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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 3 UF 226/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 620c
Im Rahmen eines EA-Verfahrens wegen Unterhalts ist eine PKH-Beschwerde nach der materiellen Beurteilung durch den Vorderrichter zu entscheiden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 226/01

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.9.2001 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers vom 31.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 17.8.2001 am 5. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt ( § 97 ZPO, § 1 GKG i. V. m. Nr. 1908 KV ). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ( § 127 Abs. 4 ZPO ).

Gründe:

Zwischen den Parteien ist auf Antrag des Antragstellers vom 15.12.2000 ein Scheidungsverbundverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Hanau rechtshängig. Die Antragsgegnerin beantragte unter dem 20.6.2001 den Erlass einer einstweiligen Anordnung über 1.280,- DM mtl. Ehegattenunterhalt und begehrte für diesen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.8.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau der Antragsgegnerin nach mündlicher Verhandlung für einen Antrag auf Zahlung von 580,00 DM mtl. Unterhalt Prozesskostenhilfe bewilligt und wegen des weitergehenden Unterhaltsbegehrens das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie nunmehr noch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.005,- DM begehrt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Anschlussbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 17.8.2001.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe betrifft ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Unterhalt im Scheidungsverbund gemäss § 620 Nr. 6 ZPO. Endentscheidungen in solchen Verfahren sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 620 c Satz 2 ZPO). Ob eine Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung der Prozesskostenhilfe für einen solchen einstweiligen Anordnungsantrag deshalb als unzulässig anzusehen ist, lässt der Senat dahingestellt. Jedenfalls teilt er die Auffassung, dass die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht abschließend beurteilt wird, so dass diese Beurteilung bei teilweiser Versagung der Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdegericht maßgeblich ist (vgl zum Meinungsstand Zöller, ZPO, § 127 Rn 48). Damit wäre allenfalls die Entscheidung zur Kostenarmut durch das Beschwerdegericht überprüfbar. Da sich die Beschwerde aber nur gegen die teilweise Verneinung der Erfolgsaussicht richtet, war sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäss § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochtenen werden. Danach kann nur die Staatskasse unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung anfechten. Dem Verfahrensgegner steht gegen den zugunsten der anderen Partei ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss kein Rechtsmittel offen.

Ende der Entscheidung

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