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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 3 UF 229/00
Rechtsgebiete: BGB, MSA


Vorschriften:

BGB § 1671
BGB § 1696
MSA § 2
Abänderung der durch ein türkisches Gericht getroffene alleinigen elterliche Sorge des Kindesvaters in gemeinschaftlich elterliche Sorge und Übertragung eines Teilbereichs auf die Kindesmutter alleine
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 UF 229/00

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 21. November 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst vom 19. September 2000 am 02.03.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit zutreffender Begründung unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts X (Türkei) vom 25.11.1997 der Antragstellerin lediglich ein Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen und im übrigen das gemeinsame Sorgerecht bestimmt.

Gemäß Art. 2 des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) vom 05.10.1961 (BGBl. 1971 II/217) ist für das Abänderungsbegehren der Antragstellerin deutsches Recht maßgebend, somit die Bestimmungen der §§ 1696, 1671 BGB. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB war der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Ausnahme des Rechts, den dauernden Aufenthalt der Kinder in das Ausland zu verlegen, sowie das Recht, ausländerrechtliche Angelegenheiten zu regeln und das Recht, öffentliche Hilfen, insbesondere Leistungen der Jugendhilfe zu beantragen, zu übertragen, da der Antragsgegner der Übertragung dieses Teilbereichs ausdrücklich zugestimmt hat. Eine weitergehende Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin ist dem gegenüber - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - zum Wohl der betroffenen Kinder nicht erforderlich. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien keinerlei Möglichkeiten einer vernünftigen Kommunikation bestehen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es in keiner Frage gelungen sei, Einigkeit in irgendeiner Form zu erzielen, wird dies durch die protokollierten Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen vom 28.12.1999 und 19.09.2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main-Höchst widerlegt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.12.1999 haben die Parteien eine 'Zwischenvereinbarung' zur vorläufigen Regelung des Aufenthalts, des Umgangsrechtes und der Vertretung der Kinder in ausländerrechtlichen, schulischen und medizinischen Angelegenheiten getroffen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die Kinder ihren Aufenthalt (vorläufig) bei der Mutter in haben sollen. Im übrigen hat der Antragsgegner der Antragstellerin eine Vollmacht zur Regelung ausländerrechtlichen und schulischen Angelegenheiten sowie für die Angelegenheiten der medizinischen Versorgung erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2000 haben die Parteien eine Vereinbarung zu den Umgangskontakten zwischen dem Antragsgegner und den betroffenen Kindern bestimmt. Des weiteren hat sich der Antragsgegner dem Abänderungsantrag der Antragstellerin in wesentlichen Punkten angeschlossen, nämlich betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht (mit Ausnahme des Rechts den dauernden Aufenthalt der Kinder in das Ausland zu verlegen), das Recht ausländerrechtliche Angelegenheiten für die Kinder zu regeln sowie das Recht, öffentliche Hilfen, insbesondere Jugendhilfe für die Kinder zu beantragen. Im übrigen hat der Antragsgegner - in Abänderung seines ursprünglichen Begehrens (es bei der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn zu belassen) ausdrücklich die gemeinsame elterliche Sorge beantragt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien keinerlei Konsensfähigkeit besteht.

Die zwischen den Parteien bestehenden unterschiedlichen Auffassungen und Konflikte auf der 'Paarebene' rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat im übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei gemeinsamer elterliche Sorge der Elternteil, bei dem sich die Kinder mit Einwilligung des anderen aufhalten, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG. Die Höhe des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 30 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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