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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 3 UF 218/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1618 | |
ZPO § 621 e | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 519 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Usingen vom 09.05.2001 am 15.11.2001 beschlossen:
Tenor:
Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Antragsgegners vom 23.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Kostenordnung); die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Beschwerdewert: 5.000,-- DM.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung seines Sohnes gemäß § 1618 BGB ersetzt.
Gegen diesen ihm am 10.05.2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.05.2001 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel beim Amtsgericht eingelegt. Das Amtsgericht hat die Akten erst mit Verfügung vom 30.08. 2001 weitergeleitet, so daß diese erst am 10.9.2001 beim Oberlandesgericht eingegangen sind. Mit Schriftsatz vom 31.08.2001, der mit Verfügung des Amtsgerichts vom 12.09.2001 an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde, hat der Antragsgegner sein Rechtsmittel begründet.
Das als befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO zu wertende Rechtsmittel des Antragsgegners bleibt letztlich ohne Erfolg.
Selbst wenn unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen bei Versäumung der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift durch das Amtsgericht, abgedruckt in FamRZ 1995, Seite 1559, 1560, von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen wäre, fehlt es an der Begründetheit der befristeten Beschwerde.
Dem Antragsgegner ist zwar darin zuzustimmen, dass § 1618 BGB voraussetzt, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist und es damit nicht ausreicht, wenn die Einbenennung lediglich im Kindesinteresse liegt.
Vorliegend ist diese Voraussetzung entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch gegeben.
Der Antragsteller ist in seine neue Familie voll integriert und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Er fühlt sich dieser Familie so zugehörig, dass er nach der Eheschließung seiner Mutter mit seinem Stiefvater ebenso wie seine Mutter heißen und mit ihr und dem Stiefvater auch nach außen erkennbar eine Familie bilden will. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anhörung des Antragstellers, aber auch aus der des Antragsgegners. Dieser erklärt selbst den fehlenden regelmäßigen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn damit, dass dieser für seine Frau, aber auch für den Stiefvater von belastend sei. Damit geht auch der Antragsgegner davon aus, dass sein Sohn voll in den neuen Familienverband integriert ist, während zu ihm selbst allenfalls eine lockere Bindung und Beziehung besteht.
Der Gesichtspunkt, dass dieser familiäre Verbund durch die Namensgleichheit nach außen verdeutlicht wird und damit das Kind belastende Fragen und Bemerkungen verhindert werden, wird im Zusammenhang mit der Einschulung, die auch im vorliegenden Fall den Ausschlag für den Antrag gegeben hat, besonders bedeutsam. So hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen gegeben, dass es für ihn sehr wichtig ist, so zu heißen wie seine Mutter und sein Stiefvater und damit nach außen die Familieneinheit zu dokumentieren.
Für das Wohl des Antragstellers, insbesondere seine ungestörte Entwicklung und den Beziehungsaufbau innerhalb der neuen Familie, ist es unter Berücksichtigung der Gesamtsituation erforderlich, dass die Zugehörigkeit auch durch den gleichen Nachnamen für Außenstehende erkennbar wird. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Vater nur sehr oberflächlich ist und Besuchskontakte seit 1 1/2 Jahren nicht mehr stattgefunden haben, was letztlich auch der Antragsgegner selbst einräumt.
Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart von 1982 darauf verweist, eine 2. Einbenennung eines nichtehelichen Kindes sei unzulässig, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bereits eine Einbenennung nach § 1618 BGB alte Fassung stattgefunden haben soll. Aus dem Akteninhalt ist lediglich ersichtlich, dass der Antragsgegner dem nichtehelichen Kind seinen Namen erteilt hat. Dies entspricht jedoch nicht der Einbenennung im Sinne des § 1618 BGB und zwar weder nach der aktuellen noch nach der früheren Fassung.
Ende der Entscheidung
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