt war.

Soweit sich der Kläger für die Behauptung, das zuständige Finanzamt hätte ihm im Falle einer Einmalzahlung den halben Steuersatz des § 34 EStG gewährt, auf eine Auskunft des Finanzamtes Gelnhausen bezieht, ist dieser Vortrag unerheblich. Denn für die Frage, ob dem Kläger durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt Gelnhausen ihm die Vergünstigung des § 34 EStG gewährt hätte, sondern ob er - ohne den behaupteten Verstoß gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten - objektiv Anspruch auf die Anwendung des § 34 EStG gehabt hätte. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat, stellt grundsätzlich keinen ersatzfähigen Nachteil dar. Ein Kläger kann im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können, es sei denn, die entsprechende Haftungsnorm verfolge ausnahmsweise den Zweck , darüber hinausgehend eine bestimmte formale Position zu schützen ( BGHZ 124, 95 m.w.N ).Nach dieser wertenden Betrachtung kann der durch ein Anwaltsverschulden eingetretene Vermögensnachteil nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn die unterlegene Partei einen Prozess zu Recht verloren hat, selbst wenn sie aus prozessrechtlichen Gründen hätte obsiegen können ( BGH NJW 1987, 3955; NJW ­ RR 1998, 539 ).

Nach dem danach maßgeblichen normativen Schadensbegriff kommt es auch hier nicht darauf an, wie ein bestimmtes Finanzamt eventuell entschieden hätte, sondern ob der Kläger unter Berücksichtigung der Auslegung des § 34 EStG in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes objektiv Anspruch auf die Anwendung des günstigeren Tarifs gehabt hätte.

Hier kam aber ­ wie dargelegt ­ die Anwendung des § 34 EStG mangels der Voraussetzungen des § 24 EStG auch bei Vereinbarung einer Einmalzahlung nicht in Betracht.

bb) Für die Frage, wie sich der Kläger im Falle des Vergleichswiderrufs und einer streitigen Endentscheidung gestellt hätte, kommt es auf den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses an. Abzustellen ist darauf, wie das im Ausgangsverfahren angerufene Gericht nach Auffassung des mit dem Regressverfahren befassten Senats richtigerweise hätte entscheiden müssen. Nach Auffassung des Senats hätte die Klage im Ausgangsverfahren keinen Erfolg gehabt.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nicht schlüssig dargelegt, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens Gesellschafter einer bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft waren. Auf die Ausführungen unter aa) wird Bezug genommen. Der Senat geht deshalb davon aus, daß angesichts der Aktenlage selbst bei einer etwaigen Vernehmung des dort als Zeugen benannten Klägers der Beweis eines Gesellschaftsverhältnisses nicht gelungen und die auf gesellschaftsrechtliche Auskunfts- und Gewinnansprüche gerichtete Klage hätte abgewiesen werden müssen.

Bei abschließender Entscheidung des Ausgangsverfahrens durch Endurteil wäre der Kläger deshalb in jedem Falle schlechter gestellt gewesen als infolge der Vergleichsregelung. Ungeachtet dessen hätte aber auch eine ausgeurteilte Summe, für deren Höhe keine zuverlässigen Anhaltspunkte bestehen, die aber mutmaßlich unter dem Vergleichsbetrag gelegen hätte, weil sie sich nur auf die Vergangenheit beziehen konnte, zu versteuern gewesen.

3. Der Kläger kann auch nicht einwenden, er habe ohne den Rechtsstreit von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens eine noch höhere Ablösesumme erhalten können. Wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung ernstlich dieser Auffassung gewesen wäre, so wäre der Ausgangsprozess völlig überflüssig gewesen. Warum der dortige Beklagte nach einer abgewiesenen Klage einen höheren Betrag als vor Klageerhebung hätte bieten sollen, ist nicht ersichtlich. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin aufgrund des vorprozessualen Angebots des Beklagten Sch. eine höhere Zahlung als durch den Vergleichsabschluss erlangt hätte. Darauf kommt es indes nicht an, weil der Kläger den Beklagten als schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht vorwirft, die Klage überhaupt erhoben zu haben. Ein solcher Vorwurf wäre auch unbegründet.

Der Versuch, über die fiktive Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses eine Gewinnbeteiligung oder eine noch höhere Abfindung zu erlangen, erscheint nicht von Anfang an so aussichtslos, daß eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten ohne weiters- auf der Hand liegen müsste. Jedenfalls aber fehlt es an einer dezidierten Darlegung des Klägers, daß er sich ohne Klageerhebung aufgrund des vorprozessualen Angebots des Beklagten Sch. besser gestellt hätte als durch den Vergleich und daß der Beklagte zu 2 ) ihn nicht vor Klageerhebung in der gebotenen Weise über die Risiken einer Klage aufgeklärt hätte.

4.) Dem Beklagten zu 1) kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe den Kläger steuerlich unzutreffend beraten und nicht für eine Vergleichsformulierung gesorgt, bei der dem Kläger die Vorteile des § 34 EStG zugeflossen wären.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Beklagte zu 2) habe den Vergleich so formulieren müssen, daß die Abfindung nicht zur Abgeltung der Nutzung des Grundstükkes , sondern als Entschädigung für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung zu zahlen sei, um die Anwendung der §§ 24,34 EStG zu erreichen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Zwar durfte sich der Beklagte zu 2) mangels ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kläger nicht stillschweigend darauf verlassen, daß sich der Kläger wegen der steuerrechtlichen Seite der Angelegenheit anderweitig beraten lasse. Andererseits war den Beklagten aber ein umfassendes steuerliches Mandat nicht erteilt worden. Inwieweit der mit einem allgemeinen Mandat betraute Anwalt zugleich die steuerrechtlichen Auswirkungen der Angelegenheit bedenken und erörtern muß, läßt sich nicht generell festlegen. Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts können von dem Mandanten weder verlangt noch erwartet werden, während der Anwalt naheliegende steuerliche Gesichtspunkte und Regelungen in seine Überlegungen einbeziehen muss. Dazu gehören möglicherweise die steuerrechtlichen Auswirkungen üblicher Abfindungsvereinbarungen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Darum ging es im vorliegenden Fall indes nicht unmittelbar. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist objektiv nicht feststellbar. Die Haftung der Beklagten für die steuerlichen Auswirkungen des Vergleichs würde überspannt, wenn man die Beklagten für verpflichtet hielte, auch nach der objektiven Rechtslage nicht ohne weiters veranlasste Vergleichs- formulierungen unter steuerlichen Gesichtspunkten zu wählen. Das gilt unabhängig davon, daß nach dem Klagevortrag im Ausgangsverfahren eine Gesellschaft bestanden haben soll, denn hierüber war zur Zeit des Vergleichsabschlusses vom Gericht noch keine Feststellung getroffen worden. Unter diesen Umständen kann von den Beklagten schon nicht verlangt werden, an Formulierungen mitzuwirken, die dem Kläger zu einer ihm steuerlich nicht zustehenden Vergünstigung verhelfen sollten. Selbst wenn der Kläger bei einer entsprechenden Vergleichsformulierung und Einmalzahlung des Vergleichsbetrages in den Genuss der Vergünstigung des § 34 EStG gelangt wäre, hatte er hierauf objektiv keinen Anspruch, weil - wie dargelegt - eine Gesellschaftsbeteiligung nicht vorlag. Damit fehlt es aber jedenfalls an einem ersatzfähigen normativen Schaden.

5.) Nach allem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO .

Ende der Entscheidung

Zurück