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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 3 UF 196/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG
Vorschriften:
BGB § 1587 | |
BGB § 1587 a | |
BGB § 1587 b | |
BGB § 1587 f | |
BGB § 1587 g | |
VAHRG § 1 | |
VAHRG § 2 | |
VAHRG § 3 b | |
VAHRG § 10 |
Gründe:
Die Ehe der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Königstein i. Ts. - Familiengericht - vom 17. 11. 1992, Aktenzeichen ..., geschieden. Der Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB wurde dabei zu Gunsten der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Antragstellerin wie folgt durchgeführt:
nach § 1587b I BGB: 980,73 DM
nach § 1 III VAHRG: 92,20 DM
Ausgleich insgesamt: 1.072,93 DM
Nach § 2 VAHRG blieben unausgeglichen: 0,00 DM
Die Anwartschaft des damaligen Antragstellers und jetzigen Antragsgegners auf eine statische Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurde im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 III VAHRG in voller Höhe ausgeglichen. Die dem Antragsgegner im Falle eines Verbleibs im damaligen Dienstverhältnis zustehende volldynamische Gesamtversorgung konnte wegen ihrer Verfallbarkeit im Falle eines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nicht berücksichtigt werden. Eine gesonderte Anwartschaft auf eine Betriebsrente der A AG, bei welcher der Antragsgegner bis 31.12.2000 beschäftigt war, bestand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Sie enstand erst mit dem Ausscheiden der A AG aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Ablauf des Jahres 1994, indem sich die A AG tarifvertraglich verpflichtete, alle am 31.12.1994 bei der Versorgungsanstalt pflichtversicherten Mitarbeiter so zu stellen, als wäre die A AG nicht aus der Versorgungsanstalt ausgeschieden.
Der Antragsgegner bezieht seit 01.01.2001 eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Von der Versorgungsanstalt bezieht er eine sogenannte Mindestversorgungsrente nach §§ 40 IV, 44a der bis zum 31.12.2000 geltenden Satzung, welche ihm nach Schließung des Gesamtversorgungssystems der Versorgungsanstalt zum 31.12.2000 seit 01.01.2002 als sogenannte Besitzstandsrente weitergewährt wird. Daneben bezieht er eine Betriebsrente der A AG, durch welche der Rentenbezug auf die Mindestversorgungsrente aufgestockt wird, die ihm im Falle einer Fortführung der Versicherung bei der Versorgungsanstalt über den 31.12.1994 hinaus zugestanden hätte. Die (im Anwartschaftsstadium statische) Mindestversorgungsrente überschreitet die Höhe der dem Antragsgegner nach § 43 der bis zum 31.12.2000 geltenden Satzung der Versorgungsanstalt zustehenden Gesamtversorgungsrente. Dem Antragsgegner wird daher die höhere Mindestversorgungsrente gewährt. Sowohl die von der Versorgungsanstalt als auch die von der A AG gewährte Rente steigen jährlich um ein Prozent.
Dem Versorgungsbezug liegt eine Eingrupppierung des Antragsgegners in die Vergütungsgruppe S des für die A AG geltenden Tarifvertrags zu Grunde. In diese Vergütungsgruppe wurde der Antragsgegner zum 01.11.1997 eingruppiert, nachdem er von der A AG zu deren Tochter B GmbH gewechselt war. Dort war er seitdem verantwortlich für das Layout der Firmenzeitschrift und die Erstellung eines Corporate-Design-Konzepts. Zuvor hatte der Antragsgegner audio-visuelle Lernprogramme für das fliegende Personal erstellt und die für das Bodenpersonal an sich höchstens erreichbare Vergütungsgruppe 15 erreicht. Da die neue Tätigkeit deutlich anspruchsvoller war, erfolgte die Umgruppierung in die Vergütungsgruppe S.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.04.2000 eine Versorgung aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich.
Mit Schreiben vom 08.12.2000, eingegangen beim Amtsgericht Königstein i. Ts. am 11.12.2000, hat die Antragstellerin um Überprüfung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Betriebsrentenanwartschaften gebeten. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht sie auf die Möglichkeit einer Beantragung der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwiesen hatte und mitgeteilt hatte, es könne einen konkreten Verfahrensantrag bisher nicht feststellen, hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2001, dem Antragsgegner zugestellt am 15.03.2001, die Durchführung des schuldrechhtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner daraufhin mit Beschluss vom 20.06.2005, dem Antragsgegner zugestellt am 01.07.2005, zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente von 38,775 Prozent der Brutto-Betriebsrente der A AG ab 01.01.2001 verpflichtet.
Hiergegen richtet sich die am 01.08.2005 hier eingegangene und begründete befristete Beschwerde des Antragsgegners vom selben Tag, mit welcher er eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt.
