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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 3 UF 113/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1618
FGG § 50 a
FGG § 50 b
FGG § 52
Über die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung kann regelmäßig nur nach Anhörung der Beteiligten entschieden werden.
Gründe:

Das betroffene Kind hat, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beantragt, die von dem Kindesvater verweigerte Zustimmung zur begehrten Namensänderung in den Familiennamen "XYZ" zu ersetzen. Das Kind lebt im mütterlichen Haushalt. Die Hauptbezugspersonen sind neben der Kindesmutter die Großeltern mütterlicherseits.

Die Ehe der Kindeseltern wurde am 20.2.2003 geschieden. Persönlichen Kontakt zum Kindesvater hatte das betroffene Kind zuletzt im Herbst 2003.

Durch Beschluss vom 17.3.2004 wurde für den Kindesvater eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" und "Sorge für die Gesundheit" bestellt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Anhörung des Kindesvaters und dem zuständigen Jugendamt die Zustimmung zur Namensänderung ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das betroffene Kind und die Kindesmutter wurden persönlich von dem Amtsgericht nicht angehört.

Der Kindesvater ist der Auffassung, es bestehe kein Grund für eine Namensänderung. Er sei im Übrigen - entgegen der Behauptung der Kindesmutter - in der Lage, sich um das Wohl des betroffenen Kindes zu kümmern. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kindesvater eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beschwerde ist statthaft. Bei der Namensänderung handelt es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, FamRZ 1999/1648). Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 517 eingelegt.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt wegen schwerwiegender Mängel im Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht. Da die Namensänderung das Sorgerecht berührt, hat das Amtsgericht - Familiengericht - entsprechend den §§ 50 a, 50b, 52 FGG Aufklärung und Beratung zu betreiben (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000/691 m.w.N.). Über eine Ersetzung der Zustimmung kann deshalb regelmäßig nur dann entschieden werden, wenn die Beteiligten persönlich angehört worden sind und sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschafft hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat es versäumt, das betroffene Kind und die Kindesmutter persönlich anzuhören. Nicht ausreichend ist, dass diese Beteiligten durch das Jugendamt angehört wurden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - wird bei seiner neuen Entscheidung insbesondere zu prüfen haben, ob die Änderung des Namens gemäß § 1618 Satz 4 BGB "erforderlich" ist. Die Einwilligung zur Namensänderung des anderen Elternteils kann nämlich nach der genannten Bestimmung nur dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH, FamRZ 2005/889 ff). Der Wunsch des Kindes und der sorgeberechtigten Mutter nach einer Namensänderung reichen zur Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht aus.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat vor der Entscheidung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils im Rahmen des § 1618 Satz 4 BGB erfordert, dass triftige Gründe für die Ersetzung der Einwilligung vorliegen. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung des Kindes kann demnach nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um das Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestehen würde. (OLG Oldenburg, FamRZ 2000/692 f).

Ende der Entscheidung

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