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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 3 UF 194/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RpflG


Vorschriften:

BGB § 1686
ZPO § 519
ZPO § 621e
RpflG § 11
§ 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, daß jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt. Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kontrolliert. Daher verpflichtet § 1686 BGB nicht zur Auskunftserteilung in Einzelfragen, die die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, sondern lediglich zur Auskunft über die Gesamtverhältnisse.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 194/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Antragstellers vom 26.07.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 02.07.2001 am 15.11.2001 beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig ( § 13a I 2 FGG ) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5 000 DM

Gründe:

Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres am 16. 7. 1984 geborenen Sohnes. Dieser lebt bei der sorgeberechtigten Mutter. Er hat das 7. und das 9. Schuljahr wiederholt und besucht z. Zt. die 10. Klasse des gymnasialen Zweiges einer Gesamtschule. Die Mutter hat die Klassenlehrerin und das Jugendamt von ihrer Schweigepflicht entbunden und den Vater ermächtigt, bei ihnen Auskunft über einzuholen.

Von einem angekündigten Sorgerechtsabänderungsantrag zugunsten des Vaters hat sie wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Sohn und Vater Abstand genommen. Der Junge lehnt persönlichen oder brieflichen Kontakt mit seinem Vater ab; ein Ausspracheversuch am 3. 4. 2001 blieb erfolglos. Vorliegend hat der Vater unter dem 21. 3. 2001 von der Mutter Auskunft darüber begehrt, welche konkrete Hilfen der Junge zum Ausgleich des schulischen Leistungsdefizites erhält. Das Jugendamt XXX. hat nach Rücksprache mit der Klassenlehrerin unter dem 30. 4. 2001 insbesondere über die schulische Situation und das Lernverhalten des Jungen berichtet. Die Mutter hat eine Anmeldung für Nachhilfeunterricht vorgelegt. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Auskunftsantrag dahin erweitert, daß er erfahren wolle, welche Gründe im persönlichen Umfeld des Kindes für sein schulisches Versagen ursächlich waren, welche Maßnahmen zur Leistungsstabilisierung, zur sozialen Kontrolle während der Schulferien und zu seinem Nikotinmißbrauch geplant sind. Auf die Beantwortung durch die Mutter unter dem 25. 6. 2001 wird Bezug genommen.

Der Rechtspfleger hat die Anträge am 2. 7. 2001 daraufhin kostenpflichtig zurückgewiesen. Er ist u.a. davon ausgegangen, daß der Vater sich die gewünschten Auskünfte anläßlich des Umgangs mit seinem Sohne würde verschaffen können, würde er den Kontakt nur wieder vorsichtig aufbauen; die Mutter habe den Umgang zwischen Vater und Sohn nicht vereitelt, so daß sie nicht auskunftspflichtig sei. Im übrigen habe sie Auskunft erteilt, soweit konkrete und der Auskunftspflicht überhaupt unterfallende Fragen angebracht seien. Auf den Beschluß wird im übrigen Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers vom 26. 7. 2001. Es ist als befristete Beschwerde gemäß §§ 11 RPflG, 621e ZPO an sich statthaft. Es wahrt auch alle Form- und Fristerfordernisse und ist damit zulässig. Das Amtsgericht hat die Rechtsmittelschrift mit der Akte so zeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet, daß sie am 8. 8. 2001, also innerhalb der bis zum 17. 8. 2001 laufenden Beschwerdefrist, hier eingegangen ist. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig unter dem 31. 8. 2001 gem. §§ 621e III 2, 519 II 1 ZPO innerhalb eines Monats begründet worden. Maßgebend ist hierfür nämlich gem. § 621e III 1 ZPO der Zeitpunkt des Eingangs bei dem Rechtsmittelgericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, also der 8. 8. 2001.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nicht vorliegen.

Nach § 1686 BGB ( in der Fassung des KindRG, früher § 1634 III BGB ) kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zwar soll dieses Auskunftsrecht in erster Linie zum Ausgleich dafür dienen, daß der persönliche Umgang des nicht personensorgeberechtigten Elternteils aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann ( vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1487, 1488 m.w.N.; OLG Frankfurt, 20. ZS, FamRZ 1998, 164 ). Er ist aber von einem solchen Ausschluß nicht abhängig sondern tritt auch ein, wenn das Kind wie hier sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen Kontakt zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnt ( BayObLG a.a.O. unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170 ). Es kommt nur hinzu, daß der Jugendliche ohnehin selbst nicht zu der Auskunft verpflichtet ist oder daß er selbst bei Umgangskontakten ein beschönigendes oder gar unwahres Bild von sich entwerfen mag. Von daher gesehen vermag der Senat den Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses nicht zu teilen, die Mutter sei schon grundsätzlich deswegen nicht auskunftsverpflichtet, weil nicht sie den fehlenden Umgang zwischen Vater und Sohn und damit die fehlende Informationsmöglichkeit zu vertreten habe.

Mit Recht aber hat das Amtsgericht darauf abgestellt, daß der Vater begehrte konkrete Informationen erhalten habe, soweit die Mutter überhaupt zur Auskunftserteilung in der Lage und verpflichtet ist. Gem. § 1686 BGB setzt die Auskunftsbegehr nämlich ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses entfällt, wenn sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil die gewünschten Informationen anderweitig und besser verschaffen kann. Dies trifft vorliegend zu, da die Mutter die Klassenlehrerin ermächtigt hat, dem Vater die von diesem gewünschten Auskünfte zu geben.

Hinzu kommt, daß die Mutter die vom Vater begehrten Auskünfte schon erstinstanzlich erteilt hat. Soweit der Vater daraufhin sein Auskunftsverlangen erneuert und teilweise ausgeweitet hat auf Einzelauskünfte, führt dies nicht dazu, daß die Mutter erneut zu jeder Einzelfrage Stellung nehmen muß.

§ 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, daß jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt.

Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kontrolliert. Daher verpflichtet § 1686 BGB nicht zur Auskunftserteilung in Einzelfragen, die die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, sondern lediglich zur Auskunft über die Gesamtverhältnisse.

Die vom Vater begehrte Auskunft zu Einzelpunkten zielt in die Richtung, die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter zu überwachen und zu kritisieren. Sollte er ernsthafte Zweifel bzgl. der Geeignetheit der Mutter zur Ausübung der elterlichen Sorge haben, bleibt es ihm unbenommen, einen Antrag auf Abänderung zu stellen. Ein Verfahren nach § 1686 BGB bietet jedoch weder das Forum zur Klärung der Frage, wie weit die Mutter zur Ausübung der elterlichen Sorge geeignet und in der Lage ist, noch zu der zwischen den Parteien offensichtlich hochstreitigen Frage, wer die Schuld an dem Abreißen der Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn trägt.

Im übrigen handelt es sich bei dem Sohn der Parteien nicht um ein Kleinkind, sondern einen 17- jährigen jungen Mann, der in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen und dessen Entwicklung zu einem selbstverantwortlichen Erwachsenen beide Eltern zu respektieren haben.

Hinsichtlich der Gerichtskosten greift § 131 Abs. 3 KostO ein.

Ende der Entscheidung

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