Die Antragstellerin, welcher der Beschluss am 07.07.2005 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz vom 08.08.2005, hier eingegangen am selben Tag, ebenfalls befristete Beschwerde eingelegt, mit welcher sie eine Neuberechnung der Ausgleichsrente und eine Abtretung des Betriebsrentenanspruchs des Antragsgegners in Höhe der Ausgleichsrente begehrt.
Mit Schreiben vom 15.08.2005, eingegangen beim Amtsgericht Königstein am 16.08.2005, hat die Antragstellerin dann eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil vom 17.11.1992 nach § 10a VAHRG beantragt. Den Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.04.2006, der Antragstellerin zugestellt am 08.05.2006, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 02.06.2006 hier eingegangene und begründete befristete Beschwerde der Antragstellerin.
Die beiden Beschwerdeverfahren sind durch Beschluss des Senats vom 13.07.2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger zur Höhe des Ehezeitantailes der erworbenen Versorgungsanwartschaften wird Bezug genommen.
Die zulässigen befristeten Beschwerden sind (teilweise) begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Beschlüsse.
Der Senat geht dabei davon aus, dass bereits das von der Antragstellerin persönlich verfasste Schreiben vom 08.12.2000 einen Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG beinhaltet. Die Antragstellerin bringt darin deutlich ihren Wunsch nach einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und nach einer hälftigen Teilhabe am Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners zum Ausdruck. Dies kann bei verständiger Würdigung nur als Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG verstanden werden.
Die A AG war im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils noch Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Nur dort bestanden Anwartschaften des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung. Eine zusätzliche privatrechtliche betriebliche Altersversorgung der A AG gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Folglich wurde die Anwartschaft auf betriebliche Altersverorgung im Scheidungsurteil in Höhe der unverfallbaren statischen Versicherungsrente im Wege des öffentlich-rechtlichen Quasi-Splittings ausgeglichen, ohne dass ein verbleibender Rest dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden wäre. Hierfür bestand auch keine Veranlassung, weil davon ausgegangen werden musste, dass auch der zum damaligen Zeitpunkt verfallbare volldynamische Gesamtversorgungsanspruch später im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG im Wege des öffentlich-rechtlichen Quasi-Splittings ausgeglichen werden kann. § 10a I Nr. 2 VAHRG sieht die Abänderungsmöglichkeit nämlich für den hier vorliegenden Fall vor, dass die Dynamisierung der Anwartschaft deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil sie ein Fortbestehen der Versicherung bei der Versorgungsanstalt voraussetzt und damit noch verfallbar ist.
Zwar liegen mit der teilweisen Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung auch die Voraussetzungen des § 1587h Nr. 4 BGB für eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kommt allerdings auch insoweit überhaupt nur in Betracht, als im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG zu berücksichtigende Anwartschaften nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden können. Um dies feststellen zu können, ist zunächst vorrangig das Abänderungsverfahren durchzuführen (Palandt/Brudermüller BGB, 67. Auflage, 2008, Anh I zu § 1587 BGB, § 10a VAHRG, Rdnr. 3 m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund ist das mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 08.12.2000 geäußerte Begehren nach einer hälftigen Teilhabe an dem Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners als Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG auszulegen.
Das Abänderungsverfahren führt zu einer Totalrevision der früheren Entscheidung (BGH, FamRZ 2004, 786), weshalb auch die erst nach dem Ende der Ehezeit entstandene Versorgungsanwartschaft bei der A AG einzubeziehen ist, soweit sie an die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners während der Ehezeit anknüpft. Die Neuberechnung nach § 10a VAHRG ergibt Folgendes:
Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
Die Ehezeit begann im vorliegenden Fall am .... 1959 und endete am .... 1991. In dieser Zeit erwarben die Parteien folgende Anrechte:
Anwartschaft der Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 107,31 DM
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr. 2 BGB.
insgesamt: 107,31 DM
Anwartschaften des Antragstellers:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 2.020,27 DM
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr. 2 BGB. 2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in O1.
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr. 3 BGB. Monatsrente 638,90 DM (am 01.01.2001)
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung. Der Wert der Versorgung steigt im Leistungsstadium in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (BGH, FamRZ 2005, 601). Da der Antragsgegner bereits eine Versorgung bezieht, ist das Anrecht unabhängig von der Dynamik im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten (BGH, aaO).
Bei dem vom Versorgungsträger mitgeteilten dynamischen Wert handelt es sich allerdings um den Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Abänderungsantrags. Dieser ist - ebenso wie die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten - auf den gesetzlichen Bewertungsstichtag, also das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 II BGB, zurückzurechnen (OLG Celle, FamRZ 2006, 141; OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2007, Aktenzeichen 12 UF 367/06, zitiert nach juris; Bergner, FamRZ 2005, 603; im Ansatz auch BGH, FamRZ 2007, 1084).
