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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 3 UF 213/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1629 Abs. 1 | |
BGB § 1629 Abs. S. 2 | |
BGB § 1643 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß vom 2.8.2001 am 20.9.2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Erbschaftsausschlagungserklärung der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen zur Niederschrift des Nachlassgerichts Rüdesheim vom 17.4.2001, betreffend den Nachlass der, verstorben am 19.2.2001 (Amtsgericht Lahnstein, 1 VI 54/01) wird familiengerichtlich genehmigt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche Sorge für den geborenen. Nachdem der Kindesvater - die Ehe der Kindeseltern ist geschieden - die Erbschaft nach seiner am verstorbenen Mutter, ausgeschlagen hat, hat die Kindesmutter für den Minderjährigen, dem die Erbschaft durch die erklärte Ausschlagung seines Vaters angefallen ist, ausgeschlagen.
Nach Mitteilung des Amtsgerichts Lahnstein hat der Kindesvater und sein Bruder der ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hat, angegeben, der Nachlass sei überschuldet.
Mit Schriftsatz vom 11.9.2001 hat die Prozeßbevollmächtigte der Kindesmutter dargetan, dass die Erblasserin Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank AG Hannover und der Y-Bank AG Hamburg insgesamt Schulden in Höhe von 51.000,-- DM hatte.
Gemäß § 1643 Abs. 2 BGB ist die zur Ausschlagung der Erbschaft erforderliche Genehmigung zu erteilen, da die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht. Auf Grund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, daß der Nachlass überschuldet ist. Sowohl der Kindesvater als auch seine Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - in dem angefochtenen Beschluß ist davon auszugehen, daß der Nachlass überschuldet ist.
An die Genehmigung der Ausschlagung durch das Familiengericht sind auch schon deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1643 Abs.2 Satz 2 BGB es der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf, wenn der Erbschaftsanfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt. Vorliegend wird der Minderjährige zwar lediglich durch die Kindesmutter vertreten, aufgrund der Ausschlagung durch den Kindesvater steht jedoch fest, daß letztlich beide Elternteile die Ausschlagung der Erbschaft befürworten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten können - mangels Rechtsgrundlage - nicht erstattet werden.
Ende der Entscheidung
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