Die Rückrechnung des Anrechts kann, wenn der dem Versorgungsausgleich zu Grunde liegende Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werden soll, unabhängig von der tatsächlichen Dynamik, welche das Anrecht zwischen dem Ehezeitende und dem heutigen Zeitpunkt erfahren hat, nur unter Verwendung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen (OLG Hamm, aaO; Bergner, aaO). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgt nämlich durch die Übertragung oder Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei findet zur Sicherung der Dynamik nach § 1587 VI BGB eine Umrechnung des auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichsbetrags in Entgeltpunkte statt. Aus den Entgeltpunkten, multipliziert mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert, ergibt sich der an den Ausgleichsberechtigten auszuzahlende Rentenbetrag. Eine tatsächliche Halbteilung der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher nur gewährleistet werden, wenn die Anrechte nach denselben Maßstäben auf das Ehezeitende zurückgerechnet werden.
Der Senat schließt sich insoweit der vom Oberlandesgericht Hamm (aaO) vertretenen Auffassung an und folgt nicht der Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs, der bei von Anfang an volldynamischen Anrechten gar keine und bei ursprünglich teildynamischen Anrechten eine Rückrechnung nach der Barwertverordnung vornimmt (BGH, FamRZ 2007, 1084). Die Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs führt ersichtlich zu Ergebnissen, die mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar sind, weil der in die Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheblich von dem tatsächlich auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgung abweicht (vgl. OLG Hamm, aaO).
Die Barwertverordnung ist auf die Umrechnung statischer bzw. teildynamischer Anwartschaften in (fiktive) volldynamische Anwartschaften zugeschnitten. Für die Rückrechnung tatsächlich gezahlter volldynamischer Renten auf das Ehezeitende ist sie hingegen nicht geeignet. Ihre Anwendung würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Anrecht weiterhin als teildynamisch bewertet wird, obwohl es in dem für die Abänderungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt volldynamisch ist.
Nicht nachvollziehbar ist auch, warum bei von Anfang an volldynamischen Anrechten überhaupt keine Rückrechnung erfolgen soll. Das Anrecht würde dann mit seinem Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, während die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Wert zum Ehezeitende eingestellt werden.
Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsgegner am 01.01.2001 bezogene Rente daher durch den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zu teilen und mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 41,44 DM zu multiplizieren. So errechnet sich ein Wert zum Ehezeitende von 545,- DM.
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger.
3. Bei der A AG
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr. 3 BGB. Monatsrente 207,61 DM (am 01.01.2001)
Der Wert der Versorgung ist lediglich mit dem von der A AG mitgeteilten fiktiven Rentenwert zu berücksichtigen. Diesem liegt eine Eingruppierung in die Tarifgrupppe 15 zu Grunde, welcher der Antragsgegner bis zum 31.10.1997 angehörte. Der anschließende berufliche Aufstieg und die damit verbundene Höhergruppierung in die Tarifgruppe S wirken sich auf den Versorgungsausgleich nicht aus. Nachehezeitliche Erhöhungen des Werts einer Versorgung sind im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 32 und 1213; Palandt a.a.O., § 1587g BGB, Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 1997 erfolgte Höhergruppierung des Antragsgegners in die Tarifgrupppe S bereits in den Lebensverhältnissen der Beteiligten bei Ehezeitende am 31.08.1991 angelegt war. Vielmehr stellt sich die Höhergruppierung vor dem Hintergrund des damit verbundenen Wechsels des Arbeitgebers und der Neuausrichtung des Aufgabenfelds des Antragsgegners als Karrieresprung dar, der seine Grundlage nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen findet und am Ende der Ehezeit nicht absehbar war.
Die A AG erhöht die von ihr gezahlte Betriebsrente im Leistungsstadium jährlich um ein Prozent. Die Steigerungsrate entspricht der Steigerungsrate der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung. Auch für die Betriebsrente der A AG muss daher davon ausgegangen werden, dass ihr Wert in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt. Eine Umrechnung nach der Barwertverordnung ist nicht erforderlich.
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung. Dessen Wert ist gemäß der oben unter 2. gemachten Ausführungen allerdings noch auf den gesetzlichen Bewertungsstichtag, also das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 II BGB, zurückzurechnen. Teilt man den Betrag von 207,61 DM durch den am 01.01.2001 gültigen aktuellen Rentenwert von 48,58 DM und multipliziert ihn mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 41,44 DM erhält man einen Wert zum Ehezeitende von 177,10 DM.
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gem. § 1587b I BGB: | 2.020,27 DM |
Quasisplitting nach § 1 III VAHRG: | 545,00 DM |
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: | 177,10 DM |
insgesamt: | 2.742,37 DM |
Ausgleich: | |
Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: | |
2.742,37 - 107,31 | = 2.635,06 DM |
Ausgleichspflicht des Antragstellers | : 1.317,53 DM |
Nach § 1587b I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: (2.020,27 - 107,31) / 2 = | 956,48 DM |
Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1 III VAHRG in Höhe von: 545 / 2 | = 272,50 DM |
Der Höchstbetrag nach § 1587b V BGB beträgt: 2.558,66 DM. Er ist nicht überschritten.
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 88,50 DM
An Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der am Ende der Ehezeit gültigen allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von: 67,20 DM
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting in Höhe von: 67,20 DM
Ein Ausgleich durch Beitragszahlung nach § 3b I Nr. 2 VAHRG kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bereits eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 21,35 DM
Die Änderung gegenüber der abzuändernden Entscheidung beträgt: 1.296,18 - 1.072,93 = 223,25 DM.
Die Änderung ist damit wesentlich im Sinne des § 10a II VAHRG.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b VI BGB.
Der vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfasste Teil der vom Antragsgegner bezogenen (fiktiven) Betriebsrente der A AG ist auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 1587f Nr. 1, 1587g BGB schuldrechtlich auszugleichen. Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsrente ist der tatsächliche Wert der vom Antragsgegner bezogenen Rente, soweit diese noch nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen worden ist. Für die Vergangenheit schuldet der Antragsgegner die Ausgleichsrente gemäß §§ 1587k I, 1585 II, 286 I BGB ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, also ab 15.03.2001.
Der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibende dynamische Ausgleichsbetrag von 21,35 DM, bezogen auf den 31.08.1991, ist daher unter Heranziehung der Rentenwerte zunächst wieder auf seinen Wert am 15.03.2001 umzurechnen. Teilt man den Betrag von 21,35 DM durch 41,44 DM und multipliziert ihn mit 48,58 DM, erhält man einen Wert von 25,03 DM am 15.03.2001. Dies entspricht 12,80 Euro.
Die vom Antragsgegner bezogene Rente ist ab 2002 jährlich zum 1.7. um ein Prozent erhöht worden. Die zwischenzeitlichen Erhöhungen sind wegen der Bemessung der Ausgleichsrente an der tatsächlich gezahlten Rente bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Hieraus folgt eine Erhöhung der Ausgleichsrente auf 12,93 Euro zum 01.07.2002, auf 13,06 Euro zum 01.07.2003, auf 13,19 Euro zum 01.07.2004, auf 13,32 Euro zum 01.07.2005, auf 13,45 Euro zum 01.07.2006 und auf 13,58 Euro zum 01.07.2007. Aus den genannten Beträgen ergibt sich ein Rückstand von 1.098,44 Euro bis einschließlich Februar 2008, wobei für den Monat März 2001 lediglich ein Rückstand in Höhe von 6,40 Euro für die zweite Monatshälfte zu berücksichtigen ist.
Eine Berücksichtigung der zu erwartenden künftigen Erhöhungen im Wege der vom Amtsgericht vorgenommenen Dynamisierung der Ausgleichsrente sieht das Gesetz nicht vor. Eine der Regelung des Kindesunterhalts in § 1612a I 1 BGB vergleichbare Regelung kennt das Recht des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Vielmehr erklärt § 1587g III BGB den § 1587d II BGB für entsprechend anwendbar und knüpft eine Änderung der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich damit an eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse. Die Vorschrift würde umgangen, wenn jede Anpassung der Betriebsrente unabhängig von der Höhe der Anpassung automatisch eine Anpassung nach sich zöge. Die Umsetzung des diesbezüglichen Vorschlags des 11. Familiengerichtstags setzt daher zunächst ein Tätigwerden des Gesetzgebers voraus.
Die Entscheidung über die Abtretung des Versorgungsanspruchs beruht auf § 1587i BGB. Die abzugebende Abtretungserklärung gilt gemäß §§ 53g III FGG, 894 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses als erfolgt (Palandt, § 1587i BGB, Rdnr. 2).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 1, 2 Nr. 1, 99 I, 131a Nr. 1 KostO in Verbindung mit § 11 I VAHRG und § 13a I 1 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 I 1, 99 III Nr. 2 und 3, 131 II, 30 II KostO in Verbindung mit § 11 I VAHRG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 621e II, 543 II Nr. 2 ZPO. Der Senat weicht von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.5.2007, Aktenzeichen XII ZB 188/06, FamRZ 2007, 1238, ab.
Ende der Entscheidung